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KLVwG-1781/7/2025•LVwG K KLVwG-1781/7/2025
KLVwG-1781/7/2025Tribunal Administrativo Regional3 de dez. de 2025
Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Säumnis, Verein
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde des Vereins „xxx“ vertreten durch xxx des Vereins xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend das am 01.09.2025 gestellte Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG zu Recht:
I.Der Säumnisbeschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und dem Bürgermeister der xxx gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen oder die Informationen zugänglich zu machen:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Nach § 3 Abs. 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört, zuständig.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung des § 6 IFG, wonach Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Treffen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
3. Gemäß § 7 Abs. 3 IFG hat das Organ einen Antrag, der bei ihm einlangt, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
4. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegt ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 2 IFG kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß § 8 Abs. 1 gewährt werden kann. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß § 8 Abs. 1 mitzuteilen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG ist die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. Besteht gemäß § 9 Abs. 2 IFG das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Nach § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
6. Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit gemäß § 10 Abs. 2 IFG zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen. Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person gemäß § 10 Abs. 2 IFG zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
7. Wird der Zugang zur Information nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt, ist aufgrund des schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom 01.09.2025 hierüber ein Bescheid zu erlassen.
II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Schreiben vom 27.04.2025 begehrte die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei (bP) Akteneinsicht u.a. gemäß dem (so bezeichneten) „Kärntner Transparenzgesetzes (K-TG)“ beim xxx.
Mit Email vom 24.07.2025 wurde der bP eine Antwort im Hinblick auf die Eingabe vom 27.02.2025 erteilt.
Mit Email vom 24.07.2025 übermittelte die bP einen weiteren Fragenkatalog und ein Informationsbegehren.
Mit Email vom 28.07.2025 erging das zweite Antwortschreiben vom xxx.
Mit Email vom 29.07.2025 erging ein weiteres Ersuchen der bP um Erteilung von weiteren Auskünften sowie der Übersendung von Unterlagen.
Mit Email vom 30.07.2025 erfolgte vom xxx die dritte Auskunftserteilung.
Mit Email vom 01.09.2025 stellte die bP einen „Neu-Antrag gem. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – lückenlose Aktenvorlage und Auskunft zum Verkauf Parz. xxx, KG xxx (189 m²) an xxx (KV xxx.xxx.2012)“ und führte in dieser Email die begehrten Informationen an. Die bP begehrte in dieser Email zudem die Erlassung eines Bescheides im Falle der Nichterteilung der Information.
Von der informationspflichtigen Stelle wurde an die bP in weiterer Folge weder die begehrten Informationen erteilt, noch ein Bescheid aufgrund der Email vom 01.09.2025 erlassen.
Am 06.10.2025 brachte die bP die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Diese wurde an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 13.10.2025 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das informationspflichtige Stelle hat nach dem Einlangen des Informationsbegehrens vom 01.09.2025 keine Informationen erteilt oder einen Bescheid erlassen.
Ob die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden sind und bei der informationspflichtigen Stelle aufliegen, kann nicht festgestellt werden.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegt ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass die bP mit Email vom 01.09.2025 ein Informationsbegehren im Sinne des IFG gestellt hat und somit einen neuen Antrag eingebracht hat. Die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde begann daher gemäß § 8 VwGVG mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens. Die belangte Behörde erteilte aber weder innerhalb der gesetzlich normierten Fristen gemäß § 8 IFG die begehrten Informationen, ebenso unterblieb eine diesbezügliche fristgerechte Mitteilung oder Bescheiderlassung. Daher ist die belangte Behörde säumig. Die informationspflichtige Stelle vermeint ihrer Rechtsansicht zufolge, dass kein beantragter Bescheid nach dem IFG zu erlassen war, zumal es sich um ein bereits anhängiges Verfahren handle, welche nicht nach dem IFG zu führen sei. Aufgrund der getroffenen Feststellungen liegt kein Zweifel vor, dass es sich gegenständlich um ein neues Informationsbegehren nach dem IFG handelt, weshalb die informationspflichtige Stelle die angeführten Rechtsnormen anzuwenden hat, zumal auch die begehrten Informationen im Schreiben vom 01.09.2025 nicht gänzlich mit den vorherigen Anfragen übereinstimmen. Über die allfällige Nichterteilung von Informationen ist ein bescheidmäßiger Abspruch erforderlich, weshalb auch ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt.
Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit selbst erledigen oder gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen (vgl. zB VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). Dabei hat das Verwaltungsgericht über einzelne maßgebliche Rechtsfragen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208; 18.05.2021, Ro 2019/07/0004; 15.04.2024, Ra 2023/14/0349). § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Nach der Stellung des Informationsbegehrens vom 01.09.2025 bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde hat die informationspflichtige Stelle keinerlei Verfahrensschritte gesetzt. Die informationspflichtige Stelle hat weder die begehrte Information erteilt noch einen Bescheid erlassen und dadurch die Entscheidungspflicht verletzt.
Was die Informationsgewährung durch das Landesverwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten, dass die Information selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung berechtigt, dass die mit einem Informationsbegehrten befasste informationspflichtige Stelle eine Information zu Recht oder zu Unrecht nicht erteilt hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die die Information zu Unrecht nicht erteilt hat, so kann es lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch treffen (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39). Gegenständlich bedeutet das, dass die Erteilung der begehrten Informationen durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Es könnte im Spruch der Entscheidung lediglich festgestellt werden, dass die Information herauszugeben ist. Da das Landesverwaltungsgericht nicht über die begehrten Informationen verfügt, und diese allenfalls bei der informationspflichtigen Stelle bzw. der belangten Behörde aufliegen oder eben nicht vorhanden sind, ist eine Erledigung des Antrags durch die belangte Behörde zweckmäßiger. Falls die begehrten Informationen vorhanden sind, was noch Gegenstand von Ermittlungen sein wird, wären sie der bP sofern die spruchgemäßen Voraussetzungen vorliegen, zu erteilen. Erfolgt die Übermittlung der Informationen durch die informationspflichtige Stelle selbst, wurde dem Antrag entsprochen und erübrigt sich die Erlassung eines Bescheides. Bei einer solchen Mitteilung sind zudem spruchgemäß allfällige Ausnahmetatbestände von der Informationserteilung gemäß § 6 IFG zu prüfen, weshalb auch aus diesem Grund mit der Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG vorzugehen war. Damit ist der Verfahrensökonomie am besten gedient ist, wenn die informationspflichtige Stelle zunächst gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt wird, dem Antrag zu entsprechen bzw. den versäumten Bescheid zu erlassen. Sie wird dabei die im angeführten zusammengefassten Ausführungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen zu beachten haben:
Die informationspflichtige Stelle hat spruchgemäß zunächst zu prüfen, ob die begehrten Informationen vorliegen. Eine Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 Abs. 1 IFG jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die begehrten Aufzeichnungen müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Vielmehr sind unter Informationen im Wirkungsbereich eines Organs all jene Informationen zu verstehen, die im Rahmen des rechtmäßigen Tätigwerdens des informationspflichtigen Organs bei diesem anfallen und somit in dessen Verfügungsbereich vorhanden sind (unabhängig auch davon, ob diese Informationen vom informationspflichtigen Organ selbst oder von jemand anderem erstellt wurden) [vgl Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 12 (Stand 1.6.2025, rdb.at)
Die informationspflichtige Stelle wird zudem eine entsprechende Begründung zum allfälligen Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach § 6 IFG sowie eine nachvollziehbare bzw. überprüfbare Interessenabwägung zwischen allfälligen Geheimhaltungsinteressen und der Herausgabe von Informationen durchzuführen haben. Dies trifft auch auf Teilbereiche der Informationen zu.
Die informationspflichtige Stelle wird zudem all jene Informationen, welche vom gegenständlichen Antrag umfasst sind sofern diese bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen im Falle der Nichterteilung der Informationen einzeln prüfen, anführen und einer entsprechende Begründung zu unterziehen haben. Sollten die begehrten Informationen nicht vorliegen ist auch darüber abzusprechen, dass die begehrte Information nicht erteilt wird, da diese nicht verfügbar und vorhanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die informationspflichtige Stelle säumig ist einen Bescheid zu erlassen bzw. einen Realakt zu setzen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 28 Abs. 7 VwGVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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