LVwG N LVwG-AB-12-0230

LVwG-AB-12-0230Tribunal Administrativo Regional19 de nov. de 2014

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Emissionen von Schadstoffen; Schutzinteressen; Stand der Technik; geschlossene Kompostierung

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-12-0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0230

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§§ 37, 43 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der Antrag der *** vom *** auf Erhöhung der Jahresdurchsatzleistung der bestehenden Kompostieranlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, von 9.500 t auf 13.000 t abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Kompostanlage verwies die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom ***, sowie vom ***, aus welchen sich ergäbe, dass die Projektsunterlagen für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend seien, weil eine Beschreibung der Einhausung von Annahme und Heißrotte (Stand der Technik bei Jahresdurchsatz 10.000 t), sowie ein Lüftungsprojekt bzw Abluftreinigung (zB Biofilter) fehle.

Der beigezogene Luftreinhaltetechniker hätte mit Schreiben vom *** zu einer Eingabe des Projektanten der Anlagenbetreiberin ausgeführt, dass Kompostierungsanlagen ab einer jährlichen Durchsatzleistung von 10.000 t dem Stand der Technik entsprechend (zB gemäß TA Luft 2002 oder VDI-Richtlinie 3475, Blatt 1) geschlossen auszuführen seien. Das hieße, dass zumindest der Anliefer- und Aufbereitungsbereich, sowie die Haupt- und Intensivrotte einzuhausen seien. Die Abluft aus diesen Bereichen sei zu erfassen und einer Abluftreinigung (zB Biofilter) zuzuführen.

Aus dieser Stellungnahme sei ersichtlich, dass die beantragte Abänderung in Form der Erhöhung der Jahresdurchsatzleistung von 9.500 t auf 13.000 t mangels Einhausung, Ablufterfassung und Abluftreinigung des Anliefer- und Aufbereitungsbereiches, sowie der Haupt- und Intensivrotte nicht dem Stand der Technik der Emissionsbegrenzung entspreche. Somit sei die Genehmigungsvoraussetzung zumindest des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt, weshalb der Genehmigungsantrag abzuweisen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid auf Grund von unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben.

Die Berufung wurde insbesondere wie folgt begründet:

„Die Richtlinie des Lebensministeriums „Stand der Technik der Kompostierung“ wurde auf Basis einer wissenschaftlichen Studie verfasst und herausgegeben. Ziel ist es, damit den emissionsarmen Betrieb einer Kompostanlage als Voraussetzung für die Anlagengenehmigung zu definieren.

Das Lebensministerium versicherte mehrfach, dass ohne besondere Begründung für eine Ablehnung diese Richtlinie den Stand der Technik der Kompostierung festlegt, dieser allerdings nicht per Verordnung verbindlich erklärt ist. Die Richtlinie ist jedoch allen Bezug habenden Rechtsvorschriften zur und über die Abfallwirtschaft in Österreich entweder direkt oder im Querverweis als Voraussetzung angeführt und legt den Standard für Österreich fest.

Im gegenständlichen Verfahren wurde dies in dem relevanten Punkt „Luftreinhaltung“ abgelehnt. Man bezieht sich hingegen auf bestimmte ausländische Methoden der Ausbreitungsberechnung (AUSTAL 2000) und Arbeiten auf Basis der deutschen Richtlinie TA-Luft gemäß bundesdeutschem Immissionsschutzgesetz oder gemäß VDI-Richtlinie 3475, Blatt I.

Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass der Anwendungsbereich der TA-Luft in Kapitel 1 auf den Seiten 7 - 9 den kausalen Zusammenhang dieser Richtlinie mit der

bundesdeutschen Gesetzgebung wiedergibt und die bedingungslose Umsetzung auf

österreichisches Verwaltungsrecht auf Grund eigener Regelwerke ausschließt.

Die TA-Luft aus dem Jahre 2002 bezieht sich aus der damaligen Sichtweise in Deutschland auf organische Abfälle und verkörpert einen überholten Wissensstand, der mindestens bis zum Jahr 2000 rückreicht. In dieser Richtlinie findet keine Unterscheidung statt hinsichtlich der Vielfalt an organischen Abfällen. Zu diesem Zeitpunkt war das in Deutschland kein Thema.

