LVwG N LVwG-AV-139/001-2014

LVwG-AV-139/001-2014Tribunal Administrativo Regional5 de jun. de 2014

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Regest

Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft; Voraussetzungen für Aufhebung von körperschaftlichen Beschlüssen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-139/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.139.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Franz Kramer und Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 1 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl 6650-10), § 73 Abs. 1, 2 und 3 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.), §§ 24 Abs.1, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.), § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. I Nr. 10/1985 i.d.g.F.), Art. 133 Abs. 4 und 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom ***, ***, wurde die Aufsichtsbeschwerde von *** vom *** als unbegründet abgewiesen.

Dem vorangegangen war eine Eingabe des Herrn *** in seiner Eigenschaft als Mitglied der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft ***, in welcher er das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am *** bezweifelte, da die Einladung vom Obmann nicht satzungskonform erfolgte. Nach der einschlägigen Satzungsbestimmung wäre der Obmann verpflichtet gewesen, diese Ladung nachweislich zuzustellen. Tatsächlich erfolgte die Einladung zur Vollversammlung durch einfache postalische Zustellung.

In der Folge wurde der Obmann von der NÖ ABB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen, in Hinkunft Ladungen den Satzungen entsprechend und somit nachweislich vorzunehmen. Parallel hiezu erging ein formloses Schreiben an Herrn ***, in welchem mitgeteilt wurde, dass nach Ansicht der NÖ ABB es sich bei dem vorliegenden Verstoß um die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift handle. Die Ungültigkeit der gefassten Vollversammlungsbeschlüsse oder die Aufhebung im Zug eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens seien daher nicht die Folge des satzungswidrigen Handelns des Obmanns.

Herr *** erwiderte, dass die Rechtsansicht der NÖ ABB falsch sei und es sich nicht um die Verletzung einer bloßen Ordnungswidrigkeit handle. Vielmehr hänge das Zustandekommen einer beschlussfähigen Vollversammlung alleine von einer satzungsgemäßen Ladung ab. Da diese nicht erfolgt sei, seien alle gefassten Beschlüsse ungültig. Allenfalls müssten diese Beschlüsse im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens aufgehoben werden. Die Verwaltungssatzungen würden in Form einer Legaldefinition festlegen, dass die betreffenden Bestimmungen von den Mitgliedern und dem Vorstand genau zu befolgen seien und jede Verletzung eine Verwaltungsübertretung darstelle, die von der Behörde zu ahnden sei.

Jedenfalls betrachte er das Schreiben der NÖ ABB nicht als Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache und werde einen Devolutionsantrag einbringen, wenn innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine entsprechende Antragserledigung ergehe.

Daraufhin erließ die NÖ ABB den nunmehr bekämpften abweisenden Bescheid und führte begründend aus, dass bei Sitzungsbeginn 25 Mitglieder mit insgesamt 29 Anteilen vertreten gewesen wären. Auf Grund der Bedenken von Herrn *** habe der Obmann nachträglich eine Bestätigung von fast allen Mitgliedern über den tatsächlichen Erhalt der Ladung eingeholt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht alle Mitglieder eine nachweisliche Zustellung der Einladung erhalten hätten, hätte sich bei Anwesenheit auch dieser Mitglieder kein Quorum ergeben, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn *** rechtzeitig Beschwerde erhoben und, nach Wiederholung des bisherigen Sachverhalts, der Antrag gestellt, der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (LAS) möge den angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. ***, aufheben und in der Sache neu entscheiden, sowie die bei der Vollversammlung vom *** gefassten Beschlüsse für ungültig erklären. Dies auf Grund des Verstoßes des Obmannes gegen den § 10 Abs. 4 der Verwaltungssatzungen, ***, vom *** bei der Ladung zu dieser Vollversammlung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die NÖ ABB in casu nicht mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, die da lautete: "War die Vollversammlung der Agrargemeinschaft "Waldgenossenschaft ***" am *** im Hinblick auf die sie statuierenden Verwaltungssatzungen beschlussfähig- ja oder nein?" befasst habe. Anstelle sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, seien seitens der Behörde Überlegung über ein Quorum bei Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern angestellt worden. Die rechtliche Würdigung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage sei schlicht und einfach unterlassen worden. Diese Vergehensweise stelle natürlich einen schweren Verfahrensfehler dar, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

Hätte die Behörde die gegenständliche Rechtsfrage im Hinblick auf die geltenden

Verwaltungssatzungen, vor allem in Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 1 lit. a und b der Verwaltungssatzungen eingehend geprüft, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschlussfähigkeit bei der Vollversammlung am *** nicht gegeben war, da nicht satzungskonform geladen worden war.

