LVwG K KLVwG-916/6/2026

KLVwG-916/6/2026Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2026

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Regest

Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Säumnis, Informationsbegehren, Naturschutz, Europaschutzverordnung, Naturschutzverordnung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-916/6/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.916.6.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx, über die Säumnisbeschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 09.04.2026 wegen Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG den

B E S C H L U S S :

I.Die Säumnisbeschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Feststellungen

Der Beschwerdeführer übermittelte am 06.02.2026 über xxx– eine vom Verein „xxx“, ZVR: xxx, betriebene Plattform zur Vermittlung von Informationsbegehren an informationspflichtige Organe – an die Gemeinde xxx (im Folgenden: Gemeinde xxx) ein auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG gestütztes Begehren auf Zugang zu naturschutzbezogenen Informationen in Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und dem Gebiet „xxx“. Dieses Begehren war mit einem Antrag auf Bescheiderlassung nach § 11 IFG für den Fall der Informationsverweigerung kombiniert. Konkret begehrte der Beschwerdeführer zweierlei – nämlich im Wortlaut: (1) „Gelten nach der Europaschutzverordnung vom 01.08.2025 die Naturschutzverordnung von 1953/1955 und die Natura 2000-Europaschutzverordnung 2025 als nebeneinander gleichwertig?“ und (2) „Befindet sich der westliche Teilbereich (727m²) des Grst. Parzelle xxx laut Verordnung von 1953/1955 noch unter Naturschutz?“.

Die Gemeinde xxx leitete den Antrag vom 06.02.2026 mit E-Mail vom 10.02.2026 aufgrund des naturschutzrechtlichen Bezugs zuständigkeitshalber an die Kärntner Landesregierung, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx (im Folgenden: belangte Behörde), weiter. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde nicht behandelt. Es wurde diesbezüglich insbesondere kein Bescheid erlassen.

Der Beschwerdeführer erhob sodann direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit E-Mail vom 09.04.2026 eine Säumnisbeschwerde zur Relevierung des am 06.02.2026 bei der Gemeinde xxx eingebrachten Antrags. Diese Säumnisbeschwerde wurde der belangten Behörde mit hg. Schreiben vom 05.05.2026 zuständigkeitshalber in Kombination mit der Aufforderung der anschließenden Vorlage der Säumnisbeschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

Sodann legte die belangte Behörde dem LVwG Kärnten mit Schreiben vom 15.05.2025 und vom 20.05.2025 die Säumnisbeschwerde und samt den Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich allesamt aus der vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerde, dem verwaltungsgerichtlichen Akt und dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

III.Gesetzliche Grundlagen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 82/2025

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2024

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8.

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

Erkenntnisse

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Frist

§ 8.

(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

[…]

Rechtsschutz

§ 11.

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

[…]

IV.Rechtliche Beurteilung

Eine Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 8, 27 VwGVG ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde ihre gesetzliche Entscheidungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn sie eine konkrete Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren gegenüber einer Partei trotz Verpflichtung dazu (VfSlg 19.995/2015) nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erlassen hat, damit einen Antrag unerledigt ließ und somit säumig ist (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 05.05.2015, Ra 2014/22/0099). Das Vorliegen einer solchen Säumnis stellt daher insoweit eine Prozessvoraussetzung dar, als eine Säumnisbeschwerde bei Nichtvorliegen einer Säumnis zwingend zurückzuweisen ist (statt vieler: VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 8 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war – dies aus den folgenden Gründen:

Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer behördlichen Säumnis ist der Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (grundlegend: VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147; siehe auch Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] § 8 VwGVG Rz 34). Dies war im vorliegenden Fall der 09.04.2026. Unerheblich ist dabei, dass die Säumnisbeschwerde zunächst unmittelbar beim (dafür unzuständigen) LVwG Kärnten (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) eingebracht wurde und erst am 05.05.2026 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die dafür zuständige belangte Behörde weitergeleitet wurde, weil sich dadurch am Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nichts ändert und der Zeitpunkt des Zuständigwerdens des Verwaltungsgerichts nicht von Relevanz ist.

