LVwG K KLVwG-2421/4/2023

KLVwG-2421/4/2023Tribunal Administrativo Regional26 de fev. de 2025

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Regest

Baurecht, Baubewilligung, Edelstahlkamin, Anrainer, Mindestabstand, Immissionsschutz, Brandentwicklung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2421/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.2421.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.09.2023, Zahl: xxx, nachstehenden

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird

Folge gegeben,

der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.09.2023, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit der Eingabe vom 12.04.2023 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Edelstahlkamins auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx.

Mit der Kundmachung vom 07.06.2023 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG in Bezug auf das durch die Bauwerberin xxx beantragte Bauvorhaben „Errichtung Edelstahlkamin“ auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 27.06.2023 an.

Anlässlich der am 27.06.2023 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass er Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, xxx, welches als Bauland-Dorfgebiet gewidmet sei und eine Breite von 12,50 m aufweise, sei. Auf diesem Grundstück sei eine Bebauung in halboffener Bauweise möglich. Das bedeute, dass im Falle einer möglichen Bebauung ein Wohnhaus mit einem Mindestabstand von 3 m an die westseitige Grundgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, xxx, errichtet werden dürfe. Da gemäß § 15 K-BV die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen sei, ersuche er die Baubehörde, die Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Mindestabstände des gegenständlichen Edelstahlkamins zur möglichen Fensteröffnung an seinem geplanten Wohnhaus zu prüfen. Aufgrund des flach geneigten Satteldaches am Nachbargrundstück Nr. xxx (ca. 18°), der Firstnähe des Edelstahlkamines und der Kaminöffnung (Ausstromöffnung) unterhalb des Gebäudefirstes, sei derzeit eine natürliche Abfuhr der Abgase (Rauch) nicht gegeben, sodass aufgrund der Nordwestrichtung, woher das Wetter/der Wind komme, die Abgase entlang der Dachhaut nach unten zur Traufe gedrückt würden und bei seinem Baugrundstück eine starke Rauchentwicklung und Geruchsbelastung vorherrschen würde. Die Baubehörde werde ersucht, die Auflage zur erteilen, die Kaminöffnung mindestens 100 cm über First anzuordnen, um den Immissionsschutz der Anrainer und den Schutz der Gesundheit der Anrainer zu gewährleisten. Um eine mögliche Brandentwicklung im als Lager 1 gewidmeten Nachbargebäude einzudämmen, sei der Heizraum als eigener Brandabschnitt auszuführen. Weiters solle eine Beheizung über den Edelstahlkamin künftig nur temporär möglich sein. Eine ständige Beheizung des Lager- und Bürogebäudes werde seinerseits abgelehnt. Der bei der Verhandlung anwesende bautechnische Amtssachverständige führte aus, dass bei Einhaltung des Bauplanes, der Baubeschreibung sowie der bautechnischen Vorschreibungen (= Beilage A zu dieser Niederschrift) in bautechnischer Hinsicht kein Einwand gegen die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens bestehe. Betreffend Brandschutz werde eine Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes eingeholt werden. Die Bauwerberin xxx teilte in der Bauverhandlung mit, dass der Kamin (Abgasrohr) um 1,00 m über First erhöht bzw. verlängert werde.

Der mit 28.08.2023 datierten Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes ist zu entnehmen, dass Grundlage für die Beurteilung die OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2019, sei. Andere Teile sowie andere Fachbereiche seien nicht Teil der gegenständlichen Beurteilung. Aus dem Aktenlauf sei ersichtlich, dass die Errichtung einer Abgasanlage beim bestehenden Objekt geplant sei. Augenscheinlich sei diese bereits errichtet. Laut den vorliegenden Unterlagen solle die Abgasanlage im bestehenden Lager münden. Hinsichtlich der Feuerstätte seien keine Angaben vorhanden. Die Behörde werde darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Feuerstätte, als auch der ordnungsgemäßen und betriebssicheren Nutzung entsprechend der beantragten Räumlichkeiten nicht Teil der gegenständlichen Stellungnahme seien. Hinsichtlich der Möglichkeit der Aufstellung beim beantragten Lager sowie der Nutzungssicherheit werde insbesondere auf die OIB-Richtlinie 4 und den dafür zuständigen Amtssachverständigen verwiesen. Aus fachlicher Sicht bestehe bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, sowie Aufnahme nachfolgender Auflagenvorschläge gegen den zu erlassenden Bescheid kein Einwand:

Die Abgasanlage ist rußbrandbeständig auszuführen. Ein mangelfreier Abnahmebefund durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister ist der Behörde im Rahmen der Bauvollendungsmeldung nachzuweisen.

