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KLVwG-2068/9/2025•LVwG K KLVwG-2068/9/2025
KLVwG-2068/9/2025Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2026
Sicherheitsrecht, Zugfahrt, Polizeiintervention, Verspätung, Störung öffentlicher Ordnung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2025, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2025, Zahl: xxx, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„1. Datum/Zeit:18.08.2025, 17:00 Uhr – 18.08.2025, 17:14 Uhr
Ort:Stadtgemeinde und Bezirk xxx, Bahngleis 4, IC 830 nach xxx. Sitzplatz: 2. Klasse, Wagen 18, Platz 34 am Gang und 36 am Fenster.
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben sich, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die ÖBB-Zugbegleiter sowie der einschreitenden Beamten, geweigert, den ÖBB-Personenzug zu verlassen und darauf beharrt, auf einem Platz, für den Sie keine Reservierung hatten und der durch andere Reisende reserviert wurde, sitzen zu bleiben und ihre Reise fortzusetzen, wodurch der Zug IC 830 auf dem Bahngleis 4 des Bahnhofes xxx 14 Minuten lang an der Weiterfahrt gehindert wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 55/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tag(e) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 81 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr.
566/1991 idF BGBl. I Nr. 55/2018
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Dagegen wurde eine weitwendige und umfangreiche Beschwerde erhoben und zusammengefasst zum angelasteten Tatbestand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, das geeignet wäre, einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu entsprechen. Ein durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gerechtfertigtes Verhalten sei nicht zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer habe sich nach Absolvierung eines Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften ab xxx hauptberuflich in einem juristischen Kernberuf betätigt. Seit 2018 befinde er sich im Ruhestand und sei keineswegs dem Kreis der Randalierer zuzuordnen. Der Beschuldigte sei im Besitz eines Klimatickets Österreich und sei damit berechtigt, Züge der ÖBB zum Zweck der Beförderung zu besteigen und bei Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder höherer Gewalt oder Ähnlichem auch befördert zu werden.
Im gegenständlichen Fall habe es sich um einen täglich zwischen xxx und xxx verkehrenden Zug gehandelt, Ausschlussgründe (vollumfängliche Reservierungspflicht, Überbesetzung oder Ähnliches) seien nicht vorgelegen.
Für den mitgeführten Hund habe er vor der Abfahrt in xxx am Bahnhofsschalter einen Hundefahrschein erworben.
Das rechtmäßige, auf gültige Fahrscheine gestützte Sitzen auf einem nicht als reserviert ausgewiesenen Platz eines Zuges sei kein rücksichtsloses, Ärgernis erregendes oder in anderer Weise unangebrachtes Verhalten gegenüber Mitreisenden. Das Nichtausweisen einer Sitzplatzreservierung (sollte sie gegenständlich überhaupt vorgelegen sein) sei ein Fehlverhalten des Beförderungsunternehmens und habe dies nicht der Konsument zu vertreten. Er stelle außer Streit, dass er sich gegenüber der Schaffnerin geweigert habe, die nicht als reserviert ausgewiesenen Sitzplätze 34 und 36 zu verlassen. Seiner Meinung nach zu Recht und ohne ein tatbestandsmäßiges Verhalten nach dem SPG zu verwirklichen. Er habe durch den Besitz des Klimatickets das Recht, Züge der ÖBB zum Zweck der Beförderung zu besteigen und bei Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder höherer Gewalt, befördert zu werden, zumal er durch den Erwerb der Fahrkarte einen Beförderungsvertrag abgeschlossen habe.
Am 18.08.2025 habe er vor Antritt der Fahrt in xxx zusätzlich für den zu transportierenden Hund eine Fahrkarte erworben. Die ÖBB seien verpflichtet gewesen, ihn und den Hund zu befördern und habe es für den Rauswurf keinen Grund gegeben. Er sei mit dem Hund auf den nicht als reserviert ausgewiesenen Plätzen Nr. 34 und 36 gesessen und hätten die ÖBB diese von ihm in Anspruch genommenen Sitzplätze offenbar nach Vornahme der Reservierungsanzeigen beim Ausgangsbahnhof noch einmal verkauft. Der Sitzplatz sei ordnungsgemäß eingenommen worden, weil er nicht als reserviert ausgewiesen gewesen sei. Auf einem als reserviert ausgewiesenen Sitzplatz hätte er sich selbstverständlich nicht aufzuhalten.