Aus welchen Gründen sich die Behörde nicht mit der gegenständlichen Rechtsfrage auseinander setzen wollte, kann dahin gestellt bleiben, da diesbezüglich ohnehin nur unzulässige Spekulationen angestellt werden könnten.

Die Rechtsschutzinteressen und die subjektiven Mitbestimmungsrechte des einzelnen Mitgliedes seien durch die Verwaltungssatzungen gesichert und geschützt. Der Umfang dieser Rechte sei dem § 3 der Verwaltungsatzungen zu entnehmen. Der Großteil der restlichen Bestimmungen verfolge als einzigen Zweck den Schutz dieser in § 3 der Verwaltungssatzungen verbrieften Rechte.

Das zentrale und wesentliche Organ der Agrargemeinschaft sei die Vollversammlung, denn sie allein entscheide über den gemeinschaftlichen Besitz. Die restlichen Organe sicherten lediglich den formalen Ablauf und die Vertretung nach außen. Der Obmann und der Vorstand seien keinesfalls berechtigt, abweichende Anordnungen oder Verfahrensabläufe zu bestimmen oder nach billigem Ermessen selbstherrlich solche festzulegen. Die Ladung zur Vollversammlung sei abschließend und eindeutig determiniert. Sie sichere die nachweisliche Verständigung aller Mitglieder. Dem Obmann und dem Vorstand kämen keine wie auch immer gearteten Gestaltungsmöglichkeiten zu. Die Vergangenheit belege gerade in der Agrargemeinschaft "Waldgenossenschaft ***", dass willkürliches Handeln des Obmannes und des Vorstandes zu schwerwiegenden Problemen und Interessenskonflikten geführt hätten. Aber auch die NÖ ABB scheine rein willkürlich zu handeln. Das beste Beispiel biete sich einem, wenn man die gegenständliche Problematik mit der Vorstandswahl bei der Vollversammlung vom *** vergleicht. Damals habe der Obmann, Herr ***, einen Vorstand wählen lassen, der im Hinblick auf den Satzungswortlaut des § 9 der Verwaltungssatzungen 3 Mitglieder zu viel aufwies. Die NÖ ABB erklärte diesen Vorgang bzw. diese Wahl für ungültig und forderte den Obmann auf, eine entsprechende Selbstanzeige zu machen, um dann im Zuge einer Wiederholung der Vorstandswahl in der außerordentlichen Vollversammlung vom *** jene Zahl an Vorstandsmitgliedern wählen zu lassen, die auch vom Satzungswortlaut vorgesehen ist.

Dieses Vorgehen seitens der Behörde sei als rechtlich korrekt zu beurteilen. Warum die NÖ ABB diesmal keine Korrektur veranlasse, sei sachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar. Es erhärte lediglich den Verdacht, dass die NÖ ABB womöglich bewusst rechtswidrig handeln wolle, um dem Obmann und dem Vorstand ein Verfahren wegen der Verletzung der Verwaltungssatzungen zu ersparen. Da ein derartiges Verfahren nicht zwingend in eine Strafe zu münden habe, wäre eine entsprechende Abmahnung, um sie auf ihr Fehlverhalten nachdrücklich aufmerksam zu machen, sicherlich gerechtfertigt.

Ein weiteres Problem, das durch das gegenständliche Handeln der NÖ ABB entstehe, sei der Umstand, dass die rechtswidrig handelnden Vorstandsmitglieder in ihrem willkürlichen Handeln bestärkt würden. Die Folgen dieser Entwicklung seien nur schwer abzuschätzen.

Eines könne aber mit Sicherheit angenommen werden:

Dem einzelnen Mitglied werde die Verfolgungen seiner subjektiven Rechte im Sinne des § 3 der Verwaltungssatzungen nahezu unmöglich gemacht. Dies treffe in weiterer Folge auch auf die Vollversammlung als Eigentümervertreterin zu. Eine solche Entwicklung sei bei allem gebotenen Respekt mehr als bedenklich.

