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KLVwG-1835/15/2024•LVwG K KLVwG-1835/15/2024
KLVwG-1835/15/2024Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2025
Abgabenrecht, Zweitwohnsitz, Wohnausstattung, Möblierung, Benützung, Beibehaltung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Dr. Koenig-Lackner gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:
I.A) Der mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 17.10.2024 erhobenen Beschwerde der Universalrechtsnachfolgerin nach dem Abgabepflichtigen xxx, Frau xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte in xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 10.9.2024, xxx, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 14.2.2024, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde (betrifft Zweitwohnsitzabgabe für das steuerbare Objekt „xxx“ für den Abgabenzeitraum 2018 bis 2020 und 1. Halbjahr 2021 iHv EUR 1.738,80), wird
F o l g e g e g e b e n .
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der xxx vom 6.8.2024 stattgegeben wird und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 14.2.2024, xxx, bewilligt wird.
B) Der mit rechtsfreundlichen Schriftsätzen vom 6.8.2024 und 17.10.2024 erhobene Beschwerde der Universalrechtsnachfolgerin nach dem Abgabepflichtigen xxx, Frau xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte in xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 14.2.2024, xxx, mit welchem die Berufung des xxx gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx betreffend Zweitwohnsitzabgabe für das steuerbare Objekt „xxx“ für den Abgabenzeitraum 2018 bis 2020 und 1. Halbjahr 2021 iHv EUR 1.738,80) als unbegründet abgewiesen wurde, wird
F o l g e g e g e b e n .
Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 15.2.2023, xxx, wurde Herrn xxx, xxx, xxx, für das Objekt „xxx, xxx, für die den Abgabenzeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2021 für die Wohnnutzfläche „über 90 m²“ die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG) insgesamt in Höhe von EUR 1.738,80,-- vorgeschrieben.
Diese Abgabenhöhe setzt sich zusammen aus EUR 496,80 – jeweils für die Jahre 2018 bis 2020 – und EUR 248,40 für das erste Halbjahr 2021.
2. Dagegen erhob xxx mit rekommandiertem Schreiben vom 13.3.2023 das Rechtsmittel der Berufung. Er brachte vor: „Als Baumeister und Berufspendler war ich für das Gebiet Kärnten und Steiermark zuständig. Ich bin verheiratet, habe Frau mit Kindern in einer Ehe. Die Frau übernahm die Kinderbetreuung ohne Einkommen und erhält heute dafür keine Pension.“
Im Kern begründete er diese damit, dass das Abgabenobjekt verkauft worden sei und es vor dem geplanten Verkauf zusätzlicher Reparaturarbeiten, Erhaltungsmaßnahmen und notwendige Maler- und Bodenlegerarbeiten bedurft habe. Bei dieser Abgabenvorschreibung nach Verkauf des Hauses könne es sich wohl nur um einen Irrtum handeln, daher ersuche er um Stornierung und Abgabenbefreiung, so Herr xxx.
2.1. Den zugehörigen Kaufvertrag vom 18.6.2021 – mit welchem das Ehepaar xxx und xxx das steuerbare Objekt an Frau xxx veräußerte – brachte der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet) mit Schriftsatz vom 10.7.2025 (OZ 9) in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
3. Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 14.2.2024, xxx, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Abgabenbehörde II. Instanz begründete dies damit, dass der Berufungswerber bis zum 18.6.2021 Eigentümer des Einfamilienhauses in xxx gewesen sei und er im in Rede stehenden Abgabenzeitraum den Hauptwohnsitz in xxx innegehabt habe.
3.1. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Freitag 23.2.2024 und wurde an der Adresse xxx in xxx von „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ übernommen, sodass die einmonatige Beschwerdefrist am 23. des Folgemonats endete. Da der 23.3.2024 ein Samstag war, endete die Frist am nächsten Werktag, am Montag 25.3.2024.
3.2. Herr xxx verstarb während dieser Rechtsmittelfrist am 16.3.2024.
4. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.6.2025 Arztberichte aus den Jahren 2016, 2017, 2019, 2022 und 2023, abgabenbehördliche Mahnungen, welche zunächst an xxx und später (so etwa am 25.4.2024) an „Verlass nach xxx“ übermittelt wurden, sowie zwischen der Abgabenverwaltung der Stadtgemeinde xxx und der BF per E-Mail geführte Korrespondenz (es folgt ein Auszug):
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5. Mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 6.8.2024 beantragte die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 14.2.2024, xxx, dem gesamten Inhalt nach bekämpfte.
