LVwG K KLVwG-S4-565/8/2024

KLVwG-S4-565/8/2024Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2024

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Regest

Flurverfassungsrecht, Erhaltungsmaßnahmen, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Alm<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-565/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S4.565.8.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, xxx., über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 28.06.2023, Zahl: xxx, wegen der Abweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird

F o l g e g e g e b e n

und wird der Spruch wie folgt abgeändert:

Der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 28.03.2022 wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. (Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6. der ordentlichen Vollversammlung der „xxx“ vom 28.3.2022) wird als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

III.Es wird der Beschluss gefasst:

Die Anträge des xxx auf Einsetzung eines Rechnungsprüfers zur Kontrolle der Gebarung der Agrargemeinschaft „xxx“ ab dem Jahr 2011 und auf „Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen“ werden als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .

IV.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Generalakt Ziffer xxx vom 31.12.1925 körperschaftlich eingerichtet; zu den Rechtsgrundlagen zählen 7 Plananhänge.

Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls wurde am 28.3.2022 die ordentliche Vollversammlung der AG abgehalten und ist der Beschwerdeführer als Mitglied persönlich anwesend gewesen. Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2. („Bericht des Kassiers, Entlastung des Kassiers und des Vorstandes“) wurde – nach dem Bericht des Kassiers und der Kassaprüfer – über die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes abgestimmt. 8 Stimmen waren dafür (165 Anteile); 2 Stimmen dagegen (3 Anteile); unter anderem der Beschwerdeführer.

TOP 6 lautete „Beratung und Beschlussfassung über das Wirtschaftsjahr 2022“ und hatte folgenden Wortlaut:

„Aufgrund des milden Winters dürfte der Zaun der Alm nicht so schlimm in Mitleidenschaft gezogen sein. Trotzdem sind einige Almerhaltungsmaßnahmen erforderlich.

Aufforstungsarbeiten ca. 1000 Stück

Diskussion darüber, wo die Setzlinge gekauft werden. Getaucht oder nicht – wenn nicht getaucht, muss sofort gespritzt werden.

Wasserfassung Zählboden und Sattel verbessern

Hüttenreparatur, wenn möglich

Änderung Generalakt bezüglich Weidehaltung, etc. weiterführen.

Der neue Obmann stellt den Antrag über Beratung und Beschlussfassung über die oben genannten Vorhaben.

Beschluss:

8 Stimmen dafür, das sind 165 Anteile

2 Stimmen dagegen, das sind 3 Anteile (xxx und xxx sind gegen die Almerhaltungsmaßnahmen)“

Dagegen wurde mit E-Mail vom 04.04.2022 Minderheitsbeschwerde erhoben und wie folgt begründet:

Zu TOP 2.: Es seien für das Instandhalten von Zäunen und sowie das Schwenden an einige Mitglieder im Jahr 2020 Beträge von mehreren Tausend Euro rechtswidrig ausbezahlt worden. Dies, obwohl laut den Weidenutzungsbestimmungen des Generalaktes solche Kosten nicht von der Gemeinschaftskasse, sondern ausschließlich von den Mitgliedern entsprechend der aufgetriebenen Rinder zu leisten seien. Überdies müssten laut Generalakt die das Gemeinschaftsgebiet von den angrenzenden Privatwiesen abgrenzenden Zäune von den Wiesenbesitzern „eingehalten“ werden. Es dürften daher dafür keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Überdies seien die Stundenabrechnungen nicht nachvollziehbar. Der Obmann würde weiters Aufwendungen in Rechnung stellen, obwohl sie durch eine Aufwandspauschale abgegolten seien. An die Hirtin seien zusätzlich zum Lohn rechtswidrig Zahlungen für sonstige Leistungen (Aufstellen von E-Zäunen usw.) erfolgt. Diese Leistungen seien ausschließlich von den Auftreibern zu bezahlen.

Auch zu TOP 3 wurde Minderheitsbeschwerde erhoben; zu TOP 6 – Beratung und Beschlussfassung über das Wirtschaftsjahr 2022 – sei mehrheitlich das Schwenden und Zäunen beschlossen worden. Auch hier würden die Weidenutzungsvorschriften Punkt 8. und 11. dagegen sprechen; die Kosten seien ausschließlich von den Auftreibern (Grundstücksbesitzern) zu tragen und deren Einhaltung habe die Agrarbehörde zu überwachen.