3. Ermittlungsverfahren:

Laut den zum fraglichen Zeitpunkt in Geltung gestandenen Satzungen der Agrargemeinschaft betrug die Gesamtzahl der Anteile 45. Davon waren bei der gegenständlichen Vollversammlung 29 Anteile vertreten. Davon haben die Vertreter von 27 Anteilen für die gefassten Beschlüsse gestimmt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte der Vertreter der NÖ ABB, dass aus heutiger Sicht die Aufsichtsbeschwerde von Herrn *** nicht als unbegründet ab- sondern als unzulässig zurückgewiesen hätte werden sollen.

Eine konkrete subjektive Rechtsverletzung machte er auch bei der NÖ ABB bisher nicht geltend.

4.1. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu regeln, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 FLG ist die Behörde Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften.

5 .2.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stützt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf den Umstand, dass die Ladung zur Vollversammlung entgegen den Bestimmungen in der Satzung der Agrargemeinschaft nicht nachweislich, sondern nur im normalen Postweg erfolgte und dieses Vorgehen des Obmanns zu einer Behebung der in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse durch die NÖ ABB als Aufsichtsbehörde zur Folge haben müsste, sofern sie nicht von vorne herein ungültig seien.

Die geltend gemachten Gründe sind wie im Folgenden ausgeführt wird nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Mit seinem Standpunkt, dass jegliche Verletzung einer in der Satzung enthaltenen Vorschrift über die für die Anberaumung oder auch Durchführung einer Vollversammlung einzuhaltenden Vorgangsweise zwangsläufig zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung der in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu führen habe, befindet sich der Beschwerdeführer im Irrtum. Die durch Erlassung einer Satzung für die Agrargemeinschaft geschaffenen Organisationsvorschriften über die Organe dieser Agrargemeinschaft und die Herbeiführung ihrer Willensbildung zählen unbestritten – hier ist dem Beschwerdeführer rechtzugeben - zum Rechtsbestand. Die den Vorgang der Ladung und in weiterer Folge der Willensbildung regelnden Bestimmungen sind aber nicht Selbstzweck, sondern dienen der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, indem sie die anteilsentsprechende Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitglieds am Willensbildungsprozess ebenso gewährleisten sollen wie die Handlungsfähigkeit der Körperschaft selbst. Wie prozessuale Rechte der optimalen Verwirklichung der im jeweiligen Verfahren zu verfechtenden materiellen Rechte dienen, so sind auch körperschaftsrechtliche Organisationsvorschriften vor dem Hintergrund der ihnen jeweils innewohnenden Schutzzwecke zu betrachten. Wie die einer der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde nur unter der Bedingung ihrer Relevanz für das materiell-rechtliche Ergebnis des Bescheides führen kann, so zieht auch die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Konnte die Verletzung einer körperschaftsrechtlichen Organisationsvorschrift materielle Rechte im konkreten Fall des Agrargemeinschaftsmitglieds *** aus dem Körperschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass dessen Rechtsposition durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisationsvorschrift nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund. Die aufsichtsbehördliche Behebung von Gemeinschaftsbeschlüssen aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen lässt, verfehlte den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten wohlverstandenen Schutzzweck. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einem Einzelmitglied oder auch einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht (vgl. VwGH vom 11. 12. 2003, 2003/07/0138).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist im Beschwerdefall klarzustellen, dass die abweisende Entscheidung der NÖ Agrarbezirksbehörde dann nicht rechtswidrig war, wenn die bei der Anberaumung der Vollversammlung dem Obmann unterlaufenen Verstöße gegen die Satzung nicht geeignet sein konnten, den Beschwerdeführer in seinen materiellen Mitgliedschaftsrechten an der Agrargemeinschaft zu verletzen. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit war nach den oben angestellten Erwägungen dann zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz seiner Mitgliedschaftsrechte nicht diente, oder aber seine Rechtsposition im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre (vgl. VwGH vom 19. 05. 1994, 94/07/0045). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund konnte in diesem Sinne die Weigerung der NÖ ABB, im Rahmen ihres Aufsichtsrechts keine Behebung der in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse auszusprechen, nicht rechtswidrig erscheinen lassen. Selbst unter der Annahme des für den Beschwerdeführer günstigsten Falls der Wertung der Stimmen aller nicht anwesenden Agrargemeinschaftsmitglieder als Gegenstimmen wäre kein anderes Abstimmungsergebnis erzielbar gewesen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen.

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