LVwG K KLVwG-2293/18/2023

KLVwG-2293/18/2023Tribunal Administrativo Regional9 de ago. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Geschwindigkeitsbeschränkung , Ordnungsgemäße Kundmachung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2293/18/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2293.18.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom 5.9.2023, GZ: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom 5.9.2023, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen xxx am 25.6.2023 um 09:27 Uhr, auf der xxx, Str.km xxx, Standort: xxx - Messentfernung: 362,2 m, Fahrtrichtung: xxx, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.780,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage und 14 Stunden) verhängt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

„...

I.

Beschwerde

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der LPD Kärnten als belangte Behörde vom 05.09.2023, zugestellt am 08.09.2023, binnen offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht.

Das Straferkenntnis der LPD Kärnten vom 05.09.2023 wird vollinhaltlich angefochten und eine Aufhebung und ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

Als Beschwerdegründe werden die Verletzung der Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Auch die Höhe der über mich verhängten Strafe wird ausdrücklich bekämpft.

Inhaltliche Anfechtung:

Vorauszuschicken ist, dass ich bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Beweisanträge gestellt habe, denen die belangte Behörde nicht nachgegangen ist.

Namentlich habe ich zu meiner Entlastung die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht vor der erkennenden Behörde beantragt und konkrete Fragen aufgeworfen, die von den Meldungslegern beantwortet werden sollten.

Trotz meines konkreten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger, sowie auf Beischaffung der Verwendungsbestimmungen des eingesetzten Messgerätes und Beischaffung des Eichscheines ist die belangte Behörde meinen Beweisanträgen nicht nachgegangen, sondern hat in Übergehung der von mir angebotenen Beweise und meines Vorbringens hinsichtlich der mangelnden Verwertbarkeit der Messung das angefochtene Straferkenntnis gefällt.

Bei Durchführung der von mir angebotenen Beweise hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis, nämlich zu einer ersatzlosen Verfahrenseinstellung gelangen müssen. Dies belastet das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit.

Nach der gefestigten Judikatur des VwGH, beispielsweise 2001/02/0123 vom 25.01.2002 ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Eichung, sowie die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen eines eingesetzten Messgerätes eine notwendige Bedingung für die Wertung einer mit einem solchen Gerät vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung als richtig.

Da im gegenständlichen Fall weder ein Nachweis einer gehörigen Eichung vorliegt, geschweige denn von dem messenden Beamten die Verwendungsbestimmungen (und die Bedienungsanleitung, auf welche in den Verwendungsbestimmungen verwiesen wird) eingehalten worden wären, liegt kein in einem Verwaltungsstrafverfahren verwertbares Messergebnis vor.

Da ich die mir angelastete Tat nicht begangen habe und keinesfalls derart schnell gefahren bin, wie mir dies zur Last gelegt wird, ist das angefochtene Straferkenntnis auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, gehe ich davon aus, dass die Meldungsleger das gegenständlich eingesetzte Messgerät LTI TrueSpeed — sofern dieses überhaupt ordnungsgemäß geeicht war, was im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen sein wird — nicht korrekt, entsprechend der Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung, in Betrieb genommen haben und daher das eingesetzte Messgerät als „fehlerhaft“ galt.

Mangels Aufnahme der von mir beantragten Beweise, namentlich einer Befragung des messenden Beamten im Sinne der von mir aufgeworfenen Fragen, konnte bis dato nicht aufgeklärt werden, was die Ursache für die offenbar nicht korrekte Messung war.

In jedem Fall habe ich die höchst zulässige Geschwindigkeit nicht um 62 km/h überschritten und damit die mir angelastete Übertretung auch nicht begangen.

Sofern die mir angelastete Fahrgeschwindigkeit tatsächlich von den Meldungslegern gemessen wurde. kann dieser Wert nur von einem anderen Fahrzeug stammen, welches mangels korrekter Inbetriebnahme und Verwendung des Messgerätes mit dem von mir gelenkten Fahrzeug verwechselt worden ist.

Weiters bestreite ich ausdrücklich, dass jene Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung mir zur Last gelegt wird, ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht gewesen wäre.

