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KLVwG-1080-1081/11/2023•LVwG K KLVwG-1080-1081/11/2023
KLVwG-1080-1081/11/2023Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2024
Forstrecht, Bringungsanlage, Errichtungsbewilligung, Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 1. xxx, xxx und der 2. xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2023, Zahl: xxx, in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx und der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2023, Zahl: xxx, wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gemäß § 62 Abs 1 lit c ForstG 1975 bedarf die Errichtung von Forststraßen einer Bewilligung (Errichtungsbewilligung), wenn sie durch Schutzwald führt.
Im vorliegenden Fall wurde für die Forststraße „xxx“ auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Bewilligung nach § 62 Abs 1 lit c ForstG 1975 erteilt, weil diese durch Schutzwald führt.
Gemäß § 63 Abs 2 ForstG sind dem Errichtungsbewilligungsverfahren als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlanggeführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
Das Ermittlungsverfahren hat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Forsttechnik und Geologie ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, der sogenannten xxx, in Nutzung oder Produktionskraft nicht zu erkennen ist. Im Besonderen ergibt sich aus den forstfachlichen Ausführungen, dass bei Einhaltung der im Bewilligungsbescheid betreffend die Forststraße xxx vorgeschriebenen Auflagen in Bezug auf die Straßenentwässerung mit keiner Beeinträchtigung für die Beschwerdeführer zu rechnen ist.
Dem über einen Antrag gemäß § 61 ForstG einzuleitenden Bewilligungsverfahren sind nach § 63 Abs. 2 erster Satz ForstG auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung für forstliche Bringungsanlagen besteht eine Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften somit nur insoweit, als die mögliche Nutzung oder Produktionskraft durch die Bringungsanlage beeinträchtigt werden könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1994, Zl. 93/10/0113); nur letzteres war somit in dem über Antrag der Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren Thema des Ermittlungsverfahrens (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0008).
Weiters ist zu bemerken, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides allein die auf ein Projekt bezogene Bewilligung der Errichtung einer Bringungsanlage war; die projektgemäße Ausführung und die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hiezu § 62 Abs. 5 ForstG).
Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des OGH vom 20.01.2020, Zahl: 1 Ob 210/19t, verweisen, und meinen aufgrund dieser Entscheidung käme ihnen die Stellung als Miteigentümer an der Weganlage Forststraße xxx zu, so ist ihnen zu entgegnen, dass zur Errichtung der Forststraße xxx, eine Bringungsgenossenschaft nach dem Forstgesetz gebildet wurde. Eine Bringungsgenossenschaft ist eine im Forstgesetz geregelte Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese Genossenschaft ist Eigentümerin und Halterin der Anlage. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist davon auszugehen, dass aus der zuvor genannten höchstgerichtlichen zivilrechtlichen Entscheidung für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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