LVwG K KLVwG-1111-1116/32/2023

KLVwG-1111-1116/32/2023Tribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2024

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Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Parteienstellung, Nachbar, Subjektiv-öffentliche Rechte

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1111-1116/32/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1111.1116.32.2023

Begründung

A)

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin, über die Beschwerden der xxx (BF1), des xxx (BF2), der xxx (BF3) – alle rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx –, die Beschwerde des xxx (BF6) – vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx – und die Beschwerden des xxx (BF7), der xxx (BF8) und der xxx (BF9) jeweils gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 17.5.2023, xxx, mit welchem der xxx GmbH (FN xxx) für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, die Baubewilligung erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.3.2024 und am 16.5.2024 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerden der BF1 xxx, des BF2 xxx, der BF3 xxx, des BF6 xxx, des BF7 Ing. xxx, der BF8 xxx und der BF9 xxx werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

B E S C H L U S S

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beschließt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx (BF4), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, und über die Beschwerde der xxx (BF5), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, welche sich jeweils gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 17.5.2023, xxx – mit welchem der xxx GmbH (FN xxx) für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, die Baubewilligung erteilt wurde – richten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

I.Die Beschwerde der BF4 xxx wird mangels Parteistellung als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Die Beschwerde der BF5 xxx wird wegen Präklusion als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.Gegen die unter B) I. und B) II. gefassten Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Das Grundstück, auf welchem die mitbeteilige Partei xxx GmbH – im Folgenden kurz als „mP“ bezeichnet – die Errichtung des Wohnbau-Bauvorhabens „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW“ beabsichtigt, ist das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx (im Folgenden als „Baugrundstück“ bezeichnet).

2. Die folgenden BeschwerdeführerInnen (in ihrer Gesamtheit auch als „BF“ bezeichnet) sind EigentümerInnen von im Einflussbereich des unter I.1. genannten Bauvorhabens liegenden Grundstücken:

2.1. BF1 xxx und BF2 xxx sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.1.1. Zu den Einwendungen dieser beiden im baubehördlichen Verfahren:

2.1.1.1. Der BF2 brachte im baubehördlichen Verfahren in OZ 6 Einwendungen vor. Es handelt sich dabei um seine Eingabe vom 15.6.2021, wo er auf der xxx und auf dem xxx „eingeengte Verkehrsverhältnisse“ und verkehrstechnische Auswirkungen „bis zur xxx, xxx und xxx“ ins Treffen führte und von einer angeblich vom Bauvorhaben ausgehenden „weiteren Verschlechterung der Wohnsituation“ der Bürger im Stadtteil xxx schrieb.

2.1.1.2. Weitere Einwendungen für den BF2 und – erstmalig für die BF1 – brachte der rechtsfreundliche Vertreter xxx in OZ 32 (bei der Baubehörde eingelangt per EMail) und OZ 33 (bei der Baubehörde eingelangt per Telefax) im Schriftsatz vom 17.5.2022 zu den Themen „Verkehrsaufkommen, Fahrbahnbreite, Stellplatzanzahl laut Planskizze“, „Oberflächen- und Hangwasser“ und unter dem Punkt „subjektiv-öffentliche Rechte“ zu „Erhöhung des Verkehrsaufkommens, Dimensionierung der Fahrbahnbreite der xxx und mangelnde Ausweichstellen, Verkehrslärm und Dauerabgase und Feinstaubbelastung“, einem „verstärkten Oberflächenwasserabfluss durch das Bauvorhaben, welcher auf die Grundstücke der Anrainer dringe“, zu einer „viel zu geringen Dimensionierung des Oberflächenwasserkanals vor allem im Bereich der Einmündung in den Kanal bei der xxx“, welche unzulässige Immissionen und massive Eingriffe in die Grundstücke der Anrainer bewirke, vor. Weiters wurde moniert, die Niederschlagswässer von den Dächern und befestigten Flächen würden nicht am Baugrundstück zur Versickerung kommen und auch nicht in den Kanal abfließen, sondern auf die Grundstücke der Anrainer abfließen. Bei Starkregenereignissen würden Geröll und Schlammassen nicht nur in das Retentionsbecken gespült, sondern auch auf das Baugrundstück. Das Bauvorhaben sei nicht mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung zu vereinbaren und sei die GFZ überschritten. Die „Regelungen zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks und zur Lage des Vorhabens werden nicht eingehalten, die Bebauungshöhe wird ebenso wenig eingehalten“ und sei die Brandsicherheit nicht gegeben, so die Einwendungen im Schriftsatz des xxx vom 17.5.2022, welchen er auch in der mündlichen Verhandlung am 19.5.2022 abgab (OZ 41).

2.1.1.3. Rechtsanwalt xxx brachte in der baubehördlichen Verhandlung am 19.5.2022 unter anderem für die BF3 vor, dass für die Belieferung der geplanten Pelletsheizung ein großer mehrachsiger LKW notwendig und dessen Zufahrt bei einer Straßenbreite von 3,4 Meter nicht möglich sein werde. Es müsse von einem anderen Eigentümer – jenem des Weingartens – ein Grundstück für Bauteil C, Parkplätze und Einfahrten für Einsatzfahrzeuge in Anspruch genommen werden und widerspreche dies dem Flächenwidmungsplan. Es widerspreche der StVO, dass anstelle eines Straßenbanketts ein Zaun direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werde.

2.2. Die BF3 xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.2.1. Zu den Einwendungen der BF3 im baubehördlichen Verfahren:

2.2.1.1. Die BF3 brachten im baubehördlichen Verfahren in OZ 3 Einwendungen vor. Es handelte sich um ein Schreiben vom 21.5.2021 wo sie gemeinsam mit xxx zum Ausdruck bringt, sie befürchte, dass das Bauvorhaben „gravierende Auswirkungen insbesondere betreffend Lärm“ und dass sich der „Verkehr auf der xxx und dem xxx massiv erhöhen wird“.

