projetos
KLVwG-604-613/23/2023•LVwG K KLVwG-604-613/23/2023
KLVwG-604-613/23/2023Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2024
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Geschoßflächenzahl, Geschoßanzahl, Baulinien, Anrainerrechte
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1. Mag. xxx, der 2. Ing. xxx, der 3. Dr. xxx, des 4. DI xxx, des 5. Dr. xxx, der 6. Mag. xxx, der 7. DI Dr. xxx, der 8. xxx, der 9. Dr. xxx und des 10. Mag. xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. xxx, Dr. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, Mag. xxx, LL.M. und Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeistes xxx vom 07.02.2023, xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.03.2024, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde der/des 1. Mag. xxx, 2. Ing. xxx, 3. Dr. xxx, 4. DI xxx, 5. Dr. xxx, 6. Mag. xxx, 7. DI Dr. xxx, 8. xxx, 9. Dr. xxx und 10. Mag. xxx, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. xxx, Dr. xxx, Mag, xxx, Dr. xxx, Mag. xxx, LL.M. und Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 07.02.2023, xxx, wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als die Baubewilligung auf der Grundlage folgender Projektunterlagen erteilt wird:
Baubeschreibung vom 30.10.2023,
erstellt von DI xxx DI xxx
Energieausweis vom 30.10.2023,
erstellt von xxx Ziviltechniker GmbH
Brandschutztechnische Dokumentation vom 30.10.2023,
erstellt von xxx Ziviltechniker GmbH
Bauakustische Dokumentation vom 30.10.2023,
erstellt von xxx Ziviltechniker GmbH
Lageplan vom 30.10.2023, Zl: xxx,
erstellt von DI xxx DI xxx
Grundrisse xxx vom 30.10.2023, Zl: xxx,
erstellt von DI xxx DI xxx
Schnitte, Tiefgarage, Lageplan vom 30.10.2023, Zl: xxx,
erstellt von DI xxx DI xxx
Ansichten vom 30.10.2023, Zl: xxx,
erstellt von DI xxx DI xxx
Klimakälte vom 07.11.2023,
erstellt von Ingenieurbüro xxx GmbH
Anzeige Errichtung Tiefsonden-Erdwärmepumpenanlage
vom 07.11.2023,
erstellt von Ingenieurbüro xxx GmbH
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid aufrecht.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 20.12.2021 (eingelangt bei der Baubehörde am 22.12.2021) ersuchte die Bauwerberin (xxx GmbH) den Bürgermeister xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnanlage xxx, auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Die Baubehörde führte ein Vorprüfungsverfahren durch.
Die Behörde holte fachliche Beurteilungen aus den Fachbereichen Schallschutz, Brandschutz, Hydrogeologie, Verkehrstechnik, Gewässerökologie und Wasserbautechnik ein.
Mit der Kundmachung vom 06.10.2022 beraumte der Bürgermeister xxx für den 27.10.2022 – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG - eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
An der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung nahmen die Beschwerdeführer DI xxx, Ing. xxx, xxx, Dr. xxx, Mag. xxx und Mag. xxx persönlich teil und waren weiters durch ihren Rechtsvertreter vertreten. Dieser hat auch die nicht persönlich anwesenden Anrainer Mag. xxx, Dr. xxx, Dr. xxx und Dr. xxx vertreten.
