LVwG K KLVwG-620-623/2/2026

KLVwG-620-623/2/2026Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2026

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Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Wirkungsbereich, Geschäftsbereich, vorhandene Dokumente

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-620-623/2/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.620.623.2.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, mit welcher die Erlassung eines Bescheides zum Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG vom 13.10.2025 von der Kärntner Landesregierung eingefordert wird, folgenden

B E S C H L U S S

I.Der Säumnisbeschwerde gemäß § 11 Abs. 2 IFG wird Folge gegeben.

II.Die Kärntner Landesregierung ist für den am 13.10.2025 von xxx und xxx gestellten Antrag gemäß § 11 IFG auf Herausgabe aller schriftlichen Unterlagen, Verträge, Dokumente, Akteneinsicht zu Eigentum Bauland xxx, KG xxx, EZ xxx, GB öffentlicher Notar Dr. xxx, xxx, xxx, Notariatsakt 04.08.2017, zu einer falschen Urkunde § 224a StGB, Zahl: xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx vom 14.05.2020 gemäß § 3 Abs. 2 IFG unzuständig und wird somit der Antrag vom 13.10.2025 als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 stellten xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx (beide folgend: Beschwerdeführer) das Ersuchen an die Kärntner Landesregierung, alle Unterlagen betreffend das Verfahren zur Zahl: xxx vom 14.01.2019, xxx vom 14.05.2020, Eigentum Bauland xxx, KG xxx, EZ xxx, GB Dr. xxx, xxx, xxx, Geschäftszahl: xxx, Notariatsakt 04.08.2017, herauszugeben. Weiters wird begehrt mitzuteilen, wann das genannte Grundstück in den entsprechenden Zustand wieder hergestellt bzw. geräumt werden wird.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2025, Zahl: xxx, teilte die Kärntner Landesregierung (folgend: belangte Behörde) den Beschwerdeführern mit, dass das Ersuchen vom 18.09.2025 der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung übermittelt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2025 stellten die Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag gemäß § 11 IFG, mit welchem ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG begehrt wird und wiederholten im Wesentlichen das konkrete Begehren, nämlich alle schriftlichen Unterlagen, Verträge, Dokumente, Akteneinsicht zu xxx, KG xxx, EZ xxx, GB öffentlicher Notar Dr. xxx, xxx, xxx, Notariatsakt 04.08.2017, zu einer falschen Urkunde § 224a StGB, xxx vom 14.01.2019, xxx vom 14.05.2020.

Dieser Antrag vom 13.10.2026 wurde am 14.10.2026 bei der Post nachweislich aufgegeben und langte am 16.10.2026

Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 13.10.2025 mit, dass bereits mit Schriftsatz vom 24.09.2025, Zahl: xxx, darauf hingewiesen wurde, dass die gewünschten Informationen und Unterlagen bei der Kärntner Landesregierung nicht vorhanden sind und die ursprüngliche Anfrage sowie der Antrag vom 13.10.2025 an die Bezirkshauptmannschaft xxx zur weiteren Behandlung übermittelt worden seien. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass aus Sicht der belangten Behörde im Sinne des § 7 Abs. 3 IFG Genüge getan wurde, und alle Anfragen bei der Bezirkshauptmannschaft xxx bereits in Bearbeitung sind.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Diese brachten sie bei der belangten Behörde ein und fordern zum Antrag vom 13.10.2025 gemäß § 11 IFG die Erlassung eines Bescheides.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Die von den Beschwerdeführern begehrten Unterlagen, Dokumente und Verträge usw. sind bei der belangten Behörde nicht aufliegend bzw. nicht vorhanden und fallen auch nicht in den Geschäfts- und Wirkungskreis der belangten Behörde.

II. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl: xxx.

Aus diesem Akt geht im Wesentlichen zusammengefasst das ursprünglich gestellte Begehren der Beschwerdeführer vom 18.09.2025 im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, der Antrag der Beschwerdeführer vom 13.10.2025 unter expliziten Verweis auf § 11 IFG hervor. Weiters die Schriftsätze der belangten Behörde vom 24.09.2025, in welchen ausgeführt wird, dass die Anfrage vom 18.09.2025 zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt wurde sowie der Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.11.2025, in welchem replizierend auf den Antrag vom 13.10.2025 nochmalig darauf hingewiesen wurde, dass der ursprüngliche Antrag vom 18.09.2025 sowie der nunmehrige Antrag erneut der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt wurde. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die gewünschten Unterlagen nicht bei der angefragten Behörde aufliegen.

