LVwG-AV-574/001-2014•LVwG N LVwG-AV-574/001-2014
LVwG-AV-574/001-2014Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2015
Rückstandsausweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, St.Nr. ***, mit welchem über eine Berufung vom *** gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes vom *** entschieden wurde, betreffend einen Antrag vom ***, mit dem Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis vom *** erhoben wurden, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Aufgrund der Berufung vom *** wird dem Antrag vom *** Folge gegeben und wird der Rückstandsausweis vom *** aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schriftsatz vom *** brachte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** beim Bezirksgericht *** einen Exekutionsantrag wegen € 1.221,44 gegen Herrn *** ein, dem als Titel ein vom Verbandsobmann ausgefertigter Rückstandsausweis vom *** zu Grunde gelegt wurde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu AZ. *** vom *** wurde die beantragte Exekution bewilligt.
Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom *** „gegen die zu Unrecht erhobene, sowie durch falsche Berechnung der Rückstände völlig unrichtige Forderung“. Er stellte den Antrag, die eingereichte Exekution im Rahmen des ordentlichen Rechtsweges auf deren Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und in der Folge die Exekution einzustellen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu AZ. *** wurde die bewilligte Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gemeindeverbandes über diese Einwendungen gegen den Rückstandsausweis aufgeschoben.
Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, St.Nr. ***, wurde über diese Einwendungen abgesprochen und der Antrag auf Einstellung der Exekution abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die im Rückstandsausweis angeführten Abgaben aufgrund rechtskräftiger Abgabenbescheide vorgeschrieben worden seien.
Dagegen brachte Herr *** mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein. Für die Beitragsjahre *** bis 1. Halbjahr *** sei vom Gemeindeverband keine Müllabfuhr erbracht worden, weshalb diesem die Müllgebühren für diesen Zeitraum nicht zustünden.
Die Berufung wurde vom Vorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** mit Bescheid vom ***, St.Nr. ***, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde wieder dargelegt, dass den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben rechtskräftige Abgabenbescheide zugrunde lägen.
Dagegen richtete sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom ***, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen des Antrages vom *** bzw. der Berufung vom *** wiederholt wurde. Ergänzend wurde unter anderem vorgebracht, dass die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe nicht zum Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes gehöre und daher auch keine entsprechende Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. VwGH 29.9.1997, 96/17/0454; 10.6.2002, 2002/17/0063; 24.10.2002, 2000/15/0141), er ist kein Bescheid (vgl. z.B. VfGH 9.12.1986, B 856/86; VwGH 12.8.2002, 99/17/0258; 24.10.2002, 2000/15/0141).
Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; VwGH 29.09.1997, 96/17/0454).
Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH 9.3.1990, 85/17/0116; 10.6.2002, 2002/17/0063; 24.10.2002, 2000/15/0141).
Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH 10.6.2002, Zl. 2002/17/0063).
§ 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit.
Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben.
Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (vgl. VwGH 10.6.2002, Zl. 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).
Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:
"13. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;".
Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom ***, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom *** erhoben wurden bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 EO zu qualifizieren ist.
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt.
Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.
Die Abgabenbehörde hat daher auf Grund der erhobenen Einwendungen bescheidmäßig festzustellen, ob die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen. Diese Entscheidung ist im Grunde ein Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO). Es wäre daher von der Abgabenbehörde zu entscheiden und zu begründen, ob die Anlastung der Abgabenfestsetzung, die Tilgungen und Gutschriften verrechnungsmäßig zutreffend dargestellt worden sind oder nicht.
Erweisen sich alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben.
Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. den Rückstandsausweis aufzuheben.
Es ist daher für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom *** zu prüfen, ob alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe zu Recht bestehen, ob es sich um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des in Anspruch genommenen Schuldners handelt.
Dies kann – wie dies auch in der Beschwerde vorgebracht wird – zumindest hinsichtlich der ausgewiesenen Forderung einer Seuchenvorsorgeabgabe jedenfalls nicht gesagt werden.
Die Zahlungsverpflichtung des Herrn *** hinsichtlich der ausgewiesenen Seuchenvorsorgeabgabe besteht allenfalls auf Grund eines Bescheides des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe ***, allerdings nur gegenüber eben diesem Gemeindeverband. Die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe gehört jedoch nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***.
Zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** nicht zuständig. Gegenüber diesem Verband besteht jedenfalls keine Zahlungsverpflichtung des Herrn *** hinsichtlich einer Seuchenvorsorgeabgabe, weshalb die diesbezügliche im Rückstandsausweis angeführte Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** jedenfalls nicht besteht.
Es erweist sich daher, dass der zur Exekution gebrachte Betrag wohl nicht in dieser Höhe offen ist bzw. dass die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen zumindest hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe des Rückstandes berechtigt sind.
Da nicht allen im Rückstandsausweis vom *** ausgewiesenen Forderungen durch Bescheid begründete Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** zugrunde liegen, erweist sich dieser Rückstandsausweis als rechtswidrig und ist dieser Rückstandsausweis aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit im verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom *** weitere Abgabenschuldigkeiten angeführt werden, ist zunächst anzumerken, dass die Begriffe „Abfallbereitstellungsgebühr“ und „Restmüll“ als Abgabenarten nicht mit den im NÖ AWG 1992 geregelten Begriffen der Abgabenarten „Abfallwirtschaftsgebühr“ und „Abfallwirtschaftsabgabe“ übereinstimmen. Offensichtlich waren aber eben diese Abgabenarten gemeint, wurden aber im Rückstandsausweis „nur“ unrichtig bezeichnet.
Inwieweit die diesbezüglich im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe zu Recht bestehen, ob es sich dabei um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des Abgabenschuldners handelt, konnte (mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Gemeindeverband) nicht überprüft werden, musste aber auch nicht geprüft werden, steht doch allein aufgrund der zu Unrecht erfolgten Einforderung einer Seuchenvorsorgeabgabe die Unrichtigkeit des Rückstandsausweises bereits fest. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ausgestellten Rückstandsausweises wegen unrichtiger Höhe des ausgewiesenen Rückstandes schließt jedenfalls die Ausstellung eines weiteren – der Höhe nach richtigen – Rückstandsausweises nicht aus. Gegen einen neuerlichen Rückstandsausweis könnten selbstverständlich neuerlich Einwendungen erhoben werden, über welche von der Abgabenbehörde wiederum mit Feststellungsbescheid abzusprechen wäre.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten.
3.4. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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