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KLVwG-1149/4/2024•LVwG K KLVwG-1149/4/2024
KLVwG-1149/4/2024Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2024
Sozialrecht, Chancengleichheit, Sozialhilfeleistungen, Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, gesetzliche Vertreterin der mj. xxx, geb. xxx und des mj. xxx, geb. xxx gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der xxx vom 18.03.2024, Zahl: xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG betreffend mj. xxx und mj. xxx nach am 20.08.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2024 abgeändert, als dieser zu lauten hat:
1. Die der mj. xxx, geb. xxx gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt ab 01.01.2024 EUR 139,67 monatlich.
2. Die dem mj. xxx, geb. xxx gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt ab 01.01.2024 EUR 174,67 monatlich.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters des xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 18.03.2024, Zahl: xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde unter Spruchpunkt II. die der mj. xxx, geb. xxx und dem mj. xxx, geb. xxx, bisher gewährte Sozialhilfeleistung nach dem K-ChG per 31.12.2023 eingestellt. Als Rechtsgrundlagen werden die§§ 12 Abs. 2 Ziffer 1 und 4, 16 und 34 Abs. 1 K-SHG 2021 iVm § 8 Abs. 2 c) und e) KChG angeführt.
Begründend wurde ausgeführt, dass den genannten Kindern jeweils der behinderungsbedingte Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 e) K-ChG für ihre nachweisliche Beeinträchtigung, weil sie im Bezug der erhöhten Familienbeihilfe stehen, nicht mehr gewährt werde, da sie aufgrund des monatlichen Kindesunterhaltes und der anteilsmäßigen Wohnbeihilfe den Richtsatz gemäß § 8 Abs. 2 c) K-ChG überschreiten würden. Es komme daher zu keiner Anwendung des K-ChG, da die genannten Kinder keinen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, Mutter und gesetzliche Vertreterin der xxx und des xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Beschwerde richte sich gegen die Streichung des behindertenbedingten Zuschlages ab 01.01.2024. Sie sei alleinerziehende Mutter zweier beeinträchtigter Kinder, die nach wie vor erhöhte Betreuungskosten benötigen. Sie sei extrem belastet, da beide Kinder nachweislich beeinträchtigt seien. Laut Gesetz errechne sich der Anspruch aufgrund eines Richtsatzes zuzüglich eines Zuschlages, welcher aufgrund der Behinderung gewährt werde. Sie ersuche, dass die Rechtswidrigkeit und Benachteiligung gegenüber anderen beeinträchtigten Kindern aufgehoben und der Zuschlag sowie die Aufnahme in das Chancengleichheitsgesetz wieder gewährt werde.
Mit Schreiben vom 26.06.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Im Gegenstand hat am 20.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Feststellungen:
Die am 07.10.1988 geborene Beschwerdeführerin ist in xxx, xxx, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und bewohnt die Wohnung in xxx, xxx gemeinsam mit ihren beiden mj. Kindern xxx, geb. xxx und mj. xxx, geb. xxx. Die mj. xxx weist einen Grad der Behinderung von 50 % und der mj. xxx einen Grad der Behinderung von 60 % auf.
Der Wohnaufwand für die von der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bewohnte Wohnung beläuft sich auf monatlich EUR 582,63. Das ist der von der belangten Behörde in dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt angeführte Wohnaufwand, der so weit unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin bezieht Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 319,00 monatlich. Laut der unbestritten gebliebenen Berechnung im Berechnungsblatt, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, entfallen davon anteilsmäßig EUR 236,80 auf die Beschwerdeführerin und jeweils EUR 41,10 auf ihren beiden mj. Kinder.
Die mj. xxx erhält von ihrem Vater EUR 270,00 Alimente monatlich. Der mj. xxx erhält von seinem Vater EUR 235,00 Alimente monatlich.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihre beiden Kinder erhöhte Familienbeihilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2024 wurde unter Spruchpunkt II. die den mj. Kindern xxx und xxx bisher gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des K-ChG eingestellt.
