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KLVwG-1009/6/2024•LVwG K KLVwG-1009/6/2024
KLVwG-1009/6/2024Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2024
Dienstrecht, Disziplinarverfahren, Suspendierung, Dienstpflichtverletzung, Dienstweg, Zeiterfassung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 24.05.2024, Zahl: xxx, wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 125 K-DRG 1994 und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 116 K-DRG 1994 sowie Suspendierung vom Dienst gemäß § 114 K-DRG 1994, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2024, Zahl: xxx, hat diese zu I. einen Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinverfahrens gemäß § 125 Abs. 1 K-DRG 1994 gegen den Beschwerdeführer gefasst, welches unter II. gemäß § 116 Abs. 2 K-DRG 1994 unterbrochen wurde. Zu III. wurde auf der Grundlage von § 114 Abs. 2 und 4 K-DRG 1994 die sofortige Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass die Legitimation zur Erstattung einer Disziplinaranzeige im Fall des Beschwerdeführers und eine dienstrechtliche Entscheidung wie die Suspendierung, beim xxx und nicht beim Amt der xxx liege und der gegenständliche Bescheid, damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen worden sei. Der xxx sei nicht in die Erstattung der Disziplinaranzeige eingebunden gewesen und sei dadurch das Verfahren nach § 111 Abs. 1 K-DRG 1994 nicht eingehalten worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nicht vorliegen würden, da kein ausreichend konkreter Verdacht vorliege, der eine Suspendierung des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht, rechtfertigen würde und auch unabhängig von diesem fehlenden Verdacht, auch keine Gefährdung des Ansehens des Amtes, oder eine Gefährdung von wesentlichen Interessen, angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine Dienstpflichtverletzung begangen.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und langten diese am 12.06.2024 ein. Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 03.07.2024 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, ist Landesbeamter der Verwendungsgruppe A im Rechtskundigen Dienst und war vom xxx bis zu seiner Suspendierung, xxx. Dieses hat zehn fixe Mitarbeiter, die dem Beschwerdeführer unterstehen. Bei Bedarf kommen noch weitere freiberufliche, nebenberufliche oder vom Land zur Verfügung gestellte Mitarbeiter, hinzu.
Der Beschwerdeführer hat keinen Stellvertreter und ist einziger Jurist im xxx. Als xxx, laufen sämtliche Angelegenheiten über ihn und ist er in seinem Aufgabenbereich, alleiniger Ansprechpartner. Für den Beschwerdeführer ist ein Gleitzeitdienstplan maßgeblich, seine Dienstzeit beträgt 40 Stunden und bezog er eine monatliche Überstundenpauschale für 11,5 Stunden. Der Beschwerdeführer ist im Urlaub, Krankenstand und auch an Wochenenden, oder wenn er sich nicht im Amt befindet, dienstlich erreichbar und verrichtet in seiner Freizeit auch dienstliche Tätigkeiten.
Im Jahr 2000 hatte der Beschwerdeführer mit dem damaligen xxx ein Gespräch, in dem der xxx auch wissen wollte, wie es gehandhabt wird, wenn der Beschwerdeführer von ihm am Wochenende oder im Urlaub, für dienstliche Tätigkeiten, gebraucht wird. Besprochen wurde, dass er als Ausgleich für diese Arbeit, dafür später in das Büro kommt, oder dieses früher verlässt.
Bis zum Jahr 2003 hatte das xxx keine Stechuhr und wurde diese in diesem Jahr, auch für das xxx bzw. die elektronische Dienstzeitverwaltung, eingeführt. Danach gab es wiederum ein Gespräch mit dem xxx und hat dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich für ihn (den xxx) dadurch nichts ändert. Wenn er den Beschwerdeführer braucht, dann braucht er ihn und die Arbeit muss getan sein.
Nach Einführung der elektronischen Dienstzeitverwaltung hat der Beschwerdeführer, bei der Stechuhr die Buchungen „Kommen von Dienstweg“ und „Dienstweg jetzt“ getätigt, dies im Wissen, dass er keinen Dienstweg hatte bzw. hat, daher den Dienst in der Früh auswärts noch nicht begonnen, oder bei Verlassen des xxx, diesen tatsächlich bereits beendet hatte. Der Standpunkt des Beschwerdeführers dazu ist, dass er mit dieser Buchungsart, dienstliche Tätigkeiten in der Freizeit darstellen bzw. kompensieren wollte. Da solche Buchungen nach 07:30 Uhr und vor 16:00 Uhr (fiktive Normaldienstzeit 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. Freitag 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr) stattfanden und vom Beschwerdeführer keine nachträglichen Zeitkorrekturen durchgeführt oder veranlasst wurden, erfolgte durch das System, eine automatische Auffüllung auf die fiktive Normaldienstzeit.
