LVwG-AV-104-2014•LVwG N LVwG-AV-104-2014
LVwG-AV-104-2014Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2014
Mangelnde Feststellungen, Kontrollfunktion, Zurückverweisung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwältin ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VG
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG
§§ 6 Z 1 und 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 550011, in der Folge: NÖ NSchG 2000
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG
Begründung
I.Zum Sachverhalt:
Am *** wurde die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Naturschutzbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass auf dem im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, Ablagerungen von Bodenaushubmaterial bestünden.
Der daraufhin von der BH X beigezogene Bezirksforsttechniker gab am *** folgende Stellungnahme ab:
„Naturschutzfachliche Stellungnahme
1. SachverhaltMit Aktenvermerk vom *** wurde von Dr. […] () eine Sachverhaltsdarstellung bezüglich einer Erdablagerung im Nahbereich der Forststraße ‚‘ zur Kenntnis gebracht. Laut Kurierartikel vom *** handelt es sich dabei um einen Lagerplatz der Fa. ***, die in diesem Bereich der ÖBF auch Forststraßen errichtet.
2. BefundAufgrund des Lokalaugenscheines unter Beiziehung des zuständigen Revierförsters der ÖBF ergibt sich folgender Befund:
3. Der Holzlagerplatz auf dem die Lagerung von Bodenaushubmaterial vorgenommen wurde, liegt auf der Parzelle ***, KG ***, und steht im Eigentum der , A-, ***.Die Parzelle ist als Waldfläche gewidmet. Der Holzlagerplatz ist sowohl über die Gemeinde ***, als auch über die Gemeinde *** erreichbar. Nachdem die Forststraße eine ausgewiesene Mountainbikestrecke darstellt, sind die Schranken der Forststraße nicht verschlossen. Der Holzlagerplatz ist von Rotbuchenbeständen umringt. Etwa die Hälfte des Holzlagerplatzes wird zur Brennholzlagerung genutzt. Im Bereich der Brennholzstöße ist ein Bagger abgestellt. Ein kleinerer Teil (ca. 50 m²) wird für die Zwischenlagerung von Betonbruch (0-40) verwendet. Weiters befinden sich auf der Fläche zwei Haufen mit Erdaushubmaterial (150 m²/ca. 250 m³ bzw. 50 m²/70 m³) und ein Haufen mit Humusmaterial (10 m³).Das Erdaushubmaterial ist von lehmig-sandiger bis lehmig-toniger Konsistenz. Über Befragung des zuständigen Revierförsters […] konnte ermittelt werden, dass das Material seit ca. 14 Tagen auf dem Holzlagerplatz liegt und ursprünglich für den Wegebau in einem Nachbarrevier eingesetzt werden sollte. Der Verursacher sei die Fa. ***, ***, ***. Diese hat auch von den ÖBF den Auftrag des Baus einer Forststraße im Nachbarrevier. Das Material sei Erdaushub aus einer Baustelle im nahen Siedlungsgebiet. Der Revierförster gibt weiters an, den Unternehmer bereits aufgefordert zu haben, das Erdaushubmaterial zu entfernen, weil dieses auch nach seiner fachlichen Meinung nicht für den Forststraßenbau geeignet sei.
Der fragliche Bereich liegt im Europaschutzgebiet ***, dem Landschaftsschutzgebiet *** und dem Biosphärenpark ***. Es liegt jedoch kein Naturschutzgebiet vor.
4. Naturschutzfachliche StellungnahmeHolzlagerplätze sind Teile von Forststraßen und damit Waldboden im Sinne des Forstgesetzes. Sie dienen der Zwischenlagerung von Forstprodukten (Blochholz, Schleifholz, Energieholz etc.) bis zu deren Abtransport. Eine gelegentliche Zwischenlagerung von Kleinmengen an Schotter oder Betonbruch für die lokale Forststraßenerhaltung kann im weitesten Sinn unter einer forstlichen Nutzung subsummiert werden. Dazu ist jedoch die Eignung des Materials für den Forststraßenbau maßgeblich.
Die vorgefundenen Lagerungen teilen sich somit in zwei Kategorien:
1. BetonbruchDieses Material dient der Sanierung des Forstwegenetzes, ist dazu auch gut geeignet und liegt hinsichtlich des Mengenausmaßes in Form einer Kleinmenge vor.
2. Erdaushubmaterial und HumusDas Erdaushubmaterial ist aufgrund seiner mineralogischen Eigenschaften (Bodenarten: Sand/Lehm/Ton) für den Forstwegebau nicht geeignet.
