LVwG N LVwG-AV-446/001-2014

LVwG-AV-446/001-2014Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2014

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Abfindungsanspruch, Beurteilung, Gesetzmäßigkeit

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-446/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.446.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Franz Kramer und Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn *** und Frau *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom

***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 1, 5 und 6 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom ***, ***, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Flurbereinigungsverfahren *** den Flurbereinigungsplan erlassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung wendeten die Beschwerdeführer ein, dass das Grundstück mit der alten Grundstücksnummer ***, welches sie vor der Flurbereinigung besessen hätten, bereits als „Bauland“ geführt worden wäre. Das nach der Flurbereinigung erhaltene Grundstück mit der Grundstücksnummer ***, sei viel kürzer, hätte weiters eine steile Böschung, sei ca. 350 Meter weiter entfernt und würde vermutlich nie als „Bauland“ geführt werden. Dies stelle für sie eine enorme Verschlechterung im Gegensatz zu vorher dar. Diesen Nachteil würden sie in Kauf nehmen, wenn ihr Sohn, ***, diese Fläche von 740 m² zu dem neu zugeteilten Grundstück mit der Nummer *** erhalten würde und so die gleiche Fläche von 22563 m² wie vor der Flurbereinigung erhalten würde.

Der bekämpfte Bescheid sollte aufgehoben werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Im Zug des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) geführten Ermittlungsverfahrens wurden ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten:

Agrartechnisches Gutachten:

1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.

 Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung der Beschwerdeführer

Hat es sich bei den beiden Altparzellen um Bauland oder Bauerwartungsland gehandelt?

2. Befund

2.1. Allgemeines

Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides,

betreffend den Flurbereinigungsplan im oben genannten Verfahren auf Grund ihrer

Einwendungen:

Das in ihrem Eigentum gestandene Altgrundstück *** wäre bereits als Bauland geführt gewesen. Bei dem ihnen nunmehr zugeteilten Abfindungsgrundstück werde dies vermutlich nie der Fall sein. Dies stelle für sie eine enorme Verschlechterung dar.

2. 2 Erhebungen

Es wurden die seinerzeit dem Landesagrarsenat von der Erstbehörde vorgelegten, sowie weitere angeforderte Aktenteile zur Bearbeitung herangezogen. Zum Themenkomplex Bauland wurden am *** örtliche Erhebungen am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** durchgeführt und Auszüge aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan (Stand 2011) erstellt (Beilagen A, B).

3. Gutachten

Einhaltung der gesetzlichen Parameter der Abfindung:

Auf Basis der vorgelegten sowie nachbeschafften Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr ***- *** und *** je1/2, sowie ***- *** 1/1) wurde ermittelt:

Die Beschwerdeführer sind im Verfahren Parteien unter der ONr ***- *** und *** je ½.

Die Parteien brachten 2 Grundkomplexe im Ausmaß von 0, 7201 ha und einem Wert von 12.120,70 Punkten in das Verfahren ein.

Sie bekamen dafür wiederum 2 Abfindungen im Ausmaß von 0,7202 ha und 12.163,80 Wertpunkten.

Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 121,99 Punkte ab (gesetzliche Grenze= 5% des Abfindungsanspruchs, das wären im vorliegenden Fall ± 602,09 Punkte).

Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 0,5921 m²/Punkt gegenüber 0,5941des eingebrachten Altstandes ebenfalls innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (0,5347 und 0,6535 m²/Punkt).

Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist somit gegeben.

Frage Bauland und Bauerwartungsland:

Wie aus den von der Marktgemeinde *** zur Verfügung gestellten Auszügen aus dem Flächenwidmungsplan hervorgeht, endet das gewidmete Bauland an der östlichen Grenze der Altparzelle , Eigentümer *** (). Von dort beträgt die Entfernung zur östlichen Grenze der genannten Grundstücke ca. 66 Meter.

Laut Auskunft der Mitarbeiterin der Gemeinde sind aus derzeitiger Sicht für die nächsten mindestens 20 Jahre keine Baulanderweiterungen notwendig. Gegebenenfalls kämen aber bei einer dennoch notwendigen Umwidmung in erster Linie die derzeit berücksichtigten Freihalteflächen dafür in Frage.

4. Zusammenfassung

Die rechnerischen Parameter für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung wurden eingehalten.