Die belangte Behörde verweist in ihrem Straferkenntnis lediglich darauf, dass die 100 km/h-Beschränkung, deren Übertretung mir zur Last gelegt wird, vom BMVIT gesetzmäßig verordnet und kundgemacht gemacht worden wäre.

Ein diesbezüglicher Nachweis wurde mir aber in keiner Weise zur Kenntnis gebracht, weshalb mangels Vorliegens einer die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigenden Verordnung weiterhin ausdrücklich bestritten bleibt, dass die bei Strkm. xxx auf der xxx, Fahrtrichtung xxx, kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß verordnet gewesen wäre.

Mangels ordnungsgemäßer Verordnung liegt auch die mir zur Last gelegte Übertretung nicht vor, weshalb ich nicht im Sinne des Tatvorwurfes bestraft werden kann.

Im Rechtsmittelverfahren nachzuholende Beweise:

*zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger

*Beischaffung des Eichscheines des eingesetzten Messgerätes

*Beischaffung der Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung des

eingesetzten Messgerätes

*Beischaffung des Kundmachungs- und Verordnungsaktes hinsichtlich der

gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung bei KM xxx, xxx,

Fahrtrichtung xxx

Nach Beischaffung der Verordnung bzw. der weiters beantragten Beweismittel möge mein ausgewiesener Rechtsvertreter hiervon verständigt werden, um zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung in die Verfahrensergebnisse Einsicht nehmen und hierzu eine Stellungnahme abgeben zu können.

Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann keine Rede davon sein, dass meine Beweisanträge bloße „Erkundungsbeweise“ gewesen wären.

Vielmehr habe ich konkrete Behauptungen dahingehend aufgestellt, dass keine ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Messgerätes erfolgt ist und daher im Sinne der zitierten Judikatur kein verwertbares Messergebnis vorliegt.

Dennoch hat die belangte Behörde jegliche Überprüfung unterlassen und in vorgreifender antizipierender Beweiswürdigung zu meinen Lasten eine korrekte Messung angenommen, die in keiner Weise erwiesen ist.

Die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und der Betriebsanleitung stellen ein wesentliches Korrektiv für das vom Vw

Beschwerde gegen die Höhe der Strafe:

Abgesehen davon, dass ich die mir angelastete Tat nicht begangen habe und daher nicht im Sinne des Tatvorwurfes bestraft werden kann, wäre selbst dann, wenn ich die mir angelastete Tat begangen hätte, die über mich verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung hat sich die Strafbemessung neben dem Verschulden vor allem an dem durch eine Tat verursachten Schaden an Personen oder Sachen zu orientieren. Mangels eines Schadens an Personen oder Sachen ist auf die Gefährdung konkreter Interessen abzustellen.

Im gegenständlichen Fall ist durch meine vermeintliche Tat kein wie auch immer gearteter Schaden entstanden. Es könnte allenfalls eine Interessensgefährdung vorgelegen haben.

Da sich die vermeintliche Tat auf einer Autobahn, auf einem weitestgehend geraden Straßenstück ereignet hat, welches von der technischen Ausgestaltung her für wesentlich höhere Geschwindigkeiten geeignet ist, andererseits auch die mir angelastete Übertretung mit einem modernen hochtechnisierten Fahrzeug begangen worden wäre, welches über eine Vielzahl von elektronischer Fahrassistenten verfügt, würde selbst von der mir angelasteten Übertretung auch keine wesentliche Gefährdung ausgehen.

Ausgehend von den zu Grunde gelegten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und des Umstandes, dass keine Vormerkungen gegen mich aufliegen, wäre ein erheblicher Minderungsgrund in Form meiner Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen.

Eine angemessene Strafe wäre daher auf Grund vergleichbarer Entscheidungen mit maximal € 300,00 auszumitteln gewesen, keinesfalls jedoch in einer abstrusen Höhe von € 1.780,00. wie im gegenständlichen Fall.

Dass die Behörde keine dem Gesetz entsprechende Strafbemessung vorgenommen hat, ergibt sich bereits aus der Begründung, wo diese auf einen mir nicht bekannten „Erlass des Amtes der Landesregierung“ vom 05.07.2021, GZ: xxx verweist, der in keiner Weise geeignet ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Strafbemessung außer Kraft zu setzen.

