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KLVwG-2332/5/2025•LVwG K KLVwG-2332/5/2025
KLVwG-2332/5/2025Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2026
Auskunftsrecht, Auskunftsbegehren, vorhandene Information, Unzuständigkeit, Bezug zum Beschwerdeführer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vertreten durch RA Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.11.2025, GZ: xxx, wegen Verweigerung der Informationserteilung gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als die begehrten Informationen aus folgenden Gründen zu Recht nicht gewährt wurden:
1. Behördliche Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Hinweisen aus der Bevölkerung zu Verwaltungsübertretungen am xxx oder zu diesbezüglich von der genannten Behörde eingeholten Informationen sind nicht vorhanden (§ 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).
2. Ein schriftlicher Einsatzbefehl vom xxx ist nicht vorhanden (§ 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).
3. Die bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vorliegenden Stellungnahmen des Bezirkshauptmanns von xxx an die Expertinnen- und Expertenkommission xxx und an den Landeshauptmann für Kärnten sowie der Aktenvermerk des Bezirkshauptmanns von xxx zur Chronologie des Einsatzes am xxx sind nicht Gegenstand des vorliegenden Informationsbegehrens (§ 7 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).
4. Für die Informationsgewährung zu Berichten und Amtsvermerken der in den Einsatz involvierten Organe der xxx, des xxx, des xxx ist die Bezirkshauptmannschaft xxx nicht zuständig (§ 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).
5. Eine Informationsgewährung hinsichtlich der an die Bezirkshauptmannschaft xxx gerichteten Anzeige der Polizeiinspektion xxx, die den Beschwerdeführer betrifft, hat aufgrund des Vorhandenseins besonderer Informationszugangsregeln im Verwaltungsstrafverfahren (Akteneinsicht) mangels Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zu erfolgen (§ 16 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).
6. Für die Informationsgewährung zum Inhalt des Aktes der Polizeiinspektion xxx zur Zahl: xxx ist die Bezirkshauptmannschaft xxx nicht zuständig (§ 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. xxx und gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG, die Herausgabe all jener Informationen, über die die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden auch: belangte Behörde) verfügt und die sich auf den Beschwerdeführer beziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der gegen ihn geführten Amtshandlung am xxx am xxx. Diese generalklauselartige Anfrage wurde durch die demonstrative Aufzählung von konkret begehrten Informationen präzisiert, und zwar: (1) Behördliche Aufzeichnungen zu Hinweisen aus der Bevölkerung zu Verwaltungsübertretungen am xxx; (2) Behördliche Aufzeichnungen der dazu behördenseitig eingeholten Informationen, (3) Schriftlicher Einsatzbefehl vom xxx, (4) Berichte / „Amtsvermerke“ der in den Einsatz am xxx involvierten Organe der belangten Behörde und sonstiger anderer Behörden / Dienststellen, (5) Anzeige der Polizeiinspektion xxx und (6) Inhalt des Aktes zu xxx. Für den Fall der Verweigerung der Informationserteilung beantragte der Beschwerdeführer hilfsweise unter einem die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung der begehrten Informationen verweigert. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gerade geprüft werde, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde und eine Nichtgewährung der Informationen im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung dieser Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG gerechtfertigt sei.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Geheimhaltungsgrund gegenständlich nicht greife.
Mit Schreiben vom 09.12.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: LVwG Kärnten) die Beschwerde samt dem dazugehörigen IFG-Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 29.01.2026 führte das LVwG Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest:
1. Zum xxx und zum dortigen Einsatz am xxx
Der xxx liegt in xxx, Kärnten, und war während des Zweiten Weltkriegs ein Stützpunkt des Widerstandes gegen die Nationalsozialisten, an dem es in weiterer Folge auch zu notorischen Verbrechen durch die Nationalsozialisten an Kärntner Slowenen kam. Heute beherbergt der xxx ein Museum samt Gedenkstätte zu Geschichte und Widerstand der Kärntner Slowenen während des Nationalsozialismus.
