LVwG-AB-14-0136•LVwG N LVwG-AB-14-0136
LVwG-AB-14-0136Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2014
Deponie; Übergangsbestimmung; Bewilligungspflicht; Stand der Technik;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 1999, ***, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31b und 31d WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F., BGBl. I Nr. 74/1997)
§ 45b Abs.3 AWG 1990 (Abfallwirtschaftsgesetz 1990, i.d.f. BGBl. I Nr. 90/2000)
§ 77 Abs. 3 AWG 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2002)
§§ 24, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Entscheidungsgründe
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 02. März 1990, ***, wurde der *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederverfüllung einer noch durchzuführenden Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit Aushub und Abbruchmaterial, dessen Eluat die zulässigen Konzentrationen von Inhaltsstoffen der Eluatklasse Ib des Entwurfs der Ö-Norm S 2072 nicht überschreitet, erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 03. Juli 1991, ***, wurde die wasserrechtlichen Bewilligung zur Änderung der mit vorgenanntem Bescheid bewilligten Wiederverfüllung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, erteilt, wobei das Eluat des zur Deponierung gelangenden Materials die gemäß Ö-Norm S 2072 zulässigen Konzentrationen von Inhaltsstoffen der Eluatklasse IIb nicht überschreitet. Diese Bewilligung stützt sich unter anderem auf § 31b WRG 1959 in der damals geltenden Fassung.
Die Bewilligung wurde gemäß einer in den Bescheid aufgenommenen Projektsbeschreibung und bei Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Projektsgemäß war unter anderem die Errichtung einer Basisdichtung in Form einer mineralischen Dichtschicht mit einer Schichtmächtigkeit von 30 cm und einem KWert 10-8 m/s vorgesehen. Die Basis der Böschungsflächen sollte mit einer Neigung von 2:3 ausgestattet werden und mit einer 20 cm dicken mineralischen Dichtschicht mit einem K-Wert 10-8 m/s hergestellt werden.
In den Auflagen 15 bis 18 des genannten Bescheides finden sich folgende Vorschreibungen:
„15) Die Grubensohle und die Böschungen (Deponierohplanum inkl. Bereich des Sickerwassersammelbeckens) sind unter Verwendung des anstehenden Materials entsprechend zu profilieren und zu verdichten.
Für das Deponierohplanum gelten folgende Anforderungen:
-Böschungsneigung: max. 2:3
-Längsgefälle: mind: 2 %
-Quergefälle: mind. 3 %
-Verdichtung: Dpr 95 % bzw. Ev1 7,5 MN/m2
Die Höhenlage und das geforderte Gefälle sind durch eine Vermessung des Deponierrohplanums nachzuweisen. Die Verdichtung ist durch Lastplattenversuche gemäß ÖNORM B 4417 durch 1 Stichprobe je 750 m² Rohplanumsfläche nachzuweisen.
Basis- und Böschungsabdichtung sowie Dichtung des Sickerwassersammelbeckens:
Sollten diese Untersuchungen desweiteren ergeben, daß das Dichtungsmaterial gegenüber dem Untergrund nicht erosionsstabil ist, ist die Anordnung eines Geotextiles vorzusehen.
-Die Dichtung einschließlich der zugehörigen Vorarbeiten darf nur von einem mit derartigen Arbeiten ausreichend vertrauten Fachunternehmen ausgeführt werden (nicht während anhaltender Regenfälle, Wind- oder Frostperioden).
-Die Dichtung ist an der Sohle in 2 Lagen von jeweils mind. 20 cm Stärke (in verdichtetem Zustand) einzubringen, wobei auf eine homogene Verbindung zwischen den Einbaulagen zu achten ist.