In Österreich wurde aber bereits mit dem AWG 1990 der Rahmen für eine getrennte

Sammlung geschaffen und inhaltlich mit der Verordnung über die getrennte Sammlung

biogener Abfälle, BGBI. II Nr. 456/1994, (Bioabfallverordnung) festgelegt.

In der Richtlinie des Lebensministeriums "Stand der Technik der Kompostierung" ist im

Kapitel 4.1.6.2 Detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung - die Abstandsregelung, die Vorgangsweise für die luftreinhaltetechnische Beurteilung beschrieben. Demnach ist für eine Bioabfall- und Klärschlammkompostierung bei einem Jahresdurchsatz von 10.001 - 20.000 t als offene Mietenkompostierung ein Gutachten erforderlich, was außer Streit steht.

Bestritten und beeinsprucht werden hingegen die Vorschreibung einer Einhausung von Annahme- und Heißrottebereich sowie die für die eingehausten Bereiche entsprechende mechanische Lüftungsanlage mit Abluftreinigung (z.B. Biofilter).

Begründet wird dies damit, dass sich die geplante Anlage zum Unterschied nicht auf oder gegenüber einer Fläche liegt, die unter die Kategorie Standard-Schutzbedarf fällt,

sondern gem. Flächenwidmung im Grünland angesiedelt ist. (Zu den Nutzungen

mit Standard Schutzbedarf zählen die Widmungen: Wohngebiet, Kerngebiet, Freizeit- und Sportanlagen, Erholungsgebiete, Schulen, öffentliche Parks, Spiel- und Liegewiesen, Freibäder, Campingplätze, Gaststätten).

Der Mindestabstand für offene Mietenkompostierung und Standard-Schutzbedarf liegt im Bereich von 500 - 1.000 m. Die Entfernung der Kompostanlage zum nächsten Wohngebiet beträgt mehr als 800 m und erstreckt sich über Grünland. Nur zur Relation - eine Einhausung würde den Mindestabstand auf 300 m verringern.

Ebenso kann nicht von einer Nachbarschaft mit erhöhtem Schutzbedarf ausgegangen werden, wie bei einem Krankenhaus, Rehabilitationszentrum, Kurgebiet etc, wo ein Gutachten auf Basis einer detaillierten Einzelfallbetrachtung unabhängig von Materialart, Mengendurchsatz und Kompostierungssystem ab einem Abstand von weniger als 1.000 m erforderlich ist.

Bei Einhaltung größerer Abstände zu einem relevanten Ort der Immission als oben

beschrieben, ist die Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer detaillierten Emissions- und Immissionsbetrachtung routinemäßig nicht erforderlich. Dies gilt also grundsätzlich für sämtliche Kompostierungsanlagen die mehr als 1000 m von einem Immissionsort mit Schutzbedarf entfernt sind.

Zusätzliche Voraussetzungen für eine detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung bei offenen und geschlossenen bzw. teilweise geschlossenen Kompostanlagen: in begründeten Ausnahmen bei kleineren Durchsatzmengen als eingangs erwähnt zB bei häufigem Auftreten von Inversionswetterlagen oder anderen kleinklimatischen Besonderheiten. Sind nicht gegeben.

Solche Voraussetzungen für die Begründung der Vorschreibung von Einhausungsmaßnahmen wurden weder nachvollziehbar aufbereitet noch dargestellt. Die Auflagen sind somit auch aus diesem Grunde nicht berechtigt.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ LVwGAB-12-0230.

Der im gerichtlichen Verfahren bestellte luftreinhaltetechnische Amtssachverständige erstattete zu den gestellten Beweisthemen wie folgt Gutachten:

1. Welche relevanten Emissionen von Schadstoffen sind beim Betrieb einer Heißrotte und einer Annahmestelle zu erwarten?

Nach den veröffentlichten Richtlinien bezüglich der Emissionsminderung für den Bereich Biologische Abfallbehandlungsanlagen1 und Grundsatzstudien2 werden folgende luftverunreinigende Stoffe freigesetzt:

Geruchsstoffe (aus gewünschten aeroben und aus unerwünschten anaeroben Abbauvorgängen)

Staub (tritt vor allem bei der Bewegung des Rottegutes – Umsetzen aber auch bei staubintensiven Behandlungsschritten im Bereich Konfektionierung und Lagerung, Sieben, Separieren, Mischen, Verpacken auf)

