LVwG-GF-14-0005•LVwG N LVwG-GF-14-0005
LVwG-GF-14-0005Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2014
Mitteilungspflicht; Erfüllungsort; Unzuständigkeit der belangten Behörde
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Rundfunkgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung nach § 2 Abs. 5 iVm § 7 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz schuldig. Tatumschreibungsgemäß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei dem Auskunftsbegehren bzw. der Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom *** bzw. vom ***, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangsanlagen am Standort ***, *** betrieben werden, nicht nachgekommen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von € 500,- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren wurden € 50,- festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Schuld und Strafe.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Erkenntnisse
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
…
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Ohne näher auf das Vorbringen in der fristgerecht wegen Schuld und Strafe erhoben Beschwerde einzugehen, wird festgestellt:
Nach dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 RGG zur Last gelegt und vorgeworfen.
Als Tatzeit der Übertretung wurde der ***, als Tatort der Standort, für welchen die Auskunft von der GIS begehrt wurde, angenommen.
Gemäß § 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.
Tatbildlich im Sinne dieser Bestimmung ist u.a. die Unterlassung einer Mitteilung gemäß § 2 Abs.5 RGG.
Gemäß § 2 Abs.5 RGG haben, wenn für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vorliegt, jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Der mit der Einbringung der Gebühren beauftragte Rechtsträger ist gemäß § 4 Abs. 1 RGG die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Mit Schreiben vom ***, bezeichnet als „Auskunftsbegehren“, sowie einem weiteren Schreiben vom ***, bezeichnet als „Auskunftsbegehren - Mahnung“, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu beauskunften, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort ***, *** betrieben werden. Beide Schreiben erfolgten jeweils durch die GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien.
Zur Erfüllung dieses Auskunftsbegehren stand dem Beschwerdeführer jeweils nur die Möglichkeit zur Verfügung, seine Mitteilung – in Form eines ausgefüllten und unterschriebenen Formulars – an die GIS Gebühren Info Service GmbH zu retournieren. Entscheidend für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 2 Abs. 5 RGG ist somit, dass eine entsprechende Mitteilung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einlangt. Erfüllungsort einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG ist damit der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH bzw. jene Adresse, an welche das übermittelte Formular zu retournieren war.
Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG (vgl. (vgl. - zu § 103 Abs. 2 KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3).
Im vorliegenden Fall war somit Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers der Sitz des anfragenden, mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien.
Tatort war daher entgegen der erkennbar vertretenen Auffassung der belangten Behörde nicht ***, sondern Wien.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Einstellung des Strafverfahrens war gemäß § 45 Abs. 1 VStG zu verfügen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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