Die Feststellung der Behörde, dass der Beschuldigte Ärgernis erregt habe, sei eine krasse Fehlbeurteilung. Der völlig ruhig auf seinem Platz sitzende Beschuldigte habe kein Ärgernis erregt, sondern die äußerst schroff, unhöflich und barsch agierende Schaffnerin. Die Schaffnerin hätte die Situation nicht durch Rauswurf eines Reisenden, sondern durch Anbieten anderer Sitzplätze regeln können, zumal ihm bereits in der Vergangenheit in ähnlichen Situationen ein Platz in der ersten Klasse angeboten worden sei. Der Aufforderung der Schaffnerin nachzukommen hätte bedeutet, entweder für die restliche Fahrzeit am Gang zu stehen oder den Zug mit dem Hund zu verlassen. Das Anhalten und die Verspätung des Zuges seien im Verantwortungsbereich der ÖBB bzw. der Schaffnerin gelegen. Auch habe die Schaffnerin nicht versucht, ihm einen anderen adäquaten Platz anzubieten, um den Doppelverkauf von Leistungen zu sanieren.
Des Weiteren sei es krass verfehlt, wenn sich das Straferkenntnis darauf stütze, dass es einem Sicherheitsbeamten zugemutet werden könne, ungebührliches Verhalten zu erkennen, zumal Sicherheitsbeamte nach den Aufnahmeerfordernissen für den öffentlichen Dienst nicht einmal eine Matura benötigten.
Der Beschwerdeführer habe sein aus dem Beförderungsvertrag resultierendes Recht, mit dem Hund unter Beachtung der Haupt- und Nebenpflichten des Vertrages zum Zielbahnhof transportiert zu werden, in Anspruch genommen. Das Wort „insbesondere“ im Gesetz weise darauf hin, dass keineswegs nur die Inanspruchnahme von grund- und menschenrechtlich geschützten Freiheitsrechten eine Rechtfertigung darstelle, sondern auch die Inanspruchnahme privatrechtlicher Ansprüche.
Rund 15 Minuten vor der Abfahrt habe der Beschuldigte den zu diesem Zeitpunkt im Ausgangsbahnhof xxx schon bereit gestellten ICE 830 in Richtung xxx bestiegen und sei etwa drei Minuten vor der Abfahrt ein ÖBB-Bediensteter durch die Waggons geeilt und habe Reservierungsanzeigen in die dafür vorgesehenen Anzeigetafeln – so auch in die Anzeigetafel jener Sitzbank, auf der sich der Beschuldigte samt Hund schon befunden habe – gesteckt. Daraufhin habe der Beschuldigte diese Sitzbank geräumt und habe mit seinem Hund auf den nicht als reserviert ausgewiesenen Plätzen Nr. 34 und 36 Platz genommen.
Daher sei eine Reservierung gar nicht vorgelegen. Die ÖBB hätten erst nach Vornahme der Reservierungsanzeigen unmittelbar vor der Abfahrt aus dem Ausgangsbahnhof den schon besetzten Platz einem weiteren Kunden mitsamt Reservierung verkauft. In diesem Fall liege ein Doppelverkauf einer Leistung vor, der im Regelfall als Betrug (Vorsatzform zumindest Dolus eventualis) zu qualifizieren sei.
Der Zug habe bereits bei Abfahrt im Ausgangsbahnhof xxx eine geringe, im weiteren Verlauf eine beträchtlich höhere, Verspätung gehabt und habe sowohl diese als auch die Verspätung in xxx in keinerlei Zusammenhang mit dem Beschuldigten gestanden. Die Anhaltung in xxx habe der Beschuldigte nicht zu verantworten. Vielmehr sei dies im alleinigen Verantwortungsbereich der ÖBB erfolgt, indem die Schaffnerin ihr rechtswidriges Vorgehen gewaltsam durch Polizeiintervention durchzusetzen trachtete. Die Zugbegleitung habe in mehrfacher Hinsicht ein Fehlverhalten gesetzt. Sie habe in ihrer Funktion als Vertreterin des Dienstgebers am Zug ohne hinreichenden Grund den Beförderungsvertrag gegenüber dem Beschuldigten gebrochen. Sie habe das ihrem Dienstgeber zuzuordnende Fehlverhalten, den Sitzplatz nicht als reserviert auszuweisen oder einen Doppelverkauf von Leistungen, nicht etwa zu sanieren versucht, vielmehr habe sie in einem rechtswidrigen Bestemm- und Trotzverhalten eine rechtlich nicht gedeckte Machtdemonstration gesetzt.
Ob darüber hinaus individuelle, psychische Gegebenheiten bei der Zugbegleiterin maßgeblich auf ihr Verhalten einwirkten, werde vom Beschuldigten aufgrund des krassen Fehlverhaltens und des unangebracht rigiden und schroffen Auftretens zwar angenommen, könne aber wohl nur medizinisch oder fachlich-psychologisch verifiziert werden. Aus der Sicht des Beschuldigten könne dieser Aspekt der Persönlichkeit der Schaffnerin dahingestellt bleiben.
