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KLVwG-S4-1890-1895/5/2025•LVwG K KLVwG-S4-1890-1895/5/2025
KLVwG-S4-1890-1895/5/2025Tribunal Administrativo Regional17 de mar. de 2026
Kärntner Flurverfassungs-Landesrecht, Agrargemeinschaft, Nationalpark, Minderheitsbeschwerde, Vollversammlung, Stilllegungsflächen, Weidegebiete, Beschluss , Abstimmung, Einladung, Formalverstöße
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden der/des
,
gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, xxx, xxx vom 17.09.2025, Zahl: xxx, wegen Abweisung bzw. Zurückweisung von Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx WG 1- und WG 2 (Weidegebiet), vertreten durch Obmann xxx) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2026
zu Recht erkannt:
I.Den Beschwerden des/der 1. Bf A, 2. Bf B, 3. Bf C, 4. Bf D und 5. Bf E wird
F o l g e g e g e b e n ,
der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I.
a b g e ä n d e r t ,
indem den Minderheitsbeschwerden der obigen Beschwerdeführer
F o l g e g e g e b e n
und der Vollversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 5. der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx WG 1 und WG 2“ vom 30.08.2024
a u f g e h o b e n
wird.
II.Die Beschwerde der Bf F gegen Spruchpunkt I. wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n,
gegen Spruchpunkt II. als unbegründet
a b g e w i e s e n .
III.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Am 30.08.2024 wurde eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx WG 1 und WG 2 (im Folgenden: AG) abgehalten. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls waren 43 von 54 Mitgliedern anwesend bzw. vertreten; zusätzlich haben auch zwei Mitarbeiter der xxx, die Nationalparkdirektorin (Nationalpark xxx) sowie der Bürgermeister der Gemeinde xxx teilgenommen.
Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5. wurde – nach einem Bericht der Nationalparkdirektorin – mehrheitlich ein Beschluss über die „Erweiterung und Optimierung der bestehenden Naturzonenvereinbarung mit dem Nationalpark xxx (richtig: xxx; Anm.) in der WG 1- und WG 2“ gefasst (Gegenstimmen wurden unter den Hausnamen protokolliert: vlg. Bf A, Bf D, Bf E, Bf B und a; eine Stimmenthaltung von vlg. c).
Zuvor wurde unter TOP 4. der Sachverhalt von der Nationalparkdirektorin mit Power Point präsentiert. Derzeit seien von den größtenteils unproduktiven Flächen der AG 910 ha im Rahmen der Nationalparknaturzonenvereinbarung als extensive Schaf- und Ziegenweide ausgewiesen, und zwar 280 ha in der WG 1 und 630 ha in der WG 2. In der WG 2 soll eine Fläche hinter dem xxx (Gebietsbezeichnung bis in einer Linie zwischen Txxxkopf und Wxxxkopf und dem Exxxkopf außer Nutzung gestellt werden. In der WG 1 soll die gesamte bisherige Naturzonenfläche außer Nutzung gestellt werden. Im Bereich hinter der xxx (Gebietsbezeichnung) würden zusätzlich rund 23 ha als extensive Schaf- und Ziegenweide ausgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde von folgenden Mitgliedern Minderheitsbeschwerde erhoben: Bf A vlg. Bf A, b vlg. b, Bf B vlg. Bf B, Bf D vlg. Bf D, Bf E vlg. Bf E, Bf E vlg. Bf , sowie a vlg. a.
Aus der Ausschreibung sei nicht ersichtlich gewesen, dass unter diesem Tagesordnungspunkt 5. großflächige Stilllegungen beschlossen hätten werden sollen. Bis dato habe es keinen Quadratmeter stillgelegte Fläche gegeben. Der Wortlaut in der Einladung sei bewusst irreführend gewählt worden. Es seien keinerlei Pläne an die Anteilsberechtigten versendet worden. Die Nationalparkdirektorin habe erläutert, dass sie dringend Stilllegungsflächen benötige, um ihre Quote zu erfüllen. Aufgrund massiver Widerstände der Anteilsberechtigten seien die Flächen auf 595,8 ha reduziert worden, welche allerdings nicht mit den ausgehändigten Karten übereinstimmten. Auch bei den reduzierten Flächen seien Flächen enthalten, die sich im Hauptweidegebiet der Schafe wie auch im Randweidegebiet der Rinder befinden (Bxxxalm, Mxxxleite, Kxxx; Sxxxkopf, Mxxxriegel, Wxxxsee). Daraufhin sei die Fläche – unmittelbar vor der Vollversammlung – nochmals verändert worden. Auf Nachfrage hätten weder die Nationalparkdirektorin noch der Obmann Auskunft über das tatsächliche Ausmaß der beabsichtigten Stilllegungsfläche geben können. Es seien nur ca. 400 ha genannt worden. Über mittel- und langfristige Auswirkungen oder Nachteile bei der Stilllegung seien keine Informationen gegeben worden, vorübergehendes Weiden von Nutztieren solle - lediglich nach einer Auskunft der Direktorin - kein Problem darstellen. Der zusätzliche Ertrag durch die Stilllegung würde bei EUR 4,39 / ha und 400 ha lediglich EUR 1.756,--, damit EUR 31,92 pro Anteilsberechtigten und Jahr ausmachen. Dieser Betrag stehe in keiner Relation zu der durch die Stilllegung verursachten tatsächlichen Wertminderung.
