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KLVwG-982/19/2024•LVwG K KLVwG-982/19/2024
KLVwG-982/19/2024Tribunal Administrativo Regional4 de mar. de 2025
Waffenrecht, Waffenverbot, Selbstgefährdung, Aufhebung<br/>
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.04.2024, Zahl: xxx, wegen der Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.04.2024, Zahl: xxx, ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid vom 17.03.2023, Zahl: xxx, verhängte die Landespolizeidirektion Kärnten (fortan: belangte Behörde) über xxx (nunmehr: xxx; Beschwerdeführer) gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot. Die belangte Behörde begründete diese Verfügung mit einem Suizidversuch des Beschwerdeführers am 05.03.2023. Über die gegen diesen Mandatsbescheid gerichtete Vorstellung vom 31.03.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024, Zahl: xxx, mit dem der Vorstellung keine Folge gegeben und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus dem Suizidversuch auf eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und eine hiedurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum geschlossen werden könne, zumal unter dem Schutzgut „Leben“ auch das eigene Leben des Beschwerdeführers zu verstehen sei. Ein amtsärztliches Gutachten hätte mangels ausreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erstellt werden können.
Gegen diesen Bescheid vom 11.04.2024 richtet sich die Beschwerde vom 13.05.2024. In dieser führt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, er habe sich am 05.03.2023 mit einer Rasierklinge am Unterarm verletzt, jedoch keine Waffe im Sinne des WaffG missbräuchlich verwendet. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass er durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben (auch das eigene Leben), Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden werde. Er leide an einer psychischen Erkrankung, an der ihn kein Verschulden treffe, und für die er durch die Verhängung des Waffenverbots bestraft werde. Dass er kein fachärztliches Gutachten – wie vom polizeiärztlichen Dienst gefordert – beigebracht habe, sei auf ein Missverständnis in der Kommunikation zwischen Amtsarzt, seiner behandelnden Fachärztin und ihm selbst zurückzuführen. Eine weitere, terminlich bereits vereinbarte Vorsprache beim Amtsarzt sei aufgrund einer stationären Behandlung im Klinikum xxx nicht zustande gekommen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit hg. Beschluss vom 05.06.2024, Zahl: xxx, Dr.in xxx zur nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie bestellt und erstattete diese – nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.01.2025 – das Gutachten vom 05.02.2025. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt; die belangte Behörde nahm hiezu mit Schriftsatz vom 26.02.2025 Stellung, der Beschwerdeführer äußerte sich nicht.
b.Feststellungen
Am 05.03.2023 fügte sich der Beschwerdeführer mit der Absicht, Suizid zu begehen, mit einer Rasierklinge eine Schnittwunde am Unterarm zu. Infolge akuter Selbstgefährdung wurde der Beschwerdeführer nach Erstversorgung der Wunde ins Klinikum xxx überstellt.
Im Zuge des über Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.03.2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16.05.2023 vom Polizeiamtsarzt untersucht. Trotz entsprechender Aufforderung brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge kein Gutachten von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie bei. Einen weiteren für den 15.03.2024 vereinbarten Termin beim polizeiärztlichen Dienst konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines stationären Aufenthalts im Klinikum xxx nicht wahrnehmen. Nach Mitteilung des Polizeiamtsarztes, wonach ein amtsärztliches Gutachten nicht erstellt werden konnte, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024.
Beim Beschwerdeführer liegen eine rezidivierende depressive Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor. Beide Erkrankungen führten in der Vergangenheit zu selbstverletzendem Verhalten sowie konkreten Suizidgedanken und suizidalen Handlungen. Die Diagnosen bedingen ein erhöhtes Suizidrisiko. Es liegt ein langjähriger Krankheitsverlauf vor, der mehrfach stationäre Aufenthalte an der psychiatrischen Abteilung des Klinikum xxx miteinschloss.
Aktuell bestehen beim Beschwerdeführer keine Suizidabsichten und liegt eine akute Suizidalität nicht vor.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere der Meldung der Polizeiinspektion xxx vom 05.03.2023 und den Schriftsätzen des polizeiärztlichen Diensts vom 16.05.2023, vom 29.12.2023 und vom 20.03.2024, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie vom 05.02.2025.