Da offensichtlich keine dem Gesetz entsprechende Strafbemessung erfolgt ist, wird auch angeregt, den Sachverhalt zur Überprüfung eines allfälligen Amtsmissbrauchs der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen..

Weiters stelle ich höflich den

Antrag

mir zu Handen meines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Kopie des angeführten Erlasses zu übermitteln, um diesen prüfen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten zu können.

In jedem Fall erweist sich losgelöst von der in Wahrheit fehlenden, jedenfalls aber nicht nachvollziehbaren Begründung und des unzulässigen Verweises auf einen rechtswidrigen Erlass die Strafbemessung als in keiner Weise gerechtfertigt.

Aus all diesen Gründen stelle ich höflich die

Anträge

das Landesverwaltungsgericht möge

a)eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Aufnahme der von mir beantragten Beweise, sowie zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumen; sowie

b)das angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2023 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen; in eventu

c)die über mich verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß von maximal € 300,00 herabsetzen.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch Landesverwaltungsgericht Kärnten die Verordnung des BMVIT vom 3.7.2018 samt Kundmachungsvermerk der ASFINAG, Autobahnmeisterei xxx, vom 20.7.2018, die Stellungnahme des BI xxx vom 27.2.2024, das Messprotokoll vom 25.6.2023, der Eichschein des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes und die Verwendungsbestimmungen sowie die Bedienungsanleitung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes beigeschafft.

Des Weiteren wurden die Stellungnahmen der ASFINAG, Autobahnmeisterei xxx, vom 16.5.2024 und vom 26.6.2024 eingeholt, welchen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass zum Tatzeitpunkt (25.6.2023) die Verordnung des BMVIT vom 3.7.2018 Gültigkeit gehabt habe und immer noch gültig sei. Des Weiteren wird durch die Autobahnmeisterei xxx in der Stellungnahe vom 26.6.2024 ausgeführt, dass im Aktenvermerk über die Kundmachung vom 20.7.2018 ein Tippfehler passiert sei. Darüber hinaus sei nach Prüfung der Beschilderungspositionierung dennoch eine Abweichung von 236 m festgestellt worden. Die Beschilderung stehe derzeit nicht wie verordnet auf Km. xxx, sondern auf Km. xxx (ergebe das Delta von 236 m). Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass in Fahrtrichtung vor dem Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits auf allen Zulaufstrecken zur xxx (xxx und xxx) die Geschwindigkeit von 100 km/h verordnet und kundgetan sei.

Die soeben angeführten Stellungnahmen der Autobahnmeisterei xxx vom 16.5.2024 und vom 26.6.2024 wurden im Zuge des Parteiengehörs sowohl dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gab daraufhin die mit 12.7.2024 datierte Stellungnahme ab und führte darin aus, dass sich aus der Stellungnahme der ASFINAG vom 26.6.2024 nunmehr ergebe, dass nach Überprüfung festgestellt worden sei, dass keine korrekte Verordnung bzw. Aufstellung der Verkehrszeichen hinsichtlich jener Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, vorliege. Entgegen den Ausführungen der ASFINAG komme dem Umstand, dass auf Zufahrtsstrecken zur xxx eine Geschwindigkeit von 100 km/h verordnet und kundgemacht sei, keine Bedeutung zu, da es hier nicht um den Vorwurf einer Übertretung auf Zufahrtsstrecken gehe, sondern um eine vermeintliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der xxx bei Strkm. xxx. Ausgehend davon, dass sich die Beschilderung (gemeint offenbar das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung/erlaubte Höchstgeschwindigkeit“) nicht bei Km. xxx, sondern bei Km. xxx befinde, sohin um mehrere 100 m von der Verordnung abweiche, liege keine rechtswirksame gehörig kundgemachte Verordnung vor. In jedem Fall sei aber die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, rechtswidrig, weil keine gehörige Kundmachung der Verordnung vorliege. Sollte das Verwaltungsgericht dennoch von einer Anwendbarkeit der Verordnung ausgehen, werde der Antrag gestellt, ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten und eine Aufhebung der nicht gehörig kundgemachten und daher rechtswidrigen Verordnung hinsichtlich jener 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, zu beantragen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 5.9.2023 wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass er als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagens am 25.6.2023 um 9.27 Uhr auf der xxx, Höhe StrKm: xxx, Standort: km xxx – Messentfernung: 362,2 m, Fahrtrichtung xxx, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten habe.