Während der gesamten internen Diskussion und auch bei der Abstimmung seien die Nationalparkdirektorin und der Bürgermeister permanent anwesend gewesen. In Anbetracht dessen, dass beide in der Region bekannte und einflussreiche Personen seien, wobei erstere auch Auszahlungen sowohl an die AG wie auch an deren Mitglieder vornehme, sei damit implizit persönlicher Druck auf die Mitglieder ausgeübt worden. Auch seien bereits in der vorgelagerten Diskussion kritische Fragen unterbunden worden. Die Vollversammlung und besonders die Abstimmungen seien gemäß der Satzung nicht öffentlich.
Die Schafhalter seien durch diese Stilllegung besonders betroffen; die Schafe würden bis in die Gipfelregionen vordringen. Weil der „Obmann der xxx“ (der Fünftbeschwerdeführer; Anm.) eine Stellungnahme vorbereitet hatte, aber nicht persönlich hätte erscheinen können, habe er den Obmann (der AG) ersucht, eine schriftliche Stellungnahme verlesen zu lassen. Dies sei, obwohl vereinbart, nicht geschehen. Die in der Stellungnahme dargelegten fünf Fragen der Schafbauern seien nicht diskutiert worden. Ungeklärt seien auch noch die Punkte, wie die Bejagung von Großraubwild in den Stilllegungsflächen erfolgen soll oder überhaupt erfolgen darf. Es seien in der Almsaison 2022 nachweislich 26 Schafe durch Wolf und/oder Goldschakal gerissen worden. Dies würde bei 120 bis 140 aufgetriebenen Schafen einer Tötungsrate von 16 bis 21 % entsprechen. Lämmer seien dabei noch gar nicht berücksichtigt. Von den 55 Berechtigten hielten in etwa die Hälfte keine Nutztiere, von den verbleibenden Tierhaltern haben einige zusätzlich eine private Alm; andere hätten Almrechte in anderen Almgemeinschaften. Konkret würden nur noch 15 Rinder – und 5 Schafbauern ihre Tiere in die Alm einbringen. Minderheitenschutz sei in Anbetracht dieser Mehrheitssituation existenziell.
Daher werde beantragt, den Beschluss zu TOP 5 ersatzlos aufzuheben.
Auf Aufforderung durch die Behörde nahm der Obmann für die AG dazu Stellung. Die Sitzung sei jedenfalls nicht für jedermann zugänglich gewesen. Die AG habe in der WG 1 280 ha und in der WG 2 630 ha seit 2021 in eine sogenannte Naturzonenvereinbarung mit dem Nationalparkxxx eingebracht. Der Nationalparkxxx sei gleichzeitig auch Jagdpächter dieser Flächen. Gegenwärtig seien sämtliche Flächen als extensive Schaf- und Ziegenweide ausgewiesen.
Die beschlussgegenständlichen Flächen würden nicht als Futterflächen gelten und daher nicht förderungsrelevant sein. Solche Naturzonenvereinbarungen seien jährlich bis zum 30. November veränderbar und überhaupt zum Jahresende kündbar. Künftig sollen in der WG 1 eine Fläche von 303,29 ha und in WG 2 eine Fläche von 190,85 ha als Stilllegungsfläche ausgewiesen werden. Dies gäbe für die AG einen Mehrerlös von jährlich EUR 2.477,19.
Mit einem weiteren Schreiben vom 30.01.2025 nahm die AG zu einem Vorhalt der Agrarbehörde Stellung. Die bestehende Naturzonenvereinbarung werde nicht geändert, sondern nur das Flächenausmaß angepasst. Im Zuge der Diskussion sei die Fläche in der WG 2 von anfänglich 400 auf nunmehr 190 ha reduziert worden. Es sei richtig, dass die Nationalparkdirektorin als Vertragspartner zur Sitzung geladen wurde und auch anwesend gewesen ist. Sie sei beauftragt worden, ihren Standpunkt zur Flächenerweiterung darzulegen und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Niemand, insbesondere auch nicht die Beschwerdeführer, hätte verlangt, dass die Nationalparkdirektorin während der Abstimmung den Raum verlasse.
