LVwG K KLVwG-678/8/2024

KLVwG-678/8/2024Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2024

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Regest

Gesundheitsrecht, Arzneiware, Fernabsatz, Zollamt , Rezeptpflichtige Medikamente

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-678/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.678.8.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.02.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, nach am 22.05.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben wie folgt: „§ 21 Abs. 1 Z 2 iVm§ 6 Abs.1 und Abs. 3 iVm § 3 Abs.1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl. I 79/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2023“

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.02.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben, wie dies am 15.01.2024 um 09:00 Uhr im Zuge einer Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich im Postverteilerzentrum xxx, xxx, festgestellt wurde, und aus der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle xxx, xxx, xxx, vom 15.01.2024, GZ: xxx hervorgeht, entgegen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) im Fernabsatz mit der Empfängeradresse xxx, xxx, und somit vom Inland aus, dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich

100 Stk. Vidalista-10 (Tadalafil)

24 Stk. Cialis (Tadalafil)

20 Stk. Tadacip 20 (Tadalafil)

per Fernkommunikationsmittel zumindest vor dem Zeitpunkt der Entdeckung dem 15.01.2024 bestellt, und wurden diese Arzneimittel aufgrund Ihrer Bestellung aus Litauen (Versender: xxx, xxx. xxx, xxx) per Postsendung mit Sendungsnummer xxx am 11.01.2024 um 16:24 Uhr im Postverteilerzentrum xxx, xxx, in das Bundesgebiet von Österreich verbracht. Die Arzneimittel wurden im Zuge der am 15.01.2024 um 09:00 Uhr durchgeführten Kontrolle von Postsendungen durch Organe des Zollamtes Österreich entdeckt. Für das Verbringen der Arzneimittel in das Bundesgebiet bedarf es einer Meldung im Sinne des § 6 AWEG 2010. Zur Meldung sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertreib von Arzneiwaren berechtigt sind, berechtigt.

Sie fallen in keine Kategorie der zur Meldung Berechtigten und sind daher nicht zur Meldung im Sinne des § 6 AWEG 2010 berechtigt. Sie haben deshalb zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010, wonach das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn eine Meldung erfolgt ist, die Arzneiwaren ohne die erforderliche Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht wurden.“

Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 21 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen festhält, dass es richtig sei, dass er im Fernabsatz mit der Empfängeradresse xxx, xxx, und somit vom Inland aus die dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegenden und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallenden Arzneiwaren, nämlich 100 Stk. Vidalista – 10 (Tadalafil), 24 Stk. Cialis (Tadalafil) und 20 Stk. Tadacip 20 (Tadalifil), per Fernkommunikationsmittel bestellt habe. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsstraftat habe er jedoch nicht begangen. Erklärend wolle er vorab ausführen, dass er im Dezember 2023 bei seinem Hausarzt Dr. xxx eine Gesundenuntersuchung gehabt habe, bei der es sich herausgestellt habe, dass er an Prostatakrebs erkrankt sei. Durch Vornahme einer Stanzbiopsie habe die Malignität, sohin die Bösartigkeit der entnommenen Probe festgestellt werden können. Seitdem sei er in Behandlung und habe sich nicht für eine OP entschieden, sondern für eine fünfmonatige Behandlung mittels Chemotherapie, Bestrahlung und dergleichen. Unter dieser Diagnose habe sein Lebensgefühl gelitten. Nach der Stanzbiopsie sei es ihm überhaupt nicht mehr möglich gewesen, sein Liebensleben auszuleben. Um dagegen Abhilfe zu verschaffen, habe er sich dazu entschieden, im Internet eine Bestellung vorzunehmen. Die oben angeführten Medikamente mitsamt Anzahl würden seiner Bestellung entsprechen. Bekanntlich handle es sich dabei um Potenzpillen. Wie für ihn erst aus der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich gewesen sei, habe der Zoll die Ware durchsucht und werde ihm nunmehr vorgeworfen, dass er es zu verantworten hätte, dass – entgegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010 – wonach das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig sei, wenn binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Verbringung eine Meldung gemäß § 6 AWEG 2010 an das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen erfolge – die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen einer erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden seien und zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden habe können und es billigend in Kauf genommen worden sei, dass die Beförderung der gegenständlichen Arzneiwaren aus dem Ausland in das Inland einer Genehmigung, Meldung oder Ähnlichem bedürfe. Letzterem müsse er entschieden widersprechen, zumal er überhaupt nicht damit gerechnet habe, geschweige denn es billigend in Kauf genommen hätte, dass die Beförderung der gegenständlichen Arzneiwaren aus dem Ausland in das Inland einer Genehmigung, Meldung oder Ähnlichem bedürfe. Er verweise diesbezüglich auf die Internetseite, auf der er die Bestellung vorgenommen habe. Dabei handle es sich um die Seite xxx. Wenn man diese Seite aufrufe sei als erstes ersichtlich, dass es sich dabei um rezeptfreie Arzneimittel handeln würde. In keiner Weise werde darauf hingewiesen, dass der Import bzw. der Export der gegenständlichen Arzneiwaren, noch dazu in die EU, einer Genehmigung, Meldung oder Ähnlichem bedürfe. Vielmehr sei diese Seite so gestaltet, dass trotz Anspannung aller Sorgfalt nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass mit einer Bestellung gegen einen Verwaltungsstraftatbestand verstoßen werden könnte. Zuerst sei auf der Seite ersichtlich, dass die Bestellung ganz einfach sei und werde auch damit geworben, dass die bestellten Mittel in neutraler Packung und in kürzester Zeit über verfügbare Postdienste versendet würden. Demzufolge sei er einem typischen Tatbildirrtum unterlegen, welcher ihm die Tatbildmäßigkeit seiner Handlung verhüllt habe, weil er nicht erkennen habe können, dass er einen Sachverhalt verwirklichen würde, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche und sei ihm die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales weder aktuell noch aus den Begleitumständen oder sonst latent bewusst gewesen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 5 vorletzter Absatz ausführe, dass er seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen sei, sodass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht, und zwar in Form von bedingtem Vorsatz zu verantworten habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er niemals bedingt vorsätzlich gehandelt habe, zumal er es nicht ernstlich für möglich gehalten habe, dass er einen Sachverhalt verwirklichen würde, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, geschweige denn, dass er sich damit abgefunden hätte. Vielmehr sei ihm die Verwirklichung des Tatbestandes weder aus Begleitumständen noch sonst latent bewusst. Aus seiner Sicht könne ihm auch kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden, zumal sich auch ein einsichtiger und besonnener Mensch aus seinem Verkehrskreis, ausgestattet mit seinem Sonderwissen in der konkreten Situation insbesondere in Anbetracht der diagnostizierten Prostatakrebserkrankung, nicht anders verhalten hätte. Selbst wenn er sich nicht sorgfaltsgemäß verhalten hätte, so sei ihm sorgfaltsgemäßes Verhalten unzumutbar, weil auch von einem maßgerechten Menschen in seiner Lage, bei welchem soeben Prostatakrebs diagnostiziert worden sei, die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt realistischerweise nicht erwartet werden könne.

Der Beschwerdeführer beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu wurde beantragt eine Ermahnung auszusprechen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat von seiner Wohnadresse xxx, xxx, aus im Fernabsatz 100 Stk. Vidalista - 10 (Tadalafil), 24 Stk. Cialis (Tadalafil) und 20 Stk. Tadacip - 20 (Tadalafil) bestellt und an diese Adresse, bei welcher es sich um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelt, liefern lassen. Diese Sendung wurde anlässlich einer Zollkontrolle am 15.01.2024 im Postverteilerzentrum in xxx, xxx, entdeckt. Auf der Postsendung schien als Empfänger der Name und die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf. Absender dieser Postadresse war xxx, xxx, xxx in Litauen. Bei den bestellten Produkten handelt es sich um Arzneiwaren der Position 3004. Für die Beförderung, also Verbringung dieser Arzneimittel von Litauen nach Österreich, wurde seitens des Beschwerdeführers keine Meldung erstattet.