Mit der Eingabe vom 25.10.2022 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Mag. xxx, Ing. xxx, Dr. xxx, DI xxx, Dr. xxx, Mag. xxx, DI Dr. xxx, xxx, Dr. xxx und Mag. xxx Einwendungen und brachten darin im Wesentlichen vor, dass das Baugrundstück Nr. xxx wenig Oberflächenwasser aufnehmen würde und würden sich auf diesem Grundstück, beispielsweise nach Regenschauern, massiv Oberflächenwässer ansammeln. Entsprechend der geologischen Beurteilung des Amtssachverständigen xxx seien die Untergrundverhältnisse am betroffenen Grundstück als mäßig bis schlecht sickerfähig zu beurteilen. Durch die Errichtung des Bauprojektes incl. Tiefgarage könnten die Oberflächenwässer, die bereits jetzt nur sehr langsam versickern würden, nicht mehr auf diesem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Die Errichtung des Bauvorhabens würde zu einer Ableitung der Oberflächenwässer auf die darunterliegenden Grundstücke führen. Die Amtssachverständige habe dazu ausgeführt, dass durch das seichter liegende Felsrelief und die Versickerung am südlichen Rand des Grundstückes eine Beeinträchtigung des Wohnhauses auf der südlichen Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst die von der Bauwerberin eingeholte hydrogeologische Stellungnahme der xxx ZT-GmbH würde dazu ausführen, dass eine Beeinträchtigung des Unterliegers nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Notwendig sei jedoch, dass eine Beeinträchtigung mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden müsse. Oberhalb des Baugrundstückes Nr. xxx würde sich ein Quellgebiet befinden. Das Fundament des Bauvorhabens würde das Quellwasser nördlich des Grundstückes Nr. xxx aufstauen, weshalb das Wasser zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx ausweichen werde, wodurch es zu einer Beanspruchung des Fundamentes des Hauses xxx und weiterer Liegenschaften kommen werde. Des Weiteren sei im Fall von Starkregen, Schneeschmelze, etc. mit einer Ableitung der Oberflächenwässer, insbesondere auf die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx zu rechnen, wodurch es zu einer Überflutung dieser Grundstücke kommen könne. Die von der Bauwerberin vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahmen sowie die Amtssachverständigenbeurteilung hätten sich ausschließlich mit der Verbringung der Oberflächenwässer auseinandergesetzt. Die Thematik des Grund- und Hangwassers - und dabei insbesondere des Quellwassers - sei überhaupt nicht behandelt worden. Auf dem zu bebauenden Grundstück sowie in dessen unmittelbar Umgebung sei sehr viel Grundwasser vorhanden, sodass es auf den anrainenden Grundstücken bereits aktuell zu Problemen komme, die durch das verfahrensgegenständliche Projekt noch verstärkt werden würden. Weiters wurde ausgeführt, dass das eingeholte Amtssachverständigengutachten auf unvollständigen Angaben beruhen würde. Schließlich beantragten die Anrainer – in Bezug auf die hydrogeologische Situation und die möglichen Auswirkungen auf sie – die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich Hydrogeologie. Ein Nachweis dafür, ob und inwiefern die projektgegenständlichen massiven Baukörper überhaupt sach- und fachgerecht errichtet werden könnten, würde gänzlich fehlen. Eine notwendige Tiefgründung sei - soweit überblickbar - nicht projektiert worden. Weiters sei für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG erforderlich, da verschmutzte Oberflächenwässer von den Dachflächen, Grünflächen und Verkehrsflächen zur Versickerung gebracht werden würden. Im Falle der Verwendung des Vorhabens würde es zu einem stark erhöhten Verkehrsaufkommen und – damit verbunden – zu Staus anlässlich der Ein- und Ausfahrt zur und aus der Liegenschaft, vor allem in den Stoßzeiten am Morgen und Abend und letztlich auch zu unzulässigen Immissionen (Lärm, Abgase, etc.), kommen, die das ortsübliche Ausmaß wesentlich überschreiten und die Anrainer in der Nutzung ihrer Liegenschaften erheblich beeinträchtigen würden. Weiters brachten die Beschwerdeführer vor, dass es sich beim geplanten Grundstück in der Zone 2 um ein Geschäfts- und Wohngebiet mit ein- bis dreigeschossiger Bebauung handeln würde. Die max. zulässige Geschossanzahl würde drei Geschosse betragen. Die Häuser 2 und 3 