LVwG-AV-82/001-2014•LVwG N LVwG-AV-82/001-2014
LVwG-AV-82/001-2014Tribunal Administrativo Regional23 de jan. de 2014
Wasserrechtliche Überprüfung; Zulässigkeit von Einwendungen<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat *** über die Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***,b e s c h l o s s e n:
I.
Die Berufung (Beschwerde) wird, soweit sie sich auf den Spruchteil II. (wasserrechtliche Überprüfung) bezieht, zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 15 Abs.1 und 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
B e g r ü n d u n g :
1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom ***, ***, ***, wurde der *** die wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung zur Verlängerung des Kai *** im *** erteilt. Beide Bewilligungen wurden an verschiedene Auflagen geknüpft; weiters wurde den Fischereiberechtigten dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen. Schließlich wurde gemäß § 58 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes verfügt, dass Tafeln mit der Aufschrift „Betreten durch Unbefugte verboten“ anzubringen seien.
Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, erfolgte in einem Spruchteil I die schifffahrtsrechtliche Benützungsbewilligung sowie in einem Spruchteil II die wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959. In letzterem wurde festgestellt, dass die Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.
Dem Bescheid war eine Überprüfung der Anlage durch einen Amtssachverständigen vorausgegangen, deren Ergebnis auch dem nunmehrigen Berufungswerber zugestellt worden ist. Dieser erklärte in einem Mail vom ***, dass der Begriff „Betreten durch Unbefugte verboten“ definiert gehöre.
In der Begründung zum wasserrechtlichen Teil des Bescheides führte die Behörde die Bestimmungen des § 121 WRG 1959 an und schloss aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dass die errichtete Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Zu der entsprechenden Forderung des Fischereiberechtigen *** bemerkte die Behörde, dass die Klärung des Begriffes „Betreten durch Unbefugte verboten“ nicht Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz sei. In diesem Verfahren sei lediglich zu prüfen, ob die Anlage entsprechend dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid errichtet wurde, was der Fall sei. Im Spruch des Bescheides wird auf die Forderung des Fischereiberechtigten nicht eingegangen.
Der genannte Bescheid wurde Herrn *** am *** zugestellt. Mit E-Mail vom *** erhob er „Einspruch“ mit der Begründung, dass die Vorfrage, wer Unbefugte seien, unbedingt vor Rechtskraft des Bescheides geklärt werden müsste, da der Bescheid sonst nicht exekutierbar sei.
Nach Aufforderung durch den Landeshauptmann von NÖ als (damals) zuständiger Berufungsbehörde, dieses Anbringen, so es als Berufung verstanden werden sollte, entsprechend zu verbessern, wurde mit Schriftsatz vom *** klargestellt, dass sowohl die schifffahrtsrechtliche als auch die wasserrechtliche Überprüfung angefochten würden. In der Begründung wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und auf die Problematik des Verhältnisses zwischen § 25 Abs. 1 erster Satz NÖ Fischereigesetz 2001 und § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz näher eingegangen. Im Ergebnis geht es dem Rechtsmittelbewerber offensichtlich darum, dass Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, etc., nicht vom Betretungsverbot erfasst sein sollen.
Schließlich beantragt er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid entsprechend abzuändern, indem das Betretungsverbot nach § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz näher konkretisiert werden solle.
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(…)
VwGVG
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Art. 151 (51) (…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
(…)
Da der ursprünglich zuständige Landeshauptmann von NÖ als Berufungsbehörde über das Rechtsmittel des Herrn *** nicht bis zum *** entschieden hat, obliegt aufgrund des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung.
Dieses hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf den wasserrechtlichen Teil des Bescheides (wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959) bezieht, da die Angelegenheiten des Schifffahrtsgesetzes aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichtes einem anderen Richter obliegen. Soweit sich die Berufung auf die schifffahrtsrechtliche Seite des angefochtenen Bescheides bezieht, wird daher noch eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird somit überprüft, ob der Rechtsmittelwerber eine zulässige Berufung gegen die in Rede stehende wasserrechtliche Kollaudierung erhoben hat und gegebenenfalls, ob die wasserrechtsbehördliche Entscheidung die im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Maßgeblich hiefür ist zunächst die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959. Danach hat sich die Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die den öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Daraus folgt, dass im Überprüfungsverfahren von den betroffenen Parteien generell nur geltend gemacht werden kann, dass die Anlage nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden ist, dass allfällige Abweichungen nicht geringfügig wären, dass diese fremden Rechten nachteilig seien oder dass der Betroffene dem nicht zugestimmt hat. Andere Einwendungen, insbesondere solche, die sich gegen den Titelbescheid richten, sind unzulässig. Es sei in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zitiert bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², E1 ff zu §121 WRG hingewiesen.
In Bezug auf den Fischereiberechtigten kommt hinzu, dass dessen Einwendungsmöglichkeiten in doppelter Hinsicht eingeschränkt sind, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der Bewilligung und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG zustehenden Maßnahmen (VwGH 18.3.1994, 91/07/0041).
In Bezug auf das Vorbringen des Berufungswerbers (nunmehr Beschwerdeführers) werden diese beiden genannten Beschränkungen schlagend, da er sich weder auf Maßnahmen zur Abwendung nachteiliger Folgen für sein Fischwasser (§ 15 Abs.1 WRG 1959) beruft noch eine Abweichung der Ausführung der Anlage von der erteilten Bewilligung (§121 Abs. 1 WRG 1959) geltend macht. Es handelt es sich damit um ein von vornherein nicht zielführendes Vorbringen, welches sich im Übrigen – trotz der Anfechtungserklärung auch in Bezug auf den wasserrechtlichen Teil des Bescheides – nur auf die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften bezieht.
Die Berufung war daher (wenigstens in Bezug auf den hier behandelten wasserrechtlichen Teil) unzulässig und daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der mit dieser Entscheidung nicht abgewichen wird, und da auch sonst keine Umstände vorliegen, die die gegenständliche Rechtsfrage als eine von grundsätzlicher Bedeutung erscheinen ließen, war die Revision nicht zuzulassen.
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