LVwG N LVwG-AB-14-0825

LVwG-AB-14-0825Tribunal Administrativo Regional9 de jul. de 2014

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Parteistellung; Präklusion; mündliche Verhandlung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0825

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0825

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

Die ***, ***, ***, beantragte mit Schreiben vom *** die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit neun Wohneinheiten und neun PKW-Stellplätzen in *** Nr. ***, ***.

Darauf aufbauend beraumte die Behörde eine mündliche Verhandlung für den *** an, zu der die Beschwerdeführerin wie folgt persönlich geladen wurde: „Die *** hat die Baubewilligung gemäß § 14 NÖ Bauo 1996 zur Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und 9 PKW-Stellplätzen und zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** in *** beantragt. Über dieses Ansuchen wird die mündliche Verhandlung für Dienstag, den *** um 14.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt.

Zusatz für Nachbarn:

Sie können in diesem Verfahren nur dann Parteienstellung erlangen, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung Ihre Rechte geltend machen. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung. Vertreter der Beteiligten haben sich bei der Verhandlung mit einer Vollmacht auszuweisen und müssen zur Abgabe bindender Erklärungen ermächtigt sein.“

Zu dieser Verhandlung erschien der Gatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin (Vollmacht vom *** vorgelegt). Seine Ausführungen in der Verhandlung werden in der Niederschrift wir folgt umschrieben:

Als das Grundstück in der *** im Jahre *** gekauft wurde, wäre das betreffende Grundstück, auf welchem jetzt gegenständliches Wohnhaus errichtet werden soll, noch als Bauklasse I gewidmet gewesen. Wäre damals schon eine Widmung auf Bauklasse I und II vorgelegen, hätte Familie *** den Wintergarten nicht gebaut oder das Grundstück nicht angekauft. Der Wert des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin werde durch die Errichtung des geplanten Wohnhauses verringert. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin im Jahr *** eine schriftliche Stellungnahme bei der Gemeinde eingebracht, in welcher sie sich ausdrücklich gegen die bevorstehende Umwidmung der Grundstücke aussprach. Ihre Stellungnahme wäre unbeantwortet geblieben.

Nach Erläuterung der Pläne bei der Bauverhandlung wäre die Beschwerdeführerin mit der Ausführung des Bauwerkes nicht einverstanden, da das Wohnhaus sehr nahe an die Grundstücksgrenze gebaut werden würde. Die Beschwerdeführerin wäre jedoch mit einem Kompromiss einverstanden, aufgrund dessen das Bauwerk nach vorne Richtung Straße verschoben werden würde und die Mietergärten sodann im Nordwesten errichtet werden würden. Die Beschwerdeführerin betonte, dass es für ihre Familie ideal wäre, wenn nach wie vor Einfamilienhäuser auf den freien Grundstücken errichtet werden würden.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Bewilligung zur Errichtung der geplanten Wohnhausanlage. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die Belästigungen durch Staub, Lärm, Blendung oder Spiegelung, Lichtverhältnisse, die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe oder die Einrichtung eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. *** für ihre ganze Familie unzumutbar wären und berief sie sich dabei auf §§ 6 i.V.m. 48 der Niederösterreichischen Bauordnung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin „abgewiesen“. Dies wurde damit begründet, dass die Einwendungen des Herrn ***, welche in der Niederschrift der Bauverhandlung dargelegt wurden, keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte laut NÖ Bauordnung darstellen würden. § 6 der NÖ BauO spräche nur von subjektiven Nachbarrechten, wenn gemäß Abs. 2 Z. 1 die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt werden würden, sowie gemäß Z. 2 soweit der Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, betroffen wäre und gemäß Z. 3, wenn die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der Gebäude der Nachbarn dienen, betroffen sind. Derartige Einwendungen wären im Zuge des Bauverfahrens nicht eingebracht worden, sondern erstmals mit Berufungsschreiben vom ***. Die in der mündlichen Verhandlung durch Herrn *** – als Bevollmächtigter für die Beschwerdeführerin – vorgebrachten Einwendungen seien aus Sicht der Baubehörde zivilrechtlicher Natur und nicht baurechtlich, da die Nachbarrechte nach § 6 der NÖ Bauordnung eingehalten werden würden, zumal die Grundgrenze des Grundstückes *** Parz. Nr. *** neun Meter vom gegenständlichen Grundstück entfernt läge und das Wohnhaus der Beschwerdeführerin weitere ca. 17,5 Meter entfernt sei, wodurch der Abstand zwischen den beiden Gebäuden 33,5 Meter betrüge.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Ehegatte, Herr ***, sehr wohl auf der Bauverhandlung gegen den Bau des gegenständlichen Wohnhauses gewesen sei und wären dadurch die Einwendungen gegen das Bauprojekt nicht erst mit der Berufung eingebracht worden. Sie selbst habe bereits vor der Bauverhandlung ihre Einwendungen am Gemeindeamt vorgebracht und sich gegen den Bau ausgesprochen. Durch den Bau würde sich ihre Wohnqualität aufgrund von Lärm, Bauhöhe und Länge, Sicht, entstehenden Lärm durch mehr Parteien, verschlechtern und wäre auch das Verkehrsaufkommen dementsprechend größer.