5.1. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sie damit, dass xxx aufgrund seiner schweren Krebserkrankung und Medikamenteneinnahme an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 14.2.2024 gehindert gewesen sei und dies ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle.
Sie selbst habe erst mit der Mahnung Kenntnis vom Bescheid erlangt und habe vom Bescheid keine Kenntnis gehabt. Es sei ihr nun nach Auffinden des Bescheids vom 14.2.2024 nicht bekannt, ob und welche Schritte ihr Ehemann bereits zu Lebzeiten gegen den Bescheid gesetzt habe.
5.2. Sie erhob mit diesem Schriftsatz auch das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte zum Wohnhaus xxx vor, dass dieses in den frühen 80er-Jahren errichtet und anfangs als Hauptwohnsitz genutzt worden sei und seit Anfang der 2000er-Jahre habe das Jahr ganzjährig leer gestanden und sei weder als Haupt-, noch als Nebenwohnsitz genutzt worden. Sie und der verstorbene Ehemann seien in diesem Zeitraum in xxx wohnhaft gewesen. Trotz schwerer Erkrankung sei ihr Ehemann erst im Jahr 2021 bereit gewesen, das leer stehende Haus zu veräußern, da er aufgrund dessen, dass er es selbst errichtet hat, emotional an dieses Haus gebunden gewesen sei. Das Haus habe nicht dem heutigen Stand der Technik entsprochen und sei nicht barrierefrei gewesen.
Ermittlungen der Behörde durch Einvernahme ihres Ehemannes oder die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme seien unterblieben. Vor dem Verkauf habe es umfangreicher Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen wie Maler- und Bodenlegerarbeiten bedurft und aufgrund des Alters und seines Gesundheitszustandes sei ihrem Ehemann eine Nutzung des Hauses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unmöglich gewesen. Das Haus sei auch nicht vermietet gewesen.
Als Beweise wurde die Zeugeneinvernahme des Sohnes DI xxx und ihre Zeugeneinvernahme angeboten.
Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid abzuändern, das der Berufung Folge gegeben und die Zweitwohnsitzabgabe nicht festgesetzt werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.9.2024 wurde der von der nunmehrigen BF gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen. Im Kern wurde unter Bezugnahme auf die vorgelegte Krankengeschichte des xxx ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Krebserkrankung xxx lange bekannt war und keinesfalls plötzlich aufgetreten sei und in Anbetracht dessen, dass aus dem Einantwortungsbeschluss vom 25.6.2024 hervorkomme, dass er am 5.3.2024 – also 11 Tage nach Zustellung des Bescheids vom 14.2.2024 – sein Testament verfasste, er bei der Zustellung des Bescheids vom 14.2.2024 dispositionsfähig gewesen sei.
7. Mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 17.10.2024 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.9.2024, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 14.2.2024, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, und brachte vor, den Bescheid seinem gesamten Inhalte nach anzufechten.
7.1. Im Kern brachte die BF vor, sie sei Alleinerbin nach xxx und sei im angesprochenen Zeitraum Miteigentümerin des Hauses xxx gewesen.
Sie brachte zur Ausstattung des Hauses xxx und zur Erkrankung ihres verstorbenen Gatten und wiederholend vor und führte ins Treffen, dass der Ehemann aufgrund seiner schweren Erkrankung an der Erhebung eines Rechtsmittels gehindert gewesen sei.
7.2. Sie brachte zur Dispositionsunfähigkeit ihres Ehemannes vor und dass sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu erheben, da sie mit der Pflege ihres Ehemannes und mit seiner Unterstützung auf seinem Leidensweg ausgelastet gewesen sei. Sie selbst habe weder die Kraft, noch die Möglichkeit gehabt, sich einen Monat vor dem Tod ihres Mannes, mit der Erhebung von Rechtsmitteln zu beschäftigen und „er hat es auch vergessen“.