Eine derzeitige Baulandwidmung ist nicht gegeben. Ebenso ist eine solche für einen überschaubaren Zeitraum nicht zu ersehen.

Landwirtschaftliches Gutachten:

1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.

a) Ausformung des bemängelten Grundstücks, insbesondere

b) Kürze/Länge, Böschungsvergleich alt-neu

c) Entfernung vom Hof im Vergleich zum Altstand

2. Befund

Das vom Beschwerdeführer bemängelte Grundstück, Abfindungsgrundstück ***, KG ***, wurde dem Beschwerdeführer *** und seiner Gattin, ***, je zur Hälfte, im Verfahren Flurbereinigung *** zugeteilt. Der Familienbetrieb *** besteht aus den drei Ordnungsnummern

Nr. , *** () und *** (***) je 1/2

Nr. , *** () 1/1

Nr. , *** () 1/1

3. Gutachten

a)

Das Grundstück *** mit der Fläche von 3 107 m² ist wie ein Trapez geformt, wobei die Längsgrenze im Westen eine Länge von ca.135 m, die Längsgrenze im Osten eine Länge von ca.91 m aufweist. Einer durchschnittlichen Länge von 113 m steht eine Breite von ca. 28m gegenüber, das entspricht einem günstigen Länge-Breiteverhältnis von 4:1. Trotz der schrägen Anschnitte ist das Grundstück relativ gut geformt.

Grundstücke mit Flächen kleiner als 1 ha sind immer schwieriger zu bearbeiten als größere Flächen. Da die Abfindung des Beschwerdeführers unter dieser Ordnungsnummer insgesamt nur 7 202 m² beträgt, konnten keine größeren Flächen zugeteilt werden. Um diesen Mangel möglichst zu verringern, wurde das Grundstück *** angrenzend an das Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 8 293 m² im Eigentum von *** zugeteilt, so dass ein Bewirtschaftungskomplex von 1,14 ha entsteht.

b)

Das Grundstück *** wird an seiner nördlichen Kopfbreite von einer ca. zwei Meter hohen Böschung begrenzt, wobei sich die Grenzpunkte etwa auf halber Höhe der Böschung befinden und das Grundstück *** den Oberlieger darstellt.

Diese Böschungsfläche von 169 m² wurde mit der Klasse „Hutweide“ bewertet und hat somit einen Wert von 50,70 Punkten oder 0,42 % des Abfindungsanspruchs. Da der Beschwerdeführer bei einem Abfindungsanspruch von 12041,81 Punkten eine etwas größere Abfindung mit 12163,80 Punkten erhalten hat, könnte die Böschungsfläche auch einfach dem Unterlieger zugeteilt werden, ohne die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu gefährden. Üblicherweise wird eine Böschung jedoch dem Oberlieger oder zumindest teilweise dem Oberlieger zugewiesen, da der Oberlieger Interesse an der Funktion der Böschung hat, da diese die grenznahe Fläche seines Grundstücks befestigt.

Die Zuteilung einer Böschung im Grenzbereich einer Abfindungsfläche stellt kein Kriterium der „tunlichst gleichen Beschaffenheit“ dar und wird in der Regel auch keinen Einfluss auf den Betriebsertrag haben, solange die Böschung den Bewirtschafter nicht behindert.

Im Altstand brachte der Beschwerdeführer keine Böschung dieser Art ein.

c)

Die Entfernung von der Hofstelle zur Abfindung *** beträgt etwa 320 m, im Altstand lag das entsprechende Grundstück direkt in unmittelbarer Nähe der Hofstelle. Für das zweite Altgrundstück wurde der Partei an gleicher Stelle wie im Altstand ein Abfindungsgrundstück zugeteilt.

4. Zusammenfassung

Das Grundstück *** ist wegen seiner geringen Fläche von 3107 m² trotz paralleler Längsgrenzen nicht besonders günstig für eine zeitgemäße Bewirtschaftung anzusehen.

Das Länge-Breite-Verhältnis von 4:1 ist grundsätzlich gut, die schrägen Anschnitte wirken sich eher ungünstig aus.

Da der Beschwerdeführer eine Gesamtfläche von 7201 m² einbrachte, muss das Problem der zu kleinen Fläche relativ gesehen werden. Um die Bewirtschaftbarkeit zu verbessern, wurde das Grundstück angrenzend an ein Grundstück des Sohnes des Beschwerdeführers gelegt, so dass sich ein größerer Bewirtschaftungskomplex für den Betrieb *** ergibt.