Bioaerosole (Mikroorganismen treten bei bewegtem biologisch aktivem Material immer im erhöhten Maß auf)

Klimarelevante Gase – Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) (mikrobielle Reaktionsprodukte)

Ammoniak (NH3) und Schwefelwasserstoff (H2S) (Reaktionsprodukte aus den unvermeidlichen anaeroben Prozessen)

Sonstige gasförmige Emissionen3 - soweit nicht bei VDI-Richtlinien (vgl. Fußnote 2) beschrieben – sind Stickstoffmonoxid (NO), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) (Reaktionsprodukte des mikrobiellen Abbaus) aber auch Kohlenmonoxid4

2. Ist die Einhausung von Heißrotte und Annahmestelle samt Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage einer Kompostanlage mit einer Jahresdurchsatzmenge von größer 10.000 t deshalb als Stand der Technik zu werten, der notwendig ist, um die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen?

In der Emissionsminderungstechnik werden die technischen Maßnahmen in Primärmaßnahmen und Sekundärmaßnahmen unterteilt5:

Primärmaßnahmen zielen darauf ab, durch Verwendung eines entsprechenden Einsatzstoffes oder durch Gestaltung und den Ablauf eines Prozesses das Entstehen luftverunreinigender Stoffe zu vermeiden oder deren Freisetzung zu vermindern. Als Beispiele im Bereich von Kompostierungsanlagen lassen sich die Zwangsbelüftung, die Abdeckung der Mieten mit semipermeablen Planen oder anderer Materialien (z.B. Holzhäckselgut), die gezielte Mischung der Ausgangsmaterialien (Optimierung des verfügbaren Luftporenvolumens) sowie die Steuerung der Rotteparameter (Temperatur, Wasserhaushalt, Sauerstoffversorgung) anführen. Diese Techniken dienen vor allem der Optimierung des mikrobiellen Abbaus, was nicht zwangsläufig mit einer Beschränkung der Emissionen luftfremder Stoffe gleichzusetzen ist. Allerdings ist zu diesen Maßnahmen festzustellen, dass in den anerkannten Regeln der Technik (vgl. Fußnote 2) keine mit messtechnisch erhobenen Zahlen belegte Minderungswirkung (erreichbare Emissionskenngröße z.B. flächenbezogene Geruchsemissionsrate) beschrieben wird. Daher ist die Bewertung dieser Maßnahmen bezüglich der Wirkung hinsichtlich des Begriffes „Begrenzung von luftfremden Stoffe nach dem Stand der Technik“ nicht möglich.

Sekundärmaßnahmen bezeichnen im Gegensatz zu den Primärmaßnahmen die nachgeschalteten (zusätzlichen) Maßnahmen zur Luftreinhaltung.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass jede technische Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen die Erfassung der freigesetzten Schadstoffe voraussetzt. Dabei wird unter Erfassung die gezielte Absaugung der luftfremden Stoffe an einer Emissionsquelle (Arbeitsprozess oder Produktionseinrichtung) verstanden. Die Wirksamkeit der Absaugungen hängt von den am Freisetzungsort (Emissionsquelle) auftretenden Bedingungen (z.B. Temperatur- und Strömungsverhältnisse) ab. Eine effiziente Erfassung luftverunreinigender Stoffe ist bei Einhausungen bzw. Kapselungen zur Verhinderung von Störströmungen gegeben.

Diese grundsätzliche technische Anforderung findet sich auch in Rechtsvorschriften6 zur Luftreinhaltung, wo beispielsweise hinsichtlich der Begrenzung von geruchsintensiven Stoffen die generelle Forderung erhoben wird, dass bei derartigen Anlagen (Freisetzung geruchsintensiver Stoffe) Maßnahmen zur Emissionsminderung wie Einhausen der Anlagen, Kapseln von Anlagenteilen, Erzeugen eines Unterdruckes im gekapselten Raum u. ä. sowie das Zuführen der geruchsintensiven Abgasen zu Abgasreinigungsanlagen vorzusehen sind.