-Durchlässigkeitsbeiwert: kf ≤ 1.10-9 m/s
-Dichtung der Sohle und des Sickerwassersammelbeckens:
mind. 2 lagig
Dichtung der Böschungen der: 1 lagig
Das Sickerwassersammelbecken ist zusätzlich mit einem Vlies zu überdecken.
a) Bauüberwachung durch die wasserrechtliche Bauaufsicht:
-Kontrolle der Höhenlage (gleichmäßige Neigung) und des Verdichtungsgrades des Rohplanums
-Kontrolle der Schichtstärken der einzelnen Lagen
-Kontrolle der gegebenenfalls erforderlichen Menge der Zusatzmittel und der Wasserzugabe
-Kontrolle des Materials auf Gleichwertigkeit und Gleichmäßigkeit (Homogenität) beim Durchfräsen
-Kontrolle der Frästiefe der Bodenfräse
-Kontrolle des Wassergehaltes und der Verdichtung auf Gleichmäßigkeit
b) Kontrollprüfungen für die mineralische Dichtungsschicht:
-Kontrolle der Dichte, des Wassergehaltes, der relativen Dichte und der Durchlässigkeit (1 Stichprobe je 750 m² hergestellter Dichtungsfläche und Dichtungslage)
-der geforderte kf-Wert ist für jeden Bauteil (Verfüllabschnitt) an zumindest vier Stellen in situ nachzuweisen
-Kontrolle der Dichtungsschichtstärke durch Flächennivellement (rasterförmig in einem Abstand von 10 m)
-Kontrolle der Höhenlage und des Längs- und Quergefälles durch Vermessung.“
Mit Schreiben vom 25. März 1993 zeigte die *** die beabsichtigte Änderung des Abfallkonsenses nach § 31b Abs. 5 WRG 1959 an, wonach Kabelaufbereitungsabfälle deponiert werden sollen.
Mit Anbringen vom selben Tag wurde die Absicht angezeigt, verschiedene weitere (mit Schlüsselnummern näher bezeichnete) Abfälle auf der gegenständlichen Deponie ablagern zu wollen.
Mit Anbringen vom 29. September 1993 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Ablagerung weiterer Schlüsselnummern (im wesentlichen die im vorgenannten Schreiben angeführten) beantragt.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 wurde der Antrag gestellt, die in der Anzeige vom 25. März 1993 angeführten Abfälle ohne Abhaltung einer Wasserrechtsver-handlung zu genehmigen.
Mit Anbringen vom 14. April, 05. Mai und 16. Juni 1994 wurde die zusätzliche Erweiterung des Abfallkonsenses der gegenständlichen Deponie beantragt.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte dazu zunächst eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Chemie ein, der am 29. März 1995 ausführte, dass es sich bei den beantragten Abfällen im Wesentlichen um solche handelt, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit den bereits genehmigten Abfällen vergleichbar wären und daher das Gefährdungspotenzial des bisherigen Konsenses nicht erhöht würde. Allerdings hielt er eine Auflage zur Sicherstellung des Charakters einer Deponie für anorganische Abfälle durch Beschränkung des organischen Anteils der zur Ablagerung gelangenden Abfallstoffe für erforderlich. Hinsichtlich der Schlüsselnummer 35103 (Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt) vertrat der Sachverständige die Auffassung, dass derartige Materialien allerdings auf Grund ihrer Zusammensetzung nicht deponiert, sondern einer stofflichen Verwertung zugeführt werden sollten. Gleiches gelte für die Schlüsselnummer 35105 (Eisenmetallemballagen und- behältnisse, rein). In einer Stellungnahme anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1996 fügte der chemische Amtssachverständige seiner vorzitierten Begutachtung hinzu, dass seine Einschätzung nur dann zutreffe, wenn die Deponie entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 03. Juli 1991 errichtet und betrieben würde.
Bei derselben mündlichen Verhandlung hielt der deponietechnische Amtssachverständige unter Verweis auf frühere Stellungnahmen fest, dass wesentliche Unterlagen hinsichtlich der Deponieeinrichtung nicht vorgelegt worden seien bzw. dass die diesbezüglichen Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden seien.