Mit einem Gutachten vom 21.07.2025 wurden die fachlichen Aspekte dieses Beschlusses aus kulturtechnischer Sicht erörtert.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 17.09.2025 wurden unter Spruchpunkt I. die Minderheitsbeschwerden des/der Bf A und Bf B, a, Bf C und Bf D und Bf E gegen den zu TOP 5. gefassten Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung der AG „xxx WG 1 und WG 2“ vom 30.08.2024 als unbegründet abgewiesen, sowie die Minderheitsbeschwerde der Bf F als unzulässig zurückgewiesen. Die Minderheitsbeschwerde des b wurde offensichtlich übersehen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der darin getätigten Eingaben, der wesentlichen Inhalte des Vollversammlungsprotokolls und der Naturzonenvereinbarung, sowie der wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen führte die Behörde aus, dass sie überprüft hätte, inwieweit dieser Beschluss den zwingenden Bestimmungen des Generalaktes, insbesondere den Wirtschaftsvorschriften, widerspreche.
Weiters sei überprüft worden, ob der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften der Beschwerdeführer durch die Beschlussfassung gefährdet würde und ob mit der beabsichtigten Stilllegung allenfalls Rückforderungen der AMA einhergehen könnten.
Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2006, Zahl 2005/07/0035, wonach dieser Gerichtshof den Verzicht auf die gemäß Regelungsplan zulässige Pferdeweide zugunsten des Nationalparkxxx als unbedenklich erachtet habe, weil dort der Auftrieb schon seit mehr als 30 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden sei. In den geplanten Stilllegungsflächen sei die Schaf- und Ziegenweide gar nicht zulässig. Auch das Landesverwaltungsgericht habe andernorts festgestellt, dass allein durch den Entfall einer lediglich hypothetisch bestehenden Möglichkeit der Schaf- und Ziegenweide nicht in die subjektiven Rechte eingegriffen werde. Darüber hinaus sei es der AG durch die Optimierung der Naturzonenvereinbarung mit Stilllegung möglich, aus an sich unproduktiven Flächen zumindest einen kleinen finanziellen Ertrag zu erzielen. Das Überwechseln von Weidetieren in die Stilllegungsflächen widerspreche zwar der Naturzonenvereinbarung, nach einer Stellungnahme der Nationalparkdirektorin würden diesfalls aber keine rechtlichen Schritte unternommen. Aufgrund der naturräumlichen Voraussetzungen sei nicht mit einem längeren Aufenthalt der Tiere zu rechnen. Sollte das Einweiden der Schafe in die Stilllegungsflächen jedoch künftig ein Problem darstellen, so stünde die Möglichkeit offen, die Vereinbarung anzupassen oder eine 21-tägige Frist zur Wiederherstellung zu setzen sei. In 21 Tagen sollte es möglich sein, die Schafe aus den Stilllegungsflächen zu treiben. Zu Spruchpunkt II. wurde auf die Zustimmung der (Vertreterin der) Beschwerdeführerin zum Beschluss und die entsprechende Satzungsbestimmung verwiesen.
III.Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit der Nationalparkdirektorin während der Abstimmung satzungswidrig sei, weil die Vollversammlung nicht öffentlich sei. Auch der Bürgermeister sei in seiner Funktion als Bürgermeister (er sei kein Mitglied der AG) anwesend gewesen.
Der vom Obmann ermittelte Mehrerlös entspreche nicht den Tatsachen. Die Differenz sei zwischen extensiver Schaf- und Ziegenweide und Stilllegeflächen zu errechnen und betrage EUR 837,--. Zum Gutachten des Sachverständigen sei zu sagen, dass dieser nicht berücksichtigt habe, dass die Schafe nach der Rinderweide im Herbst im gesamten Gebiet der AG weiden dürften. Die Frage, ob es seitens der AMA zu Sanktionen kommen würde, wenn sich die Tiere außerhalb der als Futterflächen anerkannten Gebiete aufhalten, sei nicht beantwortet worden. Um dem Risiko von Förderungsrückzahlungen zu entgehen, wäre die Errichtung von Weidezäunen unumgänglich. Die Frage der Kostentragung sei nicht geklärt. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass sich die Schafe auch in unproduktivem Gebiet aufhalten würden, dies könne mit GPS-Trackern leicht ermittelt werden. Auch die langfristigen Zielsetzungen des Nationalparks seien nicht dargestellt worden. Es sei außer Acht gelassen worden, dass Österreich dem Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich der Berglandwirtschaft beigetreten sei. Es gingen dadurch jedenfalls weidewirtschaftliche Strukturen verloren.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Am 17.03.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Parteien des Beschwerdeverfahrens, der erstinstanzliche Amtssachverständige, sowie die Alminspektorin des Landes Kärnten als Sachverständige und die Direktorin des Nationalparks als Zeugin geladen wurden. Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Beratung wurde von den Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.
V.Maßgebliche rechtliche Grundlagen:
Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG
§ 51
Überwachung der Agrargemeinschaften;
Entscheidung und Streitigkeiten
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020
…..
