LVwG-AV-46/002-2014•LVwG N LVwG-AV-46/002-2014
LVwG-AV-46/002-2014Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2014
Devolutionsantrag, Mitantragsteller, Bewilligungsantrag, Antragswirkung, Bescheidwirkung
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den nun als Säumnisbeschwerde zu behandelnden Devolutionsantrag des *** vom *** wegen „Antragstellung betreffend Kleinkläranlage im Verfahren ***“ beschlossen:
I.Der Devolutionsantrag (die Säumnisbeschwerde) wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 73 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 87/2012)
§§ 8, 24, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung)
Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung)
Begründung
1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und Devolutionsantrag:
Bei der Bezirkshauptmannschaft X beantragten *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Im darüber durchgeführten Bewilligungsverfahren erließ die Bezirkshauptmannschaft X den Bewilligungsbescheid vom ***, ***, welcher nach der Aktenlage und der Behauptung des nunmehrigen Antragstellers lediglich *** tatsächlich zukam.
In der Folge ersuchte diese im Auftrag ihres Ehegatten *** mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am ***, um Zustellung des genannten Bescheides, da dies bislang nicht erfolgt sei.
Mit Anbringen vom ***, gerichtet an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, brachte *** einen Devolutionsantrag ein, worin er ausführte, dass ihm auf Grund seiner Antragstellung betreffend eine Kleinkläranlage im Verfahren *** bislang keine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X zugestellt worden sei. Daher beantrage er die Entscheidung durch die sachlich zuständige Oberbehörde.
Nachdem ihm über Veranlassung der genannten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden war, brachte er schließlich einen mit *** datierten Berufungsschriftsatz ein.
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
AVG (idF 87/2012)
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
VwGVG
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(…)
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Art. 151 (51) (…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Über die Berufung von *** und *** wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, ***, entschieden, auf welches hiermit verwiesen wird.
Da die mit dem gegenständlichen Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde, nämlich der Landeshauptmann von Niederösterreich, bis zum 31. Dezember 2013 auch über diesen Antrag nicht entschieden hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages ist jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich.
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung eines Devolutionsantrages ist, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist und die im Gesetz genannte Entscheidungsfrist bereits abgelaufen ist. Erlässt die Behörde den Bescheid nach Ablauf der Entscheidungsfrist, jedoch noch vor Einbringung des Devolutionsantrages, ist ein solcher nicht mehr zulässig . Einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde bedarf es dann nämlich nicht mehr (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0048 betreffend Säumnisbeschwerde).
Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor.
Wie im oben angeführten Erkenntnis vom *** betreffend die Berufung (Beschwerde) von *** und *** näher ausgeführt, wurde die Zustellung an beide Bewilligungswerber in jenem Augenblick bewirkt, als der Bescheid der Zustellbevollmächtigten *** zugegangen ist, also am ***. Als *** seinen Devolutionsantrag am ***, also mehr als ein Jahr danach, einbrachte, lag keine Verletzung der Entscheidungspflicht seitens der Bezirkshauptmannschaft X (mehr) vor. Auch wenn im Anbringen der unerledigte Antrag nicht präzise durch Angabe eines Datums etc. spezifiziert wird, kann kein Zweifel bestehen, dass der Antragsteller genau jenes Ansuchen meinte, welches mit dem Bescheid vom ***, ***, erledigt wurde.
Da somit eine Zulässigkeitsvoraussetzung zur Einbringung eines Devolutionsan-trages nicht erfüllt war, war der nun als Säumnisbeschwerde (für welche im Übrigen insoweit die gleichen Voraussetzungen gelten) zu behandelnde Devolutionsantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu entscheiden war, insbesondere weil es nicht an einer Rechtsprechung in dieser Angelegenheit fehlt oder diese uneinheitlich wäre oder von ihr abgewichen würde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
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