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Bestellung über die Internetseite xxx vorgenommen.

Der Beschwerdeführer bezieht ein Jahreseinkommen von € 3.000,-- sowie Einkünfte aus Holz- und Rinderhaltung und ist sorgepflichtig für einen nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen Verwaltungsstrafvormerkungen nicht einschlägiger Art vor.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 22.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass er die gegenständlichen Arzneiwaren bestellt hat nicht bestritten und basieren die Feststellungen im Wesentlichen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellung hinsichtlich der Verwaltungsstrafvormerkungen basiert auf dem erstinstanzlichen Akt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010 bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 41,

b)Waren der Unterposition 3002 42,

c)Waren der Position 3004,

d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e)Waren der Unterposition 3006 60, und

f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

1a. Arzneispezialitäten: Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983;

1b.Veterinärarzneispezialitäten: Tierarzneimittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG);

2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

a)Placenten aus der Unternummer 3001 90 20, und

b)Waren der Unterpositionen 3002 12, 3002 13, 3002 14, 3002 15 und 3002 9010;

3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 AWEG 2010 darf das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß 3.

Gemäß § 6 Abs. 3 AWEG 2010 hat eine Meldung gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.

Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen den Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 AWEG 2010 verstoßen, zumal er im Fernabsatz Arzneiwaren, und zwar 100 Stk. Vidalista – 10 (Tadalafil), 24 Stk. Cialis (Tadalafil) und 20 Stk. Tadacip 20 (Tadalifil), bestellt wodurch diese von Litauen aus in das Bundesgebiet verbracht wurden, wobei sie am 15.01.2024 im Postverteilerzentrum xxx aufgefunden wurden, ohne dass dieses Verbringen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemeldet wurde, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Meldung auch nicht berechtigt gewesen wäre (siehe § 4 Abs. 1 AWEG 2010).

§ 17 Abs. 1 AWEG 2010 verbietet den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten die im Fernabsatz bestellt wurden durch Personen, die nicht zur Einfuhr oder Meldung berechtigt sind. Der Bezug von Arzneiwaren oder Blutprodukten im Sinne des Verbotstatbestandes des § 17 Abs. 1 AWEG 2010, ist somit als Einfuhr oder Verbringen iSd § 3 Abs. 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist mit der Einfuhr oder dem Verbringen iSd § 2 Z 4 und 5 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl. VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist folglich im Grunde des § 21 Abs. 1 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er aufgrund einer Prostatakrebserkrankung auf die Einnahme von Potenzmitteln zurückgegriffen habe und aufgrund des Umstandes, dass auf der Internetseite xxx mit einem rezeptfreien Bezug dieser Mittel geworben werde nicht davon ausgegangen sei, dass es sich hier um entsprechende Arzneimittel handle, deren Verbringung innerhalb des EWRRaumes unter die Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes fallen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die gegenständlichen Arzneiwaren in Österreich rezeptpflichtig sind, welcher Umstand dem Beschwerdeführer auch – wie aus seiner eigenen Aussage hervorgeht – bekannt war, klar sein hätte müssen, dass der Bezug und die damit verbundene Verbringung, ohne hierfür ein Rezept vorweisen zu müssen, nicht rechtskonform sein kann. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass er entsprechende Informationen diesbezüglich nicht eingeholt hat obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er selbst anführt, dass die von ihm bezogenen Arzneiwaren um ein Vielfaches günstiger bezogen wurden als sie in einer österreichischen Apotheke unter Vorlage des Rezeptes bezogen werden hätten können und vor allem auch in einer viel höheren Anzahl bezogen werden konnten als dies im Inland mit einem Rezept mögliche gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte daher jedenfalls Zweifel an der Rechtskonformität seines Medikamentenbezuges haben müssen.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich wie oben festgehalten keinerlei Informationen zur Rechtmäßigkeit seines Medikamentenbezuges eingeholt und seinen Angaben zufolge ausschließlich der gegenständlichen Internetseite vertraut, wobei darauf zu verweisen ist, dass aus der Werbung dieser Internetseite mit einem rezeptfreien Bezug und einem diskreten Versand, nicht automatisch abzuleiten ist, dass ein entsprechender Bezug den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sondern dadurch wohl eher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Lieferung entstehen müssten. Es ist die belangte Behörde daher berechtigterweise davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden in Form eines bedingten Vorsatzes trifft, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der oben angeführten Umstände jedenfalls davon ausgehen hätte müssen, dass eine Verletzung des Arzneimitteleinfuhrgesetzes gegeben sein könnte, wobei festzuhalten ist, dass auch ein Bezug dieser Arzneiwaren aus Deutschland dem Arzneiwareneinfuhrgesetz unterliegen würde und billigend in Kauf genommen hat, dass er eine Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes setzt.

