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KLVwG-874/5/2024•LVwG K KLVwG-874/5/2024
KLVwG-874/5/2024Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2025
Baurecht, Baubewilligung, Umbau, Zubau, Oberflächenwasser, Gebäudehöhe
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx. xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren, GZ: xxx „Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx/xxx, KG xxx“, als unbegründet abgewiesen wurde nach am 06.12.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf:
Mit Schriftsatz vom 18.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer ihm Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren der xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), xxx, xxx, auf xxx/xxx und xxx, KG xxx, einzuräumen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens befindet und sei seinem Informationsstand entsprechend eine für ihn schadlose Verbringung der Oberflächenwässer nicht auszuschließen. Um diese und gegebenenfalls auch andere Auswirkungen beurteilen zu können sei seine Parteistellung im Verfahren erforderlich.
Außerdem sei für ihn die Einhaltung des textlichen Bebauungsplanes wesentlich. Durch den Zubau werde das Gebäude dreigeschossig. Der Bebauungsplan lasse im Bauland Dorfgebiet maximal zwei Geschosse zu. Die bauliche Ausnutzung sei nicht nachvollziehbar, da die angeführte Grundstücksteilung grundbücherlich nicht durchgeführt werde. Die bisherige Nutzung des Baugebäudes sei als Garage mit darüber liegender Ferienwohnung gewesen und nunmehr würde eine Änderung der Verwendung gegeben sein.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde), datiert mit 26.04.2023 und hinterlegt am 04.03.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Bauverfahren bei der Ausschreibung der Bauverhandlung der Anrainerkreis auf die benachbarten Grundstücke inklusive der Nachbarn innerhalb eines Abstandes von 15 m, ausgehend von den beiden dem Katasterstand entsprechenden Grundstücken xxx/xxx und xxx, KG xxx, eingeschränkt worden sei. Bei der weiterhin geplanten Verwendung als Wohngebäude erscheine die Festlegung des Einflussbereiches im Abstand von 15 m von den betroffenen Baugrundstücken als ausreichend. Der Antragsteller befinde sich außerhalb dieses Bereiches und sei sohin nicht mit vorläufiger Parteistellung ausgestattet worden und zur Bauverhandlung auch nicht geladen worden. Dies da die Baubehörde der Ansicht sei, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO bei weiter entfernt liegenden Baugrundstücke (Um- und Zubau eines bestehenden Gebäudes) ausgeschlossen werden könne und sohin diese Grundstücke nicht im Einflussbereich des Vorhabens liegen würden. Darüber hinaus sei es seitens des bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass sich der Eigentümer des Grundstückes, Parzelle Nr. xxx/xxx der KG xxx nicht im Einflussbereich des beantragten Bauvorhabens befinde. Das Grundstück sei mindestens 16 m entfernt und eine mögliche Beeinflussung durch das seitens der Bauwerberin beantragte Bauvorhaben nicht anzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein und verwies darauf, dass über seinen Antrag vom 18.07.2023 noch nicht entschieden worden sei.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, welcher mit 26.04.2023 datiert ist, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 trotz mehrfacher Urgenz nicht entschieden worden sei, weshalb eine Säumnisbeschwerde am 26.02.2024 erhoben worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr ein mit 26.04.2023 datierter Bescheid per 01.03.2024 zugestellt worden, demgegenüber die gegenständliche Baubewilligung erst mit 07.06.2023 beantragt worden sei und könne der gegenständliche Bescheid daher nicht mit 26.04.2023 datiert werden, weshalb er mit Nichtigkeit behaftet sei.
Darüber hinaus sei der Bescheid auch mangelhaft und rechtlich verfehlt, zumal das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens, zumal die Verbringung der Oberflächenwässer nicht sichergestellt sei. Weiter habe der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen auf Parteistellung einen Widmungswiderspruch aufgezeigt bzw. vorgebracht, dass der textliche Bebauungsplan durch das Bauvorhaben nicht eingehalten werde. Es handle sich dabei um zulässige Einwendungen, sodass die Behörde verhalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer die Parteistellung zuzuerkennen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde sich jedenfalls im Einflussbereich des Bauvorhabens. Dies aufgrund der exponierten Hanglage. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach sich das Grundstück des Beschwerdeführers nicht im Einflussbereich befinden würde, zumal es in einem Abstand von 15 m zum Baugrundstück liegt, sei verfehlt, zumal § 23 K-BO nicht auf einen Abstand von 15 m abstelle, sondern diese Bestimmung als Partei des Baubewilligungsverfahrens die Eigentümer alle im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke definiere. Aufgrund der exponierten Hanglage liege das Bauvorhaben jedenfalls im Einflussbereich des Grundstückes des Beschwerdeführers, woraus sich die Parteistellung des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren ergebe. Ein Grundstück könne auch im Einflussbereich eines Bauvorhabens liegen, wenn es weiter als 15 m von diesem entfernt sei. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sei dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt. Es sei aus der Begründung des Bescheides auch nicht ersichtlich, wann diese Stellungnahme ergangen sein solle. Jedenfalls sei – ebenfalls in Wahrung des Parteiengehörs – dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit der Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung zuzumitteln gewesen.