seien baulich miteinander verbunden. Das Stiegenhaus von Haus 2 sei mit Haus 3 mit einem Durchgang verbunden. Es würde sich daher um eine bauliche Einheit handeln. Aus diesem Grund sei die Geschossanzahl von Haus 2 und Haus 3 zu addieren. Aus dem Schnitt S1 Haus 2 und 3 sei ersichtlich, dass Haus 2 und 3 zusammen fünf Geschosse aufweisen würden, weshalb die max. zulässige Geschossanzahl um zwei Geschosse überschritten werden würde. Selbst wenn die Ansicht vertreten werden würde, dass es sich bei Haus 2 und 3 um getrennt zu beurteilende Baulichkeiten handeln würde, würde Haus 3 die max. zulässige Geschossanzahl überschreiten. Dies deshalb, da das Kellergeschoss 3,00 Meter über das projektierte Gelände hervorragen würde. Aus diesem Grund sei das Kellergeschoss der Geschossanzahl hinzuzuzählen und es würde sich eine Geschossanzahl von vier Geschossen ergeben. Das geplante Vorhaben würde die max. zulässige Geschossflächenzahl von 0,65 überschreiten. In Bezug auf den Brandschutz führten die Beschwerdeführer aus, dass die xxxgasse lediglich eine Breite von 3,00 Metern, teilweise sogar von nur 2,75 Metern aufweisen würde. Die Feuerwehr könne bereits jetzt nur eingeschränkt in die xxxgasse einfahren. Derzeit hätte die Feuerwehr noch die Möglichkeit das zu bebauende Grundstück als Bewegungsfläche zu verwenden. Diese Möglichkeit würde mit der Bebauung des Grundstückes entfallen. Die xxxgasse würde daher keine geeignete Bewegungsfläche für die Feuerwehr darstellen. Aus diesem Grund sei nach Auffassung der Anrainer die Brandsicherheit nicht gegeben. Weiters sind die Anrainer der Auffassung, dass in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben die Ortsbildverträglichkeit nicht vorliegen würde. Diese Auffassung vertreten sie deshalb, weil in der Nachbarschaft eine durch Villen gewachsene Struktur gegeben sei und das vorliegende Vorhaben nicht mit diesen vereinbar sei.
Im südöstlichen (richtig: südwestlichen) Eck des zu bebauenden Grundstückes solle eine Steinschlichtung direkt an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx errichtet werden. Diese Steinschlichtung solle laut Einreichplan eine Höhe von 1,90 Meter erreichen. Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 8 xxx seien Stützmauern jedoch nur bis zu einer Höhe von 1,80 Meter ohne Einhaltung des Abstandes zur Grundstücksgrenze zulässig. Eine Ausführung bis zu einer Höhe von 2,00 Metern sei nur dann zulässig, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden würden. Es sei daher eine Stellungnahme der Stadtplanung bzw. der Ortsbildpflegekommission einzuholen, ob die Steinschlichtung Interessen des Orts- und Landschaftsbildes verletzen würde.
Zu den Einwendungen holte die belangte Behörde eine fachliche Stellungnahme vom 22.11.2022 ein.
Mit dem Bescheid vom 07.02.2023, xxx, erteilte die belangte Behörde nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und überdachten Fahrradständern sowie Müllraum auf der Parzelle Nr. xxx (zuvor xxx, xxx), der KG xxx.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die hydrogeologische Beurteilung und der verkehrstechnischen Beurteilung vorliegen würde. Interessen des Schutzes des Ortsbildes würden unter näher angeführten Gründen der Erteilung der beantragten Baubewilligung entgegenstehen. Beschwerdegegenstand sei unabhängig vom fehlenden Mitspracherecht des Anrainers betreffend das Ortsbild der gesamte Bescheid, weshalb das Landesverwaltungsgericht auch diese Frage zu überprüfen habe. Die Anrainer brachten vor, dass die Geschossflächenzahl überschritten werden würde, weil sich die Größe des Baugrundstückes verringert habe. Bereits in ihren Einwendungen hätten sie vorgebracht, dass die ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer nicht sichergestellt sei. Im vorliegenden Fall würde die zulässige Geschossanzahl überschritten werden. Auch die Abstandsbestimmungen würden nicht eingehalten werden. Weiters sei aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens mit einer Erhöhung der Immissionen zu rechnen, dies gelte im Besonderen für die Bauphase, da die xxxgasse aufgrund ihrer geringen Breite nur kleine Transportfahrzeuge erlaube. Schließlich stehe die Steinschlichtung nicht im Einklang mit der Bestimmung § 3 Abs. 8 xxx.