Weiters wurde noch eine Aufsichtsbeschwerde im Hinblick auf den Auftrieb erhoben.

Die AG nahm dazu mit Schriftsatz vom 10.05.2022 Stellung. Demnach habe es im Winter 2019/20 schwere Schäden an den Zäunen und viel Schneebruch im Weidegebiet gegeben. Die Stundenauflistungen seien der Vollversammlung und den Kassenprüfern offengelegt werden, für die anfallenden Kosten des Arbeitsaufwandes wurde auf einen Bescheid der Agrarbehörde vom 30.12.2020 hingewiesen. Die Auszahlung an den Obmann resultiere aus dem erhöhten Verwaltungsaufwand, es gebe auch Kostenaufstellungen dafür. Der Pauschalbetrag von EUR 72,-- sei nicht mehr ausbezahlt worden. Die abgegoltenen Leistungen seien von der Aufgabe des Hirten nicht umfasst. Es gebe dafür Stundenaufzeichnungen.

Zu TOP 6 wurde darauf verwiesen, dass die Erhaltungsmaßnahmen erforderlich seien, um die Beweidung der Kulturlandschaft aufrecht zu erhalten.

Am 28.09.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der Obmann führte dabei zu den Zäunungen aus, dass viele angrenzende Wiesen nicht mehr bewirtschaftet würden und auch zugewachsen seien. Teilweise würden sie auch Nichtmitgliedern der AG gehören. Es sei daher praktisch nicht mehr durchführbar, dass die Wiesenbesitzer die Zäune richten bzw. würden viele angrenzende Grundeigentümer die Zäune gar nicht erst machen. Zur Nachvollziehbarkeit der Handstunden wurden Stundenaufzeichnungen vorgelegt. Die Hirtin sei nur für Tiernachschau und die Beaufsichtigung der Tiere verantwortlich; darüberhinausgehende Leistungen seien abzugelten gewesen, wie etwa Zaunreparaturen, Hütten putzen und Brennholz machen.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 28.06.2023, Zahl: xxx, wurden in Spruchpunkt 1 die Minderheitsbeschwerde gegen (den Beschluss zu) TOP 2und mit Spruchpunkt 2 gegen (den Beschluss zu) TOP 6 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen stellte die Behörde fest, dass es richtig sei, dass die das Gemeinschaftsgebiet von den angrenzenden Privatwiesen abgrenzenden Zäune wie bisher von den Wiesenbesitzern „eingehalten“, also erhalten, werden müssten. Diese Bestimmung sei auch nicht obsolet. Offensichtlich seien zum Regulierungszeitpunkt nur Mitglieder der AG davon betroffen gewesen, es „könne jedoch sein“, dass mittlerweile Wiesen an Nichtmitglieder veräußert wurden. Im Streitfall wäre daher die Bestimmung von den Zivilgerichten auszulegen, da es sich um keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis handle. Der AG sei dahingehend Recht zu geben, dass sie sich im Streitfalle über diese Erhaltungspflicht selbst der Gefahr von Klagen aussetzen würde und es ihr als autonomer Körperschaft zustehen müsse, die Entscheidung zu treffen, diese Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen selbst durchzuführen, auch um allenfalls zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Eine Umlegung der Kosten für die Weide auf nur jene Mitglieder, die Vieh aufgetrieben haben, finde im Generalakt keine Grundlage. Die Hirtenkosten seien auf das aufgetriebene Vieh umzulegen, die EUR 712,20 seien Extrakosten für Räumungs- und Schwendarbeiten sowie das Putzen der Hütte. Dabei handle es sich um über die Hirtentätigkeit hinausgehende Arbeiten.