Der Beschwerdeführer erklärte auch den nachfolgenden xxx, die elektronische Dienstzeitverwaltung und teilte mit, dass diese für die Mitarbeiter des xxx passt, nicht jedoch für ihn als xxx, da er auch am Wochenende oder im Urlaub arbeitet. Wie er konkret die Buchungen am Terminal vornimmt, wurde mit diesen nicht besprochen.
Die Dienstbehörde hat die elektronische Dienstzeitverwaltung des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen, da es in der Vorweihnachtszeit 2023, zu einem Anruf einer namentlich nicht bekannten Person kam, die sich darüber beschwert hat, dass „der xxx nie im Amt wäre und das schon seit Jahren so gehen würde.“ Die Ermittlungen der Dienstbehörde haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Einführung der elektronischen Dienstzeitverwaltung im Jahre 2003, regelmäßig mit der Buchung „Kommen von Dienstweg“ das Amtsgebäude betreten und auch häufig mit der Buchung „Dienstweg jetzt“ das Amtsgebäude verlassen hatte. Korrekturen der Buchungen wurden aber nicht durchgeführt, weshalb eine automatische Auffüllung auf die fiktive Dienstzeit erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2024 und zuvor gewährten Äußerungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer, hat die Dienstbehörde bzw. der xxx, Disziplinaranzeige an die xxx erstattet, sowie mit Schreiben vom selben Tag, Anzeige an die Staatsanwaltschaft xxx, wegen Prüfung nach § xxx. Diese teilte mit Schriftsatz vom 08.04.2024 mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird. Mit Stellungnahme vom 16.04.2024, hat sich der Beschwerdeführer zur Disziplinaranzeige geäußert.
In dem nun angefochtenen Bescheid, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 2211 solcher Buchungen mit „Kommen von Dienstweg“ und „Dienstweg jetzt“ im Zeitraum 17.03.2003 bis 20.12.2023 durchgeführt, ohne einen Dienstweg, gehabt zu haben und wurde die sofortige Suspendierung durch die belangte Behörde ausgesprochen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, sowie den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers).
Die Feststellungen zum xxx, Dienstplan und Dienstzeit, ergeben sich aus den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung.
Dass der Beschwerdeführer die Buchungen „Kommen von Dienstweg“ und „Dienstweg jetzt“ tätigte und bei solchen Buchungen auch nicht immer einen Dienstweg hatte, ist unbestritten und ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt (e-mail Beschwerdeführer an die Dienstbehörde vom 08.03.2024, Beschwerde S. 19 letzter Absatz) sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung, wonach er in der Freizeit geleistete Arbeit, damit kompensieren wollte. Dass er grundsätzlich in seiner Freizeit für dienstliche Tätigkeiten erreichbar ist und solche auch ausführt, ergibt sich aus der mit Beschwerde vorgelegten Beilage ./8 (woraus sich berufliche E-Mail-Tätigkeit ergibt) sowie seinen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Dies ist auf Grund seiner Position als xxx und Ansprechpartner für die Politik, sowie als einziger Jurist im xxx, auch nachvollziehbar und lebensnahe.
Die Feststellungen zu den Inhalten der Gespräche mit den xxx, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, im Zuge der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass es einen anonymen telefonischen Vorwurf gab (und daher kein anonymes Schreiben), samt dessen Inhalt, ergibt sich aus einer vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend eingeholten Auskunft der Dienstbehörde von 26.06.2024.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Art. 21 Abs. 3 Bundes-Verfasssungsgesetz (B-VG),
BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet wie folgt:
[…]
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
[…]
Art. 59 Kärntner Landesverfassung – K-LVG,
LGBl. Nr. 85/1996 idF LGBl. Nr. 25/2017, lautet wie folgt:
Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.
§ 13 Geschäftsordnung des Kärntner Landestages (K-LTGO)
hält wie folgt fest:
Landtagsamt
(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.
(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten
1. Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und
2. über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.
(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.
(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.
(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.