Dem Beschwerdefall liegt die Verordnung des BMVIT vom 3.7.2018, GZ: xxx, zugrunde, in welcher gemäß § 43 Abs. 1 StVO 1960 auf beiden Richtungsfahrbahnen der xxx im Bereich von km xxx bis km xxx (xxx) sowie von km xxx bis km xxx (xxx) auszugsweise Folgendes verordnet wurde:

„RFB xxx:

RFB xxx:

-Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h von km xxx bis km xxx

-…

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundzumachen.“

Im Aktenvermerk der Autobahnmeisterei xxx vom 20.7.2018 über die Kundmachung ist in Bezug auf die Anbringung des Vorschriftszeichens betreffend den Beginn der mit Verordnung des BMVIT vom 3.7.2018 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h im Streckenabschnitt von StrKm. xxx bis StrKm. xxx (Richtungsfahrbahn xxx) in Bezug auf die Koordinaten nicht StrKm xxx, sondern StrKm. xxx, angeführt.

Die Überprüfung der tatsächlichen Situierung des Verkehrszeichens über den Beginn der 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung hat ergeben, dass sich das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung/erlaubte Höchstgeschwindigkeit“ nicht bei StrKm xxx, sondern bei StrKm xxx befindet und somit um 236 m von der Verordnung vom 3.7.2018 abweicht.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und auf die im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweise.

Im Zuge des durch das Verwaltungsgericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die Verordnung des BMVIT vom 3.7.2018 und der Aktenvermerk der Autobahnmeisterei xxx vom 20.7.2018 über die Kundmachung dieser Verordnung beigeschafft.

Weiters wurde die Stellungnahme der Autobahnmeisterei xxx vom 26.6.2024 eingeholt, aus welcher zu entnehmen ist, dass das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung/erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht – wie verordnet – bei StrKm xxx, sondern bei StrKm xxx, aufgestellt wurde.

Diese Stellungnahme der der Autobahnmeisterei xxx vom 26.6.2024 wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde daraufhin geltend gemacht, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt werde, rechtswidrig sei, da keine gehörige Kundmachung der Verordnung vorliege.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung“ (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 44 Abs. 1 StVO 1960 lautet:

(1)Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

§ 51 StVO 1960 lautet auszugsweise:

„(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

….“

Der Verfassungsgerichtshof sieht die Kundmachung einer Verordnung durch die erstmalige Aufstellung von Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen als erfolgt, indem er zum Ausdruck bringt, dass die „Kundmachung durch Abbringung der Verkehrszeichen begrifflich abgeschlossen ist“.

Die im § 43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen sind gemäß § 44 leg. cit. grundsätzlich durch die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens kundzumachen und treten mit der Errichtung desselben in Kraft.

Die Anbringung eines Vorschriftszeichens entgegen der Anordnung in der Verordnung stellt keine ordnungsgemäße Kundmachung dar.

Erweist sich die einer Geschwindigkeitsbeschränkung, aus deren Übertretung ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet wurde, zugrundeliegende Verordnung als nicht gehörig kundgemacht, so kann sie auch keine Rechtswirkungen entfalten.

Im gegenständlichen Fall weicht der Aufstellungsort des Vorschriftszeichens „Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung“ um 236 m von jenem Ort, der in der Verordnung als Beginn des Bereichs mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung normiert wurde, ab. Es liegt somit eine signifikante Abweichung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vor.

Die Nichtübereinstimmung des verordnungsmäßig festgelegten Beginns der Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem tatsächlich kundgemachten Ort führt zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung im Sinn des § 44 Abs. 1 StVO 1960.

Es kann somit von einer gesetzmäßigen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung des BMVIT vom 3.7.2018 betreffend die auf der xxx auf der Richtungsfahrbahn xxx verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf dem Streckenabschnitt von StrKm. xxx bis StrKm. xxx keine Rede sein.

Da sich das angefochtene Straferkenntnis auf eine nicht rechtswirksam kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung im bezeichneten Streckabschnitt der xxx stützt, erfolgte die diesbezügliche Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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