Die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin haben ab 01.01.2024 Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-ChG. Beiden mj. Kindern ist Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. c und lit. e K-ChG wie folgt zu gewähren:
1. mj. xxx ab 01.01.2024 EUR 139,67 monatlich
2. mj. xxx ab 01.01.2024 EUR 176,67 monatlich
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen auf das Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens sowie den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihren beiden mj. Kindern xxx und xxx ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Angaben im Zuge der Verhandlung am 20.08.2024.
Unstrittig ist, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin einen GdB von 50 % (xxx) und 60 % (xxx) aufweisen.
Die Höhe der den beiden mj. Kindern zukommenden Alimente (Unterhalt) ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 25.06.2019 und Erklärung der Beschwerdeführerin, dass die Höhe des Unterhaltes bis dato unverändert ist.
Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Wohnkosten ergeben sich aus dem Berechnungsblatt, welches dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt und die der Höhe nach in der Verhandlung vom 20.08.2024 von der Beschwerdeführerin insoweit bestätigt sind.
Dass die Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 319,00 monatlich bezieht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.08.2023 und ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist die von der belangten Behörde in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsblatt vorgenommene anteilige Aufteilung der Wohnbeihilfe auf die Beschwerdeführerin mit EUR 236,80 und auf ihre beiden mj. Kinder mit jeweils EUR 41,10.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr .105/2022
Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2. Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, sind das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz anzuwenden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2023:
Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2) Vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Leistungen, die in Pflegeheimen aufgrund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen erbracht werden, sind keine Leistungen zur Chancengleichheit nach diesem Gesetz.
§ 5 Kärntnern Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2023:
Persönliche Voraussetzungen
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU/EWRBürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist.
(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
a) Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,
b) Asylwerber,
c) ausreisepflichtige Fremde,
d) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
e) subsidiär Schutzberechtigte.
(6) Die Landesregierung kann die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist. Diesfalls besteht abweichend von § 7 Abs. 2 kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(7) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(8) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
(9) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
(10) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.
(11) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.
(12) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Abs. 10, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.
(13) Die Abs. 8 bis 12 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
§ 6 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2023:
Leistungen Dritter, Eigene Mittel
(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.
(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
a) dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
b) kein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oder
c) nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind, betroffen sind.
Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des§ 19 Abs. 4 zu bewirken.
(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2,
b) Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) bei Bezug von Leistungen nach § 8 in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
d) Unterhaltsleistungen bei der Bemessung
1. des Kostenbeitrages nach § 17 von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
2. des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
e) Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
f) bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17: sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei sonstigen Einkünften ein Freibetrag von 60 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
g) bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17 der 13. oder 14. Monatsgehalt, allenfalls auch als Teilzahlungen (Sonderzahlungen);
h) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 6 Abs. 7 iVm§ 10 Abs. 5 Z 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;
i) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Menschen mit Behinderung ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
j) finanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;
k) der Heizzuschuss gemäß § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.
(4a) Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach NettoAusgleichszulagenRichtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(6) Bei stationärer Unterbringung sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
a) Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistigkultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
2. Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
b) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des NettoAusgleichzulagenRichtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
c) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. b nicht übersteigen und solange Leistungen nach § 8 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 oder § 13a untergebracht sind.
(9) (entfällt)
(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
§ 7 Abs. 1 lit. a Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2023:
Leistungen und Grundsätze
(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8)
[…]
§ 8 Abs. 1, 2 und 6 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2023:
Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.
(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
a) für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,
b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
1. pro leistungsberechtigter Person 70 vH;
2. ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;
c) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;
d) Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:
1. für die erste minderjährige Person 12 vH;
2. für die zweite minderjährige Person 9 vH;
3. für die dritte minderjährige Person 6 vH;
4. für jede weitere minderjährige Person 3 vH;
e) behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.
[…]
(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.
[…]
§ 43 Abs. 1 und 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2023:
Behördliche Aufgaben
(1) Der Landesregierung obliegt:
a) die Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;
b) die Entscheidung über Leistungen nach §§ 13 oder 13a,
c) die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,
d) in den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d, e oder k gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
a) die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;
b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
[…]
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2024 wurden die der mj. xxx und dem mj. xxx bisher gewährten Sozialhilfeleistungen nach dem K-ChG per 31.12.2023 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des monatlichen Kindesunterhaltes und der anteilsmäßigen Wohnbeihilfe der Richtsatz gemäß § 8 Abs. 2 lit. c K-ChG überschritten werde, weshalb ein Anspruch genannter Kinder auf Leistungen nach dem K-ChG nicht bestehe.