Die prinzipiellen Minderungstechniken7 für luftfremde Stoffe können in die nachstehenden Verfahren eingeteilt werden:

Physikalische Verfahren: Adsorption, Nassabscheidung, Filter (Gewebe-, Elektro-), Massenkraftabscheider

Biologische Verfahren: Biofilter, Biowäscher, Rieselbettreaktoren

Thermische Verfahren: Abgasnachverbrennung (TNV), Regenerative Nachverbrennung (RNV bzw. RTO), Katalytische Nachverbrennung (KNV)

Die Auswahl der Verfahren erfolgt dabei aufgrund der Stoffeigenschaften, wobei Kombinationen der angeführten Verfahren möglich sind.

Die angeführten Maßnahmen sind jedenfalls geeignet, um die Emissionen luftfremder Stoffe nach dem Stand der Technik im Sinne der verfügbaren technischen Möglichkeiten zu begrenzen. Allerdings ist bei Auswahl des Abluftreinigungsverfahrens negative Effekte einiger Stoffe durch Beeinträchtigung der Abscheideleistung (z.B. NH3 bei Biofilteranlagen8) zu berücksichtigen.

Diese technischen Maßnahmen können unabhängig vom Standort und immissionsschutztechnischen Anforderungen eingesetzt werden.

Die Überprüfbarkeit und somit der Wirksamkeit der technischen Maßnahme ist durch die Festlegung eines Emissionshöchstwertes gegeben, welcher mittels anerkannter Regeln der Technik (hier Messtechnik) bestimmt werden kann. In der ÖNORM S 2205 (vgl. Fußnote 3) wird zur Kennzeichnung der Emissionsbegrenzung eine Geruchsemissionskonzentration von 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) festgelegt (vgl. Abschnitt 4.2.1 der zitierten ÖNORM).

Die oben erwähnten technischen Maßnahmen finden sich ansatzweise in der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stand der Technik der Kompostierung unter Punkt 4.1.3.

In der ÖNORM S 2205 wird unter Abschnitt 4.2.1 die Emissionen bei eingehausten Anlagen mit Abluftreinigungsanlage geregelt, somit wird auch in diesem technischen Regelwerk die Einhausung der Rottebereiche und die Erfassung der schadstoffbelastenden Abluft Sand und Reinigung nicht gänzlich ausgeschlossen. Der unter diesen Abschnitt vorgeschlagene Emissionsgrenzwert kann nur mittels einer entsprechend dimensionierten Abluftreinigungsanlage eingehalten werden.

Auf Frage des Beschwerdeführervertreters an den Sachverständigen, ob mit den Emissionsangaben bereits die Wirkung im Bereich der betroffenen Schutzgüter beurteilt werden kann, wird vom Amtssachverständigen festgehalten, dass mit Emissionsangaben keine Aussage hinsichtlich der Auswirkungen auf Schutzgüter möglich ist. Dies wäre nur mittels einer Ausbreitungsrechnung (Immissionsprognose) möglich.

Die in der TA Luft vorgeschlagene Jahreskapazität von 10.000 t pro Jahr bei geschlossenen Kompostierungsanlagen stellt insofern eine Maßzahl zur Beschreibung des Standes der Technik im Bereich der Emissionsbeschränkung dar, als die TA Luft als langjähriges Regelwerk im Bereich der Luftreinhaltung gilt und von den Amtssachverständigen in Österreich als erste Informationsquelle hinsichtlich der Beurteilung von luftschadstoffemittierenden Anlagen herangezogen wird.

Auf Frage der Beschwerdeführerin durch ihren technischen Berater, warum die im Stand der Technik geregelten Abstandsmessung in Abhängigkeit der Größe der Anlage nicht anerkannt werden, gibt der Amtssachverständige zur Antwort: „Weil Abstandsregelungen keine technischen Maßnahmen zur Emissionsminderung beinhalten.“

Der technische Berater der Beschwerdeführerin bringt zum Gutachten des Sachverständigen in der Verhandlung folgendes Gegenargument vor:

Würde man Heißrotteflächen und Anlieferungen einhausen (Hallenhöhe 5 Meter, 6.000 m² Grundfläche für die Mieten, die Mietgröße 2,20 Meter hoch und 4,50 Meter breit und 60 Meter lang) wäre das ein Hallenvolumen von 30.000 m³ mal fünffacher Luftwechsel = 150.000 m³/Stunde. Das ergibt einen Geruchsstoffstrom nach dem Biofilter (Grenzwert von 500 GE/m³) von 75 Millionen Geruchseinheiten pro Stunde. Die offenen Mieten emittieren laut abgegebener Emissionsberechnung 36 Millionen Geruchseinheiten pro Stunde. Die ruhende Anlage emittiert 36 Millionen Geruchseinheiten pro Stunde (siehe mein Gutachten Seite 11) zusätzlich wird ca. 4,7 % der Jahresstunden durch Bearbeitung der Mieten 54 Millionen Geruchseinheiten emittiert (siehe mein Gutachten Seite 11). Anhand dieser Zahlen können nachweislich bereits ohne Einhausung der Anlage die Anforderung des Geruchsstroms nach Biofilter einhalten werden.

Zu diesem Argument gibt der beigezogene Amtssachverständige im weiteren Verlauf der Verhandlung folgende Stellungnahme ab:

Wie aus den Literaturzitaten aus diesen Gutachten ersichtlich ist, handelt es sich um Emissionszahlen der älteren Literatur (1993 bis 1998). Bei den in der Abteilung *** Referat *** anhängigen Beschwerdeverfahren in jüngerer Zeit wurden konkrete Emissionsmessungen an Kompostierungsanalgen durchgeführt, welche zeigen, dass die Literaturwerte aus den Jahren 1993 bis 2000 zu geringe Zahlenwerte aufweisen. Dieser Umstand ist dadurch gegeben, dass im Jahre 2003 die Messrichtlinie ÖNÖRM EN 13725 verbindlich in der Messtechnik anzuwenden ist, wo durch die sehr strenge Auswahl der Probanden wesentlich höhere (bis zum 10fachen) Geruchsstoffemissionen ermittelt wurden. Aus diesem Grunde können den Emissionsangaben im Emissionsgutachten Nr. 0112 fachlich nicht näher getreten werden. Daher ist der Amtssachverständige der Meinung, dass für das oben beschriebene Rechenbeispiel von nicht zutreffenden Emissionszahlen ausgegangen werden muss.

Auf Frage der Verhandlungsleiterin zu diesen gemessenen Anlagen gibt der Amtssachverständige an, dass in diesen Anlagen sowohl Biotonne als auch Klärschlamm sowie andere biogene Abfälle behandelt werden.

Dazu gibt *** an, dass in zwei verschiedenen Verfahren aus Juni *** die Sachverständigen der Luftreinhaltung sein Gutachten anerkannt hätten und als Bescheidinhalt festgeschrieben worden seien. Eine Anlage davon weist eine Jahreskapazität von 2.500 t und eine von 7.500 t auf.

Der Beschwerdeführervertreter führt aus, dass seitens des Sachverständigen bezüglich der gegenständlichen Anlage keine konkreten Messungsergebnisse vorgelegt wurden, die zu einem anderen Ergebnis führen als die im Gutachten von *** von ***. Die vom Sachverständigen angeführten Vergleichsberechnungen in anderen Fällen wurden heute nicht vorgelegt und ist daher eine konkrete Gegenüberstellung mit dem gegenständlichen Projekt nicht möglich.

3. Kann aus der im behördlichen Verfahren vorgelegten Emissionsanalyse ermittelt werden, welche zusätzlichen Luftschadstoffe durch die Kapazitätserhöhung emittieren?

Nein, weil nur die Schadstoffkomponente Geruch betrachtet wurde.

Zu dieser Aussage des Amtssachverständigen führt der technische Berater der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

Im Verfahren kann der zuständige Sachverständige eine darüber hinausgehende Berechnung von Staub verlangen. Für sämtliche andere Emissionsströme gibt es keine Messwerte und keine Rechenmodelle.

Der Amtssachverständige führt zur Frage der Verhandlungsleiterin, ob es für andere Emissionsströme als Geruch und Staub keine Messwerte bzw. Rechenmodelle gibt, aus, dass sehr wohl für die Schadstoffkomponenten Methan Distickstoffoxid und Ammoniak jedenfalls Emissionsfaktoren für Kompostieranlagen existieren. (z.B. Studie über die Klimarelevanz von Kompostierungsanlagen von *** aus dem Jahr ***)

Der technische Vertreter der Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in der ÖNORM S 2205 die offene sowie die eingehauste Kompostierung beschrieben ist. Das Rechenmodell diente lediglich als Untermauerung der offenen Ausführung, da auch mit dieser bereits der Grenzwerte für eingehauste Anlagen eingehalten werden würden.