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
C) Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte
§ 85
Einleitung des Verfahrens; Parteien
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
…..
(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. …..
V. Anhang über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "xxx WG 1- und WG 2" EZ. xxx und xxx-je-GB xxx, Zahl: xxx vom 05. Mai 2011
SATZUNG gemäß § 93 Kärntner Flurverfassungslandesgesetz, LGB1.Nr. 64/1979 der AGRARGEMEINSCHAFT „xxx WG 1" EZ. xxx GB. xxx, der AGRARGEMEINSCHAFT „xxx WG 2" EZ. xxx GB. xxx
SITZ UND ZWECK DER GEMEINSCHAFT
§ 1
(2) Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
(…)
§ 6
(3) Die Vollversammlung ist nicht öffentlich
(…)
§ 7
(1) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, berechnet nach Köpfen, erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufleben oder Erheben von den Sitzen, wenn die Versammlung nicht eine geheime Abstimmung oder eine Abstimmung durch Namensaufruf beschließt. Gegen Beschlüsse, die die Art der Abstimmung betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde nicht zulässig.
(…)
§ 8
(1) Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.
Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
(2) Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht.
IV. Anhang über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx WG 1- und WG 2" EZ. xxx und xxx je GB xxx ”Exxx xxx Gxxx" EZ. xxx GB xxx, Zahl: xxx vom 11. Juli 2006
§ 3 Wirtschaftsvorschriften
Das Almgebiet besteht aus der "Almgebiet 1" mit dem Weidegebiet "WG 1" und "xxx" und der "Almgebiet 2" mit dem Weidegebiet "xxx", "Bxxx", "xxx", "xxx", "Kxxx", "Mxxxleiten" und "Exxx xxx Gxxx".
In das gemeinschaftliche Almgebiet dürfen Rinder, Pferde und Schafe aufgetrieben werden. Der Auftrieb von Kühen mit Saugkälbern ist nicht gestattet.
Die Schafe dürfen während der Hochalmzeit ausschließlich in den Weidegebieten "Bxxx" und "Mxxxleiten" weiden. Eine Einweidung in das Rinderweidegebiet vor und während der Rinderweide ist verboten. Pferde dürfen ausschließlich im Weidegebiet "xxx" und Stiere ausschließlich im "Kxxx“ weiden.
(…)
Der Auftrieb in die "WG 1" und "xxx" sowie in die Weidegebiete "Exxx xxx Gxxx", "xxx", "xxx" und "Kxxx" der "A 2" für Rinder und Pferde erfolgt ca. am 10. Juli und der Abtrieb spätestens am 20. September.
Der Auftrieb in die Weidegebiete "xxx" und "Bxxx" der "WG 2" für die Rinder erfolgt ca. am 25. Juli und der Abtrieb spätestens am 20. September.
Der genaue Auftriebstag ist vom Vorstand festzusetzen.
Der frühere Auftrieb in den Gebieten "xxx" und "Exxx xxx Gxxx" Ist in der ordentlichen jährlichen Vollversammlung zu beschließen.
Pro beanteilter Liegenschaft können 20 eigene Schafe ohne Anrechnung auf den Rinderauftrieb aufgetrieben werden. Ein darüber hinausgehender Auftrieb ist auf den Rinderauftrieb anzurechnen, und zwar mit 0,15 GVE für ein Schaf über einem Jahr. Fremde Schafe dürfen nicht aufgetrieben werden.
(…)
VI.Festgestellter Sachverhalt (Beweismittel):
Die AG xxx WG 1- und WG 2 und Exx xxx Gxxx ist eine körperschaftlich eingerichtete AG. Verwaltet wird ein Gutsbestand von ca. 2.070 ha. Die Flächen sind im Almkataster als WG 2- und WG 1 xxx eingetragen und beinhalten den gesamten Talschluss des xxxtales bis zur xxxspitze, sowie den östlichen Teil des Talschlusses des xxxtales ungefähr zwischen Wxxxkopf und xxxkopf (Verwaltungsakt; KAGIS). Fast die Hälfte davon, 910 ha, wird aufgrund einer Vereinbarung mit der Nationalparkverwaltung (Nationalparkxxx) als extensive Schaf- und Ziegenweide genutzt (Verwaltungsakt).
In der Vollversammlung vom 30.08.2024 wurde unter Tagesordnungspunkt 5. beschlossen, diese Naturzonenvereinbarung „zu optimieren“, indem ein Teil dieser Schaf- und Ziegenweide als Stilllegungsfläche deklariert wird (das Beschlussthema lautete wörtlich: „Beschluss über die Erweiterung und Optimierung der bestehenden Naturzonenvereinbarung mit dem Nationalpark xxx in der WG 1- und WG 2 wie vorgetragen“). Dabei wurde angedacht, die von der AMA als Futterfläche anerkannten Flächen weiterhin als extensive Weide zu nutzen, die nicht als Futterflächen anerkannten Teile als Stilllegungsflächen zu deklarieren und entsprechend höhere Beträge zu lukrieren.