Die ca. 2 m hohe Böschung an der nördlichen Grenze des Grundstücks *** ist zu etwa der Hälfte der Partei *** zugeteilt. Dies entspricht einer der in der Praxis üblichen Zuteilungsmethoden. Die geringe Bewertung der Böschungsfläche als Hutweide ändert an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nichts. Würde sie nicht dem Beschwerdeführer zugewiesen, würde lediglich die Zahlung von 121,99 € auf 71,29 € reduziert werden.

Die Entfernung des Abfindungsgrundstücks zur Hofstelle hat sich um ca. 320 m vergrößert. Eine Zuteilung in unmittelbarer Nähe der Hofstelle wäre auf Grund der Ackerlänge in diesem Ried am ehesten in Form einer in das Grundstück der Partei *** einspringenden Zuteilung möglich.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte der Beschwerdeführer, dass aus seiner Sicht durch eine andere Konfiguration der Abfindung der Partei *** die Hofnähe seiner Abfindung hätte erhalten bleiben können. Abgesehen von der Vergrößerung der Entfernung zum Hof bemängelte er auch die Zuteilung der Böschungsfläche, da diese nur händisch gemäht werden könnte. Im Altstand wäre keine vergleichbare Fläche vorhanden gewesen.

Die Gemeinde hätte bereits einmal angeboten an der Lage des Altgrundstücks Baulandwidmungen vorzunehmen, da es sich um Hintausflächen gehandelt habe hätten alle betroffenen Grundeigentümer dieses Angebot ausgeschlagen.

4. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen in den beiden schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen ergänzenden Erklärungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Einerseits entsprechen diese Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen (z. B. Baulandwidmung), andererseits wurden sie durch die Ergebnisse der Gutachten entkräftet (z. B. Verbesserung der Konfiguration). Deshalb wurden die Gutachten vom LVwG dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt.

5. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

6. Erwägungen:

Vorangestellt werden muss, dass sich die gegenständliche Beschwerde bzw. die entsprechenden Argumente ausschließlich gegen die Ordnungsnummer *** richtet/n, weshalb eine Entscheidung über die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Ordnungsnummer *** weder erforderlich noch rechtlich zulässig ist.

Bei der Gestaltung der gemeinsamen Abfindung wurden die beiden gesetzlich normierten rein rechnerischen Parameter eingehalten, weshalb aus diesem Grund keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung festzustellen ist.

Zum Vorwurf der „Führung der Parzellen *** als Bauland“ und dem aus der Zuteilung des Abfindungsgrundstücks *** resultierendem Verlust, was eine Verletzung des Grundsatzes der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke bedeuten würde, ist auf die in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Fakt ist demnach, dass die angesprochenen Altgrundstücke aktuell nicht als Bauland gewidmet sind und auch nicht an gewidmetes Bauland unmittelbar angrenzen. Es ist derzeit aber auch, wie die Befragung einer Vertreterin der Gemeinde ergeben hat, weder ein laufendes Umwidmungsverfahren anhängig, noch ist mit einem solchen in der nächsten Zukunft zu rechnen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt folglich auch kein „Bauerwartungsland“ vor (vgl. VwGH vom 18.02.1984, 93/07/0102 und vom 25.02.1988, 83/07/0228). Diese Judikatur ist trotz des Entfalls des ehemaligen § 18 FLG – Grundstücke mit besonderem Wert – weiter anwendbar, ist diese Frage doch nach wie vor, nun allerdings im Rahmen der Prüfung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Grundabfindung, also zu einem späteren bzw. in einem anderen Verfahrensabschnitt, entscheidungsrelevant.

