LVwG N LVwG-AB-14-0387

LVwG-AB-14-0387Tribunal Administrativo Regional31 de jul. de 2014

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Devolutionsantrag, eigener Wirkungsbereich

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0387

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0387

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, ***, *** und ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend Devolutionsantrag nach baubehördlicher Überprüfung, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über einen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid stellt somit im verwaltungsbehördlichen Verfahren die erste Sachentscheidung dar, weshalb die belangte Behörde – ungeachtet ihrer Selbstbezeichnung als „Baubehörde II. Instanz“ – funktionell als Baubehörde erster Instanz tätig wurde. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes an den Gemeinderat.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, der zufolge gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist daher rechtswidrig und kann keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bewirken.

Da somit gegen den angefochtenen Bescheid noch eine Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** offen steht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.

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