Dies ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Deponieaufsichtsberichten. So ist im Aufsichtsbericht vom 10. Jänner 1996, S 3ff, davon die Rede, dass die Deponiebasis nur ein- statt wie vorgeschrieben zweilagig hergestellt worden sei, der Buchwuchs nicht ordnungsgemäß entfernt worden, großkörniges Material nicht flächendeckend aufgebracht worden wäre, etc. und die Auflagen 16 und 17 des Bewilligungsbescheides nur teilweise erfüllt seien.
Mängel wurden auch bei verschiedenen behördlichen Überprüfungen festgestellt. So etwa berichtet der deponietechnischen Amtssachverständigen in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 1995 von einem Lokalaugenschein am 16. Oktober 1995, bei dem er neben Mängeln im Deponiebetrieb das Fehlen von Dichtungen im Böschungsbereich, Bewuchs an den Böschungen und Erosionsrinnen in der Dichtung festgestellt habe. Auch das Fehlen von Vlies und Dränrohren werden bemängelt. Zu den Auflagen hielt des Sachverständige u.a. fest, dass die weitere Herstellung der Basisdichtung im östlichen Deponiebereich ohne Bauaufsicht erfolgt sei, die zu Auflage 16 vorgelegten Gutachten nicht nachvollziehbar wären und zu Auflage 17 - abgesehen vom Fehlen entsprechender Nachweise - der Augenschein dagegen spreche, dass die ausführende Firma Erfahrung im Deponiebau hätte.
Zur einlagigen Ausführung der Basisdichtung bemerkte der Sachverständige, dass seriöserweise bei der gegebenen Schichtstärke die geforderten Durchlässigkeitsbeiwerte durch Verdichtung nicht erreichbar seien.
Außerdem stellte der Sachverständige fest, dass im Widerspruch zu einem diesbezüglichen Auflagenpunkt 20 die mineralische Basisdichtung nicht vor mechanischer Beschädigung oder Witterungseinflüssen geschützt sei. Weitere Mängel betreffen die Böschungsdichtung.
Der Sachverständige schließt seine Stellungnahme mit der Feststellung, dass maßgebliche Kontrollen der ordnungsgemäßen Errichtung der Deponieausstattung fehlten und wesentliche Auflagen für Errichtung und Betrieb der Anlage nicht eingehalten worden seien, sodass die Deponie „weit entfernt“ von einer geordneten Abfalldeponie wäre.
Der deponietechnische Amtssachverständige spricht in weiterer Folge in einer Stellungnahme vom 13. August 1997 von zusammenfassend äußerst mangelhafter Errichtung und Betrieb der Deponie und verweist hinsichtlich der beantragten Konsenserweiterung auf den Amtssachverständigen für Chemie. Unter anderem erachtete der Sachverständige im Rahmen dieser Stellungnahme eine Verstärkung der vorgesehenen Oberflächenabdichtung für notwendig und verlangt, nun der Oberflächenabdeckung – offenbar als teilweise Kompensation für die bisherigen Versäumnisse - besonderes Augenmerk zuzuwenden.
Bei einer mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1998 sprach sich der deponietechnische Amtssachverständige weiterhin gegen eine Erweiterung des Ablagerungskonsenses mit der Begründung aus, dass die Deponiebasis zwar gedichtet, aber nicht der Deponieverordnung entsprechend ausgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 17. März 1999 hielt die Antragstellerin ihren Antrag auf Konsenserweiterung mit Ausnahme der Schlüsselnummern 35103 und 35105 aufrecht.