Nach § 6 Ziffer 1, NÖ Naturschutzgesetz ist die Zwischenlagerung von Abfällen über eine Woche hinaus verboten. Bei der Lagerung des Erdaushubmaterials handelt es sich definitiv um eine solche Zwischenlagerung, die bis zum Ende des Jahres 2013 (siehe Kurierartikel v. 29.7.2013 bzw. AV v. Dr. […]) bestehen bleiben sollte. Die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung (Lagerplatz) wird aufgrund der fehlenden Flächenwidmung und der zusätzlich erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung negativ gesehen.
Es wird der entscheidenden Behörde daher empfohlen, einen Entfernungsauftrag zu erlassen, der die restlose Entfernung von 230 m³ Erdaushubmaterial umfasst.
[…]“
Mit Schreiben vom *** brachte die BH X dem nunmehrigen Beschwerdeführer obige Stellungnahme des Bezirksforsttechnikers unter Verweis auf § 6 Ziffer 1 und § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und führte dazu aus, es sei seitens der Naturschutzbehörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer mittels Bescheid zu verpflichten, den früheren Zustand durch Entfernung des in zwei Haufen gelagerten Erdaushubmaterials (150 m²/ca. 250 m³ bzw. 50 m²/70 m³) wieder herzustellen.
Am *** gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung unter Anschluss von 4 Farbfotos des in Rede stehenden Bereiches folgende Stellungnahme an die BH X ab:
„[…]
Unter Berufung auf die von Herrn *** erteilte Vollmacht, können wir Ihnen gemäß Ihrer Aufforderung vom *** mitteilen, dass zwischenzeitig sämtliche Materialien vom Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. *** entfernt wurden.
In der Anlage übermitteln wir Ihnen zum Beweis dafür ein Fotokonvolut ./1 des geräumten Zwischenlagers. Mit den Verantwortlichen der ÖBf fand am *** ein gemeinsamer Besichtigungstermin statt, der keine Beanstandungen ergab.
Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, den diesbezüglich von Ihnen beabsichtigten Bescheid hinsichtlich der Entfernung des gelagerten Materials zu erlassen. Informativ wird mitgeteilt, dass ein mow gleichlautender Bescheid von der Forstabteilung zu […] erlassen wurde.“
Am *** gab der Bezirksforsttechniker eine weitere Stellungnahme in der gegenständlichen Angelegenheit ab und schloss dieser eines der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos an, auf welchem er einen bestimmten Bereich rot markierte:
„Forstfachliche Stellungnahme
Wie auch die Bilddokumentation der RA *** vom *** zeigt, wurden die konsenslosen Ablagerungen zum überwiegenden Teil entfernt. Aus dem von RA *** beigelegten [von] Foto geht aber hervor, dass noch Reste des Erdaushubmaterials im Ausmaß von 10 m x 15 m mit einer verlaufenden Mächtigkeit von 10 cm – 80 cm (Mittel: 0,4 m) d.h. ca. 50 m³ auf der Fläche verblieben sind und einplaniert wurden.
Damit ist der ursprüngliche Auftrag der restlosen Entfernung nicht erfüllt. Eine Entfernung des verblieben[en] Materials ist zwingend erforderlich.
[…]“
Einem Aktenvermerk des zuständigen Oberförsters vom *** ist darüberhinaus Folgendes zu entnehmen:
„Im Zuge einer Kontrolle vor Ort am *** durch Hr. Ing. […] und Hr. Ing. […] wurde festgestellt, dass das überschüssige Material augenscheinlich noch nicht entfernt worden ist (siehe beiliegende 2 Fotos).
Auch vom zuständigen Revierleiter der Österreichischen Bundesforste AG, Hr. *** […], wurde nach telefonischer Rückfrage am *** mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Entfernung der großen Wurfsteine kein weiteres überschüssiges Material (siehe Beanstandung vom ***) entfernt worden sein dürfte.“
Dieser Stellungnahme beigeschlossen sind 2 Farbfotos des gegenständlichen Grundstücksbereiches.
Am *** erließ die BH X einen Bescheid mit folgendem Spruch:
„Die Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde verpflichtet Herrn *** zur Herstellung des früheren Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Entfernung von ca. 50 m³ Erdaushubmaterial im Ausmaß von 10 m x 15 m mit einer verlaufenden Mächtigkeit von 10 cm – 80 cm (Mittel: 0,4 m), welches bereits einplaniert wurde, bis zum ***.
Die Herstellung des früheren Zustandes ist mittels Fotos zu dokumentieren.“
Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid gibt die Behörde § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 an und führt begründend aus, die Sachentscheidung stütze sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und auf die angeführte Rechtsgrundlage. Nach Wiedergabe des zugrundeliegenden Sachverhaltes führt die BH X sodann (ausschließlich) aus:
„Hierüber hat die Behörde erwogen:
§ 6 Ziffer 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000:Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6) verboten, ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen.