Das projektierte Bauvorhaben entspreche in seiner Konzeption nicht den Bedingungen für ein vereinfachtes Verfahren. Es sei dreigeschossig. Von einer ausschließlichen Wohnnutzung sei ebenfalls nicht auszugehen, da sich eine „Werkstatt“ im projektierten Gebäude befinde. Ein dreigeschossiges Gebäude sei jedenfalls im Widerspruch mit den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx zu sehen und begründe daher ebenfalls eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers betreffend der Bebauungsweise bzw. Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes. Der Beschwerdeführer könnte subjektiv-öffentliche Einwendungen aus dem Titel des Immissionsschutzes nicht vorbringen, wenn das projektierte Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden würde, wovon bei einer Werkstatt aber nicht auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte daher eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 18.07.2023 Parteistellung im Bauverfahren „Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück xxx/xxx und xxx, KG xxx, Grundbuchstand Grundstück xxx/xxx“ zuerkannt werde, wobei der belangten Behörde aufgetragen werden möge, den Beschwerdeführer den zugrunde liegenden Baubescheid zuzustellen.
In der am 06.12.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hielt der Vertreter der Bauwerberin xxx xxx fest, dass das gegenständliche Gebäude als Wohngebäude genutzt werde und als solches auch ausgebaut sei. Der obere Stock sei bislang vermietet worden und nunmehr entsprechend adaptiert und als Hauptwohnsitz geplant. Im Einreichplan sei im unteren Stock eine Werkstätte eingezeichnet, welche jedoch lediglich ein Ausmaß von 16 m² in Anspruch nehme und nicht als gewerbliche Werkstätte genutzt worden sei, sondern als Kellerraum, ebenso wie der im Einreichplan als Selch bezeichnete Raum, bei welchem es sich um den Raum mit der Hauptwasserleitung handle.
Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die mitbeteiligte Partei beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 07.06.2023 wurde seitens der mitbeteiligten Partei der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück xxx/xxx, KG xxx, beantragt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx/xxx, KG xxx, welches nordwestlich zum Baugrundstück in einer Entfernung von 16 m zu diesem gelegen ist. Zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Baugrundstück liegen die Grundstücke xxx,xxx/xxx und xxx/xxx alle KG xxx.
Der Beschwerdeführer wendete in seinem Antrag wörtlich ein, dass die für ihn schadlose Verbringung der Oberflächenwässer nicht auszuschließen sei und um diese bzw. gegebenenfalls andere Auswirkungen für ihn beurteilen zu können seine Parteistellung im Verfahren erforderlich sei. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass der Zubau dreigeschossig sei und die bauliche Ausnutzung nicht nachvollziehbar sei, da der angeführte Grundstücksteil grundbücherlich nicht durchgeführt worden sei. Das Gebäude sei ursprünglich als Garage und Ferienwohnung genutzt worden und sei nunmehr eine Änderung der Verwendung gegeben.
Der angefochtene Bescheid ist mit 26.04.2023 datiert und wurde nach einem Zustellversuch am 01.03.2024 am 04.03.2024 hinterlegt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 06.12.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in welcher die Parteien gehört wurden.
Die Entfernung des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Baugrundstück geht aus dem KAGIS hervor.
Der Sachverhalt konnte durch das abgeführte Beweisverfahren abschließend ermittelt werden und konnte daher die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen unterbleiben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Vorab ist im Gegenstand festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx zwar mit 26.04.2023 datiert ist, diesbezüglich jedoch von einem irrtümlich eingefügten Datum auszugehen ist, zumal der Antrag des Beschwerdeführers mit 18.07.2023 datiert, somit der gegenständliche Bescheid seinem Datum nach vor dem Antrag des Beschwerdeführers ausgestellt worden wäre. Jedenfalls ist aber der Bescheid an den Beschwerdeführer am 04.03.2024 durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 01.03.2024 zugestellt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde am 27.02.2024 zur Post gegeben wurde, hat sich hierbei offensichtlich eine Überschneidung mit der Ausfertigung bzw. Übermittlung des nunmehr bekämpften Bescheides ergeben. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Säumnisbeschwerde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde durch die Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 04.03.2024 der Bescheid im Sinne des § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist von 3 Monaten erlassen, sodass kein Zuständigkeitsübergang auf das Landesverwaltungsgericht gegeben war.
