LVwG N LVwG-AV-229/001-2014

LVwG-AV-229/001-2014Tribunal Administrativo Regional17 de mar. de 2014

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-229/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.229.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1und 2 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, ***, wurde der Antrag von ***, ***, ***, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß der am *** durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung der Antragsteller als nicht dauernd stark gehbehindert im Sinn des § 29b StVO 1960 eingestuft worden sei.

Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und um eine neue amtsärztliche Untersuchung ersucht, da er zu 50% Invalide sei.

Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt X den Verfahrensakt und die Berufung dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU6, zuständigkeitshalber übermittelt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

Z. 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Da damit die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen ist, wurden der Akt und die Berufung von der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 idF BGBl. I Nr. 52/2005, hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.

Gemäß § 94b Abs. 2 StVO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 idF BGBl. I Nr. 50/2012, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war somit der Magistrat der Stadt X sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Ausstellung des Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 wurde § 29b Abs. 1 StVO 1960 neu gefasst und überdies ein neuer Abs. 1a eingefügt. Diese Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:

§ 29b Abs. 1 StVO 1960:

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

§ 29b Abs. 1a StVO 1960:

(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

§ 94b Abs. 2 StVO 1960 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 insofern geändert, als die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Gehbehindertenausweisen nach § 29b Abs. 1 aufgehoben wurde.

Dem mit „Inkrafttreten und Aufhebung“ überschriebenen § 103 StVO 1960 wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 folgende Absätze 13 und 14 angefügt:

(13) Die Überschrift zu § 29b sowie dessen Abs. 1 und 6, § 43 Abs. 1 lit. d, § 94b Abs. 2 lit. a und § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, außer Kraft.

(14) (Verfassungsbestimmung) § 29b Abs. 1a und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233; 25.2.2010, 2010/18/0029 mit weiteren Hinweisen).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in den Fällen, in denen sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Die Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereichs geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 22.4.1999, 98/06/0166; 21.9.2000; 99/06/0043; 4.11.2008, 2008/22/0056; 1.7.2010, 2008/09/0098).

Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides des Magistrats der Stadt X war somit die NÖ Landesregierung Rechtsmittelbehörde und ist in weiterer Folge gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 hat sich in Folge der Novelle BGBl I. Nr. 39/2013 die Zuständigkeit zur Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 geändert. Seit 1. Jänner 2014 besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mehr, sondern ist vielmehr das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 zuständig und erfolgt die Vollziehung dieser Angelegenheiten seit 1. Jänner 2014 in unmittelbarer Bundesverwaltung, wie sich aus § 29b Abs. 1a StVO 1960 ergibt.

Eine Übergangsvorschrift, die die Weiteranwendung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 für bereits anhängige Verfahren anordnen würde, besteht nicht.

Da sich mit 1. Jänner 2014 der Vollzugsbereich in Angelegenheiten des § 29b Abs. 1 StVO 1960 verändert hat, ist das für die als Beschwerde zu behandelnde Berufung nunmehr zuständige Verwaltungsgericht Niederösterreich iSd der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dazu befugt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Der verfahrenseinleitende Antrag des *** vom *** auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist somit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zur

Die ordentliche Revision ist

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