Entsprechend den Erläuterungen zum K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, vom 19.2.2010 wurde vor der Erlassung des K-ChG die Hilfe für Menschen mit Behinderung im 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, geregelt. Dieser 4. Abschnitt wurde jedoch mit der Überarbeitung der Sozialhilfe in Kärnten nicht neu geregelt, sondern vom Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG, LGBl. Nr. 30/1996 idF LGBl. Nr. 44/2006, in das K-MSG übernommen und weitgehend nur der neuen Systematik und Terminologie angepasst. Diese Regelungen zur Hilfe von Menschen mit Behinderung haben ihren Ursprung im Kärntner Behindertenbeihilfegesetz, LGBl. Nr. 2/1957, das vom BehindertengesetzLGBl. Nr. 48/1966 abgelöst wurde und dessen Bestimmungen schließlich in den 3. Abschnitt des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, eingeflossen sind. Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1975 wurde mit LGBl. Nr. 30/1981 und das folgende Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 mit LGBl. Nr. 30/1996 neuerlich wiederverlautbart. Die Bestimmungen betreffend Leistungen für Menschen mit Behinderung wurden zwar immer wieder den geänderten Anforderungen angepasst (vgl. LGBl. Nr. 62/1980; 1/1988; 54/1988; 10/1990; 1/1992; 53/1995; 8/1996), es erfolgte aber keine grundlegende Neugestaltung.
Aus diesen Erläuterungen folgt weiters, dass aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und der daraus gewonnenen Erfahrungswerte die Bestimmungen einer Optimierung bedürfen, eine Überarbeitung sinnvoll erscheint. Es scheint wichtig, Regelungen für Menschen mit Behinderung nicht gemeinsam mit Regelungen für Menschen in sozialen Notlagen zu treffen, sondern diese gesondert vorzunehmen. Menschen mit Behinderung brauchen besondere Unterstützung, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, die sich wesentlich von Leistungen an Menschen in sozialen Notlagen unterscheiden.
Ziel ist es, ein den modernen Anforderungen gerecht werdendes Gesetz zu schaffen. Dabei soll den Menschen mit Behinderung eine weitestgehend gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleistet und ein selbstbestimmtes Leben, unabhängig von seinem Alter, der Art und Schwere der Beeinträchtigung, sowie seines sozialen Status, ermöglicht werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf zum K-ChG setzt sich zum Ziel, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
In den Erläuterungen wird zu § 1 K-ChG ausgeführt, dass Ziel des K-ChG sein soll, die Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu erreichen. Im Mittelpunkt soll der Mensch mit Behinderung stehen, oberstes Gebot soll sein, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Diese allgemeine Zielsetzung ist bei der Anwendung und Auslegung der folgenden Bestimmungen stets zu beachten. Jene Leistungen, die für Menschen mit Behinderungen und andere Personen gleichermaßen erforderlich werden können, verbleiben zum Teil im Kärntner Mindestsicherungsgesetz, um nicht in beiden Gesetzen Bestimmungen gleichen Wortlauts vorsehen zu müssen und unnötige Parallelsysteme zu schaffen. Dies betrifft beispielsweise die Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach § 14 K-MSG oder die Soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten nach § 20 K-MSG.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 K-ChG soll klarstellen, dass die Leistungen nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wird hier verankert. Danach dürfen Leistungen nach diesem Gesetz erst dann gewährt werden, wenn nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften vergleichbare Leistungen gewährt werden können. Leistungen z.B. nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, dem Kärntner Schulgesetz - K-SchG oder dem Kindergartengesetz 1992 - K-KGG haben Vorrang vor der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz. Für den Bereich der Jugendwohlfahrt bedeutet dies, dass hier in erster Linie die Jugendwohlfahrt tätig zu werden hat und nur in jenen Bereichen, die durch das K-JWG nicht abgedeckt werden können, greift das Chancengleichheitsgesetz. Ausgenommen von dieser strengen Subsidiarität sind jene Leistungen, die aufgrund des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden können, da das K-ChG hierbei als Spezialregelung in bestimmten Bereich Vorrang genießt.