Die bautechnische Amtssachverständige wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der Abgabe eines bautechnischen Gutachtens beauftragt.
Auf der Grundlage des bautechnischen Gutachtens vom 15.09.2023 wurde der Bauwerberin mit Beschluss vom 25.09.2023 die Möglichkeit eingeräumt, ihr Projekt so anzupassen, dass es sodann im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - im Besonderen mit dem Bebauungsplan – steht.
In der Folge legte die Bauwerberin erläuternde Projektunterlagen vor und wurde die bautechnische Amtssachverständige ersucht, dazu eine fachliche Beurteilung abzugeben.
Mit Beurteilung vom 18.12.2023 (ON 17) hat sich die Amtssachverständige mit den geänderten Projektunterlagen beschäftigt und eine fachliche Beurteilung dazu abgegeben.
Die bautechnische Amtssachverständige hat sodann das Gutachten vom 15.9.2023 vorgelegt und wurde in der Folge für den 11.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Anlässlich der am 11.03.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten der Amtssachverständigen erläutert und im Anschluss das Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 20.12.2021 (eingelangt bei der Baubehörde am 22.12.2021) ersuchte die Bauwerberin (xxx GmbH) die belangte Behörde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnanlage „xxx“ auf den Parz. Nr. xxx, xxx, beide KG xxx. Die beiden Baugrundstücke wurden vereinigt, sodass nunmehr die Bauführung ausschließlich auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, erfolgen soll und weist diese Parzelle eine Fläche von 2013 m² auf.
Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer folgender Anrainergrundstücke:
Parz. Nr. xxx, KG xxx (unmittelbar südlich an das Baugrundstück angrenzend): Ing. xxx
Parz. Nr. xxx, KG xxx (im Süden des Baugrundstückes liegend durch die xxxgasse [Parz. Nr. xxx, KG xxx] vom Baugrundstück getrennt): Mag. xxx
Parz. Nr. xxx, KG xxx, (im Südosten des Baugrundstückes liegend durch die xxxgasse vom Baugrundstück getrennt): DI Dr. xxx und xxx
Parz. Nr. xxx, KG xxx, (im Südosten des Baugrundstückes liegend durch die xxxgasse vom Baugrundstück getrennt): Dr. xxx
Parz. Nr. xxx, KG xxx, (unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzend): DI xxx, Mag. xxx, Dr. xxx und Dr. xxx
Der Beschwerdeführer Mag. xxx ist weder Eigentümer noch Miteigentümer eines anrainenden Grundstückes.
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus drei Gebäuden. Das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, weist eine L-Form auf. Die drei Wohnobjekte sollen dem Geländeverlauf angepasst werden und in der Höhe gestaffelt ausgeführt werden.
Im südlichen Teil des Baugrundstückes sollen zwei Wohngebäude nebeneinander ausgeführt werden; ostseitig das Haus 1, zweigeschossig mit Tiefgarage und westseitig das Haus 2, ebenfalls zweigeschossig. Haus 1 wird fünf Wohneinheiten, Haus 2 zwei Wohneinheiten und Haus 3 fünf Wohneinheiten beinhalten. Die Häuser sind über Erschließungszonen (Hauptzugang neben der Tiefgarage zum Stiegenhaus im Untergeschoss, nördlicher Verbindungsgang zwischen Haus 1 und 2, mit Stiegenhaus und Aufzugsanlage, in den Geschossen UG bis OG) miteinander verbunden. Die Zufahrt in die Tiefgarage von Haus 1 erfolgt vom Süden über die xxxgasse. Neben der Rampe befindet sich der Eingangsbereich zu den Häusern 1 und 2 der Wohnanlage. Diese Häuser werden mit einem Flachdach als Gründach abgedeckt. Das dritte Wohngebäude (Haus 3) befindet sich im nördlichen Teil des Baugrundstückes Nr. xxx, ist dreigeschossig und wird mit einem flach geneigten Walmdach ausgeführt. Dieses Objekt liegt zu den beiden anderen Wohnobjekten höhenmäßig versetzt (d.h. höher). Die gemeinsame Ebene bzw. die Verbindung zu den einzelnen Häusern untereinander erfolgt über die Erschließungszonen, diese befinden sich in den Häusern 1 und 2 im OG und im Haus 3 im UG. Für die vertikale Erschließung im Haus 3 sind ein Stiegenhaus und ein weiterer Aufzug geplant. Der Hauptzugang zum Haus 3 erfolgt im EG von der Nordseite über die xxxstraße, wo auch vier Parkplätze geplant sind. Um die verschiedenen Höhenlagen der Gebäude miteinander zu verbinden bzw. auszugleichen, sind Stützmauern geplant.