Auf Frage der Verhandlungsleiterin, welche primären Emissionsminderungsmaßnahmen im Projekt dargestellt wurden, gibt der Amtssachverständige an, dass als Nachweis der Minderungswirkung der im Emissionsgutachten im Anhang (Seite 12) dargestellten Maßnahmen entsprechende messtechnische Untersuchungen im Projekt nicht enthalten sind.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostierungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Erweiterung der Kompostierungsanlage wurde mit Genehmigung vom ***, ***, bewilligt. Durch Grundstückszusammenlegungen wurde die Grundstücksbezeichnung von *** auf *** abgeändert.

Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die abfallrechtliche Genehmigung durch Erweiterung der Kompostierfläche auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Erhöhung des Jahresdurchsatzes auf 9.500 t und durch Errichtung einer Einzäunung genehmigt und der Abfallkonsens festgestellt.

Seit Juli *** wird diese Kompostierungsanlage von der *** betrieben.

Die nächste Wohnnachbarschaft befindet sich mehr als 500 m und weniger als 800 m von der Kompostanlage entfernt. Die Liegenschaften, auf welchen die Anlage betrieben wird, weisen die Widmung Grünland auf. Der abfallrechtlich bewilligte qualitative Abfallkonsens umfasst ua Bioabfall, sowie Klärschlamm.

Die Anlagenbetreiberin hat mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Erhöhung der jährlichen Durchsatzleistung der Kompostanlage von 9.500 t auf

13. 000 t gestellt. Der Kompostbetrieb soll weiterhin offen geführt werden. Die Errichtung einer eingehausten Kompostierungsanlage bzw von eingehausten Anlagenteilen, sowie die Errichtung und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage ist nicht geplant.

Im behördlichen Verfahren hat der beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige die Einhausung von Annahme und Heißrotte, sowie die Vorlage eines Lüftungsprojektes gefordert, da diese Maßnahmen als Stand der Technik bei Kompostierungsanlagen mit einem Jahreskonsens von über 10.000 t darstellen würden.

Im Genehmigungsverfahren wurde von der Antragstellerin das Emissionsgutachten Nr. *** vom ***, erstellt von der /, Technisches Büro für Landschaftsplanung, Spezialbereiche Abfallwirtschaft Umwelttechnik, vorgelegt. Als Quelle der im Gutachten verwendeten Geruchsangaben werden eigene Erfahrungen des Gutachtenserstellers, sowie Literaturhinweise aus den Jahren 1993 und 1994 angeführt.

Im Emissionsgutachten werden die emissionsmindernden Maßnahmen des Projektes ohne nähere Beschreibung dieser einzelnen Schritte wie folgt angeführt:

Gezielte Mischung der Ausgangsmaterialien

Steuerung der Rottetemperatur

Steuerung des Wasserhaushaltes

Ausreichende Sauerstoffversorgung der Mieten

Zügige Verarbeitung des angelieferten Materials

Ausreichender Strukturvorrat zur Mischung mit nassen Abfällen

Regelmäßiges Umsetzen

Saubere Betriebsführung

Mitberücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung bei der Kompostbearbeitung

Mögliche durch den Betrieb einer Kompostanlage verursachte luftverunreinigende Stoffe sind Geruchsstoffe, Staub, Bioaerosole, Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Stickstoffmonoxid, Kohlenmonoxid und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan. Es wurden nur zu Geruchsstoffen Projektsangaben gemacht, obwohl es zB für die Schadstoff-komponenten Staub, Methan, Distickstoffoxid und Ammoniak jedenfalls Emissionsfaktoren für Kompostieranlagen existieren.

Es gibt Primärmaßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung des Entstehens luftverunreinigender Stoffe, wie zB Zwangsbelüftung, Abdeckung der Mieten mit semipermeablen Planen, Mischung der Ausgangsmaterialien, sowie Steuerung der Rotteparameter, die vor allem der Optimierung des mikrobiellen Abbaus dienen. Eine mit messtechnisch erhobenen Zahlen belegte Minderungswirkung zur Begrenzung von luftfremden Stoffen kann aus diesen Maßnahmen nicht abgeleitet werden.