Dass der Beschwerdeführer am 05.03.2023 einen Suizidversuch mittels einer Rasierklinge unternommen hat, ist aus dem Bericht der Polizeiinspektion xxx vom selben Tag und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die im Einklang mit seiner, im psychiatrischen Gutachten geschilderten Krankheitsgeschichte stehen, zu schließen.
Ein von einer tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privat-Sachverständigen), bekämpft werden (ständige Rsp, etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216 und VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0150). Das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; es basiert auf einer eigenständigen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie seiner Krankengeschichte. Aus diesem Gutachten ist zu schließen, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers (rezidivierende depressive Störung; emotional instabile Persönlichkeitsstörung) zwar grundsätzlich mit einem erhöhten Suizidrisiko einhergehen (und auch bereits in der Vergangenheit suizidale Handlungen vom Beschwerdeführer gesetzt worden sind), jedoch liegen aktuell keine Suizidabsichten des Beschwerdeführers vor und besteht keine akute Suizidalität. Dieses Ergebnis des Gutachtens vom 05.02.2025 steht auch im Einklang mit dem darin auszugsweise abgedruckten Entlassungsbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Klinikums xxx vom 18.11.2024, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung durchgehend frei von suizidalen Tendenzen erscheint. Die belangte Behörde ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; es liegt auch kein diesem fachärztlichen Gutachten entgegenstehendes polizeiamtsärztliches Gutachten vor, sondern konnte ein solches im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gerade aufgrund des (damaligen) Fehlens eines fachärztlichen Gutachtens nicht erstellt werden.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
b.Erwägungen
§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093). Die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG setzt die Prognose voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hiebei ist nach dem, dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck, bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080). Für die Verhängung eines Waffenverbots ist entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0023).
Auch ernsthafte Selbstmordabsichten vermögen die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen (VwGH 24.07.2012, 2012/03/0071). Derartige Absichten müssen aber nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbots bzw. dessen Bestätigung durch das Verwaltungsgericht vorliegen, um die Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG nachvollziehbar zu machen (VwGH 02.03.2016, Ra 2016/03/0011 und VwGH 08.06.2016, Ra 2016/03/0061). Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs. 6 leg. cit. betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/03/0036).
Fallbezogen hat die belangte Behörde aufgrund eines Suizidversuchs des Beschwerdeführers am 05.03.2023 mittels Mandatsbescheid vom 17.03.2023 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verfügt. Dies erscheint bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht verfehlt, jedoch liegen – wie dem vom Verwaltungsgericht Kärnten eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie entnommen werden kann – aktuell keine Selbstmordabsichten (mehr) vor. Allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht kommt es bei der Beurteilung dieser Frage jedoch an. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens durch den Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die nicht erfolgte Wahrnehmung eines bereits vereinbarten (weiteren) Termins beim Polizeiamtsarzt aufgrund eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus, als mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zu werten sind und die Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtfertigen konnten. Dass – von Selbstmordabsichten abgesehen – eine andere Tatsache die Annahme rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, ist nicht ersichtlich, und wird von der belangten Behörde nicht konkret behauptet (auch nicht in der allgemein gehaltenen Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein anderer Sachverhalt in der Zukunft – z.B. das erneute Auftreten akuter Suizidalität beim Beschwerdeführer – unter Umständen erneut die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen könnte. Zudem ist im Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG die Frage der Verlässlichkeit nach § 8 leg. cit. nicht zu prüfen und dementsprechend nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen.
Da die Voraussetzungen für die amtswegige Erlassung des Waffenverbots nicht (mehr) vorliegen, ist der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024) Rz 845 und VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170]. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmsweise kann diese Entscheidung in der Sache in Stattgebung der Beschwerde eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie hier – der amtswegig erlassene Bescheid insofern rechtswidrig ist, als die Voraussetzungen seiner Erlassung nicht (mehr) vorliegen [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 71 f mH zur Rsp (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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