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KLVwG-308/12/2024•LVwG K KLVwG-308/12/2024
KLVwG-308/12/2024Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2025
Baurecht, Baubewilligung, Verlängerung, Frist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.05.2024, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, wird mit der Maßgabe als
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n ,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Aufgrund des Antrages der xxx GmbH, xxx, xxx (eingelangt bei der Baubehörde am 11.12.2023), wird gemäß § 21 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 die Wirksamkeit der Baubewilligung (Bescheid des Bürgermeisters vom 30.04.2019, AZ: xxx, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.12.2021, Zl: KLVwG-2350/37/2019) betreffend der Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 2 Häusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten, 2 Carports mit insgesamt 10 PKW-Abstellplätzen, 10 PKW-Abstellplätzen im Freien, einem Abstellplatz für Fahrräder und einem Müllraum auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, um zwei Jahre bis 27.12.2025, verlängert.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem Bescheid vom 30.04.2019, Zl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 2 Häusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten, 2 Carports mit insgesamt 10 PKWAbstellplätzen, 10 PKW-Abstellplätzen im Freien, einem Abstellplatz für Fahrräder und einem Müllraum auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer die Berufung, die die Berufungsbehörde abwies sowie eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Mit dem Erkenntnis vom 03.12.2021, Zl: KLVwG-2350/37/2019, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des beschwerdeführenden Anrainers mit der Maßgabe als unbegründet ab, als die mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Austauschpläne vom 15.09.2020 mit dem Plan Nr. xxx und xxx, betreffend das Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 2 Häusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten, 2 Carports mit insgesamt 10 PKW-Abstellplätzen, 10 PKWAbstellplätzen im Freien, einem Abstellplatz für Fahrräder und einem Müllraum“ auf Parzelle Nr. xxx der KG xxx xxx, vorgelegt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 17.09.2021 (KLVwG2350/15/2019) zu jeder Plannummer zweifach vorgelegt, einen wesentlichen Projektbestandteil und Grundlage für die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 2 Häusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten, 2 Carports mit insgesamt 10 PKW-Abstellplätzen, 10 PKW-Abstellplätzen im Freien, einen Abstellplatz für Fahrräder und einem Müllraum auf Parzelle Nr. xxx der KG xxx, darstellen.
Die Auflagen des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.04.2019, Zahl: xxx, bleiben aufrecht und gelten auch für das (ab)geänderte Bauvorhaben.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 und der belangten Behörde am 27.12.2021 zugestellt.
Mit der Eingabe vom 11.12.2023 ersuchte die mitbeteiligte Partei auf der Grundlage der Bestimmung § 21 K-BO 1996 die belangte Behörde um die Verlängerung der Baubewilligung für das zuvor genannte Bauvorhaben auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Mit dem Bescheid vom 18.12.2023, Zl: xxx, verlängerte die belangte Behörde die Wirksamkeit der Baubewilligung betreffend der Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 2 Häusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten, 2 Carports mit insgesamt 10 PKW-Abstellplätzen, 10 PKW-Abstellplätzen im Freien, einen Abstellplatz für Fahrräder und einem Müllraum auf Parzelle Nr. xxx der KG xxx, um weitere zwei Jahre bis 27.12.2025.
Gegen diesen Bescheid erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte darin im Kern vor, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit 03.12.2021, Zl: KLVwG-2350/37/2019, datiert sei und daher am 03.12.2021 erlassen worden sei. Die Zustellung des Erkenntnisses sei für die Beurteilung der Rechtskraft irrelevant. Die Baubewilligung sei daher erloschen.
II.Beweiswürdigung:
Der unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Daten der Zustellung der relevanten Entscheidungen ergeben sich ebenfalls aus den bezughabenden Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.
III.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 igF LGBl Nr. 77/2022, lauten (auszugsweise):
§ 21
Wirksamkeit
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 in jeder Richtung abgeändert werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung einer Baubewilligung nach § 21 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996.
Nach dieser Bestimmung ist die Wirksamkeit der Baubewilligung auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 K-BO 1996 in jeder Richtung abgeändert werden.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Baubewilligung (in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.12.2021, Zl: KLVwG-2350/37/2019) mit Ablauf des 03.12.2023 erloschen ist und daher der Antrag auf Verlängerung, der am 11.12.2023 bei der belangten Behörde eingelangt ist, nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Baubewilligung gestellt wurde.
Nach § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht, wonach die Baubewilligung mit Ablauf des 03.12.2023 erloschen ist, darauf, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit 03.12.2021 datiert ist.
Dazu ist auszuführen, dass der im Datum des Bescheides oder Erkenntnisses zum Ausdruck kommenden Zeitangabe lediglich zu entnehmen ist, wann das Verwaltungsorgan oder der Richter diesen genehmigt hat. Für den Eintritt der Rechtswirkungen des Bescheides aber auch Erkenntnisses ist hingegen der Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung bzw. mündliche Verkündung) maßgeblich, nicht aber das Bescheiddatum bzw. Erkenntnisdatum. Daraus folgt, dass dem Datum – 03.12.2021 - des Erkenntnisses keine Rechtswirkung zukommt. Die Rechtswirkungen dieses Erkenntnisses traten mit seiner Erlassung im vorliegenden Fall mit der Zustellung an die Bauwerberin und den Beschwerdeführer jeweils am 23.12.2021 ein. Im Mehrparteienverfahren - wie dem vorliegenden - ist ein Bescheid aber auch ein Erkenntnis dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (dazu VwGH 13.11.2022, Ra 2022/06/0115). Nach § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird.
Im vorliegenden Fall fiel das Ende der zweijährigen Frist (23.12.2023) auf einen Samstag. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist zu beachten: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall (24.12.2023: Sonntag, 25.12.2023 und 26.12.2023: jeweils Feiertag) der 27.12.2023 als letzter Tag der Frist anzusehen ist.
Nach § 21 Abs. 1 K-BO 1996 ist die Baubewilligung zu verlängern, wenn zwischenzeitig kein Versagungsgrund eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen Versagungsgrund der zwischenzeitig eingetreten sein könnte geltend gemacht. Tatsächlich gab es zwischenzeitig auch keine Änderungen des Bebauungsplanes oder Flächenwidmungsplanes.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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