2.2.1.2. Rechtsanwalt xxx wies sich mit Schriftsatz vom 10.5.2022 (OZ 25) als Vertreter der BF3 aus und begehrte Akteneinsicht. Weitere Einwendungen für die BF3 brachte der rechtsfreundliche Vertreter xxx in OZ 32 (bei der Baubehörde eingelangt per E-Mail) und OZ 33 (bei der Baubehörde eingelangt per Telefax) im Schriftsatz vom 17.5.2022 vor (siehe unter I.2.1.1.2.).

2.3. Die BF5 xxx ist Hälfteeigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.3.1. Die BF5 brachte im baubehördlichen Verfahren keine schriftlichen Einwendungen vor. Sie war zur Bauverhandlung am 19.5.2022 geladen. Die Zustellung der Ladung ist nach Zustellversuch am 10.5.2022 durch Hinterlegung bei der Poststelle xxx mit Beginn der Abholfrist 11.05.2022 ausgewiesen:

xxx

Sie war aber zur Bauverhandlung nicht erschienen.

2.3.2. Es folgt ein Auszug aus der behördlichen Verhandlungsschrift:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240603_KLVwG_1111_1116_32_2023_00/image001.png

2.3.3. Die BF5 bringt Bedenken gegen das Bauvorhaben erstmalig im Beschwerdeschriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 19.6.2023 vor, worin unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel geltend gemacht werden und zu „Zuleitung bzw Immissionen durch Oberflächenwässer“ ausgeführt wird. „Mit großer Wahrscheinlichkeit“ würden die vom Baugrundstück abfließenden Oberflächenwässer die südwestlich hangabwärts liegenden Grundstücke, insbesondere jenes der BF5 und des BF6 „stark belasten“. Ein Bauvorhaben wie das in Rede stehende führe zu massiven Geländeveränderungen, welche „zwangsläufig auch Einfluss auf die Umgebung dh die Nachbargrundstücke haben“ und können nicht ausgeschlossen werden, dass Oberflächenwässer in das Einlaufbauwerk gelangen würden, so die Beschwerde. Die Zufahrtsstraße sei unzureichend, denn laut § 12 der Verordnung der Stadt xxx vom 24.9.2020, xxx habe die Breite einer neu anzulegenden Siedlungsstraße mindestens 6,5 m zu betragen. Es stehe auch kein Gehweg zur Verfügung, die Zufahrtsmöglichkeit zum Bauvorhaben sie „völlig unterdimensioniert“ und sei mit einer Vervielfachung des Verkehrsaufkommens zu rechnen, was in Form von Immissionen durch Lärm und Abgabe eine unmittelbare Auswirkung auf die Nachbargrundstücke haben werde und damit subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtige. § 17 Abs 2 K-BO diene ohne Zweifel auch dem Interesse der Nachbarschaft und stünden „somit auch öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind“.

2.4. Der BF6 xxx ist Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.4.1. Der BF6 gab in der Bauverhandlung am 19.5.2022 an, sich der Stellungnahme des Forstdirektors des xxx anzuschließen.

2.4.1.1. Der Vertreter des xxx, Forstdirektor xxx, brachte in der Verhandlung am 19.5.2022 in Ergänzung zu seinem Vorbringen im Schreiben vom 18.5.2022 vor, dass hinsichtlich Oberflächenwässer verlangt werde, dass die Stellungnahme des zuständigen ASV schriftlich übermittelt und eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt werde.

2.4.1.2. In seinem Schreiben vom 18.5.2022 brachte xxx vor, „grundsätzlich keine Einwendungen“ zu erheben und brachte vor, dass für die Benützung des Grundstücks Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, für die Zu- und Abfahrten im Rahmen der Bautätigkeiten eine zivilrechtliche Vereinbarung bestünde und eine darüberhinausgehende Benützung des Grundstücks Nr. xxx nicht gestattet sei. Eine Verschmutzung des Grundstücks Nr. xxx – welches für die Gewinnung von Futtermittel verwendet wird – sei zu verhindern (Fremdakt OZ 38 und OZ 39).

2.4.2. Am 5.6.2022 langte eine E-Mail des BF6 bei der Baubehörde ein.

Es folgt ein Auszug aus der E-Mail (Fremdakt OZ 49):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240603_KLVwG_1111_1116_32_2023_00/image002.png

2.4.2.1. Mit E-Mail vom 11.7.2022 wurde dem BF6 das in der Verhandlungsschrift als „Beilage C“ bezeichnete Schreiben des xxx vom Stift xxx vom 18.5.2022 (Fremdakt OZ 38 u. OZ 39, siehe unter I.2.4.1.2.) übermittelt und wurde ihm mit Schreiben vom 18.1.2023 im Rahmen des Parteiengehörs aus der Stellungnahme der xxx GmbH, GZ xxx, aus der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme des ASV xxx, GZ xxx, aus der vom SV für Brandschutz xxx, vom Landesfeuerwehrverband, abgegebenen Stellungnahme zitiert zur Kenntnis gebracht.

2.5. Der BF7 xxx ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.5.1. In der baubehördlichen Verhandlung gab der BF7 zu Protokoll: „Ich schließe mich den Ausführungen den Einwendungen von RA xxx an.“ (OZ 41, S. 2).

2.6. Die BF8 xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.6.1. In der baubehördlichen Verhandlung gab die BF8 – damals noch als „xxx“ – zu Protokoll: „Ich schließe mich den Ausführungen den Einwendungen von xxx an.“ (OZ 41, S. 2).

2.7. Die BF9 xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2.7.1. In der baubehördlichen Verhandlung gab die BF9 – damals noch als „xxx“ – zu Protokoll: „Ich schließe mich der Stellungnahme von RA xxx an.“ (OZ 41, S. 3).