Jedenfalls könne der vorliegende Sachverhalt keinen Grund für ein sicherheitspolizeiliches Einschreiten darstellen. Beamten, die sich an einem solchen Einsatz dennoch beteiligten, drohe im Falle ordnungsgemäßen Vollzugs der Gesetze eine Verfolgung und zwar sowohl disziplinär als auch nach verschiedenen Bestimmungen des Strafrechts. In Frage komme Amtsmissbrauch, vorsätzliche oder fahrlässige Freiheitsentziehung und Nötigung.
Unter diesen Aspekten sei die Annahme, die Beamten hätten keinen „Nutzen“ aus einer „Tatanlastung“ gegenüber dem Beschuldigten verfehlt. Vielmehr liege auf der Hand, dass sie den zum Vorfallszeitpunkt nicht gerechtfertigten Einsatz nachträglich durch Unterstellung eines Fehlverhaltens zu rechtfertigen suchten.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20.01.2026 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer statt, an welcher sowohl der Meldungsleger sowie ein weiterer Polizeibeamter als auch die Zugbegleiterin als Zeugen teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob er der Ansicht sei, dass der Beförderungsvertrag (Klimaticket und Hundefahrschein) mit den ÖBB auch einen Anspruch auf einen Sitzplatz beinhalte, an, dass sich der Anspruch auf einen Sitzplatz im konkreten Fall durch das Anbot freier Sitzplätze im Waggon ergebe. Über Vorhalt der Homepage der ÖBB, wonach Sitzplatzreservierungen bis eine Minute vor Abfahrt des Zuges vom gewünschten Startbahnhof vorgenommen werden können, gab der Beschwerdeführer an, dass dies einerseits in Ordnung sei, wenn ein Sitzplatz frei sei. Das sei nicht in Ordnung, wenn ein Sitzplatz bereits besetzt sei.
Er verweise auf das Handbuch für Reisen mit den ÖBB in Österreich, Version 01.08.2025, Punkt B.2.12.2, wonach es das Reservierungsangebot nur so lange gäbe, solange Sitzplätze frei seien. Die ÖBB verstießen gegen ihr eigenes Handbuch. Die ÖBB machten dies kontinuierlich und gewerbsmäßig und sei daher dies ein schwerer gewerbsmäßiger Betrug.
Auf die Frage, ob er selbst eine Reservierung „gekauft“ habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weil eine solche Reservierung in diesem Zug nicht erforderlich gewesen sei, was er durch vorherige Nachschau überprüft habe.
Konkret habe ihm die Schaffnerin keine Alternative angeboten. In der Vergangenheit sei dies so gelöst worden, dass ihm der Schaffner einen Ersatzplatz in der ersten Klasse angeboten habe, den er angenommen habe. Ein anderes Mal habe er den Sitzplatz verlassen, weil der Zug halb leer gewesen sei. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen. Er bestritt, dass er der Schaffnerin gesagt habe, dass sie „die Goschn halten soll“. Jedenfalls sei die Stehzeit im Bahnhof xxx nicht ihm anzulasten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Lokführer an der Weiterfahrt zu hindern. Die Anhaltung des Zuges sei ausschließlich der Zugbegleiterin anzulasten.
Die Mitreisenden hätten sich über den Umstand, dass er am eingenommenen Sitzplatz sitzen geblieben sei, nicht beschwert. Außerdem seien die Mitreisenden wegen der Einnahme seines Rechtsstandpunktes nicht ungehalten gewesen.
Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger schilderte den Einsatz chronologisch. Der Einsatzgrund seien Probleme mit einem Fahrgast im Zug gewesen. Im Konkreten sei es um eine Sitzplatzreservierung gegangen und dass sich ein Fahrgast uneinsichtig gegenüber der Schaffnerin verhalte. Der Zeuge habe nach Besteigen des Waggons den Beschwerdeführer auf dem Sitzplatz sitzend vorgefunden, rechts von ihm den Hund. Zur Frage, was vorliege, habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass es sich um seinen Sitzplatz handle und er sicher nicht aufstehen werde. Am Anfang sei die Laustärke des Gesprächs noch normal gewesen, im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Beschwerdeführer mit schärferem Ton die Dienstnummern der Polizisten verlangt. Als der Polizist den Beschwerdeführer nochmals gefragt habe, was das Problem sei, und ihn daraufhin nach einer Reservierung fragte, habe der Beschwerdeführer auf sein Klimaticket verwiesen und darauf beharrt, dass er das Recht habe, dort zu sitzen. Die während der Amtshandlung anwesende Inhaberin der Reservierung habe dem Polizisten die Reservierung gezeigt. Die Zugbegleiterin sei während der Amtshandlung in 3-4 Metern Entfernung anwesend gewesen.