In der Vollversammlung präsentierte die Nationalparkdirektorin zunächst ihren Vorschlag mit Stilllegungsflächen im Ausmaß von 222,78 ha in der WG 1- und 373,02 ha in der WG 2 (der gesamte Talschluss). Zusätzlich sollten noch 3,73 ha bisher unberücksichtigte Flächen in der WG 1 nunmehr Stilllegungsflächen und 31,44 ha extensive Weiden sein (im Akt einliegende Präsentationsunterlagen).
Dem Vollversammlungsbeschluss ist kein genaues Flächenausmaß zu entnehmen, über das abgestimmt wurde. In der Vollversammlung wurde nach umfangreichen Diskussionen das von der Nationalparkdirektorin vorgeschlagene Flächenausmaß in der WG 2 reduziert und in folgende Handskizze eingetragen (Verwaltungsakt, Zeugenvernehmung und Parteienbefragung in der mündlichen Verhandlung).
xxx (Bild)
(Auszug aus dem Vollversammlungsprotokoll; die im Original roten Einzeichnungen wurden zur besseren Ersichtlichmachung vom Landesverwaltungsgericht händisch nachgezogen).
Der Sachverständige hat– unter Rücksprache mit einem mittlerweile in Ruhestand befindlichen Mitarbeiter der Agrarbehörde und dem Obmann - die Weidegebiete „Bxxx“ und „Mxxxleiten“ lokalisiert, die laut Punkt 3.2 des vierten Plananhanges als Schafweide während der Hochalmzeit dienen. In das Weidegebiet WG 1 dürfen lediglich Rinder eingetrieben werden und kann sich daher die Erweiterung der Stilllegungsflächen nicht nachteilig auf die Schafhalter auswirken. Der westliche Bereich der geplanten Stilllegungsflächen in der WG 1 ist derzeit noch bei der AMA als Almfutterfläche ausgewiesen, aber mit „0 Hektar“ berücksichtigt, also nicht förderungswirksam (erstinstanzliches Gutachten).
Eine exakte Abgrenzung der Weidegebiete („Bxxx“, „Mxxxleiten“, „Kxxx“, wie im Regelungsplan bezeichnet) gibt es nicht. Das Weidegebiet „Bxxx“ grenzt südwestlich punktuell, das Weidegebiet „Mxxxleiten“ grenzt südlich an die nunmehr reduzierten Stilllegungsflächen in der WG 2 an (Befragung der Parteien in der mündlichen Verhandlung, Ausführungen des Sachverständigen).
Der für die Stilllegung beschlossene und ausgewiesene Bereich des Talschlusses in der WG 2 hat laut Angabe des Obmannes ein Flächenausmaß von 190,85 ha, eine entsprechende exakte Feststellung des Flächenausmaßes erfolgte erst nach der Vollversammlung (Unterlagen vom 12.9.2024).
Dieses Gebiet überschneidet sich nicht mit den beantragten Förderflächen (Almfutterflächen; INVEKOS– GIS).
Im Gutachten wird sehr weitwendig und detailreich erläutert, wie sich die Stilllegung nun auf bisherige AMA- Fördergelder auswirken könnte und ob Rückforderungen bzw. Verwaltungsstrafsanktionen möglich sind. Als Sukkus wird wörtlich festgehalten: „Ob eine Begehung von Stilllegungsflächen, die gleichzeitig auch nicht Almweideflächen sind, durch das Almvieh tatsächlich zu Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit einer allenfalls dabei vorliegenden Unterdeklaration von Flächen führt und ob Einbußen an AMA- Förderungen dadurch entstehen, konnte trotz der langwierigen umfangreichen und mehrmaligen Abstimmungen mit Experten der LK-Kärnten, sowie der AMA als Förderstelle – nach den Ausführungen der Fachabteilungen der AMA dazu - selbst im Zeitraum Ende April bis Mitte Juli vom ASV nicht festgestellt werden.“
Die Errichtung eines Zaunes zum Schutz der Stilllegungsflächen wird als bei weitem zu aufwendig und wirtschaftlich nicht vertretbar dargestellt, hinsichtlich möglicher Sanktionen durch den Vertragspartner (Nationalparkverwaltung) wird auf eine schriftliche Stellungnahme der Nationalparkdirektorin verwiesen, wonach kurzfristiges Beweiden der Stilllegungsflächen kein Problem darstelle. Ein Verlust an Almweidefläche, Weideertrag und prämienrelevanten Almweideflächen würde sich aufgrund der alpinen Höhenlage nicht ergeben, dadurch auch keine quantitativen und qualitativen Nutzungseinschränkungen und Gefährdungen des Wirtschaftsbetriebes der Mitglieder. Hinsichtlich der Erträge wird auf Angaben des Obmannes verwiesen: die Entschädigungsleistung durch die Nationalparkverwaltung steige von EUR 8,75 pro ha und Jahr auf EUR 13,14 pro ha und Jahr (Erstinstanzliches Gutachten des ASV und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung).