(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994
LGBl. Nr. 71/1994 idF LGBl. Nr. 60/2019
§ 43
Allgemeine Dienstpflichten
[…]
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[…]
§ 48Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
[…]
§ 111Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Dienstweg unverzüglich den Leiter der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu verständigen; dieser hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben, und es ist sofort der Landesregierung zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
[…]
§ 114Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung.
(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.
(3) entfällt.
(4) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
[…]
§ 116Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
[…]
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
[…]
§ 125Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.
(3) Sind in Gesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
V.Rechtliche Beurteilung:
Zum Einleitungsbeschluss und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens:
Die Ermittlungen der Disziplinarbehörde, vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, haben das Ziel zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (vgl. VwGH 02.07.2010, 2007/09/0223).
Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sind daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2023/09/0017).
Es muss daher im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Einleitungsbeschluss gerecht und enthält dieser einen aus konkreten Tatsachen (Zeitbuchungen, Rechtfertigung des Beschwerdeführers) abgeleiteten Verdacht (vgl. S. 25., 5. Absatz des angefochtenen Bescheides). Dem Vorliegen dieser Anforderungen an Einleitungsbeschlüsse, wird aber in der Beschwerde, ohnehin inhaltlich nicht entgegengetreten.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Weisungen des xxx unterliegt und dieses Weisungsrecht nicht bloß fachlich – inhaltlicher Natur, sondern viel mehr die Diensthoheit miteinschließe, eine dienstrechtliche Entscheidung dem xxx und nicht dem Amt der xxx vorbehalten sei, die Legitimation zur Erstattung einer Disziplinaranzeige beim xxx liege und der gegenständliche Bescheid nunmehr somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, kann nicht gefolgt werden:
Nach Art. 21 Abs. 3 B-VG wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes, von den obersten Organen des Bundes und die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder, von den obersten Organen der Länder, ausgeübt. Soweit das B-VG entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes, von gleichartigen Organen ausgeübt wird. Es ist daher die Einräumung von Sonderdiensthoheiten für gleichartige Organe zu den bundesverfassungsrechtlichen Ausnahmen, daher die Einräumung einer Sonderdiensthoheit für den xxx, in Bezug auf die xxx, möglich. Von der Ermächtigung gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG hat der Landesverfassungsgesetzgeber, im Zusammenhang mit dem xxx in Bezug auf die xxx, jedoch nicht Gebrauch gemacht. Es liegt daher keine Einräumung einer Sonderdiensthoheit vor.
Der Art. 59 der Kärntner Landesverfassung bestimmt, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes, soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung, ausgeübt wird.
Die Bestimmung in § 13 Abs. 6 Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, kann daher nur als fachliche Weisungsbefugnis des xxx angesehen werden und führt nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit. Diese liegt bei der Landesregierung.
Anknüpfend an Art. 21 Abs. 3 B-VG ist daher davon auszugehen, dass der Gebietskörperschaft, die Diensthoheit über ihre Bediensteten, konkret über den Beschwerdeführer, ungeteilt zusteht (vgl. VwGH 28.01.2010, 2008/12/0213). Die Frage nach einer analogen Anwendung des Art. 30 Abs. 3 oder 4 B-VG, stellt sich daher nicht.
Der xxx der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, ist nach § 111 Abs 1 K-DRG 1994 jedenfalls legitimiert, die Disziplinaranzeige einzubringen. Ob dieser auf Grund amtlicher Wahrnehmung bzw. eines anonymen Hinweises und durchgeführter Ermittlungen, oder auf Grund einer Mitteilung eines Dienstvorgesetzten, die Erhebungen tätigt, kann nicht relevant sein.
Weiters ist auch, wie in § 111 Abs 1 K-DRG 1994 festgehalten, der „mittelbare“ Dienstvorgesetzte -dies ist letztlich auch die oberste Dienstbehörde -berechtigt, bei einem Verdacht den xxx der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu verständigen, welcher dann die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen, zu pflegen hat. Daraus ergibt sich, dass die Dienstbehörde bei einem begründeten Verdacht, bereits von sich aus tätig werden kann (vgl. VwGH 16.07.1992, 92/09/0120). Die vorgebrachte Unzuständigkeit liegt nicht vor und war insofern auch die Nichteinbindung des xxx, in die erstattete Disziplinaranzeige, nicht relevant.
Die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ergibt sich bereits aus § 116 Abs. 2 KDRG 1994 und war auf Grund des geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, das Verfahren von der Disziplinarkommission zu unterbrechen.
Zur Suspendierung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).
