LVwG N LVwG-AV-468/001-2014

LVwG-AV-468/001-2014Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2014

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Ergänzungsabgabentatbestand; Wasseranschlussabgabe; Berechnungsgrundlagen

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-468/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.468.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gegenüber Frau *** und Herrn ***, als unbegründet abgewiesen wurde,

1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde der Frau *** wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, aufgehoben wird.

2. und Folgendes beschlossen: Die Beschwerde des Herrn *** wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2) ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260, 278, 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 BAO, § 25a VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Frau *** und Herr *** (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***; EZ ***, Grst.Nr. ***).

Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde Frau *** und Herrn *** für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 464,08 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 6,10, eine Berechnungsfläche von 252,67 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 152,16 m² bebauter Fläche und 2 zu versorgenden Geschoßen, 24,43 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 176,59 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 152,16 m² und 1 zu versorgenden Geschoß, 24,43 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden.

Dieser Bescheid war adressiert an Herrn *** und Frau ***. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge.

Mit Schreiben vom *** erhoben Frau *** und Herr *** dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Es habe sich auf der Liegenschaft nichts geändert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Das Vorhandensein eines Wasserleitungsauslasses (Waschmaschine) im Kellergeschoß im Rahmen der Überprüfung der Berechnungsflächen am *** sei für das Entstehen der Abgabenschuld als maßgeblich anzusehen.

Dieser Bescheid war adressiert an Herrn *** und Frau ***.

Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet. Die Zustellung dieser Sendung wurde an „*** und ***“ verfügt per Adresse ***, ***. Beim ersten Zustellversuch am *** wurde an der genannten Abgabestelle niemand angetroffen. Die Sendung wurde daraufhin beim Postamt *** hinterlegt und ab *** zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde am *** nachweislich von Frau *** (lt. von ihr persönlich unterschriebener Übernahmebestätigung) persönlich übernommen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gemeinsam eingebrachte Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** vom ***.

Der Wasserleitungsanschluss im Kellergeschoß bestehe seit mindestens 30 Jahren, an der Fläche des Hauses habe sich nichts verändert.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7:

§ 6 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

§ 7

Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13

Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

§ 15

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wie unter 3.2. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Frau *** wirksam. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug bestätigt.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde.

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus.

Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass bereits „das Vorhandensein eines Wasserleitungsauslasses“ ausreiche, um eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer (einen Abgabenanspruch der Gemeinde) zu begründen.

Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht gemäß § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: Nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197).

Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112).

Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.

Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) wirkt gemäß § 281 Abs.1 BAO (iVm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Insofern Herr *** und Frau *** gemeinsam das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters eingebracht haben, mochten der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein, gegen beide nunmehrigen Beschwerdeführer einen einheitlichen Bescheid zu erlassen. Deren gemeinsame Anführung als materielle Adressaten des Berufungsbescheides erschiene diesfalls unbedenklich.

Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung des Vorstandes an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Frau *** am ***.

Gegenüber von Frau *** als Adressatin der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.

Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Herrn *** weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung – von Frau *** – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau ***, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn *** vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber von Herrn *** wirksam wurde.

Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit seiner Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand.

Die Beschwerde von Herrn *** erweist sich als unzulässig und ist daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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