Relevante Inhalte der Naturzonenvereinbarung:
-Die extensive ausgewogene Schaf- und Ziegenweide bedeutet den Verzicht auf Beweidung, ausgenommen extensive ausgewogene Schaf- und Ziegenweide (Nutzung von maximal 60 % des Energieertrages), Verzicht auf diverse Nutzungsrechte und flächenwirksame Eingriffe wie Roden und Aufforsten.
-Stilllegungsfläche bedeutet darüber hinaus den gänzlichen Verzicht auf Beweidung, auf die Ausweisung als Futterfläche und erlaubt kein Mähen und Schwenden.
-Die Vereinbarung enthält ein Kündigungsrecht zum Jahresende
-Vertragsverletzungen führen zur Einbehaltung der Zahlungen, die schriftliche Setzung einer Frist von 21 Tagen ist erforderlich, danach kann eine Entscheidung der Schlichtungsstelle (Vertreter der Nationalparkverwaltung und der Grundbesitzer; diese müssen gemeinsam einen rechtskundigen Vorsitzenden namhaft machen) beantragt werden (Verwaltungsakt).
-Der Fördersatz für extensive Weiden beträgt 8,75, der für Stilllegungsflächen 13,14 € pro ha und Jahr (Verwaitungsakt).
Unter Zugrundelegung des gesamten in der Darstellung vom 12.9.2024 ausgewiesenen Flächenausmaßes von ca. 493 ha sowie der bisher unberücksichtigten Flächen in der WG 1 ergibt die Umsetzung des Beschlusses einen Mehrertrag von € 2477,19 € jährlich. Die in der Beschwerde genannte Summe von € 837 berücksichtigt nur die Flächen in der WG 2.
Die beschwerdeführenden Mitglieder sind großteils Schafhalter und haben in den letzten Jahren zwischen 120 und 140 Schafe aufgetrieben (Beschwerdeschriftsatz).
Schafe beweiden je nach Futterangebot Flächen bis in eine Höhe von 3.000 Metern. Sie folgen dabei dem aufkeimenden Grün, welches sich – aufgrund der tieferen Temperaturen in der Höhe – erst später entwickelt. Es kann sein, dass sie auch felsige Flächen betreten; entweder, wenn sich in der Nähe Grünflächen befinden, oder aber auch beim Hinüberwechseln von einer Grünfläche zur anderen (Ausführungen der Alminspektorin als Sachverständige).
Der tiefste Punkt der Stilllegungsflächen in der WG 2, im Bereich Mxxxleiten/Kxxx befindet sich auf 2.200 Metern (erstinstanzliches Gutachten). Der östliche Teil der Stilllegungsflächen in der WG 2 ist ein wildes Felsgebiet mit Schotterhalden, wo eine Schafweide faktisch ausgeschlossen ist; anschließend sind im sanfteren Gelände Grünflächen vorhanden (vom Obmann der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vorgewiesenes Handyfoto).
Ein Hinüberwechseln von Weidevieh in die Stilllegungsflächen wird vom Nationalparkxxx maximal für „wenige Tage“ geduldet und wird die Einhaltung dieser Verträge durch die Nationalparkxxx kontrolliert (Aussage der Nationalparkdirektorin).
Die Nationalparkdirektorin hat an der Vollversammlung teilgenommen. Sie war auch während der offen mit Handaufheben erfolgten Abstimmung anwesend. Von Seiten des Nationalparkxxx werden nicht nur mit den Agrargemeinschaften, sondern auch mit privaten Almeigentümern entsprechende Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen. Einige Mitglieder der AG sind auch als private Eigentümer Vertragspartner des Nationalparkxxx. Der Bürgermeister war als bevollmächtigter Vertreter eines Mitglieds bei der Vollversammlung anwesend (Zeugenbefragung; vorgelegte Vollmacht).
Bei der Abstimmung waren 28 Mitglieder anwesend und 15 – großteils durch anwesende Mitglieder – vertreten (Anwesenheitsliste).
Von den beschwerdeführenden Mitgliedern haben 5 gegen den Beschluss gestimmt und eines dafür (die Vertreterin von Bf F.) Über die Minderheitsbeschwerde des b vlg. b hat die Behörde nicht abgesprochen und ist diese daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verwaltungsakt).
VII.Rechtliche Würdigung:
a.Allgemein zur Minderheitsbeschwerde:
Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres in der Satzung festgelegten Zwecks weitgehend autonom. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es angesichts dieser Autonomie nicht Aufgabe der Behörde, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer AG in Erwägung zu ziehen; in der Regel soll eine Grobprüfung dahingehend ausreichen, ob die naheliegenden rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die AG den Zweck hat, durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften zu bewirken, entsprechen oder nicht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).