2.8. Rechtsanwalt xxx brachte in der Verhandlung am 19.5.2022 vor, dass für die Belieferung der geplanten Pelletsheizung ein großer mehrachsiger LKW notwendig und dessen Zufahrt bei einer Straßenbreite von 3,4 Meter nicht möglich sein werde. Es müsse von einem anderen Eigentümer – jenem des Weingartens – ein Grundstück für Bauteil C, Parkplätze und Einfahrten für Einsatzfahrzeuge in Anspruch genommen werden und widerspreche dies dem Flächenwidmungsplan. Es widerspreche der StVO, dass anstelle eines Straßenbanketts ein Zaun direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werde.

2.9. Dem RA xxx wurde für seine Mandanten mit Schreiben vom 18.1.2023 im Rahmen des Parteiengehörs jeweils aus der Stellungnahme der xxx GmbH, GZ xxx, aus der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme des ASV xxx, GZ xxx, aus der vom SV für Brandschutz xxx, vom Landesfeuerwehrverband, abgegebenen Stellungnahme zitiert zur Kenntnis gebracht (Fremdakt OZ 84 ff).

2.9.1. Mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 27.2.2023 gaben die Mandanten des Rechtsanwaltes xxx ohne Vorlage von Ausführungen aus der Feder von Sachverständigen ihre Stellungnahme ab. Im Kern wurde vorgebracht zu den Themen Verkehrssituation und Erhöhung des Verkehrsaufkommens, Oberflächen- und Hangwässer und würden diese zu unzulässigen Immissionen auf den Grundstücken der Anrainer führen, Hochwasserabflusssituation beim namenlosen Gerinne, es sei auf 100jährige Regenereignisse beim Einlaufbauwerk abzustellen. Es wurde vorgebracht, dass die Geschossflächenzahl überschritten werde und die Niveaudifferenzen im Gelände nicht gegeben seien (Fremdakt OZ 98 und OZ 97).

2.9.2. Die BF5 und der BF6 brachten mit rechtsfreundlichem Schriftsatz des RA xxx vom 13.3.2023 im Kern zu Oberflächenwässer vor, diese dürften nicht auf die Verkehrsfläche und die Grundstücke unterhalb des Baugrundstücks gelangen. Es fehle ein hydrographisches Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei Starkregen komme es zu Überschwemmungen mit Auswirkungen auf die Liegenschaft der BF5 und des BF6 und stelle sich hinsichtlich Einlaufbauwerk die Frage, ob die Einleitmenge nicht bereits überschritten sei. Überdies wurde zum Verkehr(saufkommen) auf der xxx hingewiesen und werde durch starke Zunahme des Verkehrs es zu Immissionen durch Lärm und Abgase kommen. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Zielen des Raumordnungsgesetzes (sparsame Verwendung von Grund und Boden, Bedachtnahme auf die Lebensbedingungen zukünftiger Generationen). Abschließend wurde festgehalten, dass BF5 und BF6 „sich sämtlichen Einwendungen, die von allen anderen Anrainern bzw Einschreitern in der Bauverhandlung bereits erhoben und schriftlich zum gegenständlichen Akt eingebracht wurden, anschließen“. Beantragt wurde unter anderem die Beiziehung eines hydrographischen Sachverständigen und die Durchführung einer Rohrnetzberechnung (Fremdakt OZ 99).

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem unter I.1. genannten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung erteilt.

3.1. Dagegen brachten BF1 bis BF4 mit rechtsfreundlichem Schriftsatz des RA xxx vom 15.6.2022 [Anm: gemeint wohl 2023] das Rechtsmittel der Beschwerde ein (Fremdakt OZ 110 u. OZ 112, datiert 15.6.).

Im Kern wurde zunächst auf ein Verfahren betreffend Zufahrtsgenehmigung zum Bauvorhaben mit der GZ xxx hingewiesen. Weiters wurde zur Verkehrsproblematik und der Straßenbreite der xxx ohne Gehsteige, zu Oberflächen- und Hangwasser vorgebracht. Das Bauvorhaben bewirke einen verstärkten Oberflächenabfluss und dringe dieses Wasser auf die Grundstücke der Anrainer ein und sei ein Versickern auf Eigengrund aufgrund der zusätzlichen Verbauung gar nicht möglich. Der Oberflächenwasserkanal im Bereich der Einmündung in den Kanal bei der xxx Straße sei zu gering dimensioniert. So komme es dann zu unzulässigen Immissionen in die Grundstücke der Anrainer, so die BF1 bis BF4.

Bisher seien die Oberflächenwässer auf das Baugrundstück abgeflossen, so die BF, und bei Verbauung des Baugrundstücks würde das Oberflächenwasser auf die Grundstücke der BF1 bis BF4 abfließen. Es wurde auf ein „im Bereich des zu bebauenden Grundstücks“ verlaufendes namenloses Gerinne hingewiesen und Kritik an den Hochwasserberechnungen geübt. Dieses namenlose Gerinne führe bei Regen viel Wasser, welches auf dem Baugrundstück versiege und wenn dieses Baugrundstück verbaut werde, könne das Wasser dort nicht mehr versickern, sondern würde auf die Grundstücke der BF1 bis BF4 abfließen. Dies stelle eine unzulässige Immission dar, welche das ortsübliche Maß übersteigen und zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anrainer würden. Die Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen könnten gar nicht auf dem Baugrundstück zur Versickerung gebracht werden, so BF1 bis BF4, und würden auf die Grundstücke der Anrainer gelangen und zu unzulässigen Emissionen führen. Es hätte der Einholung eines hydrographischen Gutachtens für das namenlose Gerinne bedurft, welches überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.

Auf dem Baugrundstück herrsche eine derartige Wassertiefe vor, dass dort Baumaßnahmen gar nicht gesetzt werden dürften.

Es wurde moniert, es werde zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens mit daraus resultierendem Anstieg von Staubildung, Lärm, Abgas und Feinstaub und einer Gesundheitsbeeinträchtigung kommen.

Durch das Bauvorhaben werde das Baugrundstück nicht widmungskonform verwendet, die seitlichen Abstandsflächen zu Anrainern würden nicht eingehalten. Es gäbe keine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und Wasserver- und -entsorgung sei nicht gegeben. Die Regelungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und zur Lage des Vorhabens werden nicht eingehalten, so die Beschwerde. Die Bebauungshöhe werde nicht eingehalten. Die Brandsicherheit sei nicht gegeben.