Als eine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen beim Betrieb einer Kompostieranlage mit einer Jahresdurchsatzleistung von mehr als 10.000 t ist die Einhausung bzw Kapselung von Annahme und Heißrotte, sowie die Errichtung und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage zu werten. Eine Emissionsbegrenzung der Geruchsemissionskonzentration von 500 GE/m³ kann durch Einhausung bzw Kapselung der luftfremden Stoffe mittels einer entsprechend dimensionierten Abluftreinigungsanlage eingehalten werden.

Im zu genehmigenden Projekt wurden keine überprüfbaren Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe vorgesehen.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der bestellte Sachverständige hat zum Gegengutachten, mit welchem belegt hätte werden sollten, dass die geforderten Grenzwerte auch ohne Einhausung der Anlage erreicht werden könnte, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die der Äußerung zugrunde gelegten Daten seinen Erfahrungen nicht entsprechen und nicht von zutreffenden Emissionszahlen ausgegangen wurde, weil die angegebenen Daten veraltert und nicht nach der ÖNORM EN 13725 ermittelt worden seien.

Durch den Verweis auf Genehmigungsverfahren, welche Kompostanlagen mit einer Jahreskapazität von 2.500 t bzw 7.500 t betreffen, konnte die Beschwerdeführerin die Erfahrungswerte des Amtssachverständigen, und somit dessen Fachkunde, nicht belegbar widerlegen. Im Übrigen wurden die entsprechenden Bescheide, wie von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zugesagt, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht übermittelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass beschwerdegegenständlich die Frage nach dem Stand der Technik bei Kompostanlagen mit einer Jahreskapazität von 13.000 t ist, sodass ein Vergleich mit Anlagen mit einer viel geringeren Jahresdurchsatzleistung nicht zielführend ist. Die entsprechenden Beweisanträge waren deshalb abzuweisen.

Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Ergänzung zur Berufung ausgeführt, dass in Niederösterreich mehrere Kompostanlagen über 10.000 t in offener Form (ohne Einhausung und Biofilter) betrieben werden würden, die meisten davon in den letzten Jahren erweitert, ohne dass eine Einhausung als Zwang vorgeschrieben worden wäre, ist festzuhalten, dass diese Angaben nicht konkretisiert wurden um eine verwaltungsgerichtliche Prüfung vornehmen zu können. Auch ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Einzelfall zu entscheiden hat.

Zum Abstand der Kompostanlage zur nächsten Wohnanrainerschaft, welche in der Stellungnahme der *** vom *** mit über 800 m angegeben wurde, ist auszuführen, dass die Abstandsregel durch die Wegstrecke zwischen Außengrenze jenes Anlagenteils einer Kompostierungsanlage, von dem eine Emission zu erwarten ist, und der Grundstücksgrenze des nächsten Wohnnachbars zu bestimmen ist, und nicht vom Mittelpunkt der Anlage, sodass im konkreten Fall der nächste Wohnnachbar nicht „über 800 m“ entfernt liegt.

Die Feststellung zu den verwerteten Literaturhinweisen in der Emissionsanalyse ergibt sich aus diesem Gutachten. Wie der Amtssachverständige dieser Stellungnahme Literaturhinweise von 1993 bis 1998 entnehmen konnte, kann nicht nachvollzogen werden.

Dass keine wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe im zu genehmigenden Projekt vorgesehen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige eine belegbare Minderungswirkung der angegebenen Arbeitsschritte nicht feststellen konnte.

6. Rechtslage:

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes.

Gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 ermöglicht der Behörde, erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung projektsändernder Auflagen, also solcher, die das „Wesen des Projekts“ ändern, ist unzulässig. Beim Verfahren zur Genehmigung einer abfallrechtlichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren. Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt.

Die bauliche Errichtung einer Einhausung der Annahme und Heißrottefläche, sowie die Errichtung und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage würde jedenfalls das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt, welche derartige bauliche und betrieblichen Maßnahmen nicht vorsieht, in seinem Wesen verändern und eine unzulässige

Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens und Betreiberwillens der Antragstellerin bedeuten.