Vom xxx bis zum xxx fand am xxx ein vom „xxx“ organisiertes Camp der xxx-Bewegung statt, an dem der Beschwerdeführer teilnahm. Am Sonntag, dem 27. Juli 2025, kam es am xxx zu einem mehrstündigen Einsatz der Landespolizeidirektion Kärnten unter Beteiligung des Bezirkshauptmannes von xxx als Vertreter der belangten Behörde.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde wegen seiner Teilnahme am genannten Camp im hg. Entscheidungszeitpunkt noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
2. Zu den begehrten Informationen
Behördliche Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Hinweisen aus der Bevölkerung zu Verwaltungsübertretungen am xxx sind bei der Bezirkshauptmannschaft xxx nicht vorhanden. Ebenso wenig sind bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Aufzeichungen zu dazu eingeholten Informationen vorhanden.
Ein schriftlicher Einsatzbericht für den Einsatz am xxx ist bei der belangten Behörde nicht vorhanden.
Bei der Bezirkshauptmannschaft xxx sind (i) eine Stellungnahme des Bezirkshauptmanns von xxx an die Expertinnen- und Expertenkommission xxx, (ii) eine Stellungnahme des Bezirkshauptmanns von xxx an den Landeshauptmann für Kärnten und (iii) ein Aktenvermerk des Bezirkshauptmanns von xxx zur Chronologie des Einsatzes am xxx vorhanden.
Bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ist eine an diese gerichtete – den Beschwerdeführer betreffende – Anzeige der Polizeiinspektion xxx zu (vermeintlichen) Verwaltungsübertretungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem Kärntner Campingplatzgesetz vorhanden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass abseits der Spruchpunkte I.1.-I.6. bei der Bezirkshauptmannschaft xxx weitere vom Informationsbegehren gedeckte Informationen vorliegen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum xxx, dem dortigen xxx-Camp vom xxx, der Teilnahme des Beschwerdeführers daran und zum Einsatz der Landespolizeidirektion Kärnten am xxx sind unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass im hg. Entscheidungszeitpunkt noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, zumal dies im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung sowohl vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch von der belangten Behörde bestätigt wurde.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt I.1. zum Nichtvorhandensein von Aufzeichnungen zu Hinweisen aus der Bevölkerung ergibt sich aus dem Bericht der Expertinnen- und Expertenkommission xxx (S. 32/35/42) und wurde durch die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mag. xxx bestätigt, der bei der Bezirkshauptmannschaft xxx beschäftigt und dort für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen IFG-Begehrens zuständig ist.
Die Feststellung zu Spruchpunkt I.2. zum Nichtvorhandensein eines schriftlichen Einsatzbefehls ergibt sich ebenso aus dem Bericht der Expertinnen- und Expertenkommission xxx (S. 35) und wurde auch durch die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mag. xxx bestätigt.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt I.3. zum Vorhandensein von Stellungnahmen und Aktenvermerken der Bezirkshauptmannschaft xxx ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mag. xxx in der hg. mündlichen Verhandlung. Dessen Angaben wurden in der Verhandlung auch durch den xxx als Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich bestätigt, der in die Erstellung der in den Feststellungen genannten Stellungnahmen und des Aktenvermerks des Bezirkshauptmannes maßgeblich involviert war.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt I.5. zum Vorhandensein von der Anzeige des PI xxx ergeben sich durch die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mag. xxx.
Zu den Spruchpunkten I.4. und I.6. waren mangels Entscheidungserheblichkeit keine Feststellungen zu treffen.
Die Negativfeststellung ergibt sich daraus, dass der xxx xxx in der hg. Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass das Vorhandensein von Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Informationsbegehren abseits der Spruchpunkte I.1.-I.6. bei der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sichtung aller Unterlagen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dies aber unwahrscheinlich ist. Das erscheint aus verwaltungsgerichtlicher Sicht deshalb nachvollziehbar, weil die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen im Wesentlichen in der Anzeige der PI xxx zu finden sein werden und es nicht naheliegend ist, dass in anderen allenfalls noch vorhandenen Informationen konkret auf den Beschwerdeführer Bezug genommen werde würde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Bundes-Verfassungsgesetz, StGBl Nr. 4/1945 idF BGBl I Nr. 5/2024
Artikel 22a.
