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KLVwG-1252/6/2024•LVwG K KLVwG-1252/6/2024
KLVwG-1252/6/2024Tribunal Administrativo Regional28 de ago. de 2024
Schulstandortekonzept, gesetzliche Mindestschülerzahl, Schulschließung, Schulsprengel, Auflassungsbescheid, Schulerhalter, Mindestschülerzahl, Expositurklassen, Unzumutbarkeit des Schulweges
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwältin xxx, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten vom 05.03.2024, Geschäftszahl: xxx, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2024, Geschäftszahl: xxx, betreffend Anordnung der Auflassung der Volksschule xxx mit 01.09.2024, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und die Beschwerdevorentscheidung b e s t ä t i g t .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten vom 05.03.2024, Geschäftszahl: xxx, wurde gegenüber der xxx als gesetzlichem Schulerhalter der Volksschule xxx angeordnet, die Volksschule xxx mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 aufzulassen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 erhob die xxx Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten.
Die Bildungsdirektion Kärnten wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2024, Geschäftszahl: xxx, die Beschwerde der xxx als unbegründet ab. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Die xxx stellte daraufhin den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Bildungsdirektion Kärnten legte mit Schriftsatz vom 12.07.2024, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 01.08.2024, die Beschwerde samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 27.08.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, u.a. samt zuständigem Schulleiter der Volksschule xxx statt. Außerdem nahmen an der Verhandlung noch eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der xxx der Bildungsdirektion Kärnten und der xxx für die Schulorganisation in der Bildungsdirektion Kärnten teil.
b.Feststellungen:
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.2024. Daraus ergibt/ergeben sich folgender Sachverhalt bzw. folgende Feststellungen:
Am 20.05.2015 beschloss die Kärntner Landesregierung ein Schulstandortekonzept für allgemeinbildende Pflichtschulen, insbesondere Volksschulen, mit dem Ziel, die Schulorganisation den demographischen Entwicklungen anzupassen sowie die pädagogische Qualität durch die Schaffung von regionalen Bildungszentren anzuheben. Im Rahmen dieses Konzeptes sind kärntenweit Volksschulen, die die gesetzliche Mindestschülerzahl von 30 Schuldkindern nicht mehr erreichen und bei denen während der letzten Jahre tendenziell sinkende Schülerzahlen zu verzeichnen waren und auch in den kommenden Jahren mit keinem deutlichen Anstieg zu rechnen ist, von einer Auflassung betroffen.
Pro Gemeinde soll ein Standort erhalten werden, der mindestens 4 Klassen und je eine Klasse pro Schulstufe erreichen sollte, um Abteilungsunterricht zu vermeiden.
In der xxx bestanden im Schuljahr 2023/2024 insgesamt 6 Volksschulen, nämlich:
Volksschule xxx,
Volksschule xxx,
Volksschule xxx,
Volksschule xxx.,
Volksschule xxx und
Volksschule xx,
für welche seit mindestens 2011 aufgrund der Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl Nr. 20/2018, ein deckungsgleicher Schulsprengel festgelegt war. Für das Gemeindegebiet von xxx liegt demnach ein deckungsgleicher Schulsprengel vor.
Im Schuljahr 2019/2020 besuchten die Volksschule xxx noch 30 Schüler, im Schuljahr 2020/2021 lag die Schülerzahl bei 24, im Schuljahr 2021/2022 bei 26, im Schuljahr 2022/2023 bei 25 und im Schuljahr 2023/2024 bei 16 Schülern. Im laufenden Schuljahr 2023/2024 besuchten in der Volksschule xxx ein Schulkind die Vorschulstufe, 2 Schulkinder die 1. Schulstufe, je 4 Schulkinder die 2. und 3. Schulstufe und 5 Schulkinder die 4. Schulstufe. Nach Abschluss des Schuljahres 2023/2024 schlossen 5 Schüler den Volksschulbesuch ab und verließen die Volksschule xxx. Damit wären für den Schulbesuch im Schuljahr 2024/2025 nur mehr 11 Schüler angemeldet, die bereits die Volksschule xxx besucht haben. Für das Schuljahr 2024/2025 haben sich für die Volksschule xxx nur 3 Schulanfänger angemeldet, die sprengelanhörig und im Umkreis dieser Schule wohnhaft sind. Die Gesamtschülerzahl für die Volksschule xxx ist mit Stand: Zeitpunkt der Erstellung des Auflassungsbescheides für das Schuljahr 2024/2025 bei nur 14 Schulkindern prognostiziert. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte die Vertreterin der belangten Behörde dem Gericht mit, dass mittlerweile die Gesamtschülerzahl lediglich 13 Schulkinder umfasst, wobei laut Datenerhebung vom 17.08.2024 von diesen 13 Schulkindern zehn Schüler zu anderen Volksschulen wie folgt zugeteilt wurden:
4 Schüler wurden der Volksschule xxx zugeteilt;
3 Schüler wurden der Volksschule xxx zugeteilt und
3 Schüler wurden der Volksschule xxx zugeteilt.
Zum Verbleib der drei restlichen Schüler wurde vom Schulleiter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass 2 Schulkinder in der Privatschule xxx gemeldet wurden. Für 1 Schulkind gab es zum Zeitpunkt der Schuleinschreibung für das Schuljahr 2024/2025 auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eine Anzeige zum häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe.
Aufgrund der gemeldeten Wohnadressen sämtlicher Schulkinder, die derzeit die Volksschule xxx besuchen, ist festzustellen, dass für jene 4 Schulkinder der Volksschule xxx, die in der Stadt xxx wohnen, die Distanz zur Volksschule xxx zwischen 450 m und 2,1 km und die Fahrzeit mit einem PKW zwischen 1 Minute und 3 Minuten beträgt. Für jene 2 Schulkinder der Volksschule xxx, die in xxx wohnen, beträgt die Distanz zur Volksschule xxx 7,5 km und die Fahrzeit mit einem PKW 8 Minuten. Für jene Schulkinder der Volksschule xxx, die in xxx wohnen beträgt die Distanz zur Volksschule xxx zwischen 8,3 km und 9 km und die Fahrzeit mit einem PKW zwischen 8 und 9 Minuten. Diese Auswertung erfolgte aufgrund des KAGIS-Tool.
Der Schulweg sämtlicher Schulkinder, die derzeit die Volksschule xxx besuchen, zu den nächstgelegenen Volksschulen xxx und xxx ist somit zumutbar.
Vom Bürgermeister der xxx wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Volksschule xxx und die Volksschule xxx für die Unterbringung der zusätzlichen 13 bzw. mittlerweile 10 Schüler ausgelegt ist und können beide Standorte sowohl räumlich als auch organisatorisch die Schüler aus der Volksschule xxx aufnehmen.
Der xxx als gesetzlichem Schulerhalter wurde mit den Schriftsätzen vom 05.06.2019, vom 16.10.2020, vom 18.11.2021, vom 07.12.2022, und vom 14.03.2024 von der Bildungsdirektion Kärnten mitgeteilt, dass angesichts der Schülerzahlenentwicklung an der Volksschule xxx ein dringender Handlungsbedarf besteht und wurde um Mitteilung der beabsichtigten Vorgehensweise hinsichtlich der Auflassung der Volksschule xxx ersucht.
Die xxx hat während der vergangenen vier Jahre weder einen Beschluss hinsichtlich der Auflassung der Volksschule xxx gefasst noch dem Ersuchen der Bildungsdirektion Kärnten entsprochen, die beabsichtigte Vorgehensweise hinsichtlich der Auflassung der Volksschule xxx darzulegen.
Folglich wurde der xxx mit Schriftsatz der Bildungsdirektion Kärnten vom 27.11.2023 neuerlich mitgeteilt, dass aus rechtlicher Sicht des Kärntner Schulgesetzes die Volksschule xxx nicht mehr weitergeführt werden kann, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für den Weiterbestand der Schule nicht mehr gegeben sind.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 teilte die xxx der Bildungsdirektion Kärnten mit, dass aktuell keine Stellungnahme abgegeben werden könne, da am 17.01.2024 eine vom Elternverein organisierte Besprechung in der Bildungsdirektion mit Vertretern des Elternvereines und der xxx stattfinde, in welcher der Elternverein eine Konzeptpräsentation plane.
Am 17.01.2024 fand in der Bildungsdirektion für Kärnten ein Besprechungstermin statt, bei welchem Vertreter der Bildungsdirektion den Vertretern des Elternvereines und dem anwesenden Bürgermeister und Schulleiter zur Kenntnis brachten, dass lt. Landesgesetz Schulstandorte zu schließen seien, wenn die Gesamtschülerzahl unter 30 liege und eine weitere Volksschule in derselben Gemeinde bestehe.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten vom 05.03.2024, Geschäftszahl: xxx, wurde gegenüber der xxx die Auflassung der Volksschule xxx mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 angeordnet.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion Kärnten vom 13.06.2024, Geschäftszahl: xxx, wurde die Beschwerde der xxx als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Daraufhin wurde von der xxx der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.2024. Beweis erhoben wurde durch den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und durch Anhörung der bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 27.08.2024 anwesenden Vertreter der Beschwerdeführerin sowie jener der belangten Behörde.