Richtigerweise hat die belangte Behörde der Konsenswerberin die aus luftreinhaltetechnischer Sicht im behördlichen Verfahren erforderliche Projektsänderung nahe gelegt und schlussendlich über den Antrag entschieden.

Eine Genehmigung gemäß § 37 ist nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

entspricht]. Auch das Kriterium „am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt“ entspricht der IPPC-Richtlinie.“

Im Anhang 4 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist folgendes bestimmt:

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

Daraus ergibt sich, dass zwar bei Festlegung des Standes der Technik im Sinne einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen ist. Eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsbegrenzung hat aber jedenfalls so zu erfolgen, dass die Gesamtwirkung der Emissionen und deren Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.

Tabelle 4-6: Richtwerte für Mindestabstände zwischen Kompostanlage und Nutzungen mit Standard-Schutzbedarf1) bzw. zwischen Kompostanlage und Nachbarschaft mit erhöhtem Schutzbedarf, ab deren Unterschreitung eine detaillierte Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der verarbeiteten Materialart und des Jahresdurchsatzes zur Überprüfung der Standorteignung durchzuführen ist.

O F F E N E M I E T E N K O M P O S T I E R U N G

Jahresdurchsatz

≤ 1.000 t

1. 001-5.000 t

5. 001 – 10.000 t

10. 001 – 20.000 t

20. 000

Abstand3) Offene Anla- gen Æ Nutzung mit Standard Schutzbedarf

300 m

300 m

300 m

300–500 m

500 m

500-1.000 m

1. 000 m

Grünschnitt kompostierung2)

nur mit

Gutachten

nur mit

Gutachten

nur mit

Gutachten

nur mit

Gutachten

Bioabfall Klärschlamm- kompostierung

nur mit

Gutachten

nur mit

Gutachten

G E S C H L O S S E N E Ü B E R N A H M E – U N D K O M P O S T I E R U N G S B E R E I C H E

Jahresdurchsatz

≤ 1.000 t

1. 001-5.000 t

5. 001 – 10.000 t

10. 001 – 20.000 t

20. 000

Abstand3) geschlossene Anlagen Æ Nutzung mit Standard Schutzbedarf

300 m

300 m

300 m

300 m

300 m

Grünschnitt kompostierung2)

nur mit

Gutachten

Bioabfall Klärschlamm- kompostierung

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N a c h b a r s c h a f t m i t e r h ö h t e m S c h u t z b e d a r f :

K r a n k e n h a u s , R e h a b i l i t a t i o n s z e n t r u m , K u r g e b i e t e t c .

Ein Gutachten auf Basis einer detaillierten Einzelfallbetrachtung ist unabhängig von Materialart, Mengendurchsatz und Kompostierungssystem ab einem Abstand von weniger als 1.000 m erforderlich.

Ein Gutachten auf Basis einer detaillierten Emissions- und Immissionsbetrachtung ist nicht erforderlich

  1. Die bewilligende Behörde kann im Falle einer Verarbeitungsmenge gleich kleiner 1 000 t a-1 auf Basis einer Augenscheinsbegutachtung des Standortes auf die Durchführung einer detaillierten Einzelfallbetrachtung verzichten.

Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen luftreinhaltetechnischen Stellungnahme kann weiters entnommen werden, dass andere, messbare, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe im zu genehmigenden Projekt nicht vorgesehen sind. Deshalb kann an der behördlichen Entscheidung, den Genehmigungsantrag abzuweisen weil die Genehmigungs-voraussetzung des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt ist, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

In den Materialien zu § 43 AWG 2002 (vgl RV 984 BlgNR 21. GP, 100) ist festgehalten, dass Abweichungen vom Stand der Technik (vgl § 2 Abs. 8 Z 1) im Einzelfall möglich sind, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei der Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen ist darunter nicht zu verstehen.

Ob der Gesetzgeber beim Genehmigungskriterium des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 eine entsprechende Abweichung berücksichtigt haben will oder ein Verfahren nach § 43 Abs. 5 AWG 2002 auch bei nicht durch Verordnung geregelte technische Anforderungen ins Auge gefasst hat, kann den Materialien nicht entnommen werden. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Verfahren ist, dass von der Antragstellerin keine messbaren Maßnahmen bei offener Kompostierung zur Luftschadstoffbegrenzung vorgesehen wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

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