Liegen somit die Voraussetzungen für die Anwendung des K-ChG vor, so ist dieses auch zur Anwendung zu bringen.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 K-ChG, worin ausgeführt wird, dass das K-ChG für Menschen mit Behinderung iSd § 2 K-ChG gilt und gleichzeitig normiert, dass auch für Menschen mit Behinderung das K-SHG anzuwenden ist, soweit in diesem Gesetz - gemeint ist das K-ChG - keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind.
Daher ist zunächst primär zu prüfen, ob es eine für die mj. Kinder der Beschwerdeführerin passende Leistung nach dem K-ChG gibt. Gibt es eine solche Leistung, ist das K-ChG auch zur Anwendung zu bringen. Nur wenn sich aus dem KChG keine entsprechende Leistung für die mj. Kinder der Beschwerdeführerin ergeben würde, wäre in einem folgenden Schritt zu prüfen, ob eine der Leistungen aus dem KSHG in Frage kommt.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-ChG als Leistung für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8) in Betracht kommt. Gemäß § 8 Abs. 1 K-ChG gewährleistet die Hilfe zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben. Dementsprechend sieht das K-ChG im § 8 eine für die mj. Kinder der Beschwerdeführerin passende wiederkehrende Geldleistung vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für Menschen mit Behinderung gemäß§ 1 Abs. 2 K-ChG dieses Gesetz anzuwenden ist. Menschen mit Behinderung sind gemäß § 2 K-ChG Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Für die Anwendung des K-ChG reicht es aus, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der physischen, geistigen oder psychischen Funktion oder der Sinnesfunktionen gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Weiters darf diese Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten angenommen wird. Ausschlaggebend ist nicht nur die Beeinträchtigung, sondern auch, ob man aufgrund dieser Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Nur wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschwert ist, kann man von einem Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG sprechen.
Nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen.
Wenn die mj. Kinder der Beschwerdeführerin nun eine Behinderung von50 % bzw. 60 % aufweisen, so ist damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben und ist davon auszugehen, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlich erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG zur Anwendung.
Für die Gewährung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes ist daher das K-ChG heranzuziehen und nicht das K-SHG 2021, welches nur dann anzuwenden ist, wenn keine andere Rechtsvorschrift mehr greift bzw. wenn im K-ChG keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind (§ 1 Abs. 2 K-ChG). § 8 K-ChG enthält jedoch entsprechende Bestimmungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher bei den beiden mj. Kindern der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewilligung wiederkehrender Geldleistungen zwingend das K-ChG zur Anwendung zu bringen.
Die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin erfüllen die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 K-ChG. Sie haben ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Zeitraum ab 01.01.2024 bis dato in Kärnten, xxx. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG.
Zur Berechnung der Leistungen nach K-ChG:
Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte mj. Personen iSd § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c K-ChG sind, weshalb sie jeweils Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von 21 % des NettoAusgleichszulagenRichtsatzes für Alleinstehende zuzüglich des behinderungsbedingten Zuschlags iHv 18 % gemäß § 8 Abs. 2 lit. e K-CHG haben.