Da das Baugrundstück derzeit mit einem Einfamilienhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut sei, bilde die Baubewilligung des Bauvorhabens „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW“ mit der beantragten Abbruchbewilligung eine Einheit und könne mangels Abbruchbescheid keine Bewilligung eines Neubaus erteilt werden, so der Beschwerdeschriftsatz.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt.

3.2. Im vorgelegten Fremdakt liegt der Schriftsatz des RA xxx in OZ 110 und in OZ 112 ein. Auf dem Deckblatt der OZ 111 im Fremdakt befinden sich neben dem Briefkopf des Rechtsanwaltes überdies (teilweise leserliche) Unterschriften und ist dem darauf befindlichen Eingangsstempel der Stadtgemeinde xxx das Datum „16. Juni 2023“ zu entnehmen sowie ein handschriftlicher Vermerk „bitte Kopie Bgm. xxx“ darauf enthalten.

xxx

Auf der letzten Seite dieses Schriftsatzes in OZ 111 sind neben der maschingeschriebenen Wiedergabe der vom RA xxx vertretenen Mandanten BF1 bis BF4 auf dem rechtsanwaltlichen Schriftsatz überdies teilweise leserliche Unterschriften zu entnehmen:

xxx

Es ist diesem Schriftsatz, wie er im Fremdakt in OZ 111 abgelegt ist, im Anschluss an die letzte Seite des Beschwerdeschriftsatzes des RA xxx das folgende Schreiben mit Heftklammer zusammengeheftet, sodass es zunächst den Eindruck vermittelt, es handle sich bei OZ 111 um eine Gesamtheit und gehören alle zusammengehefteten Seiten zu dem vom RA xxx übermittelten Schriftsatz:

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3.3. Mit rechtsfreundlichem Schriftsatz des RA xxx vom 15.6.2022 brachte dieser für die BF5 und den BF6 als Beschwerde vor, dass beantragt werde, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Baubewilligung versagt werde, in eventu den Bescheid aufheben und zurückverweisen.

Im Kern wurde Rechtswidrigkeit des Bescheids – gestützt auf Folgendes – vorgebracht: Ein hydrographischer Sachverständiger sei nicht beigezogen worden und würde es zu Zuleitung bzw Immissionen durch Oberflächenwässer kommen. Es komme durch gegebene Hanglage und insbesondere durch die Errichtung der Tiefgarage zu Geländeveränderungen und stelle dies bei Starkregen eine Gefährdung dar, da Wassermassen durch die zu errichtende Versickerungsanlage und auch durch die bestehenden Abwasseranlagen nicht erfasst werden könnten. Durch von dem Baugrundstück abfließende Oberflächenwässer würden das Grundstück der BF5 und des BF6 „mit großer Wahrscheinlichkeit stark belastet werden, dies insbesondere bei längeren Landregen sowie die immer häufig werdenden Starkregenereignisse“ […]. Ein ausreichendes Versickern des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwasser) erscheint daher nicht gewährleistet“, so die Beschwerde.

Die Zufahrtsstraße xxx sei aufgrund ihrer Breite und ohne Gehsteige unzureichend und wurde dazu auf die Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 24.9.2020, xxx, wonach § 12 für die Breite einer neu anzulegenden Siedlungsstraße mindestens 6,5 m vorgebe, verwiesen. Über weite Strecken steht auf der Zufahrtsstraße kein Gehweg zu Verfügung.

Hinsichtlich Anbindung an das öffentliche Straßennetz sei nicht nur der unmittelbare Zufahrtsbereich zum Baugrundstück zu betrachten, sondern die gesamte Situation zum öffentlichen Wegenetz.

Das Bauvorhaben weiche von der bestehenden Bebauungssituation wesentlich ab, als sich derzeit in der Nachbarschaft ausschließlich Einfamilienhäuser befinden und weiche das Bauvorhaben „von der derzeit bestehenden örtlichen Bebauungsweise wesentlich ab“.

Es werde durch eine Vervielfachung des Verkehrsaufkommens zu einer starken Zunahme von Immissionen in Form von Lärm und Abgasbelastung und unmittelbarer Auswirkung auf die Nachbargrundstücke und damit zur Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten kommen, so die Beschwerde. Das Erfordernis des § 17 Abs 2 K-BO 1996 diene ohne Zweifel auch dem Interesse der Nahbarschaft und stünden somit auch öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, so die Beschwerde abschließend.

4. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Bauakt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 26.6.2023 ein. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde (Gerichtsakt OZ 1) vom 23.6.2023, xxx, wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt wie folgt (es folgt ein Auszug):

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5. Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen beigegeben sind, wurden als hochbautechnische Amtssachverständige xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – Unterabteilung xxx, und xxx vom Kärntner Landesfeuerwehrverband als Sachverständiger für Brandschutz jeweils gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständige für das gegenständliche Verfahren beigezogen und wurden beiden jeweils der Gesamtakt sowie der Beschwerdeschriftsatz zur Verfügung gestellt.

5.1. Von ASV xxx wurde ein bautechnisches Gutachten erbeten zu den Fragen,

„1) Hat das Bauvorhaben „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Pelletsheizung mit Leistung von 99 KB“ auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx zu den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, Nr. xxx und Nr. xxx, alle KG xxx eine Auswirkung auf die Abstandsflächen iSd § 23 Abs 3 lit b) K-BO 1996? 2) Wie im Auszug aus dem Beschwerdeschriftsatz des xxx dargestellt, rügt dieser Beschwerdeschriftsatz nach § 23 Abs 3 lit c) K-BO 1996 die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks Nr. xxx in der KG xxx und wird ersucht, dies aus fachlicher Sicht zu beurteilen. 3) Wie im Auszug aus dem Beschwerdeschriftsatz des xxx dargestellt, rügt der Beschwerdeschriftsatz nach § 23 Abs 3 lit d) K-BO 1996 die Lage des gegenständlichen Vorhabens und wird ersucht, dies aus fachlicher Sicht zu beurteilen.