Das Gelände ist im vorliegenden Zusammenhang so ausgeformt, dass es von einer Höhe von 500 müA im Nordwesten des Baugrundstückes (Bereich der Parz. Nr. xxx, KG xxx) auf eine Höhe von 450 müA in Richtung Südosten abfällt. Im westlichen Grenzbereich der Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx neigt sich das Gelände zwischen 60 % und 20 %.
In Summe sind 1.278,34 m² (im Beschwerdeverfahren erfolgte eine Reduktion der Geschossflächen von zunächst 1.389,05 m²) an Bruttogeschossflächen geplant. Werden von der Grundstücksfläche von 2013 m² 11 m² abgezogen, so ergibt sich eine GFZ von 0,638532005 (vor der Reduktion der Geschossflächen betrug die GFZ rund 0,70).
Haus 1 und Haus 2 weisen Gebäudefronten auf deren Längen kleiner als 18 m sind.
In Bezug auf Haus 1 werden die Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen eingehalten. Der Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen beträgt drei Meter. Im Osten weist das Haus 1 von der Grundstücksgrenze einen geringsten Abstand von 6,395 m auf.
In Bezug auf Haus 2 werden die Mindestabstände von drei Metern zu den Grundstücksgrenzen ebenfalls eingehalten. Der geringste Gebäudeabstand beträgt 6,94 Meter zur südlichen Parzelle.
Die drei projektierten Gebäude beinhalten ausschließlich Wohnungen.
Im vorliegenden Fall sind 19 PKW-Stellplätze geplant. Entsprechend der Stellplatz-Richtlinie wären für das verfahrensgegenständliche Vorhaben zumindest 16 PKW-Stellplätze vorzusehen. Das Vorhaben liegt in einem Bereich, der der Zone 2 der xxx zugeordnet ist.
III. Beweiswürdigung:
Der unter II. festgestellte Sachverhalt konnte in Bezug auf das geplante Vorhaben den Projektunterlagen aus dem vorgelegten Bauakt sowie den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Projektunterlagen, die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführt sind, entnommen werden. Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat ihrer fachlichen Beurteilung – in Bezug auf ihr Gutachten vom 15.09.2023 (ON 8) – die baubehördlich genehmigten Projektunterlagen zugrunde gelegt. Das ergibt sich eindeutig aus Seite 1 Punkt 3) ihres Gutachtens, wo sie die Grundlagen konkret anführt, die sie für die Erstellung ihres Gutachtens verwendet hat.
In der Folge wurde der Bauwerberin ein Verbesserungsauftrag erteilt, weil die GFZ die maximal zulässige überschritt und in den Projektunterlagen die Baulinien nicht dargestellt waren. Die Bauwerberin hat sodann ihr Projekt abgeändert und wurden die abgeänderten Projektunterlagen von der bautechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 18.12.2023 (ON 17) fachlich beurteilt. In diesem Gutachten hat sie unter Punkt 3) auf Seite 2 angeführt, welche Grundlagen sie für ihre fachliche Beurteilung verwendet hat. Im Hinblick auf die Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten, die allesamt als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu qualifizieren waren und die anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.03.2024 erörtert wurden, konnten deren Schlussfolgerungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur Höhenlage des Geländes und zu dessen Neigung konnte dem KAGIS entnommen werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 igF LGBl Nr. 77/2022, lauten (auszugsweise):
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
...