Dem Akt sowie dem Vorlageschreiben der belangten Behörde ist eindeutig entnehmbar, dass in dieser Angelegenheit kein Bescheid zum Antrag vom 13.10.2025 erlassen worden ist. Am Kuvert des Antrages findet sich der Nachweis, dass jener am 14.10.2026 bei der Österreichische Post Aktiengesellschaft (Sendungsnachverfolgung ergibt selbiges) aufgegeben wurde und bei der belangten Behörde am 16.10.2026 einging.

Weiters ist ersichtlich, dass die belangte Behörde zum Ausdruck (nochmalig mit Vorlageschreiben vom 05.03.2026 gebracht hat, dass bei der belangten Behörde die begehrten Unterlagen und Dokumente nicht vorhanden sind und auch nicht in deren Geschäfts- und Wirkungsbereich fallen.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Informationsfreiheitsgesetz – IFG

BGBl. I Nr. 5/2024

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

§ 7

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

§ 9

Information

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

§ 11

Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Bundesverfassungsgesetz – B-VG

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Art. 22a

(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 6

BGBl. Nr. 51/1991

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 3 IFG hat, langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.

Zu § 7 Abs. 3 IFG führen die Materialien AB2420BLGNR XXV II. GP 21 aus, dass unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 4 (vgl. Abs. 4), zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden soll (Abs. 3).

Mit § 7 Abs. 3 IFG wird normiert, dass die adressierte Stelle, ähnlich wie bereits mit § 5 Abs. 2 UIG oder auch § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet wird, Anträge entweder weiterzuleiten oder die informationswerbende Person an die zuständige Stelle zu verweisen. Es besteht somit ein Wahlobligatorium der adressierten Stelle, nämlich fakultativ zur Anleitung/Verweisung oder der expliziten Weiterleitung des gestellten Begehrens an die zuständige Stelle. Maßgeblich ist hiefür jedoch, dass die adressierte Stelle für die Erledigung des Informationsbegehrens nicht zuständig ist (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 Rz 47 ff (Stand 01.04.2024, rdb.at)).

Die Zuständigkeit muss von der adressierten Stelle bzw. Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrgenommen werden und hat zu prüfen, ob sie hinreichend bestimmt und erkennbar ist, dass die adressierte Stelle zur Entscheidung über die Informationsgewähr zuständig ist (vgl. § 6 Abs. 1 AVG). Die diesbezügliche Zuständigkeit zur Informationsgewährung richtet sich nach § 3 Abs. 2 IFG. Ist somit die adressierte Stelle nicht jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört („Sachnähe“), so ist sie für die Erledigung dieses Antrages unzuständig. Erst bei Annahme der Unzuständigkeit kommt die Weiterleitung oder Verweisung in Frage (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 Rz 47 ff (Stand 01.04.2024, rdb.at)).

Unzweifelhaft ist die Norm § 7 Abs. 3 IFG der Bestimmung § 6 Abs. 1 AVG nachgebildet. Damit entspricht jene Bestimmung der klarstellenden Wiederholung des § 6 Abs. 1 AVG (dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 7 Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist somit auch die vom VwGH bestehende ständige Judikatur zu § 6 Abs. 1 AVG auf § 7 Abs. 3 IFG übertragbar. Grundsätzlich gilt, dass die bezughabende Stelle bzw. Behörde, welche von Amts wegen ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, dies auch insbesondere im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 IFG, das konkrete Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat.

Jedoch ist im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt worden, dass in folgenden Fällen gemäß § 6 Abs. 1 AVG von dieser, gemeint der unzuständigen Stelle, durch verfahrensrechtlichen Bescheid den Antrag zurückzuweisen hat:

1. Dann, wenn die Partei dadurch einen „Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung“ stellt, dass sie auf die Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt (VwGH 15.02.1984, 83/01/0399);

2. wenn die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft, also nicht offenkundig ist;

3. wenn für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rz 14 f mwV auf Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Wie bereits unter den Feststellungen ausgeführt wurde, ist der Antrag vom 13.10.2025 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG nach ausdrücklicher Mitteilung der belangten Behörde vom 24.09.2025, dass eine zuständigkeitshalber Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgte, gestellt worden.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde von den Beschwerdeführern trotz Kenntnis der Unzuständigkeit der belangten Behörde, bei der belangten Behörde ein expliziter Antrag gemäß § 11 IFG gestellt.

Die Beschwerdeführer beharren somit unter Kenntnis der Tatsache, dass die Kärntner Landesregierung ihre Unzuständigkeit, durch „zuständigkeitshalber Übermittlung“ zum Ausdruck gebracht hat, explizit auf die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.