Maßgeblich ist vielmehr, ob mit dem Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 09.04.2026 die als zwingende Wartefrist (siehe hierzu nur: VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 05.05.2015, Ra 2014/22/0099) dienende gesetzliche Entscheidungsfrist der belangten Behörde für den zu beurteilenden Antrag bereits abgelaufen oder noch offen war. Diese Entscheidungsfrist richtet sich im vorliegenden Fall – in Abweichung von der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG – nach den §§ 8, 11 IFG und beträgt zumindest zwei Monate ab Antragstellung (§ 11 Abs. 1 IFG). Gegenständlich ist auch zu beachten, dass diese zweimonatige Frist aber nicht bereits mit der Stellung des Informationsbegehrens vom 06.02.2026 – trotz der zulässigen Kombination mit einem (Eventual-)Antrag auf Bescheiderlassung für den Fall der Informationsverweigerung (AB 2420 BlgNR 27.GP, 23; vgl hierzu auch bereits zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454) – ausgelöst wurde. Vielmehr begann diese zweimonatige Entscheidungsfrist mangels Mitteilung über die Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen erst mit dem Ablauf der in § 8 Abs. 1 IFG genannten vierwöchigen Informationsgewährungsfrist (Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz – IFG [2025] § 11 K22; Schneider, Informationsfreiheitsgesetz – IFG [2025] § 11 Rz 29; Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 11 Rz 8, 11). Somit lief die behördliche Entscheidungsfrist nicht schon bereits zwei Monate nach erstmaliger Antragstellung ab, sondern endete erst nach zusätzlicher Berücksichtigung der vierwöchigen Frist des § 8 Abs. 1 IFG – sohin im Ergebnis frühestens vier Wochen (§ 8 Abs. 1 IFG) und zwei Monaten (§ 11 Abs. 1 IFG) nach Antragstellung.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung darf im gegenständlichen Fall auch nicht übersehen werden, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde auch erst mit der Weiterleitung des Informationsbegehrens am 10.02.2026 ausgelöst wurde. Obgleich die Entscheidungsfrist grundsätzlich auch dadurch initiiert werden, dass der Antrag bei einer unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet wird, beginnt die Frist in einem solchen Fall allerdings erst mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde zu laufen (statt vieler: Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2014/68, 137 [137]). Letztlich wäre die Entscheidungsfrist der belangten Behörde – berechnet vom 10.02.2026 – unter Berücksichtigung der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 IFG somit frühestens am 10.05.2026 abgelaufen.

Im Ergebnis steht damit fest, dass die am 09.04.2026 vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde verfrüht und damit mangels Säumnis spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Entscheidungsfrist nach Vorlage der Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdevorlage als auch im hg. Entscheidungszeitpunkt abgelaufen war, weil eine Heilung nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht in Betracht kommt (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 8 VwGVG Rz 12 mwN zur diesbezüglich einhelligen Auffassung im Schrifttum).

Der guten Ordnung halber wird obiter noch darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs. 1 IFG – in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtrecht (statt vieler: VwSlg 17.869 A/2010; VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022) – im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten oder der Erstellung von (Rechts-)Gutachten rechtlich gesichertes Wissen einer Behörde, insbesondere in Bezug auf die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder hinsichtlich eines Hinweises, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt sei, vom Informationsbegriff erfasst ist (bestätigend: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz – IFG [2025] § 12 K17). Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2026 trotz Zurückweisung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nach wie vor unerledigt ist, wird von der belangten Behörde in weiterer Folge hinsichtlich der begehrten Informationen zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit eine Informationsgewährung unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des VwGH angezeigt erscheint.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch erscheint diese Rechtsprechung als uneinheitlich.

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