§ 17
Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.
Die anzuwendende Verordnung des Gemeinderates xxx vom 20.9.2016, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird (xxx), lautet (auszugsweise):
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(2)Begriffsbestimmungen
...
c) Offene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.
...
g)Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunterliegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen.
Bei aneinander gebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Anzahl der Vollgeschoße für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw. Gebäudeteilfront separat ermittelt. Lift und Stiegenanlagen bleiben unberücksichtigt. In Hanglagen ist für die Ermittlung der Geschoßanzahl der Verlauf des projektierten Geländes an der Außenwand des Gebäudes maßgebend.
...
i) Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
j)Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoß-fläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs. 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße, sind nicht zu berücksichtigen.
...
§ 2
Mindestgröße und bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke sowie
zulässige Geschoßanzahl
(1)Die von dieser Verordnung erfassten Teile des Baulandes werden bezüglich der Mindestgröße, der maximalen baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke und der zulässigen Geschoßanzahl in 6 Zonen eingeteilt. Diese Zonen sind, mit Ausnahme der im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen, aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anhang (Bauzonenplan vom 1.7.2011 im Maßstab 1: 10.000), ersichtlich. Die im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen sind im Flächenwidmungsplan 1: 5.000 dargestellt.
Die einzelnen Zonen umfassen:
a) Zone 1
Dicht bebautes Wohn- und Geschäftsgebiet bzw. Gemischtes Baugebiet
b) Zone 2
Wohn- und Geschäftsgebiet mit ein- bis dreigeschossiger Bebauung sowie als Bauland gewidmeten Bauflächen im Grünland bzw. Gemischtes Baugebiet
...
(3)Die Mindestgröße und die maximale bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke sowie die zulässige Geschoßanzahl ergeben sich aus folgender Tabelle:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240801_KLVwG_604_613_23_2023_00/image001.jpg
§ 3
Bebauungsweise
(1) Geschlossene Bebauungsweise ist, sofern Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht eine offene Bebauung erfordern, an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits ein unmittelbar angebautes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, besteht, oder hinsichtlich der die Eigentümer der benachbarten Grundstücke einer geschlossenen Bebauungsweise zustimmen.
(2) Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.
(3)
a) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschoßiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.
V.Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage bestehend aus drei Gebäuden mit 12 Wohneinheiten und 19 PKW-Stellplätzen auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, beantragt (Eingabe vom 20.12.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 22.12.2021).
Für dieses Vorhaben besteht unzweifelhaft die Bewilligungspflicht nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf ihre Parteistellung als Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996. Bis auf den Beschwerdeführer Mag. xxx sind alle Beschwerdeführer Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Anrainergrundstückes und haben damit unzweifelhaft Parteistellung als Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996. Mag. xxx ist nicht Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Anrainergrundstückes und kommt ihm daher keine Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu.
Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan xxx als „Bauland - Wohngebiet“ ausgewiesen.
Im vorliegenden Fall ist die xxx (Verordnung des Gemeinderates xxx vom 20.9.2016, Zl: xxx, anzuwenden.
Das geplante Bauvorhaben (in der Fassung der Projektunterlagen vom 30.10.2023) soll Geschossflächen im Ausmaß von 1.278,34 m² aufweisen. Die Baugrundstücksgröße beträgt 2.013 m². 11 m² dieses Grundstückes sind mit einem Servitut (Gehen und Fahren für die Allgemeinheit) belastet und sieht § 1 Abs. 2 lit i xxx vor, dass solche Flächen von der Grundstücksgröße abzuziehen sind. Bei Abzug der Servitutsfläche von der Grundstücksfläche ergibt sich eine GFZ von 0,638532005. Die maximal zulässige GFZ beträgt 0,65. Daraus ergibt sich klar, dass die Geschossflächenzahl eingehalten wird.