(1) […]
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist […].
[…]
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Zuständigkeit
§ 3.
(1) […]
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
[…]
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7.
[…]
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) […]
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
Rechtsschutz
§ 11.
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16.
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG
Die belangte Behörde hat keine der verfahrensgegenständlich begehrten Informationen gewährt und sich dabei begründend pauschal auf den Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung) berufen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem K-NSG 2002 und dem K-CPG gegen den Beschwerdeführer prüfen zu können. Diese Rechtsansicht trägt im vorliegenden Fall nicht – dies iW aus den folgenden Gründen:
Erstens bleibt unberücksichtigt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren erst (relativ formlos) durch Setzung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG eingeleitet wird (statt vieler: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 1220). Eine derartige Verfolgungshandlung wurde bislang nicht gesetzt, was einer Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG schon deshalb entgegensteht, weil davon nach der generellen Intention des Gesetzgebers des IFG (AB 2420 BlgNR 27. GP, 20) nur bereits laufende behördliche Verfahren geschützt sein sollen. Da bislang kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, sind die diesbezüglichen Vorerhebungen nicht schon per se schutzwürdig.
Zweitens ist für eine Berufung auf die leg cit erforderlich, dass durch die Informationsgewährung der Zweck des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden würde (zB Anstellen von Ermittlungen) (AB 2420 BlgNR 27. GP, 20; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 33). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass der der Anzeige der PI xxx zugrunde liegende Sachverhalt bereits verwirklicht wurde und dieser nun, allenfalls unter Tätigung weiterer behördlicher Erhebungen, rechtlich zu würdigen ist. Daher ist aus verwaltungsgerichtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, wie durch die Informationsgewährung die Entscheidung über die (bloße) Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (nicht: dessen Abschluss) durch Setzen einer Verfolgungshandlung, dessen Zweck gerade in der Prüfung des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung liegt, vereiteln werden sollte.
Drittens ist auch nicht ersichtlich, weshalb durch die Gewährung der begehrten Informationen der Prozess der internen Willensbildung des zuständigen Organs der belangten Behörde und damit die Vorbereitung einer Entscheidung beeinträchtigt werden sollte. Unter Berücksichtigung des Amtswegigkeitsgrundsatzes (§ 25 Abs. 1 VStG) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei bloßem Verdacht einer Verwaltungsübertretung, die nur aus Opportunitätsgründen durchbrochen wird (zB § 34 Z 2 VStG oder § 45 Abs 1 Z 4 und Z 6 VStG). Die Schwelle für das Vorliegen eines solchen Verdachts ist grundsätzlich niedrig angesetzt, weshalb es ausreicht, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine Verwaltungsübertretung begangen habe (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 32 Rz 2 [Stand 1.7.2023, rdb.at]); ob sich dieser Verdacht in weiterer Folge erhärtet, ist sodann im Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Weshalb durch die Informationsgewährung ein solcher Druck für das zuständige Organ der Bezirkshauptmannschaft entstehen soll, dass die Willensbildung über die (bloße) Entscheidung der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder dem Absehen von einem solchen mangels Verdachts gestört wird, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der zuständige Sachbearbeiter einen gewissen Druck verspürt, der aus ständiger Medienberichterstattung und einer großen Anzahl an Anzeigen herrührt, zumal für auf ihn persönlich ausgeübten Druck (zB durch Einschüchterungen oder Drohungen) keine Anzeichen erkennbar sind.
Ungeachtet dessen erfolgte die Nichtgewährung der Informationen unter Berücksichtigung der „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Ergebnis dennoch zu Recht – dies aus den nachstehenden Gründen.
2. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Denn da „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 11 Abs. 3 IFG die Beurteilung der Frage ist, ob die begehrte Information zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, kann das Verwaltungsgericht den Zugang zur Information auch aus einem anderen als dem von der Behörde herangezogenen Grund verweigern. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass im Spruch jene Bestimmung des IFG genannt wird, auf die das Verwaltungsgericht – abweichend von der Behörde – die Verweigerung des Informationszugangs stützt (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 33 [(Stand 1.6.2025, rdb.at)]. Dies ist im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht maßgeblich:
Zum einen folgt daraus, dass bei – zu Recht – erfolgter Nichtgewährung der begehrten Informationen, die aber (wie hier) auf eine dafür nicht taugliche Rechtsgrundlage gestützt wurde, das Verwaltungsgericht im Zuge seiner Sachentscheidung nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG auszusprechen hat, aus welchem Grund die Nichtgewährung tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Daraus leitet sich im Allgemeinen auch die – vorliegend getroffene – spruchgemäße Entscheidung ab, die im Besonderen für jeden einzelnen Spruchpunkt nachstehend begründet wird (dazu sogleich in 3.).
Zum anderen handelt es sich bei einem Verwaltungsverfahren auf Zugang zu nicht gewährten Informationen nach dem IFG um ein antragsgebundenes behördliches Verfahren nach Artikel I Abs. 2 Z 1 EGVG (§ 7 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 IFG). Aufgrund der Antragsbindung konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (statt vieler: VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30.06.2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Dadurch ist „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht konsequenterweise auch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (siehe nur: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044), die damit den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts bildet (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042). Daher war im gegenständlichen Fall für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung entscheidungserheblich, wie das gegenständliche Informationsbegehren konkret formuliert war, zumal nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG eine Bezeichnung der begehrten Informationen auch möglichst präzise zu erfolgen hat. Ein verwaltungsgerichtlicher Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Information kann damit nur hinsichtlich der konkret begehrten Information erfolgen.
3. Zur Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung der Informationen
Die Nichtgewährung der konkret begehrten Informationen erfolgte unter Berücksichtigung der Sache des hg. Beschwerdeverfahrens aus folgenden Gründen zu Recht:
Zu Spruchpunkt I.1. und 2.
Die Information wurde im Ergebnis zu Recht verweigert, weil diese nicht vorhanden ist. Denn das Beweisverfahren hat ergeben, dass der belangten Behörde keine Informationen zu Hinweisen aus der Bevölkerung zu Verwaltungsübertretungen vorliegen, weshalb denklogisch auch keine Informationen zu behördlichen Erhebungen dazu vorhanden sind. Dasselbe gilt für einen (schriftlichen) Einsatzbefehl vom xxx. Im Ergebnis liegt daher auch kein tauglicher Informationsgegenstand iSd § 2 Abs. 1 IFG vor, weshalb die Nichtgewährung diesbezüglich zu Recht erfolgte.
Zu Spruchpunkt I.3.
Unter Berücksichtigung der „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist maßgeblich, dass der Gegenstand des Informationsbegehrens (nur) Informationen betrifft, die sich auf den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn geführten Amtshandlung am xxx am xxx beziehen. In diesem iSd § 7 Abs. 2 IFG hinreichend präzisen Begehren kommt klar zum Ausdruck, dass ein Bezug zum Beschwerdeführer samt der gegen ihn geführten Amtshandlung den Informationsgegenstand begrenzt. Konsequenterweise sind damit all jene Informationen, die sich nicht darauf beziehen, nicht Gegenstand des vorliegenden Informationsbegehrens.
Daher erfolgte die Nichtgewährung (i) der Stellungnahme des Bezirkshauptmanns von xxx an die Expertinnen- und Expertenkommission xxx, (ii) der Stellungnahme des Bezirkshauptmanns von xxx an den Landeshauptmann für Kärnten und (iii) des Aktenvermerks des Bezirkshauptmanns von xxx zur Chronologie des Einsatzes am xxx unter Berücksichtigung des beschränkten Gegenstands des vorliegenden Informationsbegehrens zu Recht, weil es sich dabei um allgemeine Berichte ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdeführer und die (persönlich) gegen ihn geführte Amtshandlung handelt.
Zu Spruchpunkt I.4. und 6.