Im Laufe der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch den Zeugen zweimal einen abgelaufenen Dienstausweis der Justiz vorgezeigt. Die Identität sei schließlich durch einen vorgewiesenen Führerschein geklärt worden. Angesprochen auf die Reservierung durch einen anderen Fahrgast habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er schon längere Zeit dort sitze und nicht wissen könne, dass der Platz reserviert sei, weil dies nicht angeschrieben sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich eventuell auf einen anderen Sitzplatz begeben würde, sei er sinngemäß nicht davon abgewichen, dass er dort sitze. Der Zeuge wollte sich die Erlaubnis der Schaffnerin holen, ob die Polizei einen anderen Sitzplatz suchen dürfte. Die Schaffnerin habe daraufhin gesagt, dass die ÖBB die Weiterfahrt verweigerten.
Nach dieser Mitteilung an den Beschwerdeführer, habe es noch zwei bis drei Minuten gedauert, bis der Beschwerdeführer davon überzeugt habe werden können, dass er gemeinsam mit der Polizei aussteigt.
Zum damaligen Zeitpunkt sei der Zug schon locker zehn Minuten gestanden. Der Zug sei komplett voll gewesen und sei es total heiß gewesen. Die übrigen Fahrgäste im Waggon seien von der Stehzeit nicht begeistert gewesen. Gesagt habe keiner etwas. Man könne aber die Mimik von Menschen lesen, vor allem auch die „Raunzer“. Es habe sich um fragende Blicke, Senken des Kopfes, immer wieder Blicke von den hinteren Reihen auf die Polizisten zu, gehandelt. Der Zeuge sei definitiv der Ansicht, dass es sich um ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Mitreisenden gehandelt habe, speziell den zwei Personen gegenüber, die die Sitzplätze reserviert gehabt hätten. Die Amtshandlung sei auch unnötig in die Länge gezogen worden, alleine schon durch das versuchte Ausweisen durch zweimaliges Zeigen eines abgelaufenen Dienstausweises, obwohl dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, einen amtlichen, nicht abgelaufenen Lichtbildausweis vorzuweisen. Schon dies habe ein paar Minuten beansprucht. Der Beschwerdeführer habe auch gleich nach der Begrüßung die Dienstnummer vom Zeugen und seinen Kollegen haben wollen. Der Zeuge habe nur seine eigene Dienstnummer angegeben. Schließlich habe auch der Versuch des Zeugen, den Beschwerdeführer zu überreden, mit ihm gemeinsam den Zug zu verlassen, auch eine Zeit lang gedauert. Der Beschwerdeführer habe mit der Polizei sehr unfreundlich und von oben herab gesprochen.
Wenn der Zeuge von der Behörde gefragt worden wäre, ob es sich im Gegenstand um die Erregung öffentlichen Ärgernisses gehandelt habe, würde er dem zustimmen. Die übrigen Mitreisenden hätten sich definitiv über den Umstand geärgert, dass der Zug eine Viertelstunde gestanden ist. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der zweite Polizeibeamte zum Beschwerdeführer: „Heast Olta, wird´s bald, tua weita“ gesagt hätte, gab der Zeuge an, dass der Kollege zwar etwas gesagt habe, aber was genau, wisse er nicht.
Der zweite bei der Amtshandlung anwesende Polizist gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass, nachdem der Kollege die Amtshandlung begonnen habe, indem er den Fahrgast begrüßt und gefragt habe, was los sei, der Fahrgast sofort mit der Aufforderung zur Herausgabe der Dienstnummer begonnen habe. Er habe keinen Gruß seinerseits wahrgenommen. Der Zeuge sei im Gang, in etwa drei Sitzreihen versetzt vom Sitzplatz des Beschwerdeführers, mit Blickrichtung zu ihm gestanden. Die ganze Amtshandlung habe ca. eine Viertelstunde gedauert. Er habe den genauen Wortlaut des Einsatzbefehls von der Landesleitzentrale nicht mehr in Erinnerung. Es habe sich aber um eine Gefährdungslage handeln müssen oder um Aggressivität, weil er ansonsten nicht mitgefahren wäre. Zu solchen Einsätzen fahre man immer zu dritt. Den Ausspruch: „Heast olta, wird’s bald? Tua weiter“ habe er nicht getätigt und sei ein solcher Ausspruch auch nicht gefallen.
Während der vom Kollegen durchgeführten Amtshandlung habe der Zeuge zwei bzw. drei Fahrgäste zum Geschehen befragt und sei ihm von einem Fahrgast gesagt worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer herumgeschrien habe. Des Weiteren sei dem Zeugen auch gesagt worden, dass sich der betreffende Fahrgast stur verhalte und aggressiv sei. Nach Aussage der Fahrgäste habe der nunmehrige Beschwerdeführer herumgeschimpft und geflucht. Genaueres sei dem Zeugen aber nicht gesagt worden. Jedenfalls seien die Fahrgäste sichtlich verärgert gewesen. Seiner Meinung nach sei das Verhalten des Fahrgastes geeignet gewesen, negative Auswirkungen auf die übrigen Fahrgäste zu haben. Bei den befragten Fahrgästen habe sich das durch ihre Aussagen gezeigt und bei den übrigen Fahrgästen durch Gesten, wie z.B. Kopfschütteln und verärgertem Schauen.