Zu TOP 6 sei auf den Regelungsplan zu verweisen, wonach die AG für die ordentliche Säuberung des gemeinschaftlichen Weidegebietes von schädlichem Anfluge, von Fallholz, Gestrüpp, sonstigem Gesträuch und Unkraut, für die Instandhaltung der Tränktröge und Tränkanlagen, der Wege und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen und Bauten zu sorgen habe. Es habe der Obmann zu bestimmen, auf welchen Gebietsteilen Schwendungen und Rodungen durchzuführen seien und welche sonstige für die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Weidegebietes der Alpanlagen und –bauten notwendigen Arbeiten vorzunehmen seien. Dies bedeutet, dass die AG jedenfalls für die Erhaltung der Almweideflächen zuständig sei. Auf die interne Kostenaufteilung habe dieser Beschluss keinen Einfluss.

Die Entscheidung über die Beschwerde gegen TOP 3. werde in einem gesonderten Bescheid erfolgen.

III.Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das Vorbringen in der Minderheitsbeschwerde wiederholt. Auch dagegen, dass die Agrarbehörde den TOP 3. ignoriert habe, äußerte sich der Beschwerdeführer. Abschließend beantragte er, einen externen Rechnungsprüfer mit der Überprüfung der Rechnungsbelege beginnend mit dem Jahr 2011 zu beauftragen, die Behördenleiterin als Zeugin zu laden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben oder an die ausstellende Behörde zurückzuverweisen und die notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

IV.Maßgebliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz – K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. …...

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz – K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

…..

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. …..

Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“

vom 30.06.2017, Zahl: xxx

§ 8 Abs. 1

Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.

Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“

vom 13.04.2007, Zahl: xxx

§ 1

(1) Die Agrargemeinschaft „xxx“ ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des § 48 K-FLG. Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in xxx.

(2) Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

(3) Die Agrargemeinschaft ist selbstständiges Rechtssubjekt und kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen.

§ 10 Abs. 1

In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:

a)die Wahl des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer;

b)die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder;

c)die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)die Verpachtung der Eigenjagd, sofern der Regleungsplan keine andere Bestimmung enthält;

e)die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen;

f)die Aufnahme von Darlehen;

g)die Verwendung der vorhandenen Überschüsse;

h)die Beschlussfassung über die Entschädigung der Vorstandsmitglieder;

i)die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

j)die Beantragung der Abänderung des Reglungsplanes bzw. der Satzung;

k)die Beschlussfassung über den Erwerb von Anteilsrechten durch Nichtmitglieder (§ 49 abs. 4 und 7 K-FLG), wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und Anteilen erzielt werden muss;

l)die Beschlussfassung über die Höhe der Geldmittel, über die der Obmann im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ohne Vorstandsbeschluss frei verfügen darf (§ 17 Abs. 1 lit. b der Satzung);

m)die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind.

§ 15 Abs. 1

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte (Abs. 2). Dabei sind die Beschlüsse der Vollversammlung (§ 17 Abs. 1 lit. b der Satzung – Zuweisung an den Obmann bis zu einem bestimmten Betrag) sowie die vom Vorstand durch den Regelungsplan oder durch sonstige behördliche Anordnungen übertragenen Aufgaben zu beachten.

§ 17 Abs. 1

Der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters umfasst folgende Angelegenheiten:

a)die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelgenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse;

b)die Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bei Maßnahmen bis zu einer Höhe von € 3.000,-- (Betrag ist von der Vollversammlung festzusetzen);

c)den Vollzug der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie rechtskräftiger Beschlüsse der Vollversammlung und Beschlüsse des Vorstandes;

d)die Führung der Bücher und die Verwahrung aller Urkunden, Schriftstücke und des beweglichen Vermögens der Gemeinschaft (ausgenommen § 19 (1)); diese Dinge sind beim Obmannwechsel dem neuen Obmann zu übergeben;

e)die Vorlage der unter Mitwirkung des Vorstandes aufgestellten Jahresrechnung;

f)das Recht, unaufschiebbare Verfügungen unter seiner eigenen Verantwortung zu treffen, wobei der Vorstand bzw. die Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind;

g)die Vornahme aller Schritte und Maßnahmen, damit die Mitglieder die ihnen obliegenden Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen rechtzeitig erbringen.

§ 19 Abs. 1

Dem Kassier obliegt die Gebarung der Agrargemeinschaft. Dazu zählen die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des Kassabuches sowie die Verwaltung des Barvermögens und der Belege.