Nach Einräumung des Parteiengehörs hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags äußerte sich die Konsenswerberin mit Schreiben vom 10. Mai 1999 dahingehend, dass die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Materialien in den Konsens aufgenommen werden sollten, nach einer diesbezüglichen Äußerung des deponietechnischen Amtssachverständigen ausschließlich dem Chemiker oblägen, welcher mit Ausnahme der – mittlerweile zurückgezogenen – Schlüsselnummern 35103 und 35105 eine positive Beurteilung vorgenommen habe. Außerdem handle es sich im vorliegenden Fall nicht um die Erweiterung des Gefährdungspotenzials im Sinne der Erhöhung einer der Eluatklasse, sondern um eine Erweiterung des Abfallkatalogs, wobei das Ansuchen überdies fünf Jahre vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetznovelle - Deponien gestellt worden sei und die Ausführung der Basisdichtung dennoch den Vorgaben der Deponieverordnung im Sinne einer mineralischen Basisdichtung 2 mal 25 cm entspreche.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1999, ***, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Anträge ab und verpflichtete die *** überdies zur Bezahlung von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren).
Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der einschlägigen Rechtsvorschriften des § 31b und § 31d WRG 1959 in der damals geltenden Fassung Folgendes aus:
Soweit in den zu Grunde liegenden Ansuchen Materialien angeführt seien, die schon vom bisherigen Konsens gedeckt sind, dürften sie auf Grundlage der bestehenden Bewilligung zur Ablagerung gelangen und stünde einer weiteren Bewilligung insoweit das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Im Übrigen ergebe sich aus der Begutachtung, dass dem Erweiterungsansuchen „nicht zugestimmt“ werden könne. Zwar hätte der Amtssachverständige (für Chemie) festgestellt, dass durch die zusätzlich beantragten Abfallmaterialien der Typus einer Deponie für anorganische Abfälle erhalten bliebe, dies jedoch unter der Bedingung, dass die Deponie in Entsprechung zur Bewilligung errichtet und betrieben werde.
Wie sich aus diversen Stellungnahmen des deponietechnischen Amtssachverständigen, insbesondere jener vom 13. August 1997, ergebe, sei die Deponie sowohl hinsichtlich des Deponiebaus als auch des Betriebes äußerst mangelhaft errichtet und betrieben worden. Da die Behörde die Gesetzeslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen habe, somit den § 31d Abs. 5 WRG 1959 in der Fassung, BGBl. Nr. 59/1997, ergebe sich, dass die derzeitigen (damaligen) Deponieeinrichtungen nicht dem Stand der Technik im Sinne der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 entsprechen, weshalb der Konsenserweiterung „nicht zugestimmt werden“ könne. Zum Schreiben der Konsenswerberin vom 10. Mai 1999 bemerkte die belangte Behörde, dass die Basisdichtung nicht bescheidmäßig ausgeführt worden sei (einlagig statt zweilagig). Wenngleich diese Abänderung nachträglich zur Kenntnis genommen wurde, entspreche die Deponiebasis nicht der Deponieverordnung. Trotz der positiven Beurteilung durch den chemischen Amtssachverständigen ergebe sich aus dem negativen Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen sowie der derzeitigen, verschärften Gesetzeslage, dass die Anträge abgewiesen werden müssten.
Dagegen erhob die *** rechtzeitig Berufung.
Nach kurzer Wiedergabe des Antragstellungsverlaufs und der auszugsweisen Zitierung der Ausführungen der Amtssachverständigen für Chemie und Deponietechnik bringt die Berufungswerberin vor, dass sich daraus eine positive Begutachtung des Vorhabens seitens der zuständigen Amtssachverständigen ergebe. Dennoch hätte die Behörde zunächst keinen Bescheid erlassen. Im Zuge des im Gefolge der Wasserrechtsgesetzesnovelle-Deponien durchgeführten Verfahrens sei der Weiterbetrieb der Deponie als Baurestmassendeponie im Sinne der (damals geltenden) Deponieverordnung angezeigt worden und dies von der Behörde auch zur Kenntnis genommen worden. Die bestehende wasserrechtliche Genehmigung sei „per Gesetz“ wesentlich verändert worden, sodass der Betreiber von sich aus den Stand der Technik unter Berücksichtigung der jeweiligen Normierung einzuhalten hätte. Aus § 4 Abs. 2 der Deponieverordnung ergebe sich, dass die Ablagerung von Inertabfällen zulässig sei, die den Anforderungen der Tabellen 3 und 4 der Anlage 1 entsprechen, sowie Baurestmassen gemäß Anlage 2. Gemäß § 6 der Deponieverordnung sei die Ablagerung eines Abfalls nur zulässig, wenn eine Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 bis 8 vorliege, oder § 7 der Deponieverordnung anderes bestimme.