Es treffe zu, dass er im Zuge des Versuchs einen Dialog herzustellen bzw. zu vermitteln gesagt habe, dass es gescheiter wäre, wenn man schon nicht befördert werde, auszusteigen, da es ansonsten zu Regressforderungen seitens der ÖBB kommen könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Sachen gepackt und sei freiwillig ausgestiegen.
Durch den Beschwerdeführer zum Einsatzgrund befragt, gab der Zeuge an, dass dieser in einer Störung des Dienstbetriebes nach dem Eisenbahngesetz gelegen sei.
Die als Zeugin einvernommene Schaffnerin gab in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht an, dass Anlass für die Begegnung mit dem Beschwerdeführer gewesen sei, dass kurz nach der Abfahrt aus xxx Fahrgäste auf sie zugekommen seien und mitgeteilt hätten, dass ein Herr auf ihren Sitzplätzen sitze. Danach sei sie zum Beschwerdeführer hingegangen und habe ihm gesagt, dass die Sitzplätze reserviert seien und er sie freimachen soll. Daraufhin habe er es nicht ganz verstanden, wieso keine Reservierungskärtchen drinnen seien. Woraufhin sie ihm zu erklären versuchte, dass dies aufgrund des Buchungssystems sei. Es existiere nämlich kein Buchungsstopp. Man könne sich bis kurz vor Abfahrt vom Wunschbahnhof einen Sitzplatz reservieren.
Der Beschwerdeführer habe daraufhin zu ihr gesagt, dass sie „die Goschn halten soll“. Deshalb habe sie ihm mitgeteilt, dass er des Zuges verwiesen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass sie „die Goschn halten soll“, habe der ganze Waggon gehört. Die einzige Frage, die sie ihm noch gestellt habe, war, ob er von sich aus aussteige oder sie die Polizei holen soll. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er die Polizei haben möchte. Daraufhin habe sie alles Weitere in die Wege geleitet. Als Grund für die Anforderung des Polizeieinsatzes habe sie angegeben, dass sich ein Fahrgast weigere, einen reservierten Sitzplatz freizumachen und des Weiteren, dass er ihr gegenüber beleidigend gewesen sei und dass er einen Hund mitführe.
Ein, zwei Minuten nach Eintreffen des Zuges am Bahnhof xxx seien die Polizisten gekommen. Sie habe die Polizisten am Bahnsteig in Empfang genommen und habe die Situation erklärt und sie zum Sitz des Beschwerdeführers geführt. Sie sei während der Amtshandlung ca. drei bis vier Meter entfernt anwesend gewesen. Sie habe die Amtshandlung sehen und hören können. Zwei Polizisten seien in der Nähe vom Sitz gewesen, einer neben ihr. Zunächst hätten die Polizisten versucht, das Reservierungssystem zu erklären und hätten den Beschwerdeführer auf das Hausrecht hingewiesen. Dann sei sie gefragt worden, ob sich der Beschwerdeführer umsetzen könne oder aussteigen soll. Sie habe dann gesagt, dass er aussteigen soll.
Daraufhin habe er sich noch immer geweigert auszusteigen. Dann hätten ihn die Polizisten darauf hingewiesen, dass eine Inrechnungstellung der Verspätung möglich sei. Die Mitreisenden seien gesessen und hätten nur geschaut. Für die Zeugin sei es eine ganz normale Situation, die Polizei zu rufen, wenn man sie brauche. Ob sie wahrgenommen habe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer geschimpft, aufgesprungen sei bzw. gestikuliert habe, gab die Zeugin an, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Sie hätte nur wahrgenommen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgestanden sei und auf die Reservierungskärtchen gedeutet habe. Randaliert habe er nicht. Die übrigen Mitreisenden hätten sich ihr gegenüber nicht beschwert, außer den beiden, die die Reservierung vorgenommen hätten. Im Übrigen hätte sie mit Reservierungsbelangen nichts zu tun.
Jedenfalls habe sie den Polizeieinsatz veranlasst, als der Beschwerdeführer beleidigend geworden sei, jedoch nicht bereits, als er sich geweigert habe, den Sitzplatz zu verlassen. Sie habe ihn daraufhin nur gefragt, ob er von sich aus aussteige oder die Polizei kommen sollte.
II. Feststellungen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (ein sich im Ruhestand befindlicher Jurist) ist Besitzer eines Klimatickets Österreich. Am 18.08.2025 kaufte er vor Antritt seiner Fahrt mit dem ICE 830, Abfahrt 16:13 Uhr vom Bahnhof xxx nach xxx, am Schalter einen Fahrschein für den mitgeführten Hund. Rund 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges bestieg er im Ausgangsbahnhof xxx den Zug und setzte sich mit dem Hund auf zwei Sitzplätze. Kurz vor der Abfahrt steckte ein ÖBB-Bediensteter Reservierungsanzeigen in die dafür vorgesehenen Anzeigetafeln. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer samt Hund die nicht mittels Zettel als reserviert ausgewiesenen Sitzplätze Nr. 34 und 36 des Waggons Nr. 18 ein.