Hinsichtlich der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ist nunmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Parteistellung im Bauverfahren „Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx/xxx, KG xxx“, begehrt. Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft Abbrucharbeiten, Um- und Zubau zum bestehenden Wohnhaus und soll das gegenständliche Gebäude auch in Zukunft zu Wohnzweck als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Der Beschwerdeführer führt nunmehr aus, dass er sich im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens befinde, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass „eine für ihn schadlose Verbringung der Oberflächenwässer nicht auszuschließen“ sei, wobei wohl gemeint ist, dass eine derartig schadlose Verbringung nicht gewährleistet ist bzw. eine schadhafte Verbringung der Oberflächenwässer nicht auszuschließen sei. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben gegen den Bebauungsplan verstoße, zumal es dreigeschossig sei und die bauliche Ausnutzung nicht nachvollziehbar sei, da die angeführte Grundstücksteilung grundbücherlich nicht durchgeführt worden sei.
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von 16 m zum Baugrundstück gelegen ist, wobei dem Beschwerdeführer grundsätzlich darin Recht zu geben ist, dass in § 23 Abs. 2 K-BO nicht auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes zum Baugrundstück Bezug genommen wird, sondern hinsichtlich der Anrainereigenschaft auf die im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke abstellt wird, dies wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten.
Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers, wonach eine schadlose Ableitung der Oberflächenwässer nicht gewährleistet sei, handelt es sich um einen Immissionseinwand, welcher entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO bei Wohnbauten nicht zulässig ist (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Voraussetzung der Parteistellung der Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke ist aber auch, dass diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, das heißt, dass die Kärntner Bauordnung 1996 den Eigentümern subjektiv-öffentliche Rechte zur Abwehr der möglichen Einwirkungen gewährt. Im Gegenstand ist nunmehr aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO die Einwendung von Immissionen ausgeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein subjektiv-öffentliches Recht und daher auch keine Parteistellung zukommt.
Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers darauf, dass das gegenständliche Bauvorhaben gegen den Bebauungsplan verstoße, zumal das Vorhaben dreigeschossig sei und im Bebauungsplan nur eine Zulässigkeit von zwei Geschossen festgelegt ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet werden kann, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (VwGH 23.03.1999, Zahl: 97/05/0337 sowie Verwaltungsgerichtshof vom 20.07.2024, Zahl: 2002/05/0745).
Aus dem textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx geht aus § 5 lit. c hervor, dass im Bauland Dorfgebiet maximal zwei Vollgeschosse und im übrigen Bauland maximal drei Vollgeschosse zulässig sind. Weitere Bestimmungen hinsichtlich der Geschosse gehen aus dem gegenständlichen Bebauungsplan nicht hervor, ebenso wenig wird eine konkrete Gebäudehöhe normiert, wohl aber ist in § 3 die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ausführlich geregelt, sodass der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits durch die Bestimmungen der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke geregelt ist. Der Hinweis auf die Dreigeschossigkeit, welcher im Übrigen unsubstantiiert erfolgt ist und sich nicht mit dem mit der Vorprüfung befassten Amtssachverständigen deckt, führt daher den Beschwerdeführer ebenso wenig zum Erfolg.
Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, wonach die bauliche Ausnutzbarkeit nicht nachvollziehbar sei, zumal die angeführte Grundstücksteilung grundbücherlich nicht durchgeführt sei, ist festzuhalten, dass aus den seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass der errechneten GFZ das Ausmaß des Grundstückes, wie im Grundbuch festgehalten, zugrunde gelegt wurde, womit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen wurde.
Wenngleich die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Parteistellungsverfahren noch nicht abschließend geprüft werden muss, sondern die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes ausreichend ist, ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers in einem Abstand von 16 m zum Baugrundstück gelegen ist und dazwischen weitere Grundstücke liegen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht diesbezüglich hervor, dass in einem solchen Fall zwar nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht möglich ist wobei diesbezüglich vorrangig auf Immissionseinwendungen abgestellt wurde, es aber jedenfalls einer nachvollziehbaren Darstellung jener Umstände bedarf, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründet (VwGH vom 27.04.1999, 98/05/0239).
Diese genauere Begründung ist der Beschwerdeführer jedoch schuldig geblieben, weshalb auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom Beschwerdeführer beantragt unterbleiben konnte.
Darüber hinaus ist auf das seitens der belangte Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen xxx zu verweisen, welcher keinerlei Einfluss auf das Grundstück des Beschwerdeführers sieht.
Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers, wonach das Parteiengehör diesbezüglich verletzt wurde, ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Gutachten voll inhaltlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurde wodurch die allfällige Verletzung eines Parteiengehörs geheilt wurde (VwGH vom 28.02.2022, Ra2021/09/0251). Dem gegenständlichen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass im Gegenstand auch eine Verwendungsänderung vorliegt ist festzuhalten, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und eine entsprechende Verwendungsänderung im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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