§ 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000:Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes entsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
Entgegen der Mitteilung der Rechtsvertretung vom ***, wonach zwischenzeitlich sämtliche Materialien vom Lagerplatz auf Grundstück Nr. *** entfernt wurden, ergaben die Überprüfungen des Bezirksforsttechnikers und der Bezirksförster, dass das überschüssige Material von ca. 50 m³ noch nicht entfernt wurde.“
Die mit Schreiben vom *** gegen diesen Bescheid durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung lautet wie folgt:
„[…]
Unter Berufung auf die von Herrn *** erteilte Vollmacht wird gegen den am *** zugestellten Bescheid vom ***, zu *** fristgerecht vollinhaltlich nachstehende Berufung erhoben:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Berufungswerber zur Herstellung des früheren Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Entfernung von ca. 50 m³ Erdaushubmaterial im Ausmaß von 10 x 15 m mit einer verlaufenden Mächtigkeit von 10-80 cm (Mittel: 0,4 m), welches bereits einplaniert wurde, bis zum *** verpflichtet.
Dieser Bescheid ist unrichtig.
2. Die bescheiderlassende Behörde begründet ihren Spruch damit, dass das Einzelunternehmen des ***, ***, […], der Verursacher hinsichtlich des einplanierten Materials von 50 m³ Erdaushubmaterial wäre. Wie die Behörde zu dieser Ansicht gelangt ist, ist dem Berufungswerber nicht nachvollziehbar und findet sich auch in der Bescheidbegründung dazu kein Anhaltspunkt und keine entsprechende Tatsachenfeststellung.
Das Unternehmen des Berufungswerbers hat das im Bescheid angeführte Erdaushubmaterial weder auf das Grundstück Nr. *** verbracht, noch dort einplaniert. Der Berufungswerber ist mangels Verursachung daher nicht dazu verpflichtet, dieses Erdaushubmaterial wieder zu entfernen.
Dass der seitens der ÖBF zugewiesene Zwischenlagerplatz auf der im Spruch angeführten Liegenschaft nach Abtransport des dort zwischengelagerten Materials vom Berufungswerber so hinterlassen wurde, wie er diesem zugeteilt worden ist, kann auch Revierförster […] bestätigen.
3. Weiters wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass das Unternehmen des Berufungswerbers dem Bescheid, welcher von der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Forstwesen zu […] vom *** erlassen wurde und mit welchem ihm aufgetragen wurde, die Ablagerung im Gesamtausmaß von 230 m³ binnen 14 Tagen aber Erhalt des Bescheides restlos zu entfernen und darüber einen Entsorgungsnachweis zu erbringen, umgehend nachgekommen ist. Aus der Bescheidbegründung der Forstbehörde geht auch eindeutig hervor, dass der Auftrag lediglich den Abtransport von Betonabbruch und von aufgeschütteten Haufen an Erdaushubmaterial und Humus erfasste. Gemäß dem Entsorgungsnachweis wurde Material im Gesamtumfang von 268 m³ abtransportiert! Von einplaniertem Material war im August *** keine Rede!
Es fand am *** ein gemeinsamer Begehungstermin mit den Verantwortlichen der ÖBF […] statt und wurde dabei einhellig festgestellt, dass der Platz ordnungsgemäß geräumt wurde.
Völlig überraschend wurde danach mit Schreiben vom *** seitens der Forstbehörde mitgeteilt, dass ‚der ursprüngliche Auftrag der restlosen Entfernung nicht erfüllt worden wäre‘ und war erstmals in diesem Schreiben die Rede davon, dass einplaniertes Material zu entfernen wäre.
Mit Schreiben von *** hat die Vertretung des Berufungswerbers den zuständigen Sachbearbeiter […] informiert, dass der Berufungswerber kulanterweise bereit wäre, bei entsprechenden Witterungsbedingungen auch das einplanierte Material zu entfernen, er dazu allerdings Informationen benötigt, wo genau dieses abgegraben werden soll.
Bereits aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Berufungswerber nicht für die Einplanierung des Materials verantwortlich war, sondern sich lediglich auf freiwilliger Basis bereit erklärt hat, auch dieses Material abzutransportieren.
Sollte wider Erwarten der Bescheid der Forstbehörde bereits auch den Abtransport von einplaniertem Material umfasst haben, dann wäre der gegenständliche Bescheid wegen des Rechtsgrundsatzes ‚res judicata‘ verfehlt.