  1. Wie im Auszug aus dem Beschwerdeschriftsatz des xxx dargestellt, rügt der Beschwerdeschriftsatz nach § 23 Abs 3 lit e) K-BO 1996 die (seitlichen) Abstandsflächen zu den unter 1) genannten Grundstücken der BeschwerdeführerInnen und wird ersucht, dies aus fachlicher Sicht zu beurteilen.

  2. Wie im Auszug aus dem Beschwerdeschriftsatz des xxx dargestellt, rügt der Beschwerdeschriftsatz nach § 23 Abs 3 lit f) K-BO 1996 die Bebauungshöhe des auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx zur Errichtung beabsichtigten Bauvorhabens, und wird ersucht, dies aus fachlicher Sicht zu beurteilen.“

5.1.1. ASV xxx erstattete ihr Gutachten vom 30.10.2023, xxx.

(Es folgt ein Auszug):

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5.2. Von SV xxx wurde ein Gutachten erbeten.

Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:

„Die im bisherigen gerichtlichen Verfahren befasste Sachverständige ist xxx und wird ihr bautechnischen Gutachten anbei übermittelt. Die Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den von Rechtsanwalt xxx verfassten Beschwerdeschriftsatz sowie den von Rechtsanwalt xxx verfassten Beschwerdeschriftsatz vorgelegt, welche sich gegen den Bescheid vom 17.5.2023, xxx (OZ 113 im baubehördlichen Fremdakt), welchem das Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit einer Leistung von 99 kW“ auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, der Bauwerberin xxx GmbH, zugrunde liegt, samt zugehörigem Akt zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerin BF1 xxx und der Beschwerdeführer BF2 xxx sind Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, alle KG xxx. Die Beschwerdeführerin BF3 xxx ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx in der KG xxx.

Im Beschwerdeschriftsatz des Rechtsanwaltes xxx wird auf Seite 15 als Beschwerdegrund unter anderem vorgebracht: „Auch die erforderliche Brandsicherheit ist nicht gegeben.“ Das Landesverwaltungsgericht ersucht Sie zu dem Bauvorhaben „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Pelletsheizung mit Leistung von 99 KB“ auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx zu den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, Nr. xxx und Nr. xxx, alle KG xxx, um Ihre gutachterlichen Ausführungen zum Thema Brandschutz.“

5.2.1. SV xxx erstattete sein Gutachten vom 25.1.2024, FP Nr. xxx, welches auszugsweise lautet wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240603_KLVwG_1111_1116_32_2023_00/image027.jpg

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6. Diese beiden Gutachten wurden mit OZ 6 vom 6.12.2023 und mit OZ 14 vom 26.1.2024 in das Parteiengehör übersendet.

6.1. Die BF1 bis BF 4 gaben zum hochbautechnischen Gutachten mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 19.1.2024 unter Anschluss von Urkunden ihre Stellungnahme ab (OZ 11). Es waren dies die Hydrotechnische Überprüfung des xxx aus April 1999, GZ xxx, das bodenmechanische Gutachten inkl. Beurteilung der Bodenverhältnisse im Hinblick auf die geplante Versickerung und die Beurteilung der Grundstücke Nr. xxx (im Eigentum des xxx) und xxx (im Eigentum des xxx), beide KG xxx, von der ZT xxx aus Juni 2000, GZ xxx, die gutachterliche Stellungnahme der xxx vom 9.2.2016 betreffend Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. xxx, KG xxx, Abschätzung von Hochwasserrichtwerten zum „Gerinne in xxx“ von ASV xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, UA xxx, vom 20.02.2023 samt Lageplan über ein namenloses Gerinne in der Ortschaft xxx und Hochwasserkennwerte vom 7.6.2023 zu „Gerinne in xxx“, Zeitungsbericht aus einer Ausgabe der Unterkärntner Nachrichten mit der Headline „Ärger in xxx Prominenten-Viertel: Geplanter Neubau sorgt für Riesenwirbel“).

6.2. BF5 und BF 6 gaben zum hochbautechnischen Gutachten mit rechtsfreundlichem Schriftsatz des RA xxx vom 19.1.2024 ihre Stellungnahme ab (OZ 12). Darin wird zunächst auf nicht vom RA xxx vertretene Personen eingegangen („die aber die inhaltlich gleichen Einwendungen wie die BF1 bis BF4 vertreten durch RA xxx erhoben haben“) und überdies nochmals hingewiesen, „dass die Beschwerdeführer bereits in ihrer Stellungnahme vom 13.3.2023 vorgebracht haben, sich sämtlichen Einwendungen die von den übrigen Anrainern erhoben wurden, anzuschließen“. Das hochbautechnische Gutachten der ASV xxx wurde ohne weitere Ausführungen dazu als „unvollständig anzusehen“ bezeichnet. Abermals wurde zu der Verbringung der (Oberflächen-)Wässer ausgeführt, dass die BF in Kenntnis sind, dass im Rahmen früherer Bauvorhaben, die sich in vergleichbarer Hanglage in der Nähe des ggst. Bauvorhabens befinden, durch Sachverständigengutachten bereits mehrfach festgestellt worden sei, dass der gegenständliche Untergrund „für eine (ausreichende) Versickerung von (Oberflächen-)Wässern nicht geeignet“ sei und wurde mit dem Hinweis auf die Stellungnahme vom 27.10.2022 von xxx (Abt. xxx Amt der Kärntner Landesregierung) verwiesen und abschließend auf die Rechtsprechung des VwGH wonach Nachbarn in Bezug auf die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern ein Mitspracherecht bzw subjektiv-öffentliches Recht iSd K-BO 1996 zustehe, weshalb der Antrag auf die Einholung eines hydrographischen Gutachtens aufrecht bleibe.