Ausgangswert der Berechnung der jeweiligen Ansprüche ist der NettoAusgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende. Dieser ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (§ 293 Abs. 1a SVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in der Höhe von 5,1 %. Im Jahr 2024 ergibt dies EUR 1.155,84. Der Grundanspruch gemäß § 8 Abs. 2 lit. c K-ChG beträgt 21 v.H., davon, das sind EUR 242,72. Darin enthalten sind EUR 182,04 zur Deckung des Lebensbedarfes (75 %) und EUR 60,68 zur Deckung des Wohnbedarfes (25 %). Vom so ermittelten Wohnbedarf in der Höhe von EUR 60,68 ist die den beiden Kindern jeweils anteilig zuzurechnende Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 41,10 in Abzug zu bringen, woraus sich ein tatsächlicher Wohnbedarf in der Höhe von EUR 19,68 ergibt. Der so ermittelte Lebensunterhalt nach § 8 Abs. 2 lit. c beträgt insgesamt EUR 201,62 (EUR 182,04 an Lebensbedarf + EUR 19,58 an Wohnbedarf = EUR 201,62 Lebensunterhalt). Hinzu kommt bei beiden mj. Kindern der Beschwerdeführerin aufgrund der unstrittig vorliegenden Behinderung von 50 % bzw. 60 % jeweils ein behinderungsbedingter Zuschlag von 18 % gemäß § 8 Abs. 2 lit. e K-ChG. Dieser Zuschlag beträgt EUR 208,05. Daraus ergibt sich Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 409,67 (EUR 201,62 + EUR 208,05 = EUR 409,67).
Vom derart ermittelten Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG sind bei der mj. xxx EUR 270,00 an Unterhalt als Leistung Dritter abzuziehen, woraus sich für die mj. xxx insgesamt ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-ChG in der Höhe von EUR 139,67 monatlich ergibt (EUR 409,67 – EUR 270,00 = EUR 139,67).
Beim mj. xxx sind vom ermittelten Anspruch in der Höhe von EUR 409,67 die monatlichen Unterhaltsleistungen in der Höhe von EUR 235,00 als Leistungen Dritter in Abzug zu bringen, woraus sich insgesamt ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-ChG in der Höhe von EUR 174,67 monatlich ergibt (EUR 409,67 – EUR 235,00 = EUR 174,67).
Der oben ermittelte Anspruch auf Lebensunterhalt nach dem K-ChG steht beide mj. Kindern ab 01.01.2024 zu.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die die Nichtanwendung des K-ChG und die Einstellung der Leistungen für die genannten mj. Kinder damit begründet, dass aufgrund des monatlichen Kindesunterhaltes und der anteilsmäßigen Wohnbeihilfe der Richtsatz gemäß § 8 Abs. 2 lit. c) K-ChG 2010 überschritten werde, weshalb kein Anspruch auf eine Grundleistung und daher auch kein Anspruch auf den bisher gewährten behinderungsbedingten Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 lit. e) K-ChG bestehe, wird durch das erkennende Gericht aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt:
Bei der Berechnung zur Ermittlung eines Anspruches auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem K-ChG ist entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde gegenständlich von einem Anspruch von 39 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bestehend aus einem Anspruch in der Höhe von 21 v.H. gemäß § 8 Abs. 2 lit. c) K-ChG und unter gleichzeitiger Berücksichtigung des behinderungsbedingten Zuschlages pro Person in der Höhe von 18 v.H. gemäß § 8 Abs. 2 lit. e) K-ChG auszugehen.
In den Erläuterungen zur Änderung des K-ChG, Regierungsvorlage September 2020, Zahl: 01-VD-LG-1906/73-2020, wird zu § 8 Abs. 1 bis 4 K-CHGauf Seite 25 f ausgeführt wie folgt:
„[…] § 5 Abs. 2 Z 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sieht Zuschläge für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes in Höhe von 18 % pro Person vor, soweit nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen.
In Kärnten werden die Leistungen an Menschen mit Behinderung nicht im Rahmen der Sozialhilfe oder der Mindestsicherung, sondern auf Grundlage eines eigenen Gesetzes — also einer besonderen landesgesetzlichen Bestimmung — gewährt. Diese knüpft an eine andere Definition (vgl. § 2 K-ChG) von Menschen mit Behinderung an als das BBG, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Personenkreis nach § 40 Abs. 1 und 2 BBG von der Definition des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes weitestgehend erfasst ist. Sollten Personen mit einem Behindertenpass nach § 40 BBG nicht in den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes fallen, sieht das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 in§ 12 Abs. 2 Z 6 einen entsprechenden Zuschlag vor.