Ursprünglich waren Geschoßflächen im Gesamtausmaß von 1.389,05 m² geplant. Die Reduzierung der Geschoßflächen und die Veränderungen in Bezug auf den Erschließungsgang beziehen sich ausschließlich auf das Haus Nr. 1 und dienten diese Änderungen ausschließlich dazu, die Versagungsgründe in Bezug auf die GFZ und die Abstände zu beseitigen. Das Landesverwaltungsgericht ist entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. dazu (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0159, 0160, mwN) verpflichtet, der Bauwerberin die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen, wenn so die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erzielt werden kann. Im Hinblick auf die Judikatur dient die vorliegende Projektänderung daher dazu, das Projekt genehmigungsfähig zu machen und im Übrigen ist mit der Änderung eine Verringerung des Bauvolumens (siehe Geschoßflächenreduktion) verbunden, die als jedenfalls zulässig zu erachten ist.
Die Beschwerdeführer meinen, das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe den gesamten Bescheid der Behörde zu prüfen und beschränke sich die Prüfung nicht auf die zulässigen bzw. unzulässigen Einwendungen (siehe Seite 9, 1. Absatz der Verhandlungsschrift vom 11.03.2024). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063, vom 27. 8. 2014, Ro 2014/05/0062, vom 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076, vom 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066, vom 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077 sowie vom 30.6.2015, Ra 2015/03/022). Dieser Judikatur folgend, ist damit die von den Beschwerdeführern verlangte vollständige Prüfung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten darf bei seiner Prüfung nicht über das in § 23 Abs. 4 iVm § 23 Abs. 3 lit b bis g Kärntner Bauordnung 1996 festgelegte Mitspracherecht der Anrainer hinausgehen.
Näherhin handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben (12 Wohneinheiten verteilt auf drei Gebäude) und sind ausschließlich die für diese Nutzung erforderlichen PKWStellplätze geplant. Entsprechend der Stellplatzrichtlinie sind 16 Stellplätze erforderlich und 19 projektiert, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich bei der geplanten Anzahl um Pflichtstellplätze und damit um für die Wohnnutzung erforderliche Stellplätze handelt.
Aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein Wohnbauvorhaben geplant ist, folgt, dass die Bestimmung § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung kommt den Beschwerdeführern und Anrainern das Recht zu, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g Kärntner Bauordnung 1996 zu erheben.
Die Baulinien (§ 23 Abs. 3 lit. e leg. cit) werden durch das Vorhaben jedenfalls eingehalten.
Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zutreffend ausführen, kommt ihnen im Baubewilligungsverfahren kein Mitsprachrecht in Bezug auf den Schutz des Ortsbildes zu (vgl. dazu VwGH 19.3.2015, 2013/06/0192), weshalb das darauf gerichtete Beschwerdevorbringen, unter anderem wird dort die fehlende Beiziehung der Ortsbildpflegekommission gerügt, ins Leere geht.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass fünf Geschosse errichtet werden würden, weil die Geschosse der Häuser 2 und 3 zu addieren seien (dazu Punkt 4.5 der Beschwerde). Dazu ist auszuführen, dass sich aus dem bautechnischen Gutachten (ON 17) klar ergibt, dass Haus 2 und 3 unabhängig voneinander sind und ausschließlich über Erschließungszonen (Haus 1 + 2 im OG und Haus 3 im UG) miteinander verbunden sind. Im Übrigen erfasst die xxx in § 1 Abs. 2 lit. g die Bauführung in Hanglagen und bestimmt, dass die Anzahl der Vollgeschosse für jedes Gebäude bzw. jeden Gebäudeteil separat zu ermitteln ist, wobei Lift und Stiegenanlagen explizit außer Betrachtung zu bleiben haben. Im Hinblick auf diese Verordnungsbestimmung sind daher die Ausführungen der Amtssachverständigen betreffend der Geschossanzahl für Haus 2 und 3 im Einklang mit der zuvor genannten Bestimmung. Im Übrigen findet sich in der Verordnung kein Ansatz, um das von den Beschwerdeführern gewünschte Ergebnis (fünf Geschosse, die bei den Häusern 2 und 3 zu addieren seien) zu erreichen. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern als Anrainern im vorliegenden Fall kein Mitspracherecht in Bezug auf die Geschossanzahl zukommt; so hat der VwGH aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. hiezu E 15.9.1992, 89/05/0248, unter Hinweis auf Krzizek, System II, 134, sowie E 23.3.1999, 97/05/0337). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (vgl. hiezu das zitierte E 23.3.1999, mwN). Der VwGH hat festgehalten, dass es sich bei Regelungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude iSd zitierten Rechtsprechung (vgl. hiezu insbesondere E 23.3.1999, 97/05/0337) handelt, welches Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Auch der im vorliegenden Fall anzuwendende Bebauungsplan enthält in den Bestimmungen § 1 Abs. 2 lit. i und j sowie § 2 Regelungen zur Geschossflächenzahl und beschränkt damit den Umriss der Gebäude, weshalb den Beschwerdeführern kein (weiteres) Mitspracherecht in Bezug auf die Geschossanzahl zukommt.
Ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer in Fragen des Immissionsschutzes (§ 23 Abs. 3 lit. i leg. cit), dazu gehört der Themenkreis der Verbringung der Niederschlagswässer (vgl. dazu VwGH 16.5.2013, Zl: 2011/06/0116) und des Schutzes der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit. h leg. cit.), ist im vorliegenden Fall durch das Gesetz – im Konkreten § 23 Abs. 4 K-BO 1996 - ausgeschlossen. Der Verweis auf das Erkenntnis Ra 2021/06/0126 in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.11.2023 vermag ihren Rechtsstandpunkt nicht zu stützen, weil dieses zur Salzburger Rechtslage ergangen ist und diese mit der Kärntner Rechtslage nicht deckungsgleich ist. Aufgrund des fehlenden Mitspracherechtes in Bezug auf die Verbringung der Niederschlagswässer ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch eine Auseinandersetzung mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachlichen Beurteilung DI xxx und Mag. xxx vom 15.11.2023 verwehrt.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Steinschlichtung zur Hangabstützung im südwestlichen Eck des Baugrundstückes die maximal zulässige Höhe überschreiten würde, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen ausschließlich die Anrainerparzelle Nr. xxx (Beschwerdeführerin Ing. xxx) betrifft.
Das Gelände ist im vorliegenden Zusammenhang so ausgeformt, dass es von einer Höhe von 500 müA im Nordosten des Baugrundstückes (Bereich der Parz. Nr. xxx), bis auf eine Höhe von 450 müA in Richtung Südwesten abfällt. Im westlichen Grenzbereich der Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx neigt sich das Gelände zwischen 60 und 20 %.
In diesem Zusammenhang regelt § 3 Abs. 8 xxx, dass Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden können. Eine Überschreitung der Höhe von 2,00 m ist nur erlaubt, wenn öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Den Ausführungen der Amtssachverständigen (Verhandlungsschrift Seite 6, 2. Absatz) folgend, dient die im Südwesten des Baugrundstückes geplante Steinschlichtung dazu, den Hang abzustützen und soll terrassenförmig ausgebildet werden. Im Hinblick auf das Sicherheitserfordernis (Standsicherheit) ist daher im vorliegenden Fall die terrassenförmig geplante Steinschlichtung mit einer maximalen Höhe von 4 m nach § 3 Abs. 8 letzter Satz xxx zulässig.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Anrainerrechte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auszuschließen ist und die begehrte Baubewilligung auf der Grundlage der in Bezug auf die GFZ und Baulinien abgeänderten Projektunterlagen vom 30.10.2023, die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt sind, zu erteilen war.
Mangels Eigentümerschaft an einem Anrainergrundstück wäre die Beschwerde des Mag. xxx als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Durch die tatsächlich vorgenommene Abweisung seiner Beschwerde, konnte aber eine Rechtsverletzung nicht eintreten.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.