Minderheitsbeschwerden sind Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsbehältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131). Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt, die sich aus den Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft ergeben (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351).
b. Formalverstöße in der Vollversammlung:
Die den Vorgang der Willensbildung regelnden Bestimmungen sind nicht Selbstzweck, sondern dienen vielmehr der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, indem sie die Teilhabe des einzelnen Mitgliedes am Willensbildungsprozess ebenso gewährleisten sollen wie die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft (VwGH 2002/07/0073). Nicht jede Verletzung einer Satzungsvorschrift, betreffend Anberaumung und Abhaltung einer Vollversammlung führt zu einer Aufhebbarkeit der Beschlüsse. Organisationsrechtliche Vorschriften sind nach ihrem Schutzzweck zu betrachten. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers muss sich durch diese Normverletzung nachteilig ändern (VwGH 19.05.1994, 94/07/0045; 3.7.2003, 2002/07/0156); auch die Mehrheit hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft zu beeinträchtigen sucht. Der Gerichtshof stößt sich an „groben, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufenden Unzukömmlichkeiten“ (VwGH 17.05.2001, 97/07/0216).
-Nicht öffentliche Vollversammlung:
Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, dass sowohl die Beschlussbegünstigte (die Vertreterin der Nationalparkverwaltung), als auch der nicht anteilsberechtigte Bürgermeister als lokal einflussreiche Personen nicht nur im Vorfeld des Beschlusses die geplanten Maßnahmen erläutert hätten, sondern auch während der gemeinschaftsinternen Diskussion und auch während der – nicht geheim durchgeführten – Abstimmung anwesend waren. Die mitbeteiligte Partei verwies dazu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2009, 2009/07/0010: auch dort sei ein Nichtmitglied bei der Vollversammlung anwesend gewesen, habe wiederholt das Wort ergriffen und somit massiv Einfluss auf den Verlauf der Sitzung genommen. Nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt habe er auch als Schriftführer fungiert, sowie als Vertreter der Gemeinde. Wörtlich führt der Gerichtshof dazu aus:
„Das XXX bei den Abstimmungen mitgestimmt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass die bei der Vollversammlung erfolgten Beschlussfassungen nur deshalb gegen die Stimme des Beschwerdeführers gefasst worden seien, weil XXX die übrigen Mitglieder der mitbeteiligten Partei entsprechend beeinflusst habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die von XXX wahrgenommene Funktion bei der Vollversammlung zu einem für den Beschwerdeführern nachteiligen Abstimmungsergebnis geführt hätte.“
Der fallbezogene Sachverhalt unterscheidet sich von jenem im obigem Erkenntnis doch recht deutlich: Es hat nicht ein Vertreter der Gemeinde (im Interesse der Gemeinschaft) gewisse administrative Hilfstätigkeiten wie die Schriftführung übernommen, sondern es war die Vertreterin des Beschlussbegünstigten auch während der gemeinschaftsinternen Vorgänge wie Beratung und Abstimmung. Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführern gerade die Mutmaßung vorgebracht, dass dadurch Einfluss auf das Abstimmungsverhalten und somit das Abstimmungsergebnis genommen wurde, insbesondere auch, weil Mitglieder der AG auch als private Grundeigentümer dem Nationalparkxxx gegenüber stünden.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht bei der Willensbildung in Vollversammlungen von Agrargemeinschaften (wenn auch in anderem Zusammenhang; vgl. VwGH 26.05.1998, 95/07/0163) von der „Nähe zur Tätigkeit der Mitglieder in demokratischen Willensbildungsgremien“. Als solche sollen die Mitglieder ihre Abstimmungen möglichst unbeeinflusst und frei von Druck durchführen können. Dieser Schutzzweck ist auch der Bestimmung, wonach Vollversammlungen nicht öffentlich sind, immanent. Die vorliegende Konstellation lässt die Bedenken der Beschwerdeführer durchaus wesentlich erscheinen und haben sich die Eigentümer weiterer 6 Liegenschaften („stilllegungskritische Mitglieder“) schriftlich mit den Beschwerdeführern solidarisiert, auch das Abstimmungsergebnis ist bei lediglich 28 physisch anwesenden Mitgliedern nicht so eindeutig, dass ein Einfluss auf das Ergebnis unwahrscheinlich ist. Die Teilnahme eines (Vertreters eines) potentiellen Vertragspartners, also eines externen Beschlussbegünstigten, beim Abstimmungsvorgang widerspricht dem Schutzzweck der Norm.