Sie beantragte, das Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge gegeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Folge gegeben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Die Abgabenbehörde II. Instanz legte den Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
9. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden Beweise erhoben durch Beischaffung:
9.1. der abgabenbehördlichen Mahnungen und dem zwischen der Abgabenbehörde und der BF bzw ihrem Sohn als ihren Vertreter geführten Korrespondenz und der Krankengeschichte des xxx sowie des Einantwortungsbeschlusses des BG xxx vom 25.6.2024, xxx (OZ 6),
9.2. des Pflegegeldbescheids (Pflegestufe 6), des Kaufvertrags über die Veräußerung des Hauses xxx,
9.3. des Bestandsplans vom 3.2.2021, PlanNr xxx, aus der Feder der xxx ZT GmbH (Bestandsplan nach § 54 K-BO 1996 betreffend rechtmäßigen Bestand) und Lichtbilder über das Innere des Hauses xxx, zu welchen die BF mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 1.8.2025 mitteilte, sämtliche Zimmer seien zumindest seit 2010 ohne Betten gewesen und sei das Haus nicht barrierefrei gewesen. Dieser Zustand habe bis zum Verkauf angehalten und weder die BF, noch ihr verstorbener Ehemann, noch die Kinder hätten dieses Haus genutzt.
9.3.1. Dazu legte die Rechtsvertretung folgende Äußerung des zeugenschaftlich namhaft gemachten Sohnes der BF vor (es folgt ein Auszug):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20251030_KLVwG_1835_15_2024_00/image004.png
9.3.2. Es folgt ein Auszug aus der Lichtbildbeilage:
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II. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat erwogen:
1. Auf dem Boden der vorgelegten abgabenbehördlichen Aktenstücke und der Vorbringen der Parteien werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der oben unter I. dargestellte abgabenbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
1.2. Feststellungen zu Spruchpunkt I A):
1.2.1. xxx bezog seit dem 1.12.2023 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) ein Pflegegeld der Stufe 6.
Dem bereits im abgabenbehördlichen Verfahren zu Grunde gelegenen CT-Befund des xxx GmbH vom 26.9.2023 ist als Ergebnis der bildgebenden Untersuchung des xxx unter anderem ein knapp drei Zentimeter im Durchmesser haltender, hochgradig tumorsuspekter Befund im Pankreaskopf zu entnehmen und wurde hinsichtlich Dickdarm zum Ausschluss eines Tumors eine endoskopische Untersuchung angeregt.
Ein halbes Jahr später – am 16.3.2024 – verstarb xxx innerhalb der offenen Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 14.2.2024, xxx.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt die Erkrankung des xxx, von welcher er – ausgehend vom CT-Befund vom 26.9.2023 in Zusammenschau mit dem Bezug des Pflegegeldes der Stufe 6 ab dem 1.12.2023 – betroffen war, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches seine Dispositionsfähigkeit dadurch derart einschränkte, dass er weder in der Lage war, innerhalb der offenen Frist selbst Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.2.2024 zu erheben, noch diesbezüglich Dispositionen zu treffen.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin selbst erlangte mit der Übermittlung der Mahnungen vom 25.4.2024 am 17.5.2024 im Wege ihres als Vertreter gewillkürten Sohnes Kenntnis vom Bescheid vom 14.2.2024 erlangt und hatte vom Bescheid vom 14.2.2024 zuvor keine Kenntnis gehabt.
1.3. Feststellungen zu Spruchpunkt I B):
1.3.1. Das verfahrensgegenständliche Objekt xxx war laut Bestandsplan vom 3.2.2021 ein Einfamilienhaus und wurde mit Kaufvertrag vom 18.6.2021 vom Ehepaar xxx und xxx an Frau xxx veräußert. Es war somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens in jenem Ausstattungszustand anzutreffen war, wie das Wohnhaus im in Rede stehenden Abgabenzeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2021 war.
1.3.2. Das verfahrensgegenständliche Objekt xxx verfügte im in Rede stehenden Abgabenzeitraum über eine Einbauküche und ein Badezimmer mit einer geräumige Eckdusche.
Die Zimmer des Hauses xxx waren im in Rede stehenden Abgabenzeitraum waren unmöbliert, ohne Schlafgelegenheiten, ohne persönliche Fahrnisse und beinhaltete das Haus nicht über Einrichtungsgegenstände.
1.3.3. Im in Rede stehenden Abgabenzeitraum war das Haus xxx somit in Ermangelung einer Schlafmöglichkeit nicht für eine zumindest zeitweilige Deckung des Wohnbedarfs nutzbar, weil die Existenz einer Einbauküche und eines Badezimmers alleine für einen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend sind.
Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Es kann das Verwaltungsgericht hierbei in freier Beweiswürdigung entscheiden, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Die Beweiswürdigung hat amtswegig den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf den von der belangten Behörde vorgelegten und nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegten Aktenbestandteilen und den von der BF im Wege ihres Rechtsvertreters vorgelegten Schriftsätzen und Dokumenten.
2.2. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I A):
2.1.1. Die Feststellung zum Bezug des Pflegegeldes der Stufe 6 gründet auf dem Pflegegeldbescheid der xxx vom 1.12.2023, xxx, welcher auf gerichtliche Aufforderung hin von der BF mit Schriftsatz vom 10.7.2025 vorgelegt wurde.
Der Bezug von Pflegegeld der Stufe 6 ab Dezember 2023 ist ein Indiz hierfür, dass sich der Gesundheitszustand des xxx seit dem Befund im September 2023 (CT-Befund des xxx GmbH vom 26.9.2023) verschlechtert hatte. Es wird beachtet, dass Pflegegeld der Stufe 6 zuerkannt wird, wenn aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung oder Sinnesbehinderung ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden pro Monat besteht und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich sind.
Die Feststellung zum Sterbetag und zur offenen Beschwerdefrist gründet unter anderem auf dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts xxx und dem verwaltungsgerichtlich zur Einsichtnahme angeforderten Akt über die Verlassenschaftssache xxx des Bezirksgerichts xxx in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Rückschein RSb.
Die behördliche Äußerung an den Sohn als Vertreter der BF (siehe oben unter I.4.3.), wonach die „Einsprüche Ihres Vaters gegen die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe sowie Zweitwohnsitzabgabe mit den Berufungsentscheidungen vom 14.2.2024 behandelt, welche nachweislich zugestellt und nicht mehr beeinsprucht wurden“ ist insoferne korrekt, als xxx den Berufungsbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz durch Übernahme an seinem Hauptwohnsitz xxx zugestellt erhielt (Beweis: RSb) und infolge seines Ablebens am 16.3.2024 nicht mehr bis zum Ablauf des 25.3.2024 (Ablauf der Rechtsmittelfrist) Beschwerde erheben konnte.
Den Bescheid vom 10.9.2024 begründet die belangte Behörde unter anderem damit, dass xxx elf Tage nach Zustellung des Berufungsbescheids der Abgabenbehörde II. Instanz sein Testament verfasste und bei der Zustellung des Berufungsbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz dispositionsfähig gewesen sei.
Dabei übersieht die belangte Behörde, dass es nicht auf die Zustellung (Datum der Zustellung) ankommt, sondern die Beschwerdefrist nach § 245 Abs 1 BAO einen Monat beträgt und xxx ab der Zustellung des Berufungsbescheids der Abgabenbehörde II. Instanz nicht mehr einen vollen Monat am Leben war.
Beachtet man, dass etwa Rechtsvertreter die Rechtsmittelschriftsätze am letzten Tag der Frist einbringen oder einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben, so ist auch hier zu bedenken, dass xxx – wäre er nicht am 16.3.2024 verstorben – für das Verfassen oder das Aufsuchen eines Rechtsvertreters für das Einbringen eines Rechtsmittels noch bis zum 25.3.2024 Zeit gehabt hätte.
In Anbetracht des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit und dem Krankheitsbild des xxx ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass ein erkrankter Mensch seinen letztwilligen Verfügungen dem Verfassen eines Rechtsmittels Vorrang gibt, besonders dann, wenn für die Einbringung des Rechtsmittels zwischen dem 5.3.2024 (Tag des Testaments) und dem letzten Tag der Frist (25.3.2024) mehr als zwei Wochen Zeit verbleiben.
Die BF bringt vor, dass xxx aufgrund schwerer Krebserkrankung und notwendiger Medikamenteneinnahme daran gehindert war, das Rechtsmittel innerhalb der Frist einzubringen. Das Ereignis ist vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten und selbst ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen (VwGH 12.9.2002, 2002/20/0434). Die Rechtsmittelfrist steht einer Partei uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung und darf sie in ihrem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden. Vielmehr steht es im Belieben der Partei, wann sie innerhalb der Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen möchte und / oder wann sie hierfür einen Rechtsbeistand oder Vertreter aus dem familiären Umfeld kontaktiert.