Der Vollständigkeit halber ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2019, Ro 2019/10/0004, und hinsichtlich der Frage des Tatortes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2010, 2008/10/0164, zu verweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Tatort der Ort der Bestellung ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 begeht, wer bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.600,--, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.

Gemäß § 21 Abs. 2 AWEG 2010 ist der Versuch strafbar.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Patienten und Konsumenten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen Verwaltungsstrafvormerkungen nicht einschlägiger Art vor, weshalb der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Darüber hinaus sind im Verfahren auch keine anderen Milderungsgründe aber auch keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe kam dennoch nicht in Betracht, zumal diese im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (bis zu € 3.600,--) liegt und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine sehr hohe Anzahl an Arzneimittel –nämlich insgesamt 144 Stück – bestellt hat, welche aufgrund dieser Bestellung verbracht wurden. Der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich und rechtfertigen auch spezial- und generalpräventive Erwägungen keine anderslautende Entscheidung. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser ausführte, dass er über ein Jahreseinkommen von € 3.000,-- verfüge und sorgepflichtig für einen nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein derartig geringes Einkommen nicht nachvollziehbar erscheint, zumal mit diesem Einkommen ein Lebensunterhalt nicht bestreitbar ist. Der Beschwerdeführer hat auf Nachfrage diesbezüglich auch festgehalten, dass es aus seiner Landwirtschaft zusätzliche Einkommen in Form von Holzwirtschaft gebe, wobei der Beschwerdeführer jedoch festhielt, dass diesbezügliche Einnahmen wiederum dem Betrieb zufließen würden. Das erkennende Gericht ist daher von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und entspricht die gegenständliche Geldstrafe auch einem solchen durchschnittlichen Einkommen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen und im Gegenstand bereits hinsichtlich des Verschuldens festzuhalten ist, dass es sich keinesfalls um ein geringfügiges Verschulden handelt, zumal – wie bereits oben dargestellt – der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Sollte man davon ausgehen, dass im Gegenstand ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vorliegt ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich von einem geringfügigen Verschulden nicht auszugehen ist, zumal es der Beschwerdeführer zur Gänze unterlassen hat, entsprechende Informationen einzuholen und zwar dahingehend, ob der Bezug von Potenzmitteln aus dem EWRRaum zulässig ist. Hätte der Beschwerdeführer entsprechende Informationen eingeholt wäre ihm zur Kenntnis gelangt, dass diesbezüglich eine entsprechende Meldung vorliegen muss, deren Erwirkung jedoch für Privatpersonen, wie den Beschwerdeführer, unmöglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, auch bereits der in § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 vorgesehene Strafrahmen darauf schließen lässt, dass von keiner Geringfügigkeit des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Gegenstand keinesfalls vor.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war dem Beschwerdeführer der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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