-Formulierung der Einladung; Wortlaut des Beschlusses
Nach VwGH 17.5.2001, 97/07/0216, würde die irreführende Formulierung eines Beschlussthemas in der Einladung dann die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses bewirken, wenn dies eine geringere Anwesenheit bei der Vollversammlung zur Folge hat. Die Anforderung an die juristische Präzision der Formulierung darf angesichts der Realität (die Funktionäre von AGs sind üblicherweise nicht in juristischen Berufen tätig) nicht überspannt werden (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0069).
Der Beschlusswortlaut muss aber so klar formuliert sein, dass eine Überprüfung, ob mit dem Beschluss gegen den Regelungsplan verstoßen wird, schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht erst durch ein nachgeordnetes Verfahren, möglich ist. Der Akteninhalt lässt einiges offen; die Präsentationsunterlagen weisen jedenfalls eine andere Fläche aus als die nachfolgenden Stellungnahmen; der Beschluss selbst und das Protokoll nennen gar keine genaue Fläche. Zunächst war der Wunsch des Nationalparkxxx nach der Stilllegung des gesamten Talschlusses der WG 2 präsentiert worden, in der Vollversammlung wurde die Fläche schrittweise reduziert und mittels Handskizze in ein Orthophoto übertragen.
Eindeutig klargestellt dürfte bei der Abstimmung gewesen sein, dass als förderungsrelevante Futterflächen ausgewiesene Bereiche des agrargemeinschaftlichen Grundeigentums nicht davon betroffen sind; die Frage, welchen Einfluß es auf die Förderungen hat, wenn die Tiere aus den anerkannten Flächen hinaus in die Stilllegungsflächen wechseln, konnte vom Sachverständigen -nachfolgend! - trotz intensivster Recherche nicht geklärt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich der Beschluss jedenfalls auf einen konkreten Sachverhalt beziehen (Ra 2016/07/0069 aaO); und muss aus dem Beschlusswortlaut selbst hervorgehen, ob der Beschluss mit dem Regelungsplan übereinstimmt, nicht erst möglicherweise aus dem Vollzug des Beschlusses (die Mitglieder sollen die Auswirkungen des Beschlusses schon in der Vollversammlung beurteilen können: VwGH 24.10.1995, 93/07/0050). Dass konkret über die genaue Fläche abgestimmt wurde, geht zumindest aus dem Vollversammlungsprotokoll nicht hervor. Auch aus diesem Grund war der Abstimmungsvorgang daher rechtswidrig.
c.Inhaltliche Überprüfung
Im Erkenntnis vom 01.06.2006, Zahl 2005/07/0035, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Einbringung von agrargemeinschaftlichen Flächen in den Nationalpark auseinandergesetzt. Einer Minderheitenbeschwerde wäre demnach dann Erfolg beschieden, wenn der Beschluss, agrargemeinschaftliche Flächen in den Nationalpark einzubringen, gegen den Regelungsplan und die Satzung oder gegen aus dem Gesetz ableitbare Gebote verstößt. Im dortigen Sachverhalt war aber lediglich die Einbringung von Flächen (nicht deren Stilllegung) und ein Verzicht auf eine jahrzehntelang nicht mehr ausgeübte Pferdeweide gegenständlich.
Im vorliegenden Fall ist die Schafweide außerhalb der „Hochalmzeit“ im gesamten Gebiet der AG möglich; aber auch aus den expliziten Schafweidegebieten Bxxx und Mxxxleiten ist ein Hinüberwechseln der Tiere in die Stilllegungsflächen nicht auszuschließen. Eine Zäunung bzw. Behirtung der Schafe ist unter den heutigen Gegebenheiten wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die naturräumliche Abgrenzung (Felsen, Grate) ist nach den Feststellungen der Sachverständigen die einzige faktische Grenze für die Schafweide. Die Erklärung der Vertreterin des Nationalparks, eine kurzzeitige (!) Beweidung von Stilllegungsflächen stelle „kein Problem“ dar, ist unbestimmt und rechtlich nicht verbindlich.
Mit diesem Beschluss wird daher in Rechte eingegriffen, die den beschwerdeführenden Mitgliedern aufgrund des Regelungsplanes zustehen; für eine derartige Beschlussfassung wäre daher zunächst die Änderung des Regelungsplanes erforderlich. Nach den Beweisergebnissen dürfte aber die Stilllegung der WG 1 zumindest aus diesem Gesichtspunkt unbedenklich sein.
d.Sonstiges
Zur Beschwerde der Bf F ist anzuführen, dass diese aufgrund des Stimmverhaltens ihrer Vertreterin anlässlich der Vollversammlung, soweit sie Spruchpunkt I. betrifft, unzulässig ist; gegen die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde (Spruchpunkt II.) ist sie aufgrund des klaren Satzungswortlautes unbegründet.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die bezughabende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der Entscheidung zitiert und hat sich das LVwG daran orientiert. Ein allfälliger Widerspruch zur Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes selbst bewirkt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung.
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