Kurz nach der Abfahrt aus dem Bahnhof xxx kam eine junge Frau zum Beschwerdeführer und erklärte, dass die von ihm und dem Hund belegten Plätze für sie und ihren Reisegefährten reserviert sind. Der Beschwerdeführer sagte zu ihr, dass sie zur Kenntnis nehmen sollte, dass reservierte Plätze durch entsprechende Anzeigen gekennzeichnet sind und solche Anzeigen weder auf Platz Nr. 34 noch auf Platz Nr. 36 enthalten sind. Der Beschwerdeführer weigerte sich, ihr Handy anzuschauen, auf welchem sich die Reservierungen befanden. Der Beschwerdeführer empfahl ihr, sich wegen des seiner Ansicht nach unzulässigen Doppelverkaufs eines bereits belegten Sitzplatzes durch das Bahnunternehmen an dessen Personal zu wenden.
Nachdem sich die Frau an die Schaffnerin gewendet hat, kam die Schaffnerin und forderte den Beschwerdeführer auf, den Platz freizumachen. Der Beschwerdeführer wies auf die Anzeigetafeln hin und sagte, dass auf den Plätzen Nr. 34 und Nr. 36 keine Reservierungsanzeigen angebracht sind. Die Schaffnerin versuchte zu erklären, dass aufgrund des Buchungssystems der ÖBB ein Sitzplatz kurz vor Abfahrt vom Wunschbahnhof reserviert werden kann. Der Beschwerdeführer hat daraufhin zur Schaffnerin gesagt, dass sie „die Goschn halten soll“. Die Schaffnerin verwies ihn daraufhin des Zuges und fragte ihn, ob er von sich aus aussteigt oder sie die Polizei holen soll. Der Beschwerdeführer hat die Polizei haben wollen. Daraufhin hat die Schaffnerin einen Polizeieinsatz angefordert, da sich ein Fahrgast weigere, von anderen Fahrgästen reservierte Sitzplätze freizumachen.
Kurze Zeit nach Eintreffen des Zuges am Bahnhof xxx (ob er fahrplangemäß um ca. 16.49 Uhr eingetroffen ist, konnte nicht verifiziert werden) hat die Schaffnerin die Polizisten am Bahnsteig in Empfang genommen, die Situation erklärt und diese zum Sitz des Beschwerdeführers geführt. Danach war sie während der Amtshandlung ca. drei bis vier Meter entfernt von dieser anwesend. Der amtshandelnde Polizist (fallbezogen Meldungsleger) war in Begleitung von zwei anderen Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer wurde nach Begrüßung vom Meldungsleger zunächst befragt, was vorliege. Dieser erklärte gegenüber dem Polizisten, dass es sich um seinen Sitzplatz handle und er sicher nicht aufstehen wird. Die Lautstärke des Gesprächs war am Anfang noch normal, späterhin hat der Beschwerdeführer mit schärferem Ton die Dienstnummer des bzw. der Polizisten verlangt. Der Polizist fragte den Beschwerdeführer nochmals nach dem Problem und ob er eine Reservierung habe. Der Beschwerdeführer verwies auf das Klimaticket und beharrte darauf, dass er das Recht hat, dort zu sitzen. Die Inhaberin der Reservierung stand während der Amtshandlung neben dem Polizisten. Sie hat dem Polizisten die am Handy befindliche Reservierung für beide Sitzplätze gezeigt.
Im Weiteren forderte der Polizist den Beschwerdeführer auf, sich mit einem Ausweis Zwecks Identitätsfeststellung zu legitimieren. Zweimal versuchte der Beschwerdeführer, sich mit einem Dienstausweis der Justiz, welcher jedoch abgelaufen war, auszuweisen. Erst nachdem der Polizist den Beschwerdeführer aufforderte, sich mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen, tat er dies mit einem vorgewiesenen Führerschein.
Zur Mitteilung des Polizisten an den Beschwerdeführer, dass ein anderer Fahrgast den Sitzplatz, auf dem der Beschwerdeführer saß, reserviert hat, sagte der Beschwerdeführer, dass er schon längere Zeit, das heißt, mehrere Stationen dort sitzt und er nicht wissen kann, dass der Platz reserviert ist, weil dies nicht angeschrieben ist. Auf die Frage des Polizisten, ob sich der Beschwerdeführer auf einen anderen Sitzplatz begeben würde, ist der Beschwerdeführer nicht davon abgewichen, dass er dort sitzt. Auf die Frage des Polizisten an die Schaffnerin, ob die Polizei einen anderen Sitzplatz suchen darf, hat die Schaffnerin gesagt, dass die ÖBB die Weiterfahrt verweigern.