§ 20

(1) Die Gebarung ist alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind diesen sämtliche Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung zu übergeben.

(2) Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der Vollversammlung zu berichten. Wenn das Ergebnis der Rechnungsprüfung für in Ordnung befunden wird, recht ein einfacher Vermerk im Kassabuch, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer. Sollten erhebliche Mängel in der Gebarungsaufzeichnung festgestellt werden, ist der Obmann der Kassaprüfung zur Aufklärung beizuziehen bzw. hierüber der Vollversammlung ein ausführlicher Bericht zu erstatten.

(3) Vorstandsmitglieder dürfen nicht auch Rechnungsprüfer sein.

Wirtschaftsplan zum Generalakt – Weidenutzung

vom 31.12.1925

...

6. )Die Aufnahme der gemeinsamen Hirten hat der Bürge/Obmann zu besorgen. Die Hirten hat der Bürge zu entlohnen.

(7)Die Hirtenverköstigung ist auf das aufgetriebene Vieh aufzuteilen, wobei für Vieh, das während der Weidezeit tödlich verunglückt, sowie für den Stier nichts zu leisten ist.

(8)Die das Gemeinschaftsgebiet von den angrenzenden Privatwiesen abgrenzenden Zäune werden wie bisher von den Wiesenbesitzern eingehalten.

(9)Die Nachbarschaft hat für die ordentliche Säuberung des gemeinschaftlichen Weidegebietes ..., für die Instandhaltung der Tränkträge und Tränkanlagen, der Wege und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen und Bauten zu sorgen. ...

(10)Der Obmann hat alljährlich zu bestimmen, auf welchen Gebietsteilen Schwendungen, Rodungen durchzuführen und welche sonstige für die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Weidebodens, der Alpanlagen und Bauten notwendigen Arbeiten vorzunehmen sind. ...

(11)Die Arbeiten werden auf die aufgetriebenen Rinder aufgeteilt und sind von den Teilgenossen nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder Schichten zu leisten.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Die Agrargemeinschaft „xxx“ ist grundbücherliche Eigentümerin der EZ xxx, GBNr. xxx, mit fast 380 ha Grundbesitz, davon ca. 172 ha Wald, 55 ha Alpen und 110 ha vegetationsarme Flächen sowie 38 ha Fels und Geröll (Abfrage KAGIS). Im Almkataster ist beinahe die gesamte Katasterfläche der Agrargemeinschaft als „xxx Alm“ eingetragen (353 ha). An die sich laut Luftbild als Reinweide darstellende Fläche, den südlichen Teil des Grundstücks xxx, grenzen südseitig nach einer stichprobenartigen Abfrage im KAGIS ausschließlich Agrargemeinschaftsmitglieder, unter anderem der Beschwerdeführer, an.

Die Agrargemeinschaft hat im Jahr 2020 Zäunungsarbeiten vorgenommen; und wurden dafür von verschiedenen Mitgliedern Handarbeitsstunden in Rechnung gestellt (Verwaltungsakt).

Diese Stunden wurden an die Mitglieder ausbezahlt, obwohl keinerlei Versuche aus dem Aktenvorgang ersichtlich sind, die angrenzenden Grundeigentümer zu Zäunungsarbeiten aufzufordern bzw. sie auf die Rechtslage hinzuweisen, oder die Kosten dafür einzufordern oder, wenn die Grundeigentümer Mitglieder sind, bei den Auszahlungen einzubehalten (Verwaltungsakt).

Zu TOP 2. wurde für die Entlastung von Kassier und Vorstand gestimmt, obwohl im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Zäunungskosten an Agrargemeinschaftsmitglieder ausbezahlt worden sind.

Zu TOP 6. wurde beschlossen, Aufforstungsarbeiten durchzuführen, die Wasserfassung zu verbessern und eine Hüttenreparatur, wenn möglich, vorzunehmen.

Gegen beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer gestimmt und Minderheitsbeschwerde erhoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.