Die Schwere der Erkrankung des xxx kommt für das Landesverwaltungsgericht dadurch zum Ausdruck, da er Pflegegeld der Stufe 6 bezog: nach § 4 Abs 1 Bundespflegegesetz gebührt das Pflegegeld, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Gemäß § 4 Abs 2 leg.cit. besteht der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
2.2.2. Zu der unter II.1.2.2. getroffenen Feststellung ist auszuführen wie folgt:
Dass die Beschwerdeführerin erst mit den an ihren Sohn per E-Mail übersendeten Mahnungen Kenntnis vom Berufungsbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 14.2.2024 erlangte und vom Berufungsbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 14.2.2024 zuvor keine Kenntnis hatte, ist mit den verwaltungsgerichtlich angeforderten und von der Behörde mit Schreiben vom 24.6.2025 (OZ 6) vorgelegten an „Verlass nach xxx“ adressierten Mahnungen „Mahnschreiben“ vom 25.4.2024, Kassenzeichen xxx und Kassenzeichen xxx – in welchen unter anderem Zweitwohnsitzabgabe, pauschalierte Nächtigungstaxe, pauschalierte Ortstaxe für die Abgabenzeiträume 2018, 2019, 2020, 2021 jeweils bis zum Fälligkeitstag 18.3.2023, angesprochen sind – welche dem Sohn per E-Mail zugestellt wurden, in Einklang zu bringen. Sowohl das Datum dieser Mahnschreiben („25. April 2024“) als auch der Tag der Übermittlung an den Sohn als Vertreter (17.5.2024), liegen nach dem Todestag des xxx, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin infolge Erbfolge die nunmehrige BF ist.
Die Angabe der BF in ihrer E-Mail an die belangte Behörde (siehe oben unter I.4.), dass sie keine Kenntnis von dieser Causa gehabt habe, weil sich ausschließlich ihr verstorbener Mann darum gekümmert habe, ist bei der BF des Geburtsjahrganges 1953 in Zusammenschau mit dem verwaltungsgerichtlich angeforderten und von der Behörde mit Schreiben vom 12.2.2025 (OZ 3) vorgelegten Schreiben des xxx vom 13.3.2023 zu betrachten: aus dem Vorbringen des xxx „Als Baumeister und Berufspendler war ich für das Gebiet Kärnten und Steiermark zuständig. Ich bin verheiratet, habe Frau mit Kindern in einer Ehe. Die Frau übernahm die Kinderbetreuung ohne Einkommen und erhält heute dafür keine Pension.“ (siehe oben unter I.2.) ist glaubhaft, dass die Arbeitsteilung dahingehend war, dass sich der verstorbene Ehemann als Baumeister um Belangen der Immobilie(n) kümmerte.
Bei Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist es überdies am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze wahrscheinlich, dass sich die BF aufgrund des „unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses“ des Ablebens ihres Ehemannes nach dem Ableben ihres Mannes am 16.3.2024 mit den an „Verlass nach xxx“ adressierten an den Hauptwohnsitz zugestellten Schriftstücken drei Wochen später in der Trauerzeit nicht befasste und diesen nicht die gehörige Aufmerksam widmete, schon weil sich mit solchen Angelegenheiten zuvor der Verstorbene auseinandersetzte.
Der verwaltungsgerichtlich angeforderten und von der Behörde mit Schreiben vom 24.6.2025 (OZ 6) vorgelegten Korrespondenz zwischen der Abgabenverwaltung und dem Sohn der BF als ihren gewillkürten Vertreter (E-Mail vom 17.5.2024, siehe oben unter I.4.2.) ist zu entnehmen, dass ihm als Anlage unter anderem die Mahnungen vom 25.4.2024 und die vom verstorbenen Vater unbekämpft gebliebenen Berufungsbescheide der Abgabenbehörde II. Instanz übermittelt wurden, sodass der nunmehrigen Beschwerdeführerin diese am 17.5.2024 bekannt wurden.
