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KLVwG-2218/2/2025•LVwG K KLVwG-2218/2/2025
KLVwG-2218/2/2025Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2025
Abgabenrecht, Vorschreibung, ORF Beitrag, Ermittlungslücken<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der Dr. xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der ORF Beitragsservice GmbH vom 8.4.2025, Beitragsnummer: xxx, mit welchem für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 die Zahlung des ORF-Beitrags und der Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand vorgeschrieben wird, soweit sie die Vorschreibung der Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand betrifft, den
B E S C H L U S S
Der Beschwerde wird, soweit sie die Vorschreibung der Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand betrifft, insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung eines neuen Bescheids
z u r ü c k v e r w i e s e n
wird.
I.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
1. Laut Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde ORF-Beitragsservice GmbH (im Folgenden auch als „OBS“ bezeichnet) vorgelegte Fremdakt vollständig ist – teilte die OBS der Beschwerdeführerin Dr. xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) mit Schreiben vom 9.1.2024 mit, dass sich ab 1.1.2024 nach der neuen Rechtsgrundlage „ORF-Beitrags-Gesetz“ jede Hauptwohnsitz-Adresse solidarisch an der Finanzierung des ORF beteilige, ohne dass es darauf ankomme, wie viele und welche Geräte betrieben werden und wie viele Personen dort leben. Die BF wurde darüber hinaus informiert, dass pro Adresse eine Registrierung – gleich welcher Person – notwendig sei und diese Person für die Bezahlung des ORF-Beitrags ab 1.1.2024 verantwortlich sei.
2. Mit Schreiben vom 24.1.2024 teilte die BF der OBS mit, dass sie – „wie schon im Brief vom 17.12.2023“ 1 mitgeteilt – bei ihren Eltern wohne und gab sie als Anschrift in Fettschrift „xxx, xxx“ an [Anm: Hervorhebungen durch das LVwG].
3. Die OBS ließ der BF eine Zahlungsaufforderung (22.3.2024) zukommen, zu welcher die BF mit Schreiben vom 5.4.2024 replizierte, dass sie die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung des „ORF-Beitrages samt Landesabgabe“ begehre und „bereits zum dritten Male“ wiederhole, bloß „sporadisch Mitbewohner an der Adresse xxx“ sei [Anm: Hervorhebung durch das LVwG].
4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens übersendete die OBS der BF das Schreiben vom 3.1.2025, in welchem sie aus den gesetzlichen Grundlagen (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024, LGBl 86/2023; Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023; Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz, BGBl 379/1984 idgF) zitierte.
Unter anderem gab die OBS aus § 3 ORF-Beitrags-Gesetz wieder, in welchem unter anderem die betriebliche Beitragspflicht beschrieben wird und in welchem normiert wird, unter welchen Voraussetzungen eine „Beitragspflicht im privaten Bereich“ nicht besteht, nämlich dann, wenn eine „Beitragspflicht im betrieblichen Bereich“ besteht.
Darin wird die BF auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die OBS auch mit der Einhebung der Landesabgabe betraut ist.
5. Die BF übermittelte dazu ihre Äußerung vom 16.1.2025, worin sie nochmals die Erlassung eines Bescheides über den „ORF-Beitrag samt Landesabgabe“ begehrte [Anm: Hervorhebung durch das LVwG].
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der OBS wurde der BF für den im Spruch näher bezeichneten Zeitraum die Zahlung des ORF-Beitrags und des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags aufgetragen.
Die ORF-Beitragsservice GmbH gründet ihren Bescheid sowohl auf dem Gesetz vom 16. November 2023 über den Förderbeitrag für den Musikschulaufwand des Landes (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024), LGBl 86/2023, als auch auf dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, iVm dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl 379/1984 idgF.
7. Gegen diesen richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 15.4.2025.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten das erhobene Rechtsmittel der Dr. xxx, wohnhaft in der Gemeinde xxx an der Adresse „xxx“, gegen den Bescheid der ORF Beitragsservice GmbH vom 8.4.2025, mit welchem für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 unter anderem die Zahlung des ORF-Beitrags und der Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand vorgeschrieben wird, zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) im ZMR eingetragen ist, der ORFBeitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
An der Adresse „xxx“ wird laut Internetauftritt der Gasthof xxx betrieben (Quelle: xxx).
Gemäß § 4 Abs 1 leg.cit. hat jeder Unternehmer, welcher zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe einer im Gesetz näher beschriebenen Staffelung zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht eine Beitragspflicht nach § 3 Abs 1 leg.cit. nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 leg.cit. oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs 1 K-LMFG ist die Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.