Dieser maßgebliche Sachverhalt ergibt sich nach Studium des behördlichen Verwaltungsakts der Gemeinde ***, Zl. ***.

Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies „an der Amtstafel“ der Gemeinde, „durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde“ kundzumachen. Nach Abs. 2 ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten.

Gemäß 42 Abs. 1 AVG hat es zur Folge, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Abs. 2 besagt, dass, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten erstreckt, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Nach § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 der Bauwerber und/oder Eigentümer des Bauwerks (Z. 1), der Eigentümer des Baugrundstücks (Z. 2) sowie die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn, Z. 3) Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Subjektivöffentliche Rechte werden zufolge § 6 Abs. 2 leg. cit. begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung besagt, dass die Baubehörde, wenn eine Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages führt, eine Bauverhandlung abzuhalten hat, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zu dieser Bauverhandlung sind gemäß Abs. 2 die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4 (…) zu laden.

Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO Parteistellung im Bauverfahren zukam. Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO war die Beschwerdeführerin persönlich zur Bauverhandlung zu laden. Die persönliche Verständigung erfolgte mit Ladung vom ***, zugestellt am selben Tag, welche zwar den Verhandlungsgegenstand präzise umschrieb und die gemäß § 41 Abs. 2 AVG für Ladungen notwendigen Angaben enthielt, jedoch nicht den ordnungsgemäßen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG.

Enthält aber die Verständigung bzw. die Kundmachung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung entgegen § 41 Abs. 2 AVG keinen Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen, treten die Präklusionsfolgen auch nicht ein (VwGH 3.4.2003, 2002/05/0937). Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der mündlichen Verhandlung eintreten (VwGH 28.10.1999, 98/06/0158). Das heißt, eine nicht ordnungsgemäß verständigte Partei kann ihre Einwendungen auch nach der mündlichen Verhandlung und auch noch in der Berufung erheben.Mangels Präklusion der Beschwerdeführerin hätte der Gemeindevorstand die Berufung der Beschwerdeführerin folglich nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen – konkret von der Behörde im Berufungsbescheid fälschlich als „Abweisung weil unbegründet“ bezeichnet – dürfen, sondern hätte er sich vielmehr meritorisch mit ihr auseinanderzusetzen gehabt. Der Bescheid des Gemeindevorstandes *** vom *** war somit aufzuheben und wird der Gemeindevorstand im fortgesetzten Verfahren die Berufung daher inhaltlich zu prüfen haben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob eine Präklusion eintrat und diese Beurteilung aufgrund der in Lehre und Judikatur anerkannten Grundsätzen erfolgte.

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