Zu den Tatbestandvoraussetzungen des § 114 Abs. 2 K-DRG 1994:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 114 Abs. 4 K-DRG 1994 ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission, diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen, die Suspendierung zu verfügen hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn
1. über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird, oder
2. wenn durch Maßnahmen (konkret vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung) eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden kann, darüber hinaus
3. wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.
Die „Wahrung des Ansehens des Amtes“ ist als eigene Voraussetzung für die Suspendierung, im letzten Satz des § 114 Abs. 2 K-DRG 1994, formuliert.
Die belangte Behörde stützt die Suspendierung, wie aus dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft hervorgeht, ausschließlich auf die Wahrung des Ansehens des Amtes, weshalb die Anwendung gelinderer Mittel nach § 114 Abs 2, erster Satz K-DRG 1994 (vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung), nicht in Betracht kommt, da die Suspendierung nach § 114 Abs 2, zweiter Satz K-DRG 1994, außerdem bzw. „darüber hinaus“ zu verfügen ist, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes, unabdingbar ist. In dieses Prüfungskalkül werden die gelinderen Mittel, im Gegensatz zur Suspendierung wegen der Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes, nicht miteinbezogen, weshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Nichtberücksichtigung gelinderer Mittel, der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann.
Es müssen daher greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere, sowohl in Richtung auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite vorliegen, welche in weiterer Folge den Schluss zulassen, dass die Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes, unabdingbar ist.
Dass -wie in der Beschwerde vorgebracht- keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Setzung eines bestimmten angelasteten Fehlverhaltens rechtfertigen, vorliegen würden, kann nicht nachvollzogen werden. Die Ermittlungen der Dienstbehörde haben eine Vielzahl von Dienstweg-Buchungen ergeben. Der Beschwerdeführer gesteht auch selbst zu, dass bei solchen Buchungen, nicht immer ein Dienstweg stattgefunden hat. Auf Grund der Dienstweg-Buchungen des Beschwerdeführers, ohne Absolvieren von Dienstwegen zu diesem konkreten Zeitpunkt, sondern Konsumieren von Freizeit, kann hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, jedenfalls eine Verdachtslage angenommen werden, dass die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ungerechtfertigt nicht eingehalten wurden, sowie durch dieses Verhalten, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, nicht erhalten bleibt.
Die Nachweisführung von Dienstpflichtverletzungen bzw. abschließende Klärung des Verschuldens, hat erst im Disziplinarverfahren zu erfolgen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154), das konkrete Buchungsverhalten an der Stechuhr, kann sich aber durchaus als eine Verhaltensweise darstellen, welche den §§ 43 Abs 2 und 48 Abs 1 K-DRG 1994 widerspricht bzw. die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) in objektiver Hinsicht verwirklichen.
Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde auch zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen getroffen hätte, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Spruch die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen wird. Unter den Schuldbegriff des § 96 K-DRG 1994, fallen sowohl die Schuldform des Vorsatzes, wie auch der Fahrlässigkeit. Im konkreten Fall ist (im Verdachtsbereich) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein, dass er keine Dienstwege hatte, solche an der Stechuhr eingab. Das Beschwerdevorbringen, das dem xxx bis zu einem gewissen Grad, eine flexible Zeiteinteilung zuerkannt werden müsse und man die Funktion des xxx, in ein Arbeitszeitmodel hineinzwängen möchte, kann nicht dazu führen, Dienstweg-Buchungen ohne konkrete Dienstwege, durchführen zu dürfen bzw. bei einer solchen Buchung, Freizeit zu konsumieren.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, zum Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Dienstzeitverwaltung, die konkreten Buchungsvorgaben samt Möglichkeit nachträglicher Korrekturen, einzuhalten. Dass es für ihn einfacher war die Dienstweg-Buchungen vorzunehmen, entlastet ihn von vornherein nicht, und hat er in Kauf genommen, dass Dienstzeiten nicht richtig dargestellt werden und zu diesem Zeitpunkt kein Dienstweg vorliegt bzw. keine Arbeitsleistung. Allein schon die grundsätzlich genauestens zu erfassende Dienstzeit und wie genau eine Kompensation erreicht werden soll, ist in diesem Zusammenhang problematisch. Es musste ihm auch erkennbar sein, dass dies mit seinen dienstlichen Pflichten nicht im Einklang steht.