In Anlehnung an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem ausdrücklichen Beharren auf eine behördliche Entscheidung ausgegangen werden.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wäre somit die belangte Behörde dahingehend berufen, dass sie unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit den Antrag gemäß § 11 IFG aufgrund des Beharrens der Beschwerdeführer zurückzuweisen gehabt hätte.

Somit kann aus dem Antrag nach § 11 IFG, gestellt von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 13.10.2025, rechtlich geschlossen werden, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden hat. Diese Entscheidungspflicht hätte dahingehend bestanden, dass die belangte Behörde den Antrag zumindest wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gehabt hätte.

Gemäß § 11 Abs. 1 IFG hätte die belangte Behörde über den Antrag vom 13.10.2025 zu entscheiden gehabt. Gemäß § 11 Abs. 1 IFG hat die belangte Behörde binnen zwei Monaten ab Einlagen des Antrages gemäß § 11 Abs. 1 IFG hierüber zu entscheiden gehabt.

Die belangte Behörde hat bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Einbringens der Säumnisbeschwerde vom 24.02.2026, sowie der Vorlage derselben am 05.03.2026, in gegenständlicher Angelegenheit keinerlei bescheidmäßige Erledigung gegenüber den Beschwerdeführern erlassen.

Es ist somit, zumal über den Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlagen bei der belangten Behörde mittels Bescheid abgesprochen wurde, ist von einer Säumnis der belangten Behörde auszugehen gewesen und war die Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 11 Abs. 2 IFG dem Grunde nach berechtigt.

Zum gestellten Begehren vom 13.10.2025:

Aus dem Akt der belangten Behörde geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass jene nicht für die Erledigung des Antrages vom 13.10.2025 zuständig ist. Die von den Beschwerdeführern geforderten Dokumente und Unterlagen beziehen sich auf die vor der Bezirkshauptmannschaft xxx geführten wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl: xxx. All jene Informationen können nur, zumal die bezughabenden wasserrechtlichen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, aufliegend sein. Darüber hinaus liegen bei der belangten Behörde keine von den Beschwerdeführern geforderten Unterlagen und Dokumente vor bzw. findet sich keinerlei gesetzliche Grundlage, aus der hervorgeht, dass die genannten Unterlagen sich aus deren Aufgaben ergeben, die in den Aufgaben- und Wirkungsbereich gemäß § 3 Abs. 2 IFG der belangten Behörde fallen.

Somit ist abschließend festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sie in dieser Angelegenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG unzuständig ist und dem entsprechend vorschriftsgemäß auch die Weiterleitung der Ersuchen der Beschwerdeführer durchgeführt hat. Es war jedoch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 AVG ausdrücklich bescheidmäßig die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit auszusprechen gewesen.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgeführt hat, dass weder die geforderten Dokumente und Unterlagen bei der belangten Behörde vorhanden bzw. verfügbar sind. Bereits daraus ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten zudem, dass es sich iSd § 2 Abs. 1 IFG um keine Informationen handelt und wäre demnach der gestellte Antrag auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.

Zum Thema der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass jene ohnehin keine taugliche Grundlage in einem Begehren nach § 11 IFG findet. Diese kann lediglich in einem behördlichen Verfahren unter der Voraussetzung der Parteistellung und dies auch nur bei der zuständigen Behörde begehrt werden. Dieses Recht geht gemäß § 16 IFG auch einem Ersuchen nach dem IFG durch die spezielleren Rechte durch die jeweiligen Materiengesetze vor. Ein Antrag auf Akteneinsicht iZm § 11 IFG ist somit ohnehin, ungeachtet der Unzuständigkeit der belangten Behörde unzulässig.

Aufgrund der gegeben Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist der Ansicht, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 AVG, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des Beharrens auf eine bescheidmäßige Erledigung der Zuständigkeit übertragbar ist. Naturgemäß gibt es aufgrund der erst mit 01.09.2025 in Kraft getretenen Regelung des § 7 Abs. 3 IFG noch keine höchstgerichtliche Judikatur und wird somit zu klären sein, ob das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit seiner Rechtsansicht, dass im Falle der vorliegenden Konstellation, nämlich in Kenntnis der Unzuständigkeit einer Behörde, eine explizite Antragstellung gemäß § 11 IFG zumindest eine verfahrensrechtliche Entscheidung in Form der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit durch die dezidiert angeschriebene Behörde zu erfolgen hat. Weiters erscheint fraglich, ob in jener Fallkonstellation die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit oder wegen mangelnden Vorliegens von Informationen zurückzuweisen hat.

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