Für das Mittel der ersten Löschhilfe ist ein tragbares Kleinlöschgerät der Type S6 leicht erreichbar und gekennzeichnet bereitzustellen.

Mit dem Bescheid vom 05.09.2023 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für das angesuchte Bauvorhaben „Errichtung Edelstahlkamin“ auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen:

Baubeschreibung, datiert 18.03.2023 (eingelangt am 12.04.2023)

Planunterlagen, datiert 18.03.2023 (eingelangt am 12.04.2023)

sowie unter Vorschreibung der im Spruch in den Punkten 1. bis 6. angeführten Auflagen.

Der Auflagenpunkt 3. lautet wie folgt:

„Die Abgasanlagen sind lt. Pkt. 5 der OIB-Richtlinie 3 idgF auszuführen.“

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, errichtet werde und dieses Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen sei. Die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan sei somit gegeben. Der hochbautechnische Sachverständige habe bei seiner Prüfung festgestellt, dass das Vorhaben mit den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx übereinstimme. Zu den Einwendungen des Anrainers xxx werde unter Heranziehung der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 iVm Abs. 5 K-BO 1996 ausgeführt, dass eine Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes eingeholt worden sei, welche ergeben habe, dass bei Einhaltung der Auflagen laut Baubewilligungsbescheid keine Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben bestünden. Bezüglich der Kaminöffnung sei im Zuge der Bauverhandlung seitens der Bauwerberin weiters mitgeteilt worden, dass die Öffnung des Rauchgasrohres um 1 m über First erhöht bzw. verlängert werde. Es seien somit die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung gegeben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Anrainer xxx im Wesentlichen seine bereits erhobenen Einwendungen und führte zudem aus, dass die Baubewilligung für das angesuchte Bauvorhaben „Errichtung Edelstahlkamin“ zwar unter dem Auflagenpunkt erteilt worden sei, dass die Abgasanlagen laut Punkt 5. der OIB Richtlinie 3 idgF auszuführen seien. Unter Punkt 5.1.2. der OIB Richtlinie 3 sei geregelt, dass die Mündung von Abgasanlagen so zu situieren sei, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden werde und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet seien. Unter Punkt 5.1.3. der OIB Richtlinie 3 werde ausgeführt, dass für den Fall, dass der horizontale Abstand zwischen Mündungen von Abgasanlagen und Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Fenster, Türen, Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen) weniger als 10 m betrage, vertikale Mindestabstände einzuhalten seien, konkret 3 m, wenn die Mündung vor Fenstern, Türen oder Zuluftöffnungen liege. Unter Punkt 5.1.4. seien die Mindestabstände geregelt, welche die Mündungen der Abgasanlage den First überragen müsse. Er stelle daher den Antrag, in Bezug auf das beantragte Bauvorhaben „Errichtung Edelstahlkamin“ das Bauansuchen abzuweisen. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Rechtssage zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.12.2023 wurde die belangte Behörde u.a. zur Vorlage des Gesamtaktes im Original betreffend den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 05.09.2023 aufgefordert.

Am 03.01.2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten u.a. den angeforderten Bauakt im Original vorgelegt.

Feststellungen:

Mit dem Bescheid vom 23.05.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Lager- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx.

Mit der Eingabe vom 12.04.2023 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau eines Edelstahlkamins in dem auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, bestehenden Gebäude.

