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KLVwG-108-109/2/2025•LVwG K KLVwG-108-109/2/2025
KLVwG-108-109/2/2025Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2025
Abfallwirtschaftsrecht, Berufung, zweistufiger Instanzenzug, kein Ausschluss
In Angelegenheit der Berufung von xxx und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2024, Zahl: xxx, welche dem Landesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wurde, ergeht nachstehender
B E S C H L U S S
I.In ob genannter Berufungsangelegenheit ist eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
n i c h t g e g e b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 16.09.2024 beantragte xxx die Rückzahlung der zu Unrecht verrechneten Gebühr nach der K-AWO 2004 für die zweite Mülltonne.
Mit Bescheid vom 13.11.2024 gab der Bürgermeister unter Bezugnahme auf §§ 299 und 299a BAO zuvor genannten Antrag mit Spruchpunkt I. teilweise Folge in dem Bescheide aus 2023/2024 aufgehoben wurden und wurde dem Antrag mit Spruchpunkt II. für den Zeitraum von 2015 bis 2023 nicht stattgegeben bzw. der Antrag diesbezüglich als unbegründet zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen den Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig ist.
Mit Schreiben vom 22.11.2024 haben xxx und xxx Berufung gegen zuvor genannten Bescheid des Bürgermeisters eingebracht und hat der Bürgermeister mit Schreiben vom 16.01.2025 ausgeführt, dass zuständigkeitshalber der gesamte Verwaltungsakt übermittelt werde und wird höflich um Kenntnisnahme und um gerichtliche Entscheidung ersucht. Begründet wird dies damit, dass gemäß§ 299a BAO für Gemeindeabgaben im Sinne des § 299 BAO nur die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig sei und somit der Gemeindevorstand aufgrund der lex specialis nicht als Berufungsbehörde fungieren könne.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.
Nach Art. 118 Abs. 4 B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden.
§ 288 Abs. 1 BAO führt aus, dass dann wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besteht, für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden anzuwendenden Bestimmung sinngemäß gelten.
Im Kommentar von Ritz/Koran zur BAO sind solche landesgesetzliche Ausschlüsse eines zweitinstanzlichen Instanzenzuges dargestellt.
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nach § 299a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben, das Abgabenbehörden im Sinne des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 nur Abgabenbehörden erster Instanz sind.
Im ob genannten Kommentar, der sich auf die Regierungsvorlage bezieht ist ausgeführt, dass § 299 BAO, § 299a klarstellt, dass erstinstanzliche Bescheide nur von der Abgabenbehörde erster Instanz, nicht aber auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufhebbar sind.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass sich die Bestimmungen des § 299a BAO zweifelsfrei nur auf die Aufhebung eines Bescheides durch die Abgabenbehörde im Sinne § 299 BAO bezieht, nämlich in dem Sinne, dass eine Aufhebung von erstinstanzlichen Bescheiden nach § 299 BAO nur von der Abgabenbehörde erster Instanz, nicht aber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erfolgen kann. Damit ist jedoch der zweistufige Instanzenzug im Gegenstand nicht ausgeschlossen worden. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des in der Akte einliegenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018, Zahl: LVwG-AV-1272/001-2017, in dem ausgeführt wird, dass der Berufungsbescheid, das heißt der Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die Behörde zweiter Instanz nicht nach § 299 BAO aufgehoben oder abgeändert werden kann.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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