7. Am 26.3.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF1 bis BF3 durch Rechtsanwalt xxx in Präsenz vertreten wurden, BF5 und BF6 durch Rechtsanwalt xxx in Präsenz vertreten wurden und auch die BF4 anwesend war. Die belangte Behörde wurde durch xxx und xxx vertreten. Als hochbautechnische Amtssachverständige nahm xxx, als brandschutztechnischer SV nahm xxx teil. In der Verhandlung konnten die Parteien die beiden Sachverständigen jeweils zu ihrem Gutachten befragen.

Es wurde zu Hochwasser, zu Starkniederschlägen zu einem namenlosen Gerinne und zu einem Einlaufbauwerk auf Parzelle xxx in der KG xxx vorgebracht und Lichtbilder und Auszüge aus dem Gemeindeinternen System GIS (Beilage ./E) vorgelegt.

7.1. In der Verhandlung nahm auch der zu diesem Termin nicht geladene BF7 teil.

8. Mit OZ 22 wurde die Baubehörde zur Stellungnahme aufgefordert zu Folgendem:

„Die do. Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Vorlageschreiben vom 26.6.2023 betreffend die Bauangelegenheit "Errichtung einer Wohnanlage mit 18 WE und einer TG sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit einer Leistung von 99 kW“ – für welche der Bauwerberin xxx GmbH mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 17.5.2023, xxx, die Baubewilligung erteilt wurde – als gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerden der xxx, des xxx, der xxx und der xxx und der xxx und xxx die rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsätze des Rechtsanwaltes xxx und des Rechtsanwaltes xxx samt dem behördlichen Bauakt zur Entscheidung vorgelegt.

Im beigefügten Vorlageschreiben vom 23.6.2023, xxx, wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240603_KLVwG_1111_1116_32_2023_00/image033.png

Dem im vorgelegten Akt einliegenden Inhaltsverzeichnis mit der Bezeichnung „AKTENVERZEICHNIS. Zahl: xxx, xxx GmbH (FN xxx), Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit einer Leistung von 99 kW auf der Parz. xxx der KG xxx“ ist auf Seite 4 von 5 zu entnehmen (es folgt ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des Fremdaktes):

„109.14.6.2023Beschwerde gegen die Baubewilligung (xxx – Vertreter für xxx, xxx, xxx), xxx

110.15.6. 2023Beschwerde gegen die Baubewilligung (xxx – Vertreter für xxx, xxx, xxx), xxx

111.16.6. 2023Beschwerde gegen die Baubewilligung (xxx – Vertreter für xxx, xxx, xxx), xxx

112.16.6. 2023Beschwerde gegen die Parteistellung (xxx – xxx)

113. 19.6.2023Beschwerde gegen die Baubewilligung (xxx – Vertreter für xxx, xxx

114.20.6. 2023Beschwerde gegen die Parteistellung (xxx – xxx)“

Wie den anwesenden Behördenvertretern aus der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten am 26.3.2024 bekannt, wurde von den nach Aufruf der Sache Erschienenen mitgeteilt, dass es neben den oben genannten Personen noch weitere BeschwerdeführerInnen gäbe und wurde dem Gericht folgendes Schreiben – welches als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurde – vorgelegt (siehe Auszug unter I.3.2.).

[…]

Im baubehördlich vorgelegten Fremdakt liegt der rechtsfreundliche Beschwerdeschriftsatz des RA xxx vom 15.6.2022 [Anm: gemeint wohl 2023] ein, welcher von der belangten Behörde im Aktenverzeichnis mit Datum „14.6.2023“ angeführt wird (Fremdakt OZ 109).

Im baubehördlich vorgelegten Fremdakt liegt der Beschwerdeschriftsatz des RA xxx ebenso in OZ 111 und in OZ 112 ein, jedoch befinden sich auf dem Deckblatt der OZ 111 des Fremdaktes neben dem Briefkopf des Rechtsanwaltes überdies (teilweise leserliche) handschriftliche Unterschriften und ist dem darauf befindlichen Eingangsstempel der Stadtgemeinde xxx das Datum „16. Juni 2023“ zu entnehmen sowie ein handschriftlicher Vermerk „bitte Kopie Bgm. xxx“ darauf enthalten (siehe Auszug unter I.3.2.)

[…]

Auf der letzten Seite dieses Schriftsatzes in OZ 111 sind neben der maschingeschriebenen Wiedergabe der vom RA xxx vertretenen Mandanten auf dem rechtsanwaltlichen Schriftsatz überdies teilweise leserliche Unterschriften zu entnehmen (siehe Auszug unter I.3.2.).

[…]

Es ist dieser im Fremdakt in OZ 111 abgelegte und dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Schriftsatz aus der Feder des RA xxx mit im Anschluss an die letzte Seite mit untenstehend abgebildetem Schreiben mit Heftklammer zusammengeheftet, sodass in Zusammenschau mit der Bezeichnung im Aktenverzeichnis „111. 16.6.2023 Beschwerde gegen die Baubewilligung (xxx Vertreter für xxx, xxx, xxx), xxx“ es den Eindruck vermittelt, es handle sich bei OZ 111 um eine Gesamtheit des aus der Feder von RA xxx übermittelten Schriftsatzes für seine Mandanten xxx und xxx, xxx und xxx (siehe Auszug unter I.3.2.).

[…]

Die Vertreterin der belangten Behörde xxx äußerte sich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wie folgt (Verhandlungsprotokoll März S. 9):

‚Behördenseitig wurde dies nicht als Beschwerde angesehen, sonst hätten wir das als Beschwerde dem Gericht mitgeteilt. Wir haben dem Gericht alle Unterlagen übermittelt.

xxx war im baubehördlichen Verfahren kein Anrainer und auch xxx war im baubehördlichen Verfahren keine Anrainerin und xxx betreffend gab es den negativen Bescheid zu Parteistellung.

xxx ist heute anwesend. xxx und xxx waren jeweils in der baubehördlichen Verhandlung anwesend.‘

Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen und ist dem Eingangsstempel vom 16. Juni 2023 auf der letzten Seite der OZ 111 zu entnehmen, dass damit der Eingang des Poststücks – welches mit „xxx, am 15. Juni 2023“ datiert und mit Ordnungszahl OZ 111 versehen wurde – bestätigt wurde.