Im Rahmen des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens hat sich weiter herausgestellt, dass, sollte in Hinkunft ein Bedarf nach weiterer Baulandwidmung entstehen, andere Gebiete (Freihalteflächen) von einer allfälligen Umwidmung betroffen sein werden. Aus diesen Gründen kann der Argumentation der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich der Einwände, die Abfindung *** sei verglichen mit den Altgrundstücken *** kürzer, weiter vom Hofzentrum entfernt und weise eine anteilige Böschungsfläche auf, sind die Beschwerdeführer zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Flurbereinigung gibt (vgl. VwGH vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0204).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.). Ferner liegt keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Parteien haben auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Lagen oder eines bestimmten Ausmaßes in bestimmten Rieden.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist festzustellen, dass von den beiden zugeteilten Abfindungsgrundstücken nur eines, eben das Grundstück ***, etwas weiter von der Hofstelle entfernt zugeteilt worden ist. Bei der zweiten Abfindung hat sich die Entfernung nicht verändert. Diesem Nachteil ist aber die nunmehr parallele Ausformung wenigstens der Längsgrenzen und eine Verbesserung des Längen/Breitenverhältnisses entgegenzustellen. Erwähnt werden darf, dass gerade das nun geschaffene Verhältnis aus Bewirtschaftungssicht als optimal betrachtet wird. Bei der Gestaltung der Kopfbreiten des Grundstücks waren naturbedingte Vorgaben ausschlaggebend. Durch das geringe Ausmaß an eingebrachter Fläche sind dem Flurbereinigungserfolg naturgemäß von vorne herein engere Grenzen gesteckt, da für den Operationsleiter weniger Gestaltungsspielraum besteht. So scheitert die von den Beschwerdeführern angeregte Situierung der Abfindung in der Nähe ihrer Hofstelle in vergleichbarer Altlage schon an der dort jetzt gegebenen Riedlänge. Würde ihr Wunsch erfüllt und ein Grundstück über die nunmehrige Abfindung der Partei *** gelegt, entstünde eine Riemenparzelle in einer Breite von etwa 2m. Das entspräche jedenfalls keiner ordnungsgemäß zu bewirtschaftenden Abfindung. Wenngleich die Beschwerdeführer einen derart schmalen Grundstücksstreifen in Kauf nehmen würden, da sie die gesamten unterschiedlichen eigentumsmäßigen Anschreibungen als Bewirtschaftungseinheit betrachten ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Beurteilung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Abzustellen ist bei einer Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ausschließlich auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse, sodass eine einheitliche Betrachtungsweise den „Gesamtbetrieb ***“ mit den drei verschiedenen Eigentumsverhältnissen unzulässig ist. Wenngleich rechtlich unbeachtlich müssten im Gegenzug die Parteien *** bei konsequenter Betrachtung auch das Argument gelten lassen, dass die bemängelte Abfindung ohnehin neben einer weiteren Abfindung des Betriebes *** liegt und somit eine größere Bewirtschaftungseinheit entsteht.

Die schon von der NÖ ABB angebotene Schaffung eines Abfindungsgrundstücks innerhalb der hausnahen Abfindung von Herrn ***, wodurch zwar die Hofnähe für die Beschwerdeführer gewahrt würde, aber für den zuvor Genannten eine relativ ungünstige Grundstücksform resultierte, lehnten alle von dieser möglichen Einteilung Betroffenen mit der Begründung ab, diese Variante würde am Ergebnis nichts ändern, da sie alle Grundstücke als Bewirtschaftungseinheit betrachten würden.

Nach der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer mit den neu zugeteilten Grundflächen nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen könnte. Sie haben in ihrer Beschwerde einen verminderten Betriebserfolg hinsichtlich der Gesamtabfindung bzw. der Ackerflächen auch weder behauptet geschweige denn anhand differenzierter Angaben nachgewiesen. So legten sie insbesondere nicht dar, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen haben, welche Einbußen sie erleiden und in welchem Ausmaß der Betriebserfolg abnehme (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1999, 99/07/0016).

Auch aus der anteiligen Zuteilung einer Böschungsfläche ist keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung erkennbar. Einerseits dient sie ausschließlich der Bestandsicherung der betreffenden Abfindung, da die Einhaltung der Grenze Acker- Böschungsfläche dem Bewirtschafter, eben den Beschwerdeführern selbst, obliegt und somit ein Abrutschen der Ackerfläche durch nicht ordnungsgemäße Bearbeitung vermieden werden kann, andererseits ist der Punktewert der gegenständlichen Fläche so gering, dass, dem landwirtschaftlichen Gutachten folgend, eine nur marginale Auswirkung auf den Flurbereinigungsplan erkennbar ist, die aus rechtlicher Sicht keinerlei Folgen nach sich zieht. Dabei kann ein Großteil der Böschung maschinell vom Grundstück der Beschwerdeführer aus gemäht werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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