4. Aus den angeführten Gründen wird beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
[…]“
Am *** richtete der Beschwerdeführer darüberhinaus ein Schreiben folgenden Inhalts an die Österreichische Bundesforste AG:
„[…]
Ich komme nochmals zurück auf den Zwischenlagerplatz GST ***, KG ***.Die Forstbehörde bzw. die Anlagenbehörde der Bezirkshauptmannschaft X hat trotz des gemeinsam mit Ihnen vorgenommenen Übergabetermins des Zwischenlagerplatzes am *** und der Feststellung dabei, dass der Platz nunmehr wieder in jenen Zustand versetzt wurde, wie er bei Übergabe an mein Unternehmen vorgefunden wurde, mich aufgefordert, noch weiteres (einplaniertes) Material im Ausmaß von 50 m³, welches nicht durch mein Unternehmen auf den Platz gebracht wurde, zu entfernen. Ich habe bereits der Behörde mitgeteilt, dass ich kulanterweise bereit wäre, auch dieses Material noch zusätzlich abzutransportieren. Dazu setzen wir uns mit Herrn […] (ehemaliger Revierbetreuer) in Verbindung um detaillierte Angaben, wo genau das Material abgegraben werden soll, zu erhalten.
[...]“
II.Zu den Rechtsgrundlagen:
Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lauten:
Art. 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
„Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
[…]
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
[…]“
§ 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
§ 6 Z 1 und § 35 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG 2000 lauten:
„§ 6
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
[…]
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6), ausgenommen
die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
[…]“
„§ 35
Besondere Maßnahmen
[…]
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
[…]“
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Die Berufung an die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ NSchG 2000 stellte bis zum 31. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.
Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** dem Beschwerdeführer die „Herstellung des früheren Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch Entfernung von ca. 50 m³ Erdaushubmaterial im Ausmaß von 10 m x 15 m mit einer verlaufenden Mächtigkeit von 10 cm – 80 cm (Mittel: 0,4 m), welches bereits einplaniert wurde, bis zum ***“ aufgetragen und stützt sich dabei auf die §§ 6 Z 1 und 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000.
Die Naturschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer dabei zunächst im Rahmen des Parteiengehörs die forstfachliche Stellungnahme vom *** zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer (unbestrittenerweise) Materialien vom Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. *** entfernte. Dies teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom *** durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit, wobei er nach dem Inhalt dieser Mitteilung davon auszugehen schien, sämtliches von der Behörde beanstandetes Material von dem in Rede stehenden Grundstück entfernt zu haben.
Aus Anlass einer weiteren forstfachlichen Stellungnahme vom *** und eines Aktenvermerkes des zuständigen Oberförsters vom *** erließ die BH X sodann unmittelbar den bekämpften Bescheid, und zwar ohne im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhalt (die Entfernung von Material vom Grundstück Nr. *** und die Mitteilung des Beschwerdeführers, sämtliches beanstandetes Material entfernt zu haben) ein ausreichendes ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt bzw. im Hinblick auf den veränderten Sachverhalt das Parteiengehör gewahrt zu haben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das im Bescheid angeführte Erdaushubmaterial weder auf das in Rede stehende Grundstück verbracht, noch dieses dort einplaniert zu haben und beruft sich dabei auf einen gemeinsamen Begehungstermin mit Verantwortlichen der Österreichische Bundesforste AG am ***, wonach das Grundstück nach Abtransport des zwischengelagerten Materials vom Beschwerdeführer so hinterlassen worden sei, wie es diesem zugeteilt worden sei. Um dem Beschwerdeführer als Verursacher der auf dem Grundstück Nr. *** verbleibenden einplanierten Erdlagerungen einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erteilen zu können, hätte es die Behörde nicht bei der Feststellung (durch den zuständigen Bezirksforsttechniker bzw. die Bezirksförster) bewenden lassen dürfen, dass sich auf dem Grundstück (noch) nicht dorthin gehöriges, einplaniertes Material im Ausmaß einer bestimmten Kubatur befindet, sondern im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung (einschließlich Parteiengehör) vor Bescheiderlassung zu prüfen gehabt, ob auch dieses, nach durchgeführtem Abtransport durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück verbleibende und einplanierte Material dem Beschwerdeführer als Verursacher zuzurechnen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme im vorliegenden Fall aus naturschutzbehördlicher Sicht ein Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in Betracht, da gemäß der genannten Gesetzesbestimmung von der Behörde der Auftrag zu erteilen ist, den früheren Zustand wieder herzustellen, und sich die Frage nach dem früheren Zustand im Sinne des Gesetzes auf die Beschaffenheit (im vorliegenden Fall des Grundstückes) vor dem Eingriff durch den im Bescheid Verpflichteten bezieht. Die Behörde hätte daher vor Bescheiderlassung im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt, ob auch die auf dem Grundstück verbleibende, einplanierte Erdmenge vom Beschwerdeführer dorthin verbracht wurde und ihm daher zuzurechnen ist.
Da die Behörde daher zusammengefasst keine für die Erlassung der bekämpften Entscheidung relevante Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Ergänzend ist zu bemerken, dass die Behörde den bekämpften Bescheid zwar auf § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 leg.cit. gestützt, sich aber, soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, nicht mit der Abfalleigenschaft des in Rede stehenden Materials auseinandergesetzt hat, sodass im fortgesetzten Verfahren auch diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein werden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
IV.Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.
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