Die Vertreter der belangten Behörde haben plausibel und überzeugend sowohl das Schulstandortekonzept der Kärntner Landesregierung als auch die entsprechenden Daten, die Volksschule xxx betreffend, dargelegt und auch belegt. An den durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der bereits in den letzten Jahren sinkenden Volksschüleranzahl in der Volksschule xxx sowie an der Prognose, dass sich auch in Zukunft die Klassenschülerzahl nicht merklich noch oben verändern wird, wird kein Zweifel gehegt.
Tatsache ist, dass aufgrund der Geburtenzahlen die prognostizierte Klassenschülerzahl für die Volksschule xxx auch in der Vergangenheit deshalb nicht immer zugetroffen hat bzw. sich eine geringere als die prognostizierte Anzahl von Schülern ergeben hat, weil doch von im Umkreis der Volksschule xxx wohnhaften Schülern beispielsweise diese auf Wunsch der Eltern die Volksschule xxx besuchten (vgl. dazu Übersicht über die Adressen der Schüler der xxx; Beilage ./C). Dieser Umstand wurde auch für die zukünftige Prognose der Klassenschülerzahl berücksichtigt und ist an dieser Ermittlungsweise nichts auszusetzen. Aus der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten vorausschauenden Schülerzahlentwicklung ergibt sich, dass die Schülerzahlen in der Volksschule xxx für das Schuljahr 2024/2025 nur mehr 13 Schulkinder beträgt und diese Schülerzahl in weiterer Folge deutlich absinkt. Die Schülerdatenbank Sokrates liefert der Bildungsdirektion tagesaktuell Auswertungen und war die im Auflassungsbescheid genannte Zahl von 14 Schulkindern zum Zeitpunkt der Erstellung des Auflassungsbescheides die erhobene Schülerzahl. Um eine Vorausschau zu liefern, legte die Vertreterin der belangten Behörde eine Übersicht über die Zuteilung der Schulkinder der Volksschule xxx zu den Zeitpunkten 16.6.2024 (Erhebung aus dem Schuljahr 2023/2024 für das nächste Schuljahr 2024/2025) und 17.8.2024 für das Schuljahr 2024/2025 dem Gericht vor. Zum Zeitpunkt 17.8.2024 waren von diesen 13 Schulkindern 10 Schulkinder an Schulstandorten in der xxx zugeteilt, nämlich der Volksschule xxx sowie der Volksschule xxx und der Volksschule xxx.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die belangte Behörde für das Gericht eindeutig den Nachweis darüber erbracht, dass auch in Zukunft mit keinem deutlichen Anstieg der Schülerzahlen über die laut Schulstandortekonzept der Kärntner Landesregierung vorgeschriebene Mindestschülerzahl von 30 Schuldkindern hinaus, zu rechnen ist.
Die belangte Behörde hat gleichfalls die Zumutbarkeit des Schulweges, den die Schulkinder aus xxx in andere bestehenden Volksschulen im deckungsgleichen Sprengel der xxx zurückzulegen haben, gemäß § 11 Abs. 1 K-SchG nachgewiesen. Dazu wird vom Gericht darauf hingewiesen, dass es im Zuständigkeitsbereich der xxx als gesetzlichem Schulerhalter liegt, für die erforderliche und zeitgerechte Organisation des Schülertransportes zu sorgen.
Der xxx als Beschwerdeführerin ist es hingegen nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass es in den kommenden Schuljahren zu einem deutlichen Anstieg der Schülerzahlen, d.h. auf zumindest 30 Volksschulkinder kommen wird.
Vor allem aber ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Unzumutbarkeit des Schulweges für die Schulkinder aus xxx zu den nächstgelegenen Volksschulen xxx und xxx im Hinblick auf die geographische Lage von xxx und die örtlichen Verkehrsverhältnisse nachzuweisen. Im Übrigen kann das Gericht mit Verweis auf den dem Akt einliegenden Schriftverkehr der Bildungsdirektion mit der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die nunmehr kurzfristig zu treffenden organisatorischen Maßnahmen die xxx als Schulerhalter in unvorbereiteter Weise treffen, da ihr durch die über 4 Jahre zur Kenntnis gebrachten Ankündigungen über die mit dem Schulstandortekonzept nicht mehr in Einklang stehende Situation der Volksschule xxx und der daher beabsichtigten Schließung der Schule sehr wohl geläufig sein mussten.