Die ursprüngliche wasserrechtliche Genehmigung stelle daher nur noch eine „geringe Rahmenbedingung“ dar; der Ausbau, Betrieb oder die Auflassung einer Anlage werde ausschließlich über die Deponieverordnung geregelt. Gemäß der Deponieverordnung könnten auch die damals beantragten Abfälle mit Ausnahme der Schlüsselnummern 35103 und 35105 mit entsprechender Gesamtbeurteilung abgelagert werden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides widerspreche daher der Rechtslage.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Der zur Entscheidung über die Berufung zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat bis zum 31. Dezember 2013 über das Rechtsmittel nicht entschieden, sondern den Akt in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Dieses hat die nunmehr als Beschwerdeführerin zu behandelnde Berufungswerberin aufgefordert, eine Äußerung abzugeben und insbesondere nachzuweisen, dass ihre Anlage der Bewilligung entspreche.
Mit einem mit 30. April 2014 datierten, jedoch erst am 03. Juni 2014 beim Gericht eingebrachten Schreiben führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Zum einen beantrage sie in Abänderung des Berufungsbegehrens die Änderung des angefochtenen Bescheides. Weiters stellt sie den Verfahrensablauf unter Vorlage von Aktenstücken aus ihrer Sicht dar und bringt vor:
Mit Bezug auf die Äußerung des deponietechnischen Amtssachverständigen vom 13. August 1997, worin dieser die konsenswidrige Herstellung der Basisdichtung der Deponie bemängelt, wird die Ansicht vertreten, dass die Behörde ihre Anzeige gemäß § 31b WRG diesfalls nicht zur Kenntnis nehmen hätte dürfen und den weiteren Betrieb der Anlage als Baurestmassendeponie untersagen hätte müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 sei der Weiterbetrieb der Deponie als Baurestmassendeponie, wobei alle Verfüllabschnitte bereits errichtet worden seien und die Oberflächenabdeckung gemäß den Vorgaben der DVO hergestellt würde, mitgeteilt worden.
Dazu seien Ergänzungen von der Behörde gefordert und von der Konsensinhaberin erbracht worden. Bei einer Wasserrechtsverhandlung am 22. Oktober 1998 hätte der deponietechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Deponiebasis zwar gedichtet aber nicht der Deponieverordnung entsprechend ausgeführt worden sei und eine freie Sickerwasservorflut nicht existiere, der chemische Amtssach-verständige hätte das Ansuchen positiv beurteilt.
Dazu sei anzumerken, dass bautechnische Belange (gemeint: in Bezug auf die Deponiebasisdichtung) im gegenständlichen Fall für die erste Anpassungsstufe nicht mehr relevant sei, da sie bereits vor der Frist errichtet gewesen wären. Dies hätte der deponietechnische Amtssachverständige selbst in seiner Stellungnahme vom 13. August 1997 bzw. am 22. Oktober 1998 festgehalten. Von der Behörde sei dies nie berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 sei der Behörde die zweite Anpassungsstufe mitgeteilt worden. Nach weiterer Korrespondenz und Vorlage von Ergänzungen (gemeint: im Anpassungsverfahren) sei auch mit Schreiben der Behörde vom 16. April 1999 die zweite Anpassungsstufe positiv beurteilt worden.
Nach weiterer Korrespondenz im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erweiterungsersuchen sei schließlich der abweisliche Bescheid ergangen, wogegen fristgerecht Berufung erhoben worden sei.
