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KLVwG-780/2/2024•LVwG K KLVwG-780/2/2024
KLVwG-780/2/2024Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2024
Epidemierecht, Registrierungspflicht, Grenzübergang
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.03.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 lit. c iVm § 25 iVm § 25a Epidemiegesetz 1950 und § 3 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2021, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 22 Stunden, herabgesetzt wird.
II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, sohin € 10,--.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.03.2024, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben es als nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtete Person unterlassen, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
2. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
Die Einreise nach Österreich erfolgte am 11.08.2021 um 11:02 beim Grenzübergang xxx, xxx - xxx aus Italien und wurde von Ihnen weder die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch gemacht, noch wurde durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Registrierungspflicht entsprochen, obwohl Personen, die nach Österreich einreisen und keine Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr gem. § 2 der COVID-19-EinreiseV 2021 bei der Einreise mit sich führen oder die Einreise nicht aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) erfolgte, verpflichtet sind, vor der Einreise durch Registrierung die oben angeführten Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EPiG) bekanntzugeben, wobei die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen hat und wenn die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich ist, der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder Anlage F entsprochen werden kann. Es wurde festgestellt, dass die Angezeigte sich weigerte für den Test binnen 24h zu registrieren bzw. das Formular auszufüllen.
Tatzeit: Datum: 11.08.2021 Uhrzeit: 11:02 Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx
Die Beschwerdeführerin habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 40 lit. c Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 136/2020, iVm § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, und iVm § 25a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 100/2021, und § 3 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2021 verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen und 19 Stunden, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründete, dass laut Anwalt die Bezirkshauptmannschaft ein Jahr Zeit habe, auf einen Einspruch zu reagieren, sollte das nicht der Fall sein sei die Angelegenheit verjährt. So sei seine Aussage gewesen. Der Einspruch sei bereits über zwei Jahre her. Es werde daher gebeten, den Akt anzusehen und dies zu überprüfen. Fakt sei, wo Menschen arbeiten würden auch Fehler passieren, dies sei kein Vorwurf.
Sollte die Strafe doch noch gültig sein werde ersucht, die Summe ihren finanziellen Möglichkeiten anzupassen, sie würde aktuell Notstandshilfe bzw. Krankengeld aufgrund gesundheitlicher Probleme beziehen. Falls es etwas helfe, sie bereue ihr damaliges Handeln sehr. Mit dem heutigen Wissen hätte sie sich einfach registrieren lassen und genau bei dem Beamten nachgefragt, was die Registrierung bedeuten würde. Damals sei sie noch völlig naiv gewesen und habe ihrem Partner geglaubt und den vielen Internetseiten sowie xxx die immer behauptet habe, dass jede Coronareglung verfassungswidrig sei und man sich nicht an jene halte solle. Wie gesagt, würde sie heute anders handeln und sich gegebenenfalls selbst informieren, bevor sie unwissend etwas verweigere, was ihr unendlich viele Scherereien und blöde Situationen eingebracht habe.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Anwalt, festgehalten, dass das Straferkenntnis vom 19.03.2024, zugestellt am 21.03.2024, vollinhaltlich bekämpft werde und vorgebracht werde, dass die zugrundeliegende Verordnung bzw. die entsprechenden Strafnormen nicht mehr in Geltung seien und daher die Strafe zu Unrecht verhängt worden sei. Im Übrigen sei die Strafe auch nicht den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen. Diese verfüge derzeit über ein Einkommen von € 1.400,-- bei Fixausgaben von € 800,-- bis € 900,--. Eine Strafe von € 330,-- würden den Verlust von der Hälfte des monatlich freien Betrages bedeuten und beschränke daher die Lebensführung deutlich. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses in eventu die Reduktion der Strafe.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin reiste am 11.08.2021 um 11:02 Uhr aus Italien kommend am Grenzübergang xxx, xxx, nach Österreich ein, ohne eine elektronische Registrierung durchgeführt zu haben und ohne das Formular entsprechend der Anlage E oder F der COVID-19-Einreiseverordnung ausgefüllt zu haben.
Die Beschwerdeführerin betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.
Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Krankengeld in der Höhe von € 1.309,--.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 25 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfahrt von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
Gemäß § 25 Abs. 2 EpiG 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung gilt als Anreise das Betreten des Bundesgebietes.
Gemäß § 25 Abs. 3 EpiG 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d)die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
Gemäß § 25a Abs. 1 EpiG 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung kann in einer Anordnung nach § 25 geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
Gemäß § 25a Abs. 2 EpiG 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind Daten gemäß Abs. 1:
3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines in der § 4b genannten Zertifikate.
Gemäß § 3 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2021, haben Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 COVID-19-Einreiseverordnung hat die Registrierung nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen. Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulares entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat objektiv gegen den Tatbestand des § 25 iVm § 25a Epidemiegesetz 1950 iVm § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der COVID-19-Einreiseverordnung verstoßen, zumal sie am 11.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und zwar von Italien kommend über den Grenzübergang xxx, xxx, xxx, ohne sich entsprechend der Vorgaben des Epidemiegesetzes und der COVID-19-Einreiseverordnung vor der Einreise elektronisch registriert zu haben bzw. im Zuge der Einreise die dafür vorgesehenen Formulare zur Registrierung ausgefüllt hat und somit ihrer Registrierungspflicht nicht nachgekommen ist.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen und festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angeführt hat, dass sie überstürzt aus Italien abgereist sei und zwar aufgrund gesundheitlicher Probleme ihres Hundes bzw. wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde festgehalten, dass sie mit ihrem heutigen Wissen eine solche entsprechende Registrierung jedenfalls vornehmen würde. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu exkulpieren und liegt jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor.
Wenn die Beschwerdeführerin festhält, dass im gegenständlichen Fall Verjährung eingetreten sei, so ist darauf zu verweisen, dass aus den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 hervorgeht, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die erste Verfolgungshandlung mit der Strafverfügung vom 17.09.2021, wobei festzuhalten ist, dass eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung ist und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Im Gegenstand ist daher Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, ebenso wenig wie Strafbarkeitsverjährung, zumal der gegenständliche Tatzeitpunkt der 11.08.2021 ist und die Verjährungsfrist iSd § 31 Abs. 2 VStG drei Jahre beträgt. Eine gesetzliche Regelung dergestalt, dass nach Einspruchserhebung binnen eines Jahres entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen, ist nicht gegeben.
Hinsichtlich des Hinweises des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Verordnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht mehr in Kraft gewesen sei und daher keine Bestrafung vorzunehmen ist, ist festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Rechtes, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Die gegenständliche Verordnung sowie die Bestimmungen des § 25, 25a und 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 waren zum Tatzeitpunkt in der vorgeworfenen Form rechtswirksam. Hinsichtlich des Günstigkeitsprinzipes ist festzuhalten, dass hierbei ausschließlich auf die Strafnorm abzustellen ist, welche jedoch im gegenständlichen Fall nicht weggefallen ist. Im Gegenstand ist der Umstand, dass die gegenständliche Verordnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht mehr im Rechtsbestand war, nicht geeignet zum Wegfall des Unwerturteiles über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten zu führen. Der Verstoß gegen Verordnungen, welche im Sinne des Epidemiegesetzes erlassen werden, ist nach wie vor strafbar. Das Günstigkeitsprinzip kommt im Gegenstand daher nicht zur Anwendung.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin darauf ausdrücklich verzichtet hat.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung macht sich, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zur vier Wochen, zu bestrafen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gesundheitsvorsorge bzw. dem Schutz vor der Weiterverbreitung hoch ansteckender Krankheiten. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich, ebenso wie der subjektive Unrechtsgehalt nicht unerheblich ist und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber liegen keine Erschwerungsgründe vor. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte entsprechend herabgesetzt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das gegenständliche Verfahren eine entsprechend lange Dauer in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der nunmehr verhängten Geldstrafe ist festzuhalten, dass diese dem subjektiven und objektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung entspricht und auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen als angemessen erscheint.
Kosten:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen, bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, sohin € 10,--.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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