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KLVwG-2274/9/2024•LVwG K KLVwG-2274/9/2024
KLVwG-2274/9/2024Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2025
Naturschutzrecht, Beseitigungsauftrag, Sanierungsauftrag, Asphaltdecke, Abfälle, Flurschäden, Leistungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2023, Zahl: xxx, im nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2024, Zahl: Ra 2024/10/0078 fortgesetzten Verfahren, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2023, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes aufgetragen, eine auf den Grundstücken xxx und xxx, xxx aufgebrachte Asphaltdecke vollständig zu entfernen, die anfallenden Materialien sowie Abfälle fachgerecht zu entsorgen und die Flurschäden umgehend zu sanieren. Erdoffene Flächen und Böschungen seien entsprechend der ursprünglichen Nutzung wieder zu rekultivieren.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Zahl: 645/10/2023 (verkündet am 22.04.2024), mit dem die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass die Erfüllungsfrist auf ein Jahr (ab Verkündung des Erkenntnisses) erstreckt wurde.
Dagegen erhob die Bezirkshauptmannschaft xxx Amtsrevision.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2024, Zahl: Ra 2024/10/0078, wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Bei der Angemessenheit einer Leistungsfrist gemäß § 57 K-NSG sei maßgeblich, ob die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles erbracht werden könne; auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit sei hingegen nicht Bedacht zu nehmen.
II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine fachgutachterliche Stellungnahme der Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung angefordert; nach Einlangen dieser Stellungnahme vom 12.03.2025 wurden die Parteien schriftlich um Mitteilung ersucht, ob angesichts der nunmehr klaren Rechts- und Sachlage auf eine mündliche Verhandlung verzichtet würde.
Seitens der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 13.03.2025, seitens der beschwerdeführenden Gemeinde telefonisch am 21.03.2025 auf die Abhaltung einer Verhandlung verzichtet.
III.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 57 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG
LGBl. Nr. 79/2002
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
…..
IV.Festgestellter Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.03.2025 kann die bestehende Asphaltdecke entweder mit einem Radbagger oder einer Asphaltfräse abgetragen werden. Sowohl für die Entsorgung als auch für den Auftrag einer Kiesschichte seien jeweils nur eine LKW-Fuhre mit einem Vierachs- LKW erforderlich; die Kiesfläche sei mittels Walze zu verdichten. Die gesamten angeführten Arbeiten könnten bei entsprechender Koordination bis zur Entsorgung des Asphaltgutes und dem Abtransport der Baumaschinen jedenfalls innerhalb eines Tages abgeschlossen werden.
V.Rechtliche Würdigung:
Den Feststellungen des Amtssachverständigen folgend, welche schlüssig und nachvollziehbar waren, und zu denen keine Einwendung der Parteien erfolgte, ist zur Durchführung der aufgetragenen Bauarbeiten die von der Behörde festgesetzte Frist von einer Woche jedenfalls ausreichend.
Hingewiesen wird darauf, dass der nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein laufendes Bewilligungsverfahren bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist unberücksichtigt bleiben muss; dieses Verfahren kann lediglich im Vollstreckungsverfahren ein Vollstreckungshindernis darstellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Rechtsfrage durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH bereits klar gelöst wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich am aufhebenden Erkenntnis orientiert.
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