Der Deponiebetrieb sei bis heute nicht abgeschlossen oder untersagt worden. Seit 1999 sei ein Verfahren betreffend die Herstellung der Oberflächenabdeckung anhängig und bisher von der Behörde in keine Richtung ein Bescheid ergangen.
4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
AWG 1990
§ 45b(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend
Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die
Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen
oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität
unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften
abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen
gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren
bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.
AWG 2002
§77(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
(…)
4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer
WRG 1959
§ 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),
b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,
d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und
für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muß,
besteht.
(2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben zu enthalten über
a) die Arten der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle,
b) das vorgesehene Gesamtvolumen der Deponie,
c) die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht,
d) die nach dem Stand der Deponietechnik, insbesondere zum Schutz der Gewässer auf die Dauer der Ablagerung vorgesehenen Maßnahmen,
e) die für die Auflassung (endgültige Einstellung des Deponiebetriebes) und Nachsorge vorgesehenen Maßnahmen,
f) Art und Höhe der Sicherstellung (Abs. 7).
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.
(4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.
(5) Abweichungen von einer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei der Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.
(…)
§ 31d. Bestehende Anlagen
(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit den §§ 31a oder 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wird und die am 1. Juli 1990 - bei Anlagen nach § 31a bei Inkrafttreten der sachlich in Betrach kommenden Verordnung - bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(2) Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Deponien gelten als Bewilligung nach § 31b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(3) Am 1. Juli 1997 bestehende, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (§ 31b Abs. 4) anzupassen:
a) Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich. Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in lit. c Z 3 genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.
b) Andernfalls hat der Berechtigte bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, welchem gemäß § 29 Abs. 18 AWG zugelassenen Deponietyp die Deponie durch Anpassung an den Stand der Technik entsprechen soll; dabei sind die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung zugelassenen Abfälle maßgeblich. Ein Deponietyp mit geringeren Anforderungen kann nur dann gewählt werden, wenn die Bewilligung gleichzeitig durch Verzicht auf die Einbringung der diesem Deponietyp nicht entsprechenden Abfälle eingeschränkt wird. Nicht dem Deponietyp oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe der lit. c nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, daß die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach dem Stand der Technik entsprechender Vorbehandlung abgelagert werden, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht zu erwarten sind; die Ablagerung darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß lit. c abgeschlossen ist.
c) Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten
1. ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 3 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
2. ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert werden oder vor einer Mitteilung gemäß lit. b abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
3. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den genannten Terminen anzuzeigen; § 31b Abs. 10 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 31b Abs. 11 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Termine und Anordnungen darf eine Einbringung von Abfällen bis zur Nachholung der entsprechenden Maßnahme nicht erfolgen.
(5) Auf Deponien, die den in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen zu den genannten Zeitpunkten nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Über Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponieberechtigten zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.
(6) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen Bewilligungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Bewilligungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen der Bewilligung zugrundezulegen; diesbezügliche Projektsergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Art. 151 (51) (…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
4.2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Da die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bis zum 31. Dezember 2013 über die Berufung der *** nicht entschieden hat, obliegt nunmehr gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung.
Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Auf Grund der einschlägigen Übergangsbestimmungen (§ 45b Abs. 3 AWG 1990 i.d.f. BGBl I 90/2000, § 77 Abs. 3 Z 4 AWG 2002, BGBl I 102/2002) ist das Verfahren nach der im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen und abzuschließen. Die im folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen sind daher, soweit nichts anderes angeführt ist, jene in der damals geltenden Fassung.
Danach war die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfällen jedenfalls bewilligungspflichtig (§ 31b Abs. 1 WRG 1959). Dabei waren die im § 31b Abs. 3 leg.cit. angeführten Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.
