LVwG-AB-14-0891•LVwG N LVwG-AB-14-0891
LVwG-AB-14-0891Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2014
Fertigungsklausel; Bescheidqualität;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Röper sowie FJUR Ing. Mag. Dr. Neubauer und LFR Wöhrer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen das Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zl., den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr *** (in der Folge. Beschwerdeführer) ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde ***.
Mit Schreiben vom *** wurde dem Beschwerdeführer folgende Erledigung der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** zugestellt:
„***
*** ***, ***
Abmeldung vom Feuerwehrdienst
Sehr geehrter Herr ***,
das Kommando der Freiwilligen Feuerwehr *** musste leider feststellen,
dass du nicht in unser Mannschaftsystem passt und aus diversen Gründen wie
folgt mit sofortiger Wirkung aus dem Feuerwehrdienst scheidest.
Die Gründe sind:
Missachtung einer Anweisung des Kommandanten. ***
Beleidrigung des Kommandos am ***
Abmahnungen vom *** wegen Tragen einen falschen Dienstgrad.
Bewusstes Zurückhalten eines fremden digital Pager.
Falsche Aussage bezüglich dem nicht albgeschaltetem Pager während der
Suspendierung.
Rückgabe eines nicht defekten Pagers.
Anzeige bei der Marktgemeinde *** über die Sanitäreinrichtungen bei der
Feuerwehr ***
Vorinformation an die Marktgemeinde *** wegen Einleitung eines
Misstrauensantrages gegen den Kommandanten. ***
Zuordnung nicht möglich aber sehr wahrscheinlich.
Anonyme Abstimmung auf einer Online Plattform gegen den Kommandanten.
Des weiteren hast du Hausverbot bei der Freiwilligen Feuerwehr ***.
Wir das Kommando danken für die Kenntnisnahme und verbleiben mit gut Wehr.“
Die Fertigung dieser Erledigung präsentiert sich wie folgt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
Mit als Beschwerde gegen die Abmeldung vom Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr *** intendiertem Email vom *** nahm der Beschwerdeführer zu den im Schreiben vom *** aufgelisteten Punkten Folgendes mit:
„• Missachtung einer Dienstanweisung des Kommandanten. ***
Bei dieser Anweisung handelt es sich vermutlich darum, dass Herr *** von mir die Zurücknahme des Antrags auf Benützung der Betriebsabfahrt *** Fahrtrichtung *** höhe *** verlangte. Ich habe den Antrag nicht zurückgenommen, weil es mein gutes Recht ist diesen Antrag zu stellen und ich damit auch gegen keine Gesetze bzw. Dienstordnungen verstoßen habe.
• Beleidigung des Kommandos am ***
Ich habe das Kommando niemals beleidigt.
• Ahmahnung vom *** wegen Tragen eines falschen Dienstgrades
Da der Fotograf anwesend war um ein Foto des neuen Fahrzeuges zu machen, wurden ein paar Mitglieder benötigt, welche mit auf dem Foto zu sehen sind. Da ich g beten wurde auch auf dem Foto zu sein jedoch noch eine alte andersfarbige Uniform hatte, borgte ich mir von einem Freund und Kameraden seine Uniform aus. Da auf der neuen Uniform der Dienstgrad an einer anderen Stelle angebracht sind1 habe ich diesen übersehen und somit nicht entfernt. Der Kommandant und ein Kamerad von der Öffentlichkeitsarbeit hat dies aber bereits vor Veröffentlichung entdeckt. Mir ist dieser Fehler nicht mit Vorsatz passiert und auch ist der Feuerwehr dadurch kein Schaden entstanden. Ich wurde diesbezüglich bereits abgemahnt.
• Bewusstes Zurückhalten eines fremden digital Pager während der Suspendierung.