Der Polizist hat dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass die ÖBB die Weiterfahrt verweigern. Der Zug ist zum damaligen Zeitpunkt schon zehn Minuten im Bahnhof xxx gestanden. Es hat dann noch weitere zwei bis drei Minuten gedauert, bis der Beschwerdeführer überzeugt wurde, gemeinsam mit der Polizei auszusteigen.
Der Zug war am Montag, dem 18.08.2025, nach einem verlängerten Wochenende voll und es war heiß. Die übrigen Fahrgäste im Waggon waren von der Stehzeit nicht begeistert, was man an deren Mimik ablesen konnte und auch an Unmutskundgebungen durch sogenannte „Raunzer“. Es handelte sich um fragende Blicke, Senken des Kopfes, immer wieder Blicke von den hinteren Reihen auf die Amtshandlung. Der Beschwerdeführer verließ schließlich unter Mitnahme des Hundes mit den Polizeibeamten den Zug. Der Zug IC 830 ist am 18.08.2025 im Bahnhof xxx, Bahngleis 4, von 17:00 bis 17:14 Uhr durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Weiterfahrt nach xxx gehindert worden.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, durch andere Personen als die unmittelbar Beteiligten und die intervenierenden Beamten als tatsächlich störendes Verhalten wahrgenommen zu werden und dass dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung eintrat. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, welches das Verhalten gerechtfertigt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.
III. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Polizisten, welcher die verfahrensgegenständliche Amtshandlung leitete, und eines weiteren bei der Amtshandlung anwesenden Polizisten. Des Weiteren durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Schaffnerin und durch Befragung des Beschwerdeführers.
Den Ausführungen der Zeugen wird geglaubt, auch wenn die Polizisten keine juristische Ausbildung haben bzw. laut Beschwerdeführer bei Aufnahme in den Polizeidienst keine Matura mehr gefordert werde, kann ihnen zugemutet werden, zu erkennen, wann sich eine Person ungebührlich benimmt. Es ist auf die Gefühle und Werte eines Durchschnittsmenschen als hypothetische Messfigur abzustellen.
Die Ausführungen der Zeugin über das Benehmen des Beschwerdeführers ihr und der Reservierungsinhaberin gegenüber und warum es zum Polizeieinsatz gekommen ist, sind auch nachvollziehbar und plausibel. Aufgrund der Schilderung der Polizisten, wie sich der Beschwerdeführer ihnen gegenüber benommen hat, ist es durchaus glaubhaft, dass er gegenüber der Schaffnerin ausfällig geworden ist, zumal er offensichtlich mit einer anderen Reaktion der Schaffnerin, und zwar, dass ihm und dem mitgeführten Hund ein Platz in der ersten Klasse – wie schon in der Vergangenheit geschehen – angeboten wird, gerechnet haben muss.
Der einvernommene Beschwerdeführer beharrte im Ergebnis darauf, dass er durch Einnahme des Sitzplatzes diesen auch für sich reserviert hat. Daher durfte das Beförderungsunternehmen diesen von ihm bzw. vom Hund eingenommenen Platz nicht weiterverkaufen.
Seine Ausführungen zum Ablauf der Amtshandlung und wie es dazu gekommen ist, sind nicht glaubwürdig. Er hat die Amtshandlung und dadurch auch die Weiterfahrt des Zuges absichtlich verzögert, indem er zunächst ohne Gruß sofort die Dienstnummern der Polizisten in Erfahrung bringen wollte. Im Weiteren hat er zweimal versucht, sich mit einem abgelaufenen und damit nicht gültigen Dienstausweis der Justiz zu legitimieren. Als Juristen müsste ihm bewusst sein, dass ein Dokument, mit dem man sich auszuweisen hat, gültig sein muss. Schließlich hat er doch den Führerschein vorgewiesen.
Obwohl es ihm als Inhaber eines Klimaticket Österreich und ausgebildetem Juristen bewusst sein muss, dass der Besitz eines Klimatickets nicht automatisch bedeutet, dass dem Fahrgast neben dem Beförderungsanspruch auch der Anspruch auf einen Sitzplatz (ohne vorherige Reservierung) zusteht, verstieg sich der Beschwerdeführer in haltlose Anschuldigungen gegenüber den ÖBB, wonach diese in betrügerischer Absicht den bereits von ihm eingenommenen Sitzplatz (und damit als reserviert anzusehenden) noch einmal verkauften. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts war die Weigerung des Beschwerdeführers, einen von einer anderen Person reservierten Sitzplatz freizumachen, weder durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten noch eines sonstigen Rechts gerechtfertigt.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 81 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
§ 19 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Die Begehung einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass das Verhalten eines Menschen grundsätzlich geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Betroffenen zu zeitigen, und durch dieses Verhalten eine (ungerechtfertigte) Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen, in wahrnehmbarer Weise erfolgt (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/01/0411).
