LVwG N LVwG-AB-14-0948

LVwG-AB-14-0948Tribunal Administrativo Regional24 de jul. de 2014

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Regest

Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0948

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0948

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

1. Über Herrn *** wird gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG 1991 eine Ordnungsstrafe im Ausmaß von € 300,-- wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, verhängt.

2. Dieser Betrag ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde u.a. Herrn *** gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996 der baubehördliche Auftrag erteilt, den 2. Fluchtweg in der Stiege 2 gemäß dem, mit Bescheid vom ***, AZ *** bewilligten Projekt, bis spätestens *** herzustellen.

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

1.4.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung des Herrn *** im Ergebnis als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert.

1.5.

Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom ***. Ferner finden sich in der Beschwerdeschrift folgende, wortwörtlich wiedergegebene Passagen:

Seite 1:

Die Krönung der SCHNAPSIDEE gipfelt jedoch noch zusätzlich darin, daß der ZEICHNER dieses UNSINNES einen ** Fluchtbalkon ** im 4. Stock andeutete, und dann mit wenigen ** Stricherln ** einen senkrechten ** DACHABSTIEG ** andeutete, der irgendwie ?? über den GESIMS_VORSPRUNG im FREIEN FALL auf eine Senkrechte LEITER zum weiteren Abstieg führen sollte.

Schon die Zeichnung im Einreichplan (siehe Beilage B_11) ist in ihrer Schnittdarstellung VÖLLIG FALSCH für einen solchen Schwachsinn, hätte der Zeichner in der Schule eine glatte 5 bekommen !!

ALLES ein rechtswidriges + BAUVORSCHRIFTSWIDRIGES Denkmodell eines völlig ahnungslosen + verantwortungslosen ZEICHNERS, … leider auch mit gedankenloser Unterstützung einer sorglosen Behörde, die so einen UNSINN seinerzeit bewilligt hatte.

Seite 2:

ALLES im vollen Bewußtsein dessen, daß amikale Deckung seitens der örtlich zuständigen Verantwortlichen diesen * Schwindel * höflich ausgedrückt so lange decken, bis er alle Wohnungen verkauft hat … damit auch dieser Skandal allenfalls an den gutgläubigen Wohnungskäufern hängen bleibt, … die im Nichterfüllungsfall der geforderten Feuerwehrzufahrt dann damit auch an die breite Öffentlichkeit gehen würden.

Wie schon in meinem EINSPRUCH zum 1. Bescheid (***) deutlich hervorgehoben, hat der Bauträger *** im vollen Bewußtsein dessen, daß dieser angedeutete Leitern-Abstieg inklusive einer noch weitaus gefährlicheren Leiternkonstruktion am DACH !! weder die Vorschriften noch den Gebrauch für einen 2. Fluchtweg erfüllt …

gleich die gesamte Fassade völlig anders gebaut und selbst den SCHWACHSINN

des baubehördlich genehmigten Planes, kurzerhand gleich gänzlich weggelassen

Seite 3:

Und GENAU das, diesen Unsinn jetzt nachträglich NOCH EINMAL zu verlangen, daß er so ausgeführt werden solle das zeugt nicht nur von völliger Unkenntnis und Dummheit sondern stellt ein absolut VERANTWORTUNGSLOSES Begehren von scheinbar ahnungslosen Leuten dar. Noch dazu wo jetzt ein nachträglicher UMBAU weder bautechnisch bis in Dachgeschoß möglich, noch nützlich + gebrauchsfähig wäre !!

WER das NICHT einsieht ist leider BLIND, WELTFREMD und verantwortungslos, da nützen auch verkrampfte juristische Schriftstücke zur Verteidigung fehlerhafter Baugenehmigungen und mangelnder RECHTZEITIGER Kontrolle gar nichts …

Solche und andere FEHLER bei Baugenehmigungen gibt´s leider immer wieder … aber das, was HIER de facto im vollen Bewußtsein aller Beteiligten geschehen ist ist leider kein ** GEBRECHEN ** sondern sehr eindeutig ein ** VERBRECHEN ** an seriösen Wohnungskäufern … das jetzt seitens der Behörde mit Auftrag an den Bauträger + damaligen Bauwerber + Antragsteller auf die einzig RICHTIGE Lösung umgehend zu bringen ist.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

3.1. 1

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (VwSlg. 4.073 A und 7.641 A). Im vorliegenden Fall war die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet, sodass dieses die zur Verhängung der gegenständlichen Strafe zuständige Institution ist.

Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG 1991 zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, Rz 15 zu § 34). Gegenstand der Beschwerde des Herrn *** vom *** ist ein von den Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde *** erteilter Baupolizeilicher Auftrag, bei dem das Verfahrensregime des AVG anzuwenden ist.

3.1.2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0098 und vom 20. November 1998, Zl. 98/02/0320) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344).

Die Strafbestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 17 zu § 34).

3.1.3.

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (vgl. VwSlg 1.737 A) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. VwSlg. 7.699 A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet.

Zum Tatbestand der „beleidigenden Schreibweise“ nach § 34 Abs. 3 AVG gehört somit, dass die Ausdrucksweise objektiv beleidigend ist. Das Gebot des Maßhaltens im Verkehr mit staatlichen Behörden und des Anstandes überhaupt verlangt, dass sich die Kritik an der Behörde auf die Sache beschränkt. Was als Verletzung des gebotenen Anstandes gilt, wird in Anlehnung an das zu Art VIII EGVG 1950 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12. März 1968, 1400/67 A, dahingehend umschrieben, dass darunter ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schicklichkeit (der guten Sitten) zu verstehen ist, die jedermann zu beachten hat, wenn er aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt, wozu auch der Verkehr mit der Behörde gehört. Die beleidigende Schreibweise ist anzunehmen, wenn Vorwürfe oder Anschuldigungen gegenüber einem Verwaltungsorgan oder einer Behörde erhoben werden, die sich nicht auf die Sache beschränken und nicht in einer den Mindestforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werden (vgl. VwGH vom 12. März 1968, 1400/67 A).

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (vgl. VwGH vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0084, und vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0029). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. VwGH vom 21. September 1988, Zl. 87/03/0237).

3.1.4.

Gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik ist anzumerken, das es im konkreten Fall bereits an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt, sodass selbst ein Beweis der Kritik des Einschreiters nicht mehr rechtfertigen könnte (vgl. VwGH vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155, und vom 4. September 1995, Zl. 94/10/0099 u.a.).

Aufgrund der gewählten Formulierungen in der Beschwerde von Herrn ***, wie etwa „Schnapsidee“, „Zeichner dieses Unsinns“, „Denkmodell eines völlig ahnungslosen + verantwortungslosen Zeichners, … leider auch mit gedankenloser Unterstützung einer sorglosen Behörde, die so eine Unsinn seinerzeit bewilligt hatte“, „Diesen technischen + bauvorschriftswidrigen Unsinn hat die Baubehörde 1. Instanz offensichtlich in mangelnder Überprüfung und selbst in gedankenloser Form in scheinbar amikaler Weise … genehmigt“, „Schwachsinn des baubehördlich genehmigten Planes“ oder „Alles im vollen Bewusstsein dessen, dass amikale Deckung seitens der örtlich zuständigen Verantwortlichen diesen Schwindel höflich ausgedrückt so lange decken, bis er alle Wohnungen verkauft hat“ steht fest, dass sich dieser einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Diese in der Beschwerde allgemein gehaltenen Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG 1991 anzusehen.

Auch kann der Betroffene das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigen, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine "angemessene Entrüstung" auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. VwGH vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG besteht keine Verpflichtung, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (vgl. VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2010/04/0133). Eine Verpflichtung, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" (vgl. § 37 AVG 1991) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (vgl. VwGH vom 22. November 1998, Zl. 98/02/0320).

Unter Bedachtnahme auf das mehrfache Vorkommen von Ausfällen in der Ausdrucksweise in der genannten Eingabe vom *** und deren Schwere war eine Ordnungsstrafe von € 300,- zu verhängen. Eine Ordnungsstrafe in dieser Höhe ist geeignet, eine Änderung des Verhaltes des Betroffenen gegenüber Behörden zu bewirken.

3.1.6.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff; siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG I, 2004, Rz 27 zu § 34 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung).

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine angemessene Erfüllungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes (i.e. die Bezahlung der verhängten Ordnungsstrafe) festzusetzen (vgl. dazu VwGH vom 6. Oktober 1989, Zl. 87/17/0170).

3.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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