Wer, aus welchem Grund auch immer, Dienstwegbuchungen tätigt, obwohl solche Dienstwege nicht stattfanden, sondern Freizeit konsumiert hat, steht im Verdacht zu diesen Zeiten, keine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet, sowie die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden, nicht eingehalten zu haben und somit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben, verletzt zu haben. Wegen der Art der (im Verdachtsbereich) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, sind diese zunächst offenkundig schon geeignet, das Ansehen des Amtes zu gefährden.
Grundsätzlich zählt die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten, zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung, eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre und auch eine negative Vorbildwirkung ausstrahlt (vgl. VwGH 25.06.1992, 92/09/0084).
Das xxx ist die Geschäftsstelle des xxx, seiner Ausschüsse, der xxx und der xxx. Die xxx obliegt dem Beschwerdeführer. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist für den Beschwerdeführer als Vorgesetzter, auch ein strengerer Maßstab im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten anzusetzen. Weiters ist daher festzuhalten, dass mit der Position des Beschwerdeführers, ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Vorbildfunktion verbunden ist und diese Wertvorstellungen und Erwartungen, in Bezug auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und korrekte Arbeitsweise, in Frage gestellt sind. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben“ meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Mit Verhängung einer Disziplinarstrafe soll gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten, zu missbilligen ist (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).
Das (im Verdachtsbereich) vorgeworfene Verhalten, ist jedenfalls geeignet eine schlechte Meinung von der Dienststelle und mangelndes Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bzw. das Stellen von anderen Interessen über den dienstlichen, sowie Aufsehen in der Öffentlichkeit, zu erzeugen. Diese Eignung besteht unabhängig davon, ob tatsächlich -wie im Beschwerdefall- in den Medien berichtet wurde oder nicht. Die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, sind daher als Verletzung von schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, einzuordnen. Die Suspendierung als dienstrechtliche Maßnahme, ist daher zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit, in das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und daher für die Wahrung des Ansehens des Amtes, unabdingbar, d.h. notwendig um das Ansehen des Amtes zu wahren.
Das Beschwerdevorbringen (beginnend auf S. 16) zu konkreten Tagen und vorgebrachter verrichteter dienstlicher Tätigkeiten an diesen, zielt typisch auf die Klärung jener Fragen ab, die im Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sind. Um auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden einzugehen, ist festzuhalten, dass diese ohne weiterer Ermittlungen, den vorliegenden Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nicht zerstreuen, da sich bei einer stichprobenartigen Durchsicht, der aus den Listen (Blg. 6) ergebenden Terminen/Tagen, wie beispielsweise der 11.09.2023, 21.05.2023, 08.11.2022, 18.10.2021, 20.09.2021, 21.09.2020, 07.05.2019, 30.09.2019, 01.10.2018, 15.05.2017, 29.09.2014, 19.09.2011, 23.10.2008, 24.09.2007, 25.09.2007 sowie 24.09.2004 ergibt, dass zu diesen Tagen, ohnehin nicht eine Dienstweg-Buchung, ohne entsprechendem Dienstweg, angelastet wird. Ohne weitergehende Ermittlungen ergibt sich auch alleine aus der Blg. 7 nicht, dass am konkreten Tag gearbeitet wurde. Auch allein anhand der e-mail vom 27.6.2023 (Blg. 10), kann nicht auf eine Arbeitsleistung für den 13.6.2023 geschlossen werden. Auch kann alleine aus der e-mail vom 02.08.2023 (Blg. 11), nicht auf eine Arbeitszeit am 03.08.2023 geschlussfolgert werden.
Offenkundige, auf der Hand liegende und auch ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren festzustellende Einstellungsgründe (Nichtvorliegen von Dienstpflichtverletzungen) für das Disziplinarverfahren, die zur Unzulässigkeit der Suspendierung führen bzw. ein Zerstreuen der Verdachtslage, haben sich aktuell daher nicht ergeben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Suspendierung verfügt. Diese hat auch dargelegt, weshalb sie die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, ihrer Art nach als so schwer wertete, dass sie die Verfügung einer Suspendierung rechtfertigen (vgl. VwGH 08.08.2008, 2007/09/0314).
Für den Vorwurf der konkreten Dienstpflichtverletzungen, ist es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer während der Kernzeiten immer anwesend, oder berechtigt abwesend, oder keine Genehmigung für Dienstwege, erforderlich war. Das (im Verdachtsbereich) angelastete Verhalten kann unabhängig von einer Anwesenheit zur Kernzeit und auch trotz Arbeitens im Krankenstand, Urlaub und Wochenende, gesetzt werden.