Aus dem vorgelegten Akt kommt nicht hervor, dass sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt hätte, dass an der Adresse „xxx“ eine Betriebsstätte namens „Gasthof xxx“ vorhanden ist. Und ob diese bereits im Jahr 2024 betrieben wurde.
Aus dem vorgelegten Akt kommt nicht hervor, dass die belangte Behörde ermittelt hätte, ob für diese Betriebsstätte im Jahr 2023 Kommunalsteuer nach dem KommStG 1993 entrichtet wurde und ob daher die BF nicht nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtig ist, weil nach § 3 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich besteht.
Gemäß § 2 Abs 2 K-LMFG ist die Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nicht zu entrichten von denjenigen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
Der unter II.1. dargelegte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Fremdakt der OBS. Es ergibt sich aus dessen Inhalt, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat.
3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
3.1.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen:
In der Entscheidung vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Gemäß dem Wortlaut des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
§ 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.
3.1.2. Fallbezogen liegen in Folge besonders gravierender Ermittlungslücken schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem vorgelegten Akt kommt nicht hervor, dass sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt hätte, ob für die an der Adresse „xxx“ situierte Betriebsstätte namens „Gasthof xxx“ im Jahr 2023 Kommunalsteuer nach dem KommStG 1993 entrichtet wurde und ob daher die BF aufgrund der Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (§ 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 leg.cit) eine Beitragspflicht überhaupt trifft.
Dies zu ermitteln bedarf es für die Erhebung der Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand, da gemäß § 2 Abs 2 K-LMFG diese Landesabgabe nicht zu entrichten ist von Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
3.1.3. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Pflicht zur Entrichtung der Landesabgabe als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde festzustellen haben, ob für die an der Adresse „xxx“ situierte Betriebsstätte namens „Gasthof xxx“ eine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich besteht, ob eine Beitragspflicht im privaten Bereich (nicht) besteht und ob daher gemäß § 2 Abs 2 K-LMFG diese Landesabgabe von der volljährigen Person Dr. xxx (nicht) zu entrichten ist. Dies wird im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen sein, sodass die Entscheidung nachvollziehbar ist.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen und könnte die Nachholung des Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch nicht rascher und kostengünstiger erfolgen, da § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die darin genannten Befugnisse nicht auch dem Landesverwaltungsgericht einräumt:
§ 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert unter der Überschrift „Datenübermittlung“, welche Stellen „der Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) auf Verlangen darin näher beschriebene Daten zu übermitteln haben und werden im § 13 Abs 4 leg.cit. die Gemeinde verpflichtet, „der Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer befreit ist. „Die Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) ist gemäß § 13 Abs 2 leg.cit. berechtigt, auf automatisationsunterstütztem Weg unter anderem in das Unternehmensregister und in die Transparenzdatenbank Einsicht zu nehmen und sind „der Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) gemäß § 13 Abs 3 leg.cit. die Kommunalsteuererklärungen zu übermitteln und hat „die Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) das Recht, den Inhalt des Kommunalsteuer-Prüfberichts zu verlangen.
Den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete Übermittlung von Melde- und Kommunalsteuerdaten an „die Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) es der OBS ermöglichen soll, alle Beitragsschuldner mit geringem Administrativaufwand und, soweit wie möglich, automatisiert erfassen zu können. In Verfahren über Befreiungsanträge soll die Gesellschaft Abfragen aus der Transparenzdatenbank vornehmen können, um Befreiungsanträge rasch und effizient zu erledigen (Erläuternde Bemerkungen, in 2082 der Beilagen XXVII. GP – Regierungsvorlage).
§ 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert, dass soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft“ (gemeint: die belangte Behörde OBS) in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. Dazu ist den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in § 12 Abs 3 leg.it. explizit genannt ist, um „im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines umfassenden und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (auch im Beschwerdestadium)“ dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz zukommen zu lassen (Erläuternde Bemerkungen, in 2082 der Beilagen XXVII. GP – Regierungsvorlage), [Anm: Hervorhebungen durch das LVwG].
Die Verwaltungsgerichte der Länder – als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zuständige Gerichte – werden in diesem Bundesgesetz nicht genannt.
Der Landesgesetzgeber sieht als Abgabenschuldner der Landesabgabe Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand die ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) an, sodass die Beitragspflicht für jene Personen, die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 trifft, besteht.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es ist dabei überdies nicht zu übersehen, dass es dem Landesverwaltungsgericht an jenen Befugnissen mangelt, welche das Gesetz der OBS einräumt und es sich bei den benötigten Informationen / Daten um solche handelt, welche von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht geschützt – und damit für das Landesverwaltungsgericht eher nicht zugänglich – sind.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten auch nicht (rascher und kostengünstiger) festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zum Entfall der ohnedies nicht beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Ad II) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil I) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) und die Rechtslage ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
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