Die entsprechenden Feststellungen konnten daher getroffen werden.
III.Rechtliche Beurteilung:
a.Rechtsgrundlagen
§ 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
BGBl Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/2023
Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können.
§ 13 Abs. 3a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
BGBl Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/2023
(3a) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Landesausführungsgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entscheidung darüber zuständig ist, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben.
….
(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen…
§ 11 Kärntner Schulgesetz – K-SchG
LGBl Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 13/2024
Errichtung und Weiterbestand
(1)Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(2)Ist es auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht möglich, den Volksschulpflichtigen in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit den Besuch einer Volksschule zu ermöglichen, dürfen im Verband einer öffentlichen Volksschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden. Expositurklassen dürfen nicht errichtet werden, wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, bereits erfolgt ist oder wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen zu erwarten ist.
(3)Im Verband einer öffentlichen Volksschule dürfen Expositurklassen auch errichtet werden, wenn die Verlegung einer Klasse aus dem Schulgebäude aus Raummangel erforderlich ist.
(4)Volksschulen dürfen, sofern in § 48 und § 87 nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Abweichend vom zweiten Satz dürfen Volksschulen auch an Orten weiterbestehen, in deren Umkreis zumindest zehn schulpflichtige Kinder wohnen, wenn es sich um den einzigen Standort einer Volksschule in der Gemeinde handelt und die Volksschule von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird.
….
(7) Sprengelangehörig sind jene Schuldpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen…
§ 48 Kärntner Schulgesetz – K-SchG
LGBl Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 13/2024
(1)Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.
(2)Sind die Voraussetzungen für die Errichtung oder den Weiterbestand voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.
§ 59 Abs. 1 a und Abs. 2a Kärntner Schulgesetz – K-SchG
LGBl Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 13/2024
(1)Sprengelangehörig sind:
a)Schulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;
….
(2)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
Mit § 13 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk xxx vom 22.02.2011, kundgemacht am 28.02.2011, LGBl Nr. 20/2011, wurde angeordnet, dass der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen mit dem Standort in der xxx das Gebiet der xxx umfasst.
§ 87 Kärntner Schulgesetz – K-SchG
LGBl Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 13/2024
Anordnung der Auflassung
(1)Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.
(2)Die Bildungsdirektion darf, sofern dies vom gesetzlichen Schulerhalter beantragt wird, gleichzeitig mit der Auflassung einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 die Errichtung von Expositurklassen bei einer in unzumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen vorliegen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2).
b.Erwägungen:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die von Amts wegen angeordnete Auflassung der Volksschule xxx gegeben sind.
Die für den Bestand einer Volksschule laut Schulstandortekonzept der Kärntner Landesregierung geforderte und von der Bildungsdirektion in ihrem Bescheid berücksichtigte Mindestschülerzahl von 30 im Umkreis der Orte wohnhaften Volksschülern wurde in der Volksschule xxx bereits im Schuljahr 2020/2021 nicht erreicht und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in den kommenden Jahren (ermittelt auf Basis der Geburtenzahlen) nicht erreicht werden. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist der belangten Behörde sehr wohl der Beweis in Form der zukünftigen demographischen Entwicklung im Umgebungsbereich der Volksschule xxx in der xxx dahin gelungen, dass die Voraussetzungen für den Weiterbestand der Volksschule xxx, unter Zugrundelegung der Kriterien des Schulstandortekonzepts, dauernd nicht mehr gegeben sind.