Das Kommando teilte mir mit Schreiben vom *** meine Suspendierung aufgrund der Antragstellung auf Benützung der Betriebsabfahrt mit. Diese Suspendierung wurde am *** aufgehoben. Während dieser Zeit habe ich den Pager (welcher mir von einem Freund und Kamerad geliehen wurde - da die Feuerwehr keine zur Verfügung hatte) in einem Schrank in meiner Wohnung verwahrt, da ich aufgrund der Streitigkeiten mit dem Kommando vergessen habe diesen abzugeben. Dies war nicht meine Absicht.
• Falsche Aussage bezüglich dem nicht abgeschaltetem Pager während der Suspendierung.
Ich habe niemals eine falsche Aussage getätigt. Ich habe lediglich gesagt, dass ich den Pager während der Suspendierung im Schrank hatte und ihn weder benutzt noch in Händen hatte.
• Rückgabe eines nicht defekten Pagers
Nach Aufhebung der Suspendierung habe ich am *** einen Pager erhalten, welcher zwar alarmierte, jedoch kein Alarmierungstext zu hören war und somit nicht festzustellen war, ob dies z.B. ein Einsatz oder Probealarm ist. Diesen Defekt habe ich dem Kommando mitgeteilt und den Pager dem Leiter des Verwaltungsdienstes am *** zur Überprüfung übergeben. Ich habe den Pager danach nichtmehr erhalten und mir wird nun vorgeworfen, dass der Pager nicht defekt war/ist.
• Anzeige bei der Marktgemeinde *** über die Sanitäreinrichtungen bei der Feuerwehr ***
Ich habe bei der Marktgemeinde *** niemals eine Anzeige bezüglich der Sanitäreinrichtungen gemacht. Jedoch muss ich sagen, dass die Sanitäreinrichtungen zu meiner Zeit als Mitglied definitiv unrein waren.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Genehmigender iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. Im Falle der Freiwilligen Feuerwehr kommt gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, dem Feuerwehrkommandanten Organqualität zu. Gemäß der nach § 40 NÖ Feuerwehrgesetz erlassenen Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren idF vom 1. Jänner 2014 hat nach deren § 12 Abs. 4 bei Vorliegen der in Abs. 3 leg.cit. näher angeführten Gründen der Feuerwehrkommandant den Ausschluss eines Mitglieds – nach Beratung im Feuerwehrkommando - schriftlich zu verfügen.
In schriftlichen Ausfertigungen, denen Bescheidcharakter zukommen soll, wäre daher entweder der Name des Feuerwehrkommandanten oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Feuerwehrkommandanten ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall würde etwa mit der Wendung "für den Feuerwehrkommandanten", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ unmöglich wird (vgl. VwGH vom 22. April 2010, Zl. 2009/04/0050).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0201, zu dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden auf einem Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausgesprochen, dass diesem Erfordernis durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen wird. Dies muss in gleicher Weise für die nunmehr im zweiten Satz des § 18 Abs. 4 AVG in gleichartiger Weise wie in der angeführten Novelle 1998 genannten Erfordernisse für die Ausfertigung einer Erledigung (u.a. der Name des Genehmigenden) gelten. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu.
Der Name des Genehmigenden bzw. der drei Personen, die offenkundig für die Erledigung vom *** verantwortlich zeichnen wollten, geht aus der dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung nicht in der geforderten erkennbaren Weise hervor. Die Unterschriften der drei Genehmigenden sind zum einen nicht leserlich und wurden zum anderen auch keine Namen beigefügt. Die Unklarheit über den/die Genehmigenden ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass weder der Name des Feuerwehrkommandanten genannt noch ausdrücklich die Funktionsbezeichnung als Feuerwehrkommandant beigefügt wurde - wobei aber in diesem Fall gerade der Feuerwehrkommandant der maßgebliche Organwalter wäre (vgl. VwGH vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/06/0288, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0162).
Es handelt sich im Ergebnis bei dieser Erledigung vom *** daher nicht um einen Bescheid, weshalb sich die dagegen eingebrachte Beschwerde als nicht zulässig erweist.
In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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