Im Sinne des § 308 Abs 3 BAO wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung mit rechtsfreundlichem Schriftsatz Dris. xxx vom 6.8.2024 an die belangte Behörde übermittelt und erfolgte dies somit fristgerecht binnen einer Frist von drei Monaten. In diesem Schriftsatz wurde gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung (Beschwerde) nachgeholt.
2.3. Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I B):
2.3.1. Die unter II.1.3.1. getroffene Feststellung gründet auf dem von der BF mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 1.8.2025 (siehe oben unter I.9.3.2.) vorgelegten Bestandsplan und dem Kaufvertrag (siehe oben unter I.2.1.). Infolge dessen, dass das Eigentum am steuerbaren Objekt xxx mit dem Verkauf im Jahre 2021 an eine neue Eigentümerin überging und die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren erst danach durchführte, war das Haus schon während des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr in jenem Zustand, wie es im in Rede stehenden Abgabenzeitraum war, zugänglich.
2.3.2. Die unter II.1.3.2. getroffenen Feststellungen gründen auf den vorgelegten Lichtbildern (siehe oben unter I.9.3.2.) in Zusammenschau mit der Angabe des Sohnes der BF in der oben unter I.9.3.1. abgebildeten Korrespondenz.
2.3.3. Zu der unter II.1.3.3. getroffenen Feststellung wird auf die nachstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.
3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 idgF, anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a)bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
A. Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114.
(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Beweise.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Augenschein.
§ 182. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht wird.
Ermittlungen
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a)§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b)§§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c)§§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
3.2. Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005 (K-ZWAG 2005), LGBl 84/2005 zuletzt geändert durch LGBl 85/2013, aus welchem auszugsweise nachstehend wiedergegeben wird.
3.2.1. Der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im § 2 definiert:
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
3.2.2. § 26 BAO auf welchen im § 2 Abs 3 K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:
(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
3.2.3. Sowohl die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 23.5.1990, 89/13/0015; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich einig, dass aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.1.1990, 89/14/0045; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102). „Innehaben einer Wohnung“ bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend (VwGH 07.09.2006, 2004/16/0001).
Auf die Rechtsform kommt es nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (zB Überlassung an Gäste), ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 4.11.1980, 3235/79).
Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: es müssen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird, ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen!
3.2.4. Als Abgabenschuldner werden nach § 4 K-ZWAG definiert:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
3.3. Im Gemeindegebiet von xxx ist die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2014, xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, in Geltung.
Diese wurde gemäß § 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, LGBl 84/2005, idF LGBl 42/2010 sowie LGBl 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl 87/2013, verordnet.
3.4. Ad Spruchpunkt I A) – Stattgabe und Abänderung:
3.4.1. Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, welche durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 308 Abs 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Handlung nachzuholen.
"Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142).
Dem gegenständlichen Fall liegt zu Grunde, dass der verstorbene Ehemann der nunmehrigen BF, dem der Berufungsbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz durch Übernahme an seinem Hauptwohnsitz xxx zugestellt wurde (Beweis: RSb), infolge seines Ablebens am 16.3.2024 nicht mehr bis zum Ablauf des 25.3.2024 (Ablauf der Rechtsmittelfrist) Beschwerde erheben konnte und somit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hatte.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags entscheidend, dass die Frist, innerhalb welcher die jeweilige Handlung vorzunehmen gewesen wäre, auch tatsächlich versäumt wurde, weil bei noch offener Frist ohnehin die Möglichkeit besteht bzw bestanden hätte, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009).
3.4.1.1. Wie in der Beweiswürdigung zu den unter II.1.2.1. getroffenen Feststellungen unter II.2.1.1. dargetan, war xxx aufgrund seines Ablebens am 16.3.2024 – innerhalb offener Beschwerdefrist – durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Beschwerdefrist wahrzunehmen: xxx war aufgrund einer Erkrankung, welche vor Ablauf der Beschwerdefrist zu seinem Tode führte, daran gehindert, fristgerecht Beschwerde zu erheben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004).
Aus einer Erkrankung kann noch nicht auf die völlige Dispositionsunfähigkeit geschlossen werden (VwGH 30.4.2003, 2002/16/0119). Zwar kann selbst eine alltägliche Erkrankung ein „Ereignis“ sein, welches zur Wiedereinsetzung führen kann, doch ist nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit ein Wiedereinsetzungsgrund (VwGH 26.9.2000, 2000/13/0118; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0166; VwGH 18.9.2003, 2002/15/0132). Eine Krankheit, die plötzlich und so schwer auftritt, dass der Kranke nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen, ist als Wiedereinsetzungsgrund zu werten (VwGH 10.10.1996, 95/20/0659). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt zudem nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – etwa Beauftragung eines Vertreters – zu begegnen (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).
Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.6.2008, 2008/05/0122). Selbst ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen (vgl. VwGH 12.9.2002, 2002/20/0434). Die Rechtsmittelfrist steht der Partei uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Die Partei darf in ihrem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden und liegt es ausschließlich in ihrem Belieben, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Wollte also eine Partei – aus welchem Grunde auch immer – die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausreizen und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 36 mwN).
In Anbetracht des hohen Pflegebedarfs des xxx – welcher darauf schließen lässt, dass er auf fremde Hilfe angewiesen und krankheitsbedingt beeinträchtigt war, also nicht mehr über hinreichende Dispositionsfähigkeit verfügte – in Zusammenschau damit, dass seine Erkrankung drei Wochen nach Erhalt des Bescheids zum Tode führte, bedeutet dies, dass innerhalb der Beschwerdefrist eine Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlag, sodass seine Erkrankung und der daraus folgende Tod die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllte.
3.4.1.2. Wie in der Beweiswürdigung zu den unter II.1.2.2. getroffenen Feststellung unter II.2.1.2. dargetan, war die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund des „unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses“ des Ablebens ihres Ehemannes in der Dispositionsfähigkeit derart eingeschränkt, dass sie sich somit mit der an „Verlass nach xxx“ zugestellte Mahnungen drei Wochen nach dem Tode ihres Mannes nicht befasste und diesen nicht die gehörige Aufmerksam widmete, schon weil sich mit solchen Angelegenheiten zuvor der Verstorbene auseinandersetzte.
Dass das Ableben ihres Ehemannes ein „unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis“ darstellt, erscheint dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar, da der Verstorbene den im Behördenverfahren vorgelegten medizinischen Befunden nach schon über Jahre an der Gesundheit litt (siehe oben unter I.1.4.: bereits im Jahr 2019 ist einem Ambulanzprotokoll der xxx, xxxabteilung, vom 24.4.2019 zu entnehmen, dass im Zuge einer Verlaufkontrolle eine unklare Dignität der Lunge (Klassifizierung von Tumoren) besprochen wurde) und auch wenn die BF ihn bereits seit Monaten pflegte, es nach so lange bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht absehbar war, dass ihr Ehemann so plötzlich verstirbt.
Aus den behördlich vorgelegten Aktenbestandteilen kommt nicht hervor, dass die Abgabenbehörde zu Lebzeiten des Ehemannes auch an die BF in ihrer Eigenschaft als Hälfteeigentümerin des steuerbaren Objekts herangetreten wäre.
Vor dem Hintergrund, dass sie sich zuvor nicht um solche Belangen kümmern musste und von dieser Causa keine Kenntnis hatte, ist nachvollziehbar, dass sie als Miteigentümerin (und damit Abgabenpflichtige zur ungeteilten Hand) keine Dispositionen (etwa durch Bestellung eines steuerlichen Vertreters mit Zustellvollmacht oder Beauftragung des Sohnes) im Falle allfälliger plötzlicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes ihres Mannes, welche zur Einschränkung seiner Dispositionsfähigkeit führen könnten, traf.
Da nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Kärnten die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO erfüllt waren, war der angefochtene Bescheid – in Stattgabe der Beschwerde – dahingehend abzuändern, dass dem entsprechenden beschwerdegegenständlichen Antrag stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird.
3.5. Ad Spruchpunkt I B) – Entscheidung in der Sache:
3.5.1. Gemäß § 166 BAO iVm § 269 BAO kommt im verwaltungsgerichtlichen Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
3.5.1.1. Ein Augenschein war als Beweismittel nicht mehr zweckdienlich, da das steuerbare Objekt schon im Jahr 2021 veräußert wurde. Die Lichtbilder, welche vom Sohn des verstorbenen Miteigentümers der nunmehrigen BF aus der Vergangenheit (Jahr 2010) übermittelt wurden (siehe oben unter I.9.3.2.) lassen sich mit den Angaben der BF, wonach das Wohnhaus xxx „seit Anfang der 2000er-Jahre“ ganzjährig Leerstand aufwies und der verstorbene Ehemann „trotz schwerer Erkrankung erst im Jahr 2021 bereit gewesen [war], das leer stehende Haus zu veräußern“ (siehe oben unter I.6.2.) und emotional an dieses Haus gebunden war, in Einklang bringen.