Die xxx als gesetzlicher Schulerhalter hätte es im Hinblick auf § 59 Abs. 2a K-SchG beim vorliegenden deckungsgleichen Schulsprengel in der Hand, die Schüler der einen oder der anderen Volksschule zuzuweisen und betreffend tatsächlichen Schulbesuch nicht ausschließlich den Elternwunsch zu berücksichtigen. Der gesetzliche Schulerhalter hat darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen, Klasseneinteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden. Diesem gesetzlichen Auftrag ist die xxx in der Vergangenheit nicht nachgekommen. Die xxx hätte bereits in der Vergangenheit von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Schülerzuteilung im deckungsgleichen Schulsprengel so vorzunehmen, dass die Volksschule xxx nach den vom Schulstandortekonzept vorgegebenen Kriterien weiter bestehen hätte können. Da die xxx nicht zeitgerecht durch in ihre Kompetenz fallende Maßnahmen dem Schülerschwund an der Volksschule xxx entgegengesteuert hat, hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass die Schülerzahl an der Volksschule xxx so rasant gefallen ist.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Auflassungsbescheid rechtswidrig wäre, da dieser einen Eingriff in die Ermessensentscheidung des gesetzlichen Schulerhalters gemäß § 48 Abs. 1 K-SchG darstellen würde, ist auszuführen, dass der gegenständliche Auflassungsbescheid der belangten Behörde auf der gesetzlichen Grundlage des § 87 Abs. 1 K-SchG erlassen wurde. § 48 Abs. 1 leg. cit. regelt hingegen die Möglichkeit, dass der gesetzliche Schulerhalter, wenn dieser dazu bereit ist, selbst aktiv schulorganisatorische Veränderungen durch Beschlüsse herbeiführen kann. Gemäß § 48 Abs. 1 K-SchG dürfen Schulen einschließlich der Expositurklassen vom gesetztlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind. Die gesetzliche Mindestschülerzahl für die Errichtung einer Volksschule liegt bei 120 Schulkindern während die gesetzliche Mindestschülerzahl für den Weiterbestand einer Volksschule bei 30 Schulkindern liegt. Das heißt, dass die gesetzlichen Schulerhalter eine Volksschule mit Beschluss von sich aus auflassen dürfen, wenn diese die gesetzliche Mindestschülerzahl für ihre Errichtung von 120 Schulkindern nicht mehr erreicht oder die gesetzliche Mindestschülerzahl von 30 Schulkindern für ihren Weiterbestand nicht mehr erreicht. Demgegenüber hat die belangte Behörde die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen gemäß § 87 Abs. 1 K-SchG anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand, nämlich eine gesetzliche Mindestschülerzahl von zumindest 30 Schulkindern, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass mit „im Umkreis“ im Sinne des § 11 Abs. 4 K-SchG im Falle eines deckungsgleichen Schulsprengels derselbe räumliche Bereich, nämlich das Gemeindegebiet der xxx, gemeint sei, ist entgegenzuhalten, dass sich der Umkreis einer bestimmten Schule im Sinne des § 11 K-SchG dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechend nur auf die nähere Umgebung dieser konkreten Schule beziehen kann. D.h. dass damit der konkrete Umkreis bzw. die konkrete Umgebung oder Nachbarschaft einer Schule gemeint ist, nicht jedoch der gesamte „deckungsgleiche Schulsprengel“, da der „deckungsgleiche Schulsprengel“ für eine Beurteilung gemäß § 11 Abs. 4 K-SchG unbedeutend bzw. irrelevant ist. Zudem erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Bestimmung, die nur darauf abzielt, wie viele volksschulpflichtige Schulkinder im Umkreis einer Schule wohnen, ohne zu berücksichtigen, ob diese Schulkinder die betreffende Schule auch tatsächlich besuchen oder ob sie eine Privatschule besuchen oder im häuslichen Unterricht sind, nicht zielführend wäre und könnte auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nicht erreicht werden bzw. würde verfehlt werden.
§ 11 K-SchG regelt die Errichtung und den Weiterbestand von Volksschulen. Gemäß § 11 Abs. 1 K-SchG haben Volksschulen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann. Dass dies auf die nächstgelegenen Standorte xxx und xxx für alle Volksschüler aus xxx zutrifft, hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben.
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 K-SchG hingegen dürfen Volksschulen, sofern nicht in § 48 und § 87 anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen.
Bei einem deckungsgleichen Schulsprengel für die ganze Gemeinde sind sprengel-angehörig alle in der Gemeinde wohnhaften Schulkinder. Die Volksschulkinder aus xxx haben nach der Auflassung der Volksschule xxx die Möglichkeit, in einer anderen Volksschule im deckungsgleichen Sprengel der xxx in einer Klasse mit gleichaltrigen Schulkindern derselben Schulstufe unterrichtet zu werden. Gemäß § 11 Abs. 4 K-SchG ist zunächst zu untersuchen, ob aufgrund der geografischen Lage des Ortes und der Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder bei den nächstgelegenen Volksschulen in xxx bzw. in xxx zumutbar ist. Erst wenn die Unzumutbarkeit festgestellt wird, ist das Kriterium der mindestens 30 im Umkreis des Ortes wohnhaften (Volks)Schulkinder gemäß Schulstandortekonzept zu überprüfen und nicht umgekehrt. Also ist die Anzahl von 30 Kindern vernachlässigbar, wenn der Schulweg zumutbar ist, da § 11 Abs. 4 leg. cit. nur gilt, wenn Abs. 1 nicht zutrifft. Darüber hinaus ist die Ausnahmebestimmung des letzten Satzes des § 11 Abs. 4 nicht anwendbar, da der Schulstandort xxx nicht der einzige im Gemeindegebiet der xxx ist.