Das wie in der Beschwerde vorgebracht, nur von der Vermutung einer Dienstpflichtverletzung, ausgegangen werden kann, ist nicht nachvollziehbar, da ausgehend von einem anonymen Hinweis (welcher für sich allein betrachtet keine Suspendierung rechtfertigen würde), eingeholte Zeitbuchungen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers vorliegen, auf Grund dessen feststeht, dass bei gebuchten Dienstwegen, nicht immer ein Dienstweg vorlag. Auch durch die mit Beschwerde vorgelegten Urkunden, wurde die Verdachtslage -wie oben ausgeführt- nicht zerstreut.
Wenn in der Beschwerde beanstandet wird, dass für die Annahme im Spruch „in dieser Zeit keine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet habe“ nicht einmal Indizien vorliegen würden, ist auf die Verantwortung des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach Dienstweg-Buchungen vorliegen, bei denen „in dieser Zeit“ tatsächlich keine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet wurden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist ja gerade jener, wonach er auch Dienstweg-Buchungen tätigte, ohne einen Dienstweg verrichtet zu haben, da er in der Freizeit erbrachte dienstliche Tätigkeiten, damit kompensieren wollte. Es ist daher unzutreffend, dass die belangte Behörde, nicht belegbare Behauptungen aufstellt und diese nur auf anonyme Hinweise stützt.
Das nicht eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde, sondern eine Suspendierung erst durch die belangte Behörde erfolgte, ist ebenso nicht zu beanstanden, da diese schon von Gesetzes wegen (§ 114 Abs. 4, letzter Satz K-DRG 1994) auch zu einem späteren Zeitpunkt, konkret nach Einlangen der Disziplinaranzeige, bei Vorliegen der Voraussetzungen, zu erfolgen hat.
Auch ist entgegen dem Beschwerdevorbringen, das angelastete Fehlverhalten im angefochtenen Bescheid ausreichend dargestellt. Dieses ist jedenfalls im Spruch beschrieben und die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen, im Einzelnen angeführt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Zu den in der Beschwerde weiters vorgebrachten Umständen, dass der Beschwerdeführer seit 24 Jahren, die Funktion des xxx nach bestem Wissen und Gewissen und mit größtmöglichem persönlichem Einsatz und Engagement erbringe, rund um die Uhr zur Verfügung gestanden sei, erbrachte Leistungen nicht verzeichnet habe, die Überstundenpauschale regelmäßig bereits im Oktober oder November „aufgebraucht“ gewesen sei und von ungerechtfertigten Abwesenheiten nicht die Rede sein könne, seit den Anschuldigungen die xxx ihm mehrfach das Vertrauen ausgesprochen habe, ausgezeichnete Dienstbeurteilungen erhalten habe, keine Beanstandungen seiner Arbeitsweise oder sonstiges Fehlverhalten gegeben habe, ist festzuhalten, dass dies die Gründe für die Suspendierung nicht berührt, sondern lediglich im Rahmen der Strafbemessung im Disziplinarverfahren, im Falle eines Schuldspruches, Berücksichtigung finden kann (vgl. VwGH 29.01.2009, 2007/09/0094).
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Dienstzeit zu keinem Zeitpunkt weniger Arbeitsstunden geleistet hat, als er zu leisten gehabt hätte, ist nicht im Suspendierungsverfahren, sondern erst im Disziplinarverfahren einer Beurteilung zu unterziehen. Zum Vorbringen wonach der Beschwerdeführer die Zeitbuchungen durchführen musste, da er bereits vor 08.30 Uhr und nach 16.00 Uhr gearbeitet habe, ist festzuhalten, dass es möglich ist, bestimmte Dienstzeiten auch bei Einhaltung der Vorgaben bzw. mit nachträglichen Zeitkorrekturen, darzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da auf Grund der zitierten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Einleitungsbeschlusses und der Verdachtslage im Suspendierungsverfahren, eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Weiters war auf Grund des konkreten Sachverhalts, eine Beurteilung der Voraussetzungen der Suspendierung, für den konkreten Einzelfall vorzunehmen. Ob offenkundig vorhandene Einstellungsgründe vorliegen, ist ebenso eine Beurteilung im Einzelfall. Auf Grund des Gesetzeswortlautes des Art. 21 Abs 3 B-VG und dem Nichtvorliegen der Einräumung einer Sonderdiensthoheit, liegt ebenso eine klare Rechtslage, ohne Auslegungsschwierigkeiten, vor.
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