Bei den beiden dem Bauansuchen vom 12.04.2023 angeschlossenen Bauplänen handelt es sich einerseits um einen Plan, bezeichnet als „Ansichten – Kamin“, welcher die Nordansicht und die Ostansicht des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, zeigt und einen Plan, bezeichnet als „Grundriss – Kamineinbau“. Beide Pläne, jeweils datiert mit 18.03.2023, sind nicht maßstabsgetreu.

Die im Spruch des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 05.09.2023 angeführte Baubeschreibung, datiert mit 18.03.2023, liegt im vorgelegten Bauakt der belangten Behörde nicht auf, sondern befindet sich darin lediglich eine durch die Firma xxx ausgestellte Rechnung, datiert mit 17.11.2021, adressiert an die Bauwerberin xxx, betreffend das Liefern und Montieren eines Permeter (Edelstahlkamins) von xxx.

Da lediglich der als „Ansichten – Kamin“ bezeichnete Plan den baubehördlichen Genehmigungsvermerk der Baubehörde aufweist, ist unklar, ob die belangte Behörde die soeben angeführte Rechnung als „Baubeschreibung“ qualifiziert hat. Eine Baubeschreibung, datiert mit 18.03.2023, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trotz Urgenz vom 18.12.2023 nicht vorgelegt.

Festzustellen ist, dass die durch die Bauwerberin xxx vorgelegten Projektunterlagen in in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022 entsprechen.

Die vorgelegten Einreichunterlagen erweisen sich vor allem deshalb als mangelhaft, da insbesondere folgende für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentliche Unterlagen fehlen:

Lageplan im Maßstab 1:200 mit einer Darstellung der bestehenden Gebäude auf dem Baugrundstück Nr. xxx, xxx, in welchem ein 10 m Radius um die beantragte Abgasanlage eingezeichnet ist;

Grafische Darstellung in Form von Schnittdarstellungen (Maßstab: 1:100) für die Einhaltung der OIB-Richtlinie 3, Hygiene., Gesundheit und Umweltschutz, Punkt 5.1.3, für alle im Einflussbereich der Abgasanlage (10 m Radius) liegenden Fenster von Aufenthaltsräumen;

Baubeschreibung.

Des Weiteren entsprechen die beiden dem Bauansuchen angeschlossenen Baupläne, bezeichnet als „Ansichten – Kamin“ und „Grundriss – Kamineinbau“ nicht dem jeweils angegebenen Maßstab von 1:100.

Darüber hinaus ist der Begründung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 05.09.2023 zwar zu entnehmen, dass die Bauwerberin im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung mitgeteilt habe, dass die Öffnung des Rauchgasrohres um 1,00 m über First erhöht bzw. verlängert werde, in den genehmigten Bauplänen, datiert mit 18.03.2023, ist eine derartige Projektänderung jedoch nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass die Bauwerberin im Falle einer Projektänderung durch die Baubehörde zur Vorlage geänderten Einreichpläne aufzufordern ist.

Da die nach den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 erforderlichen Belege durch die Bauwerberin nicht vollständig beigebracht wurden, hätte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 5 K-BO 1996 mittels eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen.

Die belangte Behörde hat die erforderlichen Antragsunterlagen nicht mittels eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert und somit völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt.

xxx (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, xxx, welches direkt an das Baugrundstück angrenzt. Dem Beschwerdeführer kommt daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu.

Der Beschwerdeführer wurde als Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 durch die belangte Behörde mit Kundmachung vom 07.06.2023 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der für 27.06.2023 anberaumten Bauverhandlung geladen und hat fristgerecht Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben. Insbesondere hat er eine Unterschreitung der in der OIB-Richtlinie 3 vorgeschriebenen Mindestabstände des gegenständlichen Edelstahlkamins gerügt.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 6 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden können, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, die Baupläne müssen daher ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten (VwGH 24.01.1991, 89/06/0197). Wesentliche Grundlage zur Konkretisierung und Beurteilung des Vorhabens sind die beizubringenden Pläne und Beschreibungen. Beschreibungen ergänzen die Pläne um jene Angaben, die zeichnerisch nicht darzustellen sind.

Gemäß § 10 Abs. 2 K-BO 1996 hat die Landesregierung Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen. Dies erfolgt in der Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht.

Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bilden somit nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Ist das Bauvorhaben unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062).

Gemäß § 23 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind Abgase von Feuerstätten unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

Die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Stand April 2019, normiert in Punkt 5 (Abgase von Feuerstätten) Folgendes:

5. 1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen

5.1. 1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die über Dach führen.

5.1. 2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.

5.1. 3 Beträgt der horizontale Abstand zwischen Mündungen von Abgasanlagen und Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Fenster, Türen, Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen) weniger als 10 m, sind die folgenden vertikalen Mindestabstände einzuhalten:

• 3,00 m, wenn die Mündung vor Fenstern, Türen oder Zuluftöffnungen liegt,

• ansonsten 1,00 m.

Dabei muss sich die Mündung der Abgasanlagen oberhalb der Fenster, Türen oder Zuluftöffnungen befinden. Es ist der vertikale Abstand zwischen Oberkante der Mündung und Sturzunterkante bzw. Oberkante der Lüftungsöffnung zu messen.

5.1. 4 Die Mündung muss den First um mindestens 40 cm überragen, oder es müssen folgende Mindestabstände von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, eingehalten werden:

• 60 cm bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),

• ansonsten 1,00 m.

Bei Flachdächern ist die Mündung mindestens 40 cm über die Oberkante der Attika und zumindest 1,00 m über die Dachfläche zu führen. Wird eine Dachfläche als Terrasse genutzt ist die Mündung mindestens 1,50 m über die Standfläche zu führen.

Der im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer genießende Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Vorgaben der OIB-Richtlinie 3 in Punkt 5.1.2, in welchem geregelt ist, dass die Mündungen von Abgasanlagen so zu situieren sind, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind. In Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 3 werde normiert, welche vertikalen Mindestabstände einzuhalten seien, wenn der horizontale Abstand zwischen Mündungen von Abgasanlagen und Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Fenster, Türen, Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen) weniger als 10 m betrage. Diesen Vorgaben entspreche das durch die Bauwerberin beantragte Bauvorhaben (Errichtung eines Edelstahlkamins) nicht.

Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Fall völlig zu Recht, dass die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht geprüft hat, ob die soeben angeführten Vorgaben der OIB-Richtlinie 3 betreffend die Abgase von Feuerstätten eingehalten werden.

Es ist keinesfalls ausreichend, einem Bauwerber in einer Auflage des Baubewilligungsbescheides – so wie in der Auflage in Punkt 3. des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 05.09.2023 – lediglich vorzuschreiben, dass Abgasanlagen laut Punkt 5. der OIB-Richtlinie 3 auszuführen sind, sondern hat die Baubehörde anhand der Einreichunterlagen unter Beiziehung eines Sachverständigen zur prüfen, ob das eingereichte Projekt den Vorgaben der OIB-Richtlinie 3 betreffend die Abgase von Feuerstätten entspricht.

Eine derartige Prüfung kann allerdings erst dann erfolgen, wenn die durch die Bauwerberin beizubringenden Pläne und Beschreibungen den Bestimmungen der KBAV entsprechen.

Da die durch die Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen äußerst mangelhaft sind, hätte die belangte Behörde gegenüber der Bauwerberin mittels eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen.

Auf Grund der oben aufgezeigten Mängel ist der Beschwerdeführer nicht nur wegen Mangelhaftigkeit der vorgelegten Einreichunterlagen in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden, sondern auch wegen unterlassener Ermittlungstätigkeit der Behörden. Die derzeit vorliegenden Planunterlagen sind nämlich als so mangelhaft zu erachten, dass eine Beurteilung dahingehend, ob das beantragten Bauvorhaben den Vorgaben der OIB-Richtlinie 3 entspricht, nicht möglich ist.

In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat die erforderlichen Antragsunterlagen nicht mittels eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert und somit völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Ein Anhaltspunkt dahingehend, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist unter den derzeit gegebenen Umständen nicht ersichtlich.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens von den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 entsprechenden Einreichunterlagen vor. Das erkennende Gericht sieht die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist.

Die Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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