[…]“

Daher forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die belangte Behörde zur Stellungnahme auf.

8.1. Infolge der Anberaumung der Verhandlung am 16.5.2024 – zu welcher auch die BF7 bis BF9 geladen wurden – teilte die Baubehörde mit E-Mail vom 26.4.2024 mit, von einer Stellungnahme Abstand zu nehmen (OZ 26). Den Ladungen der BF7 bis BF9 wurden die Verhandlungsschrift vom 26.3.2024 vollumfänglich sowie die beiden eingeholten Sachverständigengutachten beigelegt.

9. Am 16.5.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF1 bis BF3 durch Rechtsanwalt xxx – dieser substiutiert von Rechtsanwältin xxx – in Präsenz vertreten wurden, BF5 und BF6 durch Rechtsanwalt xxx in Präsenz vertreten wurden und die BF7 bis BF9 persönlich anwesend waren. Die belangte Behörde wurde durch xxx und xxx vertreten. Als hochbautechnische Amtssachverständige nahm xxx, als brandschutztechnischer SV nahm xxx teil. In der Verhandlung konnten die Parteien die beiden Sachverständigen jeweils zu ihrem Gutachten befragen.

Der Ehemann der BF8 brachte zu Hochwasser, zum namenlosen Gerinne und zu einem mit Holzbrettern bedeckten Auffangbecken vor und legte Lichtbilder und Auszüge aus dem KAGIS – Geoinformation Land Kärnten vor. Von diesen Dokumenten wurden den anwesenden Parteien jeweils Kopien angefertigt.

Die belangte Behörde legte dem Gericht die undatierte Äußerung mit der GZ xxx vor, in welcher vorgebracht wird, die „unglückliche Formulierung eines ‚mittragens‘ auf dem Beiblatt führte dazu, dass zwar alle Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt wurden, die namentliche Nennung von xxx, xxx und xxx auf dem Begleitschreiben der Behörde vom 23.6.2023 fehlte“.

10. Mit E-Mail vom 28.5.2024 trug das Verwaltungsgericht an die hochbautechnische ASV folgende Fragen heran:

„In Ihrem Gutachten vom 30.10.2023 schreiben Sie auf S. 10: „Die BF3, Gst. Nr. xxx, befindet sich laut KAGIS-Abfrage mit dem kürzesten Abstand von ca. 6,30 m vom südlichen Grenzpunkt der Widmungsgrenze „Bauland“ vom Baugrundstück entfernt und wird als direkte Anrainerin nachfolgend weiter beurteilt“ (Gutachten S. 10).

1)Meinen Sie damit das „Grundstück Nr. xxx“? Denn die BF3, xxx, ist laut Grundbuch Eigentümerin des Gst. Nr. xxx.

Das Grundstück xxx gehört laut Grundbuch der BF8, xxx (eine jener drei BF, die wir erstmalig im Mai 2024 bei der Verhandlung hatten, die war im Zeitpunkt Ihrer Gutachtenserstattung im Oktober 2023 noch nicht im gerichtlichen Verfahren einbezogen).

Ist daher im Gutachten aus Oktober das Grundstück xxx gemeint?

Ich habe noch eine Bitte zu zwei Personen, welche im behördlichen Bauverfahren nicht in den Anrainerkreis einbezogen waren:

a)xxx ist Eigentümer von Gst. in der KG xxx. Nämlich Gst. xxx, xxx (mit der Adresse xxx), xxx und xxx. Wie weit sind diese Grundstücke vom Baugrundstück xxx, KG xxx, entfernt?

b)xxx ist Eigentümerin des Gst. xxx in der KG xxx. Das Gst. xxx hat die Adresse xxx. Wie weit ist dieses Grundstück vom Baugrundstück xxx, KG xxx, entfernt?“

10.1. Am 29.5.2024 übermittelte die hochbautechnische ASV die Stellungnahme dazu:

„zu Pkt. 1) wie sie richtig erkannt haben, handelt es sich bei der BF 3 – xxx - um das Grstk. Nr.: xxx, KG xxx und nicht wie von mir im Gutachten auf S. 10 angegeben xxx (siehe beiliegender Auszug) und wäre dahingehend im Gutachten zu korrigieren.

xxx

Grstk. Nr. xxx KG xxx – hierbei handelt es sich laut Flächenwidmungsplan um eine Verkehrsfläche

Der geringste Abstand vom nordwestlichen Grenzpunkt vom Grstk. Nr.: xxx zum süd-östlichen Grenzpunkt vom Baugrundstück xxx KG xxx (Widmung Grünland) beträgt laut nachfolgenden KAGIS-Auszug ca. 65,15 m.

xxx

Grstk. Nr. xxx KG xxx – hierbei handelt es sich laut Flächenwidmungsplan um Bauland

Der geringste Abstand vom nordwestlichen Grenzpunkt vom Grstk. Nr.: xxx zum Grenzpunkt (Widmung Grünland) am Baugrundstück xxx KG xxx beträgt laut nachfolgendem KAGIS-Auszug ca. 89,67 m.

xxx

Grstk. Nr. xxx KG xxx - hierbei handelt es sich laut Flächenwidmungsplan um Bauland

Der geringste Abstand vom nordwestlichen Grenzpunkt vom Grstk. Nr.: xxx zum süd-östlichen Grenzpunkt vom Baugrundstück xxx KG xxx (Widmung Grünland) beträgt laut nachfolgenden KAGIS-Auszug auf ca. 23,36m

xxx“

10.2. Am 3.6.2024 ergänzte die hochbautechnische ASV die Stellungnahme auf Ersuchen wie folgt:

„Sehr geehrte xxx,

wie gerade am Telefon gesprochen erhalten sie nachfolgend die gewünschten Ergänzungen – Abstand von der Grundstücksgrenze des jeweiligen BF zur Baulandwidmung im gegenständlichen Vorhaben:

Abstand v. Grst.Nr. xxx [Anm: Grundstück mit der Anschrift xxx, Mag. xxx]

von der westlichen Grundstücksgrenze vom Grst.Nr. xxx zum östlichen Grenzpunkt der Baulandwidmung im gegenständlichen Bauvorhaben der Parzelle xxx KG xxx – 101,37 m

xxx

Abstand v. Grst.Nr. xxx [Anm: Grundstück mit der Anschrift xxx, xxx]

von der westlichen Grundstücksgrenze vom Grst.Nr. xxx zum östlichen Grenzpunkt der Baulandwidmung im gegenständlichen Bauvorhaben der Parzelle xxx KG xxx – 110,27 m

xxx

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:

Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt sowie der gerichtliche Akt und die öffentliche mündliche Verhandlung am 26.3.2024 und am 16.5.2024 werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.