Dass das in den 80er-Jahren errichtete und mit Ölheizung ausgestattete Wohnhaus nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprach, ist für die Bemessung der in Rede stehenden Abgabe nicht von Belang. Selbst einfachst ausgestattete Unterkünfte – wie Gartenhäuser oder Almhütten – oder etwa „nicht standesgemäße“ Wohnungen können den Tatbestand eines Zweitwohnsitzes erfüllen. Auch schadet eine fehlende Barrierefreiheit nicht, wobei im gegenständlichen Fall – den Gesundheitszustand des verstorbenen Ehemannes in den Blick nehmend – am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes ein nicht barrierefreies Haus von Menschen mit langjährigem schlechtem Gesundheitszustand als Zweitwohnsitz möglicherweise nicht (häufig) genutzt wird.
3.5.1.2. Es müssen Umständen vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird, ist nicht von Belang, sondern ist entscheidend, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen. (Pinter in RFG [2006] 04, S. 155).
Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob das Wohnhaus xxx Indizien für das Vorliegen eines Wohnsitzes aufweist. Als Indizien für das Vorliegen eines Wohnsitzes können beispielhaft folgende Punkte genannt werden: Möblierung der Wohnung, Ausstattung der Wohnung (persönliche Einrichtungsgegenstände, Vorhandensein von Vorräten) (Wegscheider/Burgstaller, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht. Kommentar, 2. Aufl. 2019, Rz 23).
Im Kommentar heißt es weiter: „Unmöblierte Wohnungen erfüllen den Tatbestand des Wohnsitzes nicht. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. Das Vorliegen einer Küche oder eines Badezimmers alleine wird nicht ausreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben, kann aber im Zusammenhang mit anderen Einrichtungsgegenständen ein starkes Indiz hierfür sein, wie etwa einem eingerichteten Schlafzimmer, Wohnzimmereinrichtungen, Kleiderschränke, elektronische Geräte, persönliche Gegenstände“ (Wegscheider/Burgstaller, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht. Kommentar, 2. Aufl. 2019, Rz 23, mit Hinweis auf Krenn/Wegscheider, Kärntner Gemeindeblatt 2013, 7).
Auf den vorgelegten Lichtbildern ist erkennbar, dass zwar eine Einbauküche vorhanden war und ebenso ein flächenmäßig großzügig erscheinendes Badezimmer mit integriertem WC und mit Eckdusche.
Die Lichtbilder über die Wohnräume zeigen leere Räumlichkeiten, ohne Schränke, ohne Schlafzimmereinrichtungen, ohne Betten. Persönliche Fahrnisse sind auf diesen Lichtbildern ebenso nicht zu erblicken.
Die auf den Lichtbildern dargestellte Ausstattung in den Blick nehmend ist zu sagen, dass das Einfamilienhaus xxx daher nicht über Schlafmöglichkeiten verfügte und in Ermangelung von Einrichtungsgegenständen der zeitweiligen Deckung des Wohnbedarfs nicht dienlich war.
Die vorgelegten Lichtbilder lassen in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bestandsplan anhand der Fensterformen und Dachschrägen erkennen, dass es sich bei den abgebildeten leerstehenden Räumlichkeiten um Räume aus dem Haus aus dem vorgelegten Bestandsplan handelt.
Gemäß § 2 Abs 4 K-ZWAG gelten als abgabengegenständliche Wohnungen solche Räumlichkeiten, die „eingerichtet, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattet“ sind, welche vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen,s Wohnbedarfes verwendet werden können. Da es sich um eine leerstehende unmöblierte Wohnung handelte, war diese Wohnung im in Rede stehenden Abgabenzeitraum nicht ein Besteuerungsgegenstand nach dem K-ZWAG und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Der Vollständigkeit halber wird zu dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO ausgeführt, dass hierfür das Gericht unzuständig wäre. Die Entscheidung über einen solchen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde I. Instanz.
5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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