Im Rahmen der Anpassungen im Kärntner Chancengleichheitsgesetz sollen nunmehr Mindeststandards fir Menschen mit Behinderung in zwei Bereichen verbessert und erhöht werden. Einerseits werden die Mindeststandards an die im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geregelten Beträge zuzüglich des Zuschlages von 18% angepasst, andererseits entfallen bisher vorgesehene Differenzierungen, wenn ein Mensch mit Behinderung Familienbeihilfe bezieht. Den behinderungsbedingten Zuschlag von 18% erhält jede Person nach lit, a bis c ohne einer notwendigen Überprüfung ob weitere Voraussetzungen vorliegen. Der Zuschlag ist daher jedem Menschen mit Behinderung ohne weitere Bedingungen zu gewähren. Durch die nahezu gleichlautende Formulierung mit dem K-SHG 2021 soll eine analoge und vergleichbare Berechnung der einzelnen Beträge an leistungsberechtigte Personen sichergestellt werden.
Durch diese Neuregelung erhöhen sich sämtliche Mindeststandards in Abs. 2. Die Prozentsätze der Mindeststandards betragen nunmehr:
Bisher nach K-ChG
Begutachtungsentwurf
Alleinstehender
100 %
118 %
Alleinstehender mit Anspruch auf Familienbeihilfe
75 %
118 %
Volljähriger Haushaltsangehöriger
75 %
88 %
Volljähriger Haushaltsangehöriger mit Familienbeihilfe
50 %
88 %
Volljähriger Haushaltsangehöriger ab der 3. Person
75 %
63 %
Volljähriger Haushaltsangehöriger ab der 3. Person,
wenn diese unterhaltsberechtigt ist
50 %
63 %
1. Minderjährige Person mit Anspruch auf
Familienbeihilfe in Haushaltsgemeinschaft
18 %
39 % (+ 12 % bei Alleinerziehern)
2. Minderjährige Person mit Anspruch auf
Familienbeihilfe in Haushaltsgemeinschaft
18 %
39 % (+ 9 % bei Alleinerziehern)
3. Minderjährige Person mit Anspruch auf
Familienbeihilfe in Haushaltsgemeinschaft
18 %
39 % (+ 6 % bei Alleinerziehern)
Minderjährige Person mit Anspruch auf
Familienbeihilfe in Haushaltsgemeinschaft; ab der 4. Person
15 %
39 % (+ 3 % bei Alleinerziehern)
[…]“
Den zitierten Erläuterungen zu Folge steht der behinderungsbedingte Zuschlag von 18 % jeder Person nach § 8 Abs. 2 lit. a) bis c) K-ChG ohne notwendige Überprüfung, ob weitere Voraussetzungen vorliegen, zu. Der Zuschlag ist jedem Menschen mit Behinderung ohne weitere Bedingungen zu gewähren und werden durch diese Neuregelung sämtliche Mindeststandards in Abs. 2 angehoben und zwar bei mj. Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in Haushaltsgemeinschaft auf 39 % i.d.F.d. Begutachtungsentwurfes. Bereits aus den zitierten Erläuterungen zur Änderung des K-ChG folgt daher, dass für die Ermittlung des Anspruches auf Leistungen nach dem K-ChG bei Anrechnung von Leistungen Dritter, worunter auch Unterhaltsleistungen fallen, nicht nur der Anspruch nach § 8 Abs 2 lit. c) K-ChG sondern auch der behinderungsbedingte Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 lit. e) K-ChG zu berücksichtigen ist.
Eine andere Auslegung würde zu einer Benachteiligung von Personen gemäß§ 8 Abs. 2 lit c) K-ChG im Vergleich zu Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 lit. a) und b) K-ChG führen, zumal diese aufgrund der bereits von vorneherein höheren Prozentsätze des Nettoausgleichszulagen-Richtsatzes bei Anspruchsermittlung eher einen Anspruch auf den behinderungsbedingten Zuschlag pro Person in der Höhe von 18 % hätten. Dies würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichstellung der genannten Personengruppen in § 8 Abs. 2 lit. c) K-ChG in Bezug auf einen Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG führen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte daher die Leistungen ab 01.01.2024 festzusetzen, da den beiden mj. Kindern der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG zukommt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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