Zunächst ist klarzustellen, dass das vorliegende Verfahren getrennt von der Anpassungsverpflichtung zu sehen ist, welche mit der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. Nr. 59/1997, eingeführt worden ist. Diese Regelung hatte den Zweck, bestehende Anlagen möglichst an den Stand der Technik heranzuführen, aber andererseits bereits erworbene Rechte zu wahren. Dementsprechend wurde eine abgestufte Anpassungsverpflichtung normiert, die berücksichtigt, in welchem Stadium der Errichtung und des Betriebes sich die jeweilige Anlage befindet. So wurde hinsichtlich der Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung darauf abgestellt, ob ein Deponieabschnitt zum Stichtag bereits ausgebaut war oder nicht (§ 31d Abs. 3 lit.c Z1 3. Satz WRG 1959). Hinsichtlich der Deponieoberflächenabdeckung kam es darauf an, ob ein Abschnitt bereits bewilligungsgemäß abgedeckt war oder nicht (§ 31d Abs. 3 lit.c Z1 2. Satz WRG 1959). Dies hat seine Begründung darin, dass es - nach der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers - einem Deponiebetreiber nicht zugemutet werden konnte, z.B. einen bereits teilweise verfüllten Deponieabschnitt wieder zu räumen, um nachträglich die (damals) aktuellen Anforderungen an den Stand der Technik hinsichtlich der Ausbildung der Deponiebasis einzubauen.
Diese Erwägungen gelten allerdings nur für jenen Deponiebetreiber, der die Anlage bewilligungsgemäß hergestellt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.09.1999, 99/07/0071, festhält, regelt § 31d Abs. 3 WRG 1959, in wie weit bestehende bewilligte Deponien an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Diese Bestimmung stellt daher auf bewilligte Deponien ab und gilt daher nur insoweit, als die Deponie der Bewilligung entspricht. Gerade dies trifft, wie noch näher darzulegen sein wird, bei der in Rede stehenden Deponie nicht zu.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die „bautechnischen Belange im gegenständlichen Fall für die erste Anpassungsstufe nicht mehr relevant“ wären.
Nur in dem Fall, dass die Anlage bewilligungsgemäß errichtet worden wäre, könnte die Beschwerdeführerin geltend machen, dass der (neue) Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung für zum Stichtag ausgebaut gewesene Abschnitte nicht mehr gefordert werden dürfte.
In gleicher Weise irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie anscheinend meint, die wasserrechtliche Bewilligung und die darin normierten Rahmenbedingungen seien durch die Weiterentwicklung des Abfallrechtes überholt und deren Missachtung damit gegenstandslos.
Aufgrund des Akteninhalts (vgl. die oben wiedergegebenen Sachverständigen-stellungnahmen und Deponieaufsichtsberichte) kann kein Zweifel bestehen, dass die Herstellung der Deponieausstattung nicht konsensgemäß erfolgte und die Deponiebasis weder dem im Bewilligungszeitpunkt schon geltenden noch dem Stand der Technik im Sinne der Deponieverordnung entsprach bzw. entspricht. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, ergibt es sich doch sogar aus den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen. Der Aufforderung des Gerichts entsprechende gegenteilige Nachweise zu liefern, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sondern sie gesteht vielmehr implizit die nicht konsensgemäße Ausführung ein, wenn sie der Behörde vorwirft, dies nicht aufgegriffen zu haben. Weiterer Erhebungen oder Begutachtungen durch Sachverständige erübrigen sich daher. Aus diesem Grunde konnte von einer - übrigens auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden.
Gemäß dem von der belangten Behörde angewendeten § 31b Abs. 3 WRG 1959 steht sowohl der Widerspruch zum Stand der Technik als auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§105 WRG 1959) einer Bewilligung entgegen. Beide Versagungsgründe liegen im gegenständlichen Fall vor.
Bei der Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens ist zu beachten, dass dieses darauf hinausläuft, zusätzliche Abfälle in einer Deponie abzulagern, welche ins-besondere hinsichtlich der Basisabdichtung nicht bewilligungsgemäß hergestellt ist und welche überdies nicht dem Stand der Technik entspricht.