Bei den begehrten Informationen handelt es sich durchwegs um solche, die nicht die (primäre) Zuständigkeit der belangten Behörde betreffen, die nur zur Gewährung des Zugangs zu Informationen in ihrem „Wirkungs- oder Geschäftsbereich“ (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IFG) verpflichtet ist. Eine solche Einschränkung ist nur konsequent, weil Verwaltungsorgane nur dazu verhalten sein sollen, Zugang zu Informationen zu gewähren, für die sie auch eine Zuständigkeit besitzen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 2). Entscheidend ist in diesem Sinne daher eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des angefragten Organs (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 34 [Stand 1.6.2025, rdb.at]; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 4).
Die im Informationsbegehren genannten Berichte und „Amtsvermerke“ anderer Behörden betreffen – bis auf die Anzeige der PI xxx (dazu sogleich) – nicht den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem K-NSG 2002 und dem K-CPG hinsichtlich am xxx vermeintlich vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen. Unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH zu (dem nunmehr außer Kraft getretenen) § 1 Auskunftspflichtgesetz 1987 (siehe nur: VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rz 58), die sich in diesem Punkt auf § 3 Abs. 2 IFG übertragen lässt, war die belangte Behörde für die Informationserteilung daher nicht zuständig und hat diese daher im Ergebnis zu Recht verweigert. Denn es ist der Zugang zu Informationen nur hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu gewähren, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052 mwN zum Auskunftspflichtrecht). Das bloß faktische Vorliegen von Informationen ohne diesen hinreichenden rechtlichen Konnex kann daher nicht ausreichen.
Zu Spruchpunkt I.5.
Aus § 16 IFG folgt, dass das IFG bei Bestehen von besonderen Informationszugangsregeln keine Anwendung findet, weil diese Regeln weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sind (AB 2420 BlgNR 27. GP, 26). Eine solche Regelung ist die im Verwaltungsstrafverfahren normierte Akteneinsicht (§ 17 AVG iVm § 24 VStG), die insbesondere für einen Beschuldigten gilt (§ 32 Abs. 1 VStG). Aus der stRsp des VwGH zu § 6 Auskunftspflichtgesetz 1987, die ebenso auf § 16 IFG übertragen werden kann, folgt nämlich auch, dass das Recht auf Informationszugang nicht zur Durchsetzung einer Akteneinsicht geeignet ist (VwGH 29.03.2017, Ra 2017/10/0021 mwN), sondern sich die Akteneinsicht nach den dafür anwendbaren Regelungen richtet. Daher hat der VwGH auch konsequenterweise erkannt, dass das Recht auf Auskunft keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).
Mangels bisheriger Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann zwar aktuell mangels Parteistellung in diesem (noch) keine Akteneinsicht erfolgen, eine solche würde dem Beschwerdeführer aber nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen zustehen, sobald ein Verwaltungsstrafverfahren durch Setzen einer Verfolgungshandlung eingeleitet wird. Auch wenn der Beschwerdeführer damit zwischen Erstattung einer Anzeige und einer daraus allenfalls resultierenden Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens weder nach dem IFG noch nach dem VStG iVm AVG eine Möglichkeit hat, von dieser Anzeige Kenntnis zu erlangen, entsteht dadurch aus rechtsstaatlicher Sicht kein unhaltbarer Zustand. Denn es ist eben gerade Sache der Verwaltungsstrafbehörde, die Substanz einer – womöglich völlig unbegründeten – Anzeige von Amts wegen (§ 25 VStG) hinsichtlich des Vorliegens eines Verdachts einer Verwaltungsübertretung zu prüfen (§ 32 Abs. 1 VStG) und dann ggf. eine Verfolgungshandlung zu setzen (§ 32 Abs. 2 VStG) oder von einer solchen abzusehen. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn schon vor der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens feststeht, dass ein Einstellungsgrund iSd § 45 vorliegt, etwa weil keine Verwaltungsübertretung vorliegt (Kneihs in N. Raschauer/Wessely3 [2023] § 45 Rz 2).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftsrecht ergangene Rechtsprechung auch auf die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen nach dem IFG übertragen lässt (so etwa zur Zuständigkeit VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 oder zur Akteneinsicht VwGH 29.03.2017, Ra 2017/10/0021 mwN). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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