Die Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 SPG ist ein Erfolgsdelikt. Dies bedeutet, dass zum objektiven Tatbild eine durch menschliches Verhalten ursächliche (kausal) herbeigeführte Folge (=Erfolg) gehört. Dieser Erfolg ist die Beeinträchtigung normaler Abläufe an öffentlichen Orten. Um den Tatbestand zu verwirklichen, müssen zwei Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein: Die „Störung der öffentlichen Ordnung“ und die „Erregung von Ärgernis“. Ein „besonders rücksichtsloses Verhalten“ ist seit dem 01.08.2016 kein Tatbestandsmerkmal mehr. Eine Störung der öffentlichen Ordnung liegt vor, wenn das gesetzte Verhalten den Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder einen bestehenden Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise stört. Man spricht auch von einer „negativen Veränderung“, welche bereits vorliegt, wenn eine Person bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Als tatbestandsmäßig wurden von der Judikatur beispielhaft folgende Verhaltensweisen beurteilt: wenn die Polizei gerufen werden muss, wenn es zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere Stehzeiten kommt, wenn andere Personen wegen des Verhaltens warten müssen oder wenn Fahrzeuge nicht wie üblich fahren können. Unter Beachtung der angeführten Judikatur wird sowohl das erste Tatbestandsmerkmal der Störung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers, als auch das zweite Tatbestandsmerkmal, die Erregung öffentlichen Ärgernisses, als erfüllt angesehen, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers, vor allem die unnötige in die Länge Ziehung der Amtshandlung, zu einer nicht geringfügigen Verspätung des Zuges führte.
Es ist nicht jedes störende Verhalten strafbar. Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Verhalten die Eignung besitzt, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Die Eignung bestimmt sich im Allgemeinen am Gefühl eines Durchschnittsmenschen. Für die Strafbarkeit ist es auch nicht ausreichend, dass ein einzelner Dritter Ärgernis genommen hat. Das Verhalten soll vielmehr objektiv zur Ärgerniserregung geeignet sein und konkret auch ein solches Ärgernis erregt haben, um eine Ordnungsstörung und damit die Verwaltungsübertretung zu begründen.
Am Grundsatz, dass ordnungsstörendes Verhalten dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn es zur Wahrung der Ausübung der Grund- und Freiheitsrechte, wie beispielsweise des verfassungsgesetzlich geschützten Versammlungsrechts, ausgeübt wird, kommt durch die Formulierung noch deutlicher zum Ausdruck. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers war jedoch weder durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten noch sonstigen Rechts gerechtfertigt.
Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene und im Verfahren als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, negative Auswirkungen auf die Betroffenen, gegenständlich Fahrgäste des ICE 830, dadurch, dass sie am 18.08.2025 an einem heißen Tag in einem vollen Zug so lange ausharren mussten, bis die durch sein Verhalten in die Länge gezogene Amtshandlung zu Ende war und der Beschwerdeführer den Zug verließ. Damit wurde eine Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen herbeigeführt. Die öffentliche Ordnung wurde fallbezogen deshalb gestört, dass der Zug durch die vom Beschwerdeführer hervorgerufene Polizeiintervention eine Verspätung von 14 Minuten zur Folge hatte. Dies zusätzlich zu einer bereits offensichtlich vorher eingetretenen Verspätung, zumal der Zug fahrplanmäßig um 16:49 Uhr in xxx abfahren hätte müssen, tatsächlich aber erst um 17:14 Uhr abgefahren ist.
Dass den Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegten Tat kein Verschulden treffe, wurde von ihm nicht dargelegt. Wenn er die als reserviert nachgewiesenen Sitzplätze sofort den Inhabern der Reservierung überlassen hätte, und nicht stur auf seinem vermeintlichen Rechtsanspruch auf den eingenommenen Sitzplatz beharrt hätte, sowie nach Beleidigung der Zugbegleiterin und der daraufhin erfolgten Verweigerung der Weiterfahrt durch die ÖBB nicht selbst die Polizei verlangt hätte, wäre es auch zu keiner Intervention der Polizei samt nachfolgender Störung der öffentlichen Ordnung gekommen.
Wie bereits die belangte Behörde in zutreffender Weise ausgeführt hat, gibt es keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Tatanlastung durch die einschreitenden Polizisten.
Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung als mildernd nichts und auch als erschwerend nichts gewertet hat. Die Strafe ist tat- und schuldangemessen. Aus Gründen der Spezial- und Generalprävention war eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich.
Ob fallbezogen die Schaffnerin auch tatsächlich ein Eisenbahnaufsichtsorgan ist, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang und ist darauf nicht einzugehen gewesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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