VI.Rechtliche Würdigung:

a.Aufgaben einer Agrargemeinschaft:

Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen in Selbstverwaltung Aufgaben im öffentlichen Interesse unter staatlicher Aufsicht. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 07.07.2005, 2004/07/0070, liegt der primäre Zweck einer Agrargemeinschaft in der Verwaltung, pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß den Anteilsrechten und der Vorschriften der Regulierungspläne und Satzungen. Sie haben daher zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur und ihre Tätigkeit liegt schon daher im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.

b.Minderheitsbeschwerde:

Die Minderheitsbeschwerde ist grundsätzlich eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131). Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351). Handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis, können Nichtmitglieder von agrarbehördlichen Entscheidungen über derartige Streitigkeiten nicht erfasst werden (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0157). Jedenfalls eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis ist die Vergeltung von Handdiensten (VwGH 22.11.2002, 2002/07/0145).

c.Spruchpunkt 1. (TOP 2. der Vollversammlung, Entlastung des Vorstandes und Kassiers):

Wie sich aus dem Regelungsplan eindeutig ergibt, ist die Erhaltung (das „Einhalten“) der das Weidegebiet umfassenden Zäune eine Verpflichtung der angrenzenden Grundeigentümer. Sowohl im vorangegangen Verwaltungsverfahren als auch in der behördlichen Entscheidung wurde offengelassen, inwieweit tatsächlich Nichtmitglieder von dieser Zaunerhaltungspflicht betroffen sind. Eine kurze Abfrage im KAGIS ergab jedoch, dass nahezu ausschließlich Agrargemeinschaftsmitglieder an den Kernbereich des Weidegebietes angrenzen. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden nicht einmal Versuche unternommen, die angrenzenden Grundeigentümer aufzufordern, ihre Zaunabschnitte entsprechend der Bestimmung des Regelungsplanes zu erhalten.

Eine Regelungsurkunde (ein Generalakt, Regelungsplan) ist seinem Wesen nach ein dinglich wirkender Bescheid, der eine stärkere Beziehung zur Sache (Grundstück) als zur Person (Eigentümer) aufweist. Daher ist es unmaßgeblich, wer Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes ist, ob es nun ein Agrargemeinschaftsmitglied oder ein Außenstehender ist. Die Verpflichtungen aus diesem Bescheid gehen jedenfalls auch auf die Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Grundstücke über. Unterlässt es nun die Agrargemeinschaft (durch ihre handelnden Organe), die angrenzenden Grundeigentümer zu ihren Handlungspflichten aufzufordern, was umso unverständlicher ist, wenn es sich bei diesen Grundeigentümern um Mitglieder der Agrargemeinschaft handelt, und zahlt diesen stattdessen die Arbeitsleistung für die Zaunerhaltung aus (und stellt wohl auch das Material), so bedeutet dies eine wesentliche Verletzung von Interessen von Gemeinschaftsmitgliedern, die insofern weniger Ausschüttung erhalten.

Bei Gefahr in Verzug wäre die richtige Vorgehensweise die gewesen, die Arbeitsleistungen als Agrargemeinschaft durchzuführen und die Kosten zunächst den angrenzenden Grundeigentümern vorzuschreiben (bzw. sollte es sich dabei um Agrargemeinschaftsmitglieder handeln, diese Kosten bei den nächsten Ausschüttungen zu berücksichtigen). Ob allfällige Weigerungen nun in einem Zivilprozess münden oder nicht, wäre erst in einem nächsten Schritt zu klären. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

d.Zu TOP 6. (Spruchpunkt 2.):

Hier handelt es sich um Aufgaben, die den Kernbereich der Tätigkeit der Agrargemeinschaft betreffen und ist das Beschwerdevorbringen dahingehend nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde laut Protokoll über Zäunungsarbeit gar nicht abgestimmt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die „Sache“ des Verfahrens begrenzt wird; das ist der Spruch im angefochtenen Bescheid; hier die Entscheidung zu TOP 2. und 6.

Zu beiden Sachverhalten ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sodass die beantragte mündliche Verhandlung und Zeugeneinvernahme zur Klärung des Sachverhaltes weder erforderlich noch nach der EMRK geboten war.

Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung (Überprüfung der Rechnungsbelege bis zurück ins Jahr 2011) ist im Hinblick auf die „Sache des Verfahrens“ nicht statthaft. Schließlich ist die „Vorschreibung von erforderlich notwendigen Maßnahmen“ allenfalls eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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