Zwar kann im allgemeinen die Erteilung einer Änderungsbewilligung für ein Bauwerk oder eine Anlage nicht mit dem Argument verweigert werden, dass der Bewilligungswerber in der Vergangenheit Auflagen nicht eingehalten hätte bzw. eine Konsenswidrigkeit vorläge, da von einem Bewilligungsinhaber in erster Linie zu verlangen und zu erwarten ist, dass er den Konsens herstellen wird und sich sein Änderungsbegehren auf eine konsensgemäße Anlage bezieht. Im vorliegenden Fall ist die Sachlage jedoch insofern anders, als die ursprüngliche Mangelhaftigkeit fortwirkt und im Hinblick auf die bereits erfolgte Schüttung nicht (bzw. nicht mit praktikablen Mitteln) behoben werden kann bzw. die Antragstellerin deren Behebung offensichtlich gar nicht plant. Das gegenständliche Ansuchen muss daher so verstanden werden, dass die Ablagerung zusätzlicher Abfälle bei Weiterbestehen der gegebenen Mängel erfolgen soll. Das Ansuchen läuft daher auf die nachträgliche Sanktionierung eines nicht gesetzmäßigen und nicht bewilligungsgemäßen Zustandes hinaus. Dies kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht. Es ist evident, dass bei einer nicht ordnungsgemäß hergestellten und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Deponiebasis die Gefahr des Eindringens belasteter Sickerwässer ins Grundwasser besteht, was einem zentralen wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interesse am Grundwasserschutz widerspricht. Eine Gewässer-gefährdung verletzt öffentliche Interessen im Sinne des §105 WRG 1959, was einen Verstoß gegen § 31b Abs. 3 leg. cit. bedeutet (VwGH 16.12.1999, 99/07/0077).
Im diesem Zusammenhang ist für die Beschwerdeführerin auch nichts mit der Berufung auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie zu gewinnen, ergibt sich doch daraus nur eine Aussage in Bezug auf die Vergleichbarkeit der beantragten mit den bereits bewilligte Abfallarten. Abgesehen davon hat der Sachverständige selbst seine „positive Beurteilung“ an die bewilligungsgemäße Herstellung der Anlage geknüpft.
Es sei dazu bemerkt, dass den Sachverständigen als Hilfsorgane der Behörde die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung obliegt (VwGH2.6.1999, 98/04/0242), wobei die Gutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen (VwGH 23.1.2001, 2000/11/0263). Die für die Beurteilung entscheidenden Aussagen hatte der deponietechnische Sachverständige in Bezug auf die Deponieausstattung zu treffen, zu denen die Aussagen des Chemikers, wie oben angeführt, übrigens gar nicht im Widerspruch stehen.
Ob ein ursprünglich vorhandener Mangel durch zusätzliche bauliche Maßnahmen, etwa durch eine verbesserte Form der Oberflächenabdichtung kompensiert werden kann und unter solchen Rahmenbedingungen eine Abänderungsbewilligung erteilt werden könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags und damit auch nicht Inhalt dieses Erkenntnisses.
Es kann auch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden, dass die beantragten Abfallarten hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials ohnedies den bereits genehmigten gleichzuhalten wären (die bei Mangelhaftigkeit der Anlage übrigens auch nicht deponiert hätten werden dürfen), wird doch durch die Erlaubnis zur Ablagerung weiterer Materialien die Gelegenheit eröffnet, das zur Verfügung stehende Deponievolumen auszuschöpfen, wozu der bisherige Konsens offensichtlich nicht ausreichte, zumal der Deponiebetrieb laut Aussage der Beschwerdeführerin nicht erschöpft ist.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Auf die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid war mangels diesbezüglichen Beschwerdevorbringens nicht einzugehen.
Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre, und auch sonst keine Frage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
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