Einem Gesetz darf gemäß § 6 ABGB in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Im Falle der Volksschule xxx ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Wohnorte der Schulkinder und der diesbezüglichen Entfernung zu den Volksschulen xxx und xxx davon auszugehen, dass der Schulweg für alle Schüler möglich und zumutbar ist. Den Volksschulkindern, die im Umkreis der Volksschule xxx wohnen, kann auch in Anbetracht einer Auflassung der Volksschule xxx zu jeder Jahreszeit der Besuch der nahegelegenen Volksschulen im deckungsgleichen Sprengel ermöglicht werden. Überdies besteht für die Schulkinder in den nahegelegenen Volksschulen die Möglichkeit, gemeinsam mit gleichaltrigen Schuldkindern eigene Schulklassen auf jeder Schulstufe sowie eine ganztägige Schulform zu besuchen.
Zur eingewendeten Unzumutbarkeit des Schulweges zu den nächstgelegenen Volksschulen xxx und xxx für die Volksschulkinder aus xxx wird festgestellt, dass die belangte Behörde sich sehr wohl damit auseinandergesetzt und ermittelt hat, dass der Schulweg, den die Schüler aus xxx in andere Volksschulen im deckungsgleichen Sprengel der xxx zurückzulegen haben, gemäß § 11 Abs. 1 K-SchG unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse jedenfalls zumutbar ist und mit einem Verkehrsmittel in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der erforderlichen und zeitgerechten Organisation des Schülertransportes beim gesetzlichen Schulerhalter liegt.
Das erkennende Gericht hält weiters fest, dass sich auch die Frage der Errichtung von Expositurklassen im gegenständlichen Fall deshalb nicht stellt, da allen Schulkindern aus xxx während des gesamten Schuljahres der Schulbesuch in den nahegelegenen Volksschulen im deckungsgleichen Sprengel ermöglicht werden kann.
Zu dem vom Elternverein ausgearbeiteten Konzept betreffend die Volksschule xxx mit der Bezeichnung „xxx: Planung für die Schuljahre 2024/25 – 2026/27“ stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um kein pädagogisches Entwicklungskonzept handelt. Die Erstellung eines pädagogischen Entwicklungskonzeptes für öffentliche Volksschulen sowie die Planung für kommende Schuljahre obliegt der jeweiligen Schulleitung. Im vorliegenden Konzept werden im Wesentlichen Maßnahmen dargestellt, die die Volksschule xxx „attraktiv“ machen sollen (z.B. Kooperationen, Ausflüge etc.). Somit liegt damit kein Alleinstellungsmerkmal der Volksschule xxx vor, da z.B. in der xxx alle Volksschulen zweisprachig geführt werden und ist somit für alle in der xxx wohnhaften und sprengelangehörigen Schüler der Besuch des zweisprachigen Unterrichts gewährleistet.
Da im Ergebnis die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Standortes xxx als Volksschule aufgrund der Schülerzahlenentwicklung dauernd nicht mehr gegeben sein werden und die Möglichkeit der Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg innerhalb des deckungsgleichen Schulsprengels in anderen Volksschulen der xxx gegeben ist, hatte die Bildungsdirektion die Auflassung der Volksschule xxx auch deshalb anzuordnen, weil die xxx von der diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 48 Abs. 1 K-SchG nicht Gebrauch gemacht hat.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
A.Beschwerde/Revision
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung
1. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde ist mit € 240 zu vergebühren.
2. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen. Sie ist mit € 240 zu vergebühren.
B.Rechtsmittelverzicht
Sie können auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof verzichten. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist dem Landesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären.
Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
C.Verfahrenshilfe
Für das Beschwerde- /Revisionsverfahren kann Verfahrenshilfe beantragt werden. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben (A.) genannten Frist
-im Beschwerdeverfahren direkt beim Verfassungsgerichtshof
-im Revisionsverfahren
obei Ausspruch, dass die (ordentliche) Revision zulässig ist, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten
obei Ausspruch, dass die (ordentliche) Revision unzulässig ist, direkt beim Verwaltungsgerichtshof
einzubringen.
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