1. Feststellungen:

1.1. Den Bauplatz für die Errichtung des Bauvorhabens der xxx GmbH – bezeichnet als „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW“ – bildet das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx im Gemeindegebiet von xxx. Es handelt sich um ein Wohnbau-Bauvorhaben iSd § 23 Abs 4 K-BO 1996, bestehend aus drei freistehenden Bauteilen – bezeichnet als Bauteil A, Bauteil B und Bauteil C – mit jeweils drei oberirdischen Vollgeschoßen, einer Tiefgarage, Kellergeschoße und Geländesicherungsmaßnahmen mit bewehrter Erde.

Das Bauvorhaben hat insgesamt 18 Wohneinheiten: im Bauteil A und Bauteil B sind jeweils sind fünf Wohneinheiten projektiert, im Bauteil C sind acht Wohnungen projektiert.

Das Baugrundstück weist drei Widmungskategorien auf: Bauland-Wohngebiet, Grünland – aufgeteilt in Wald und „für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ – und Verkehrsfläche. Das Bauvorhaben selbst ist auf dem Grundstücksteil mit der Widmung Bauland-Wohngebiet projektiert.

1.2. BF1 xxx und BF2 xxx sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

1.3. BF3 xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

1.4. BF6 xxx und BF5 xxx sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

1.5. BF7 xxx ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

1.6. BF8 xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

1.7. BF9 xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

1.8. Die unter II.1.2. bis II.1.7. genannten BeschwerdeführerInnen sind AnrainerInnen des unter II.1.1. genannten Bauvorhabens und damit Parteien iSd Kärntner Bauordnung 1996.

1.9. Die unter II.1.2.1. bis II.1.2.6. genannten BeschwerdeführerInnen werden durch das unter II.1.1. genannte Bauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

1.10. Die BF4 xxx sowie xxx und xxx sind nicht Parteien dieses Verfahrens.

1.11. Die auf dem mit 15.6.2023 datierten Beiblatt zu der von Rechtsanwalt xxx für seine MandantInnen BF1 bis BF4 verfassten Beschwerde in OZ 111 des Fremdaktes als die Beschwerde „mittragend“ genannten Personen Prim. xxx und xxx wurden dem baubehördlichen Verfahren, welches im Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 17.5.2023, xxx – mit welchem der xxx GmbH (FN xxx) für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, die Baubewilligung erteilt wurde –mündete, nicht als Anrainer beigezogen und wurde ihnen der Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 17.5.2023, xxx, mit welchem der xxx GmbH (FN xxx) für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, die Baubewilligung erteilt wurde, nicht zugestellt. In dem Beiblatt vom 15.6.2023 bezeichnen sich Prim. xxx und xxx auch selbst nicht als Partei und ist dem vorgelegten Bauakt nicht zu entnehmen, dass Prim. xxx und xxx bei der Baubehörde jeweils einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt haben. Diese beiden Personen sind nicht Parteien dieses Verfahrens.

1.12. Die Beschwerdeführerin BF5 xxx ist hinsichtlich ihrer Beschwerdevorbringen präkludiert.

„sich sämtlichen Einwendungen, die von allen anderen Anrainern bzw Einschreitern in der Bauverhandlung bereits erhoben und schriftlich zum gegenständlichen Akt eingebracht wurden, anschließen“.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Baubehörde vorgelegten Fremdakt, in welchem die eingereichten Projektunterlagen des Bauvorhabens der xxx GmbH einliegen sowie auf dem offenen Grundbuch.

Das Bauvorhaben ist laut Lageplan Nummer xxx vollends auf dem Grundstücksteil mit der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet situiert“, sodass zur Geschossanzahl die Vorgaben des § 10 Abs 1 lit b) des textl. Bebauungsplans (Verordnung des Gemeinderates vom 24.9.2020, xxx, mit der für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx ein textl. Bebauungsplan (Allgemeiner textl. Bebauungsplan) erlassen wird) maßgeblich sind. (Angabe der hochbautechnischen ASV auf die Frage der Richterin in der Verhandlung im Mai: „R an ASV xxx: Kommt das Bauvorhaben mit sämtlichen Baulichkeiten auf der Widmungskategorie Bauland zu liegen? Anders gefragt: Wird alles, das gebaut wird, auf Flächen errichtet, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind?

ASV xxx: Ja. Die Widmungsgrenzen wurden vom Architekten im Lageplan mit der Nummer xxx dargestellt. Das ist daraus klar ersichtlich.“; Verhandlungsschrift Mai, S. 4 f.)

2.2. Die unter II.1.2. bis II.1.7. getroffenen Feststellungen gründen auf dem offenen Grundbuch und der Einsichtnahme in das KAGIS – Geoinformationssystem Land Kärnten.

2.3. Die unter II.1.8. getroffene Feststellung fußt darauf, dass die Grundstücke der unter II.1.2. bis II.1.7. genannten GrundstückseigentümerInnen im Einflussbereich des unter II.1.1. genannten Bauvorhabens situiert sind.

2.4. Die unter II.1.9. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

2.4.1. Im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx wird die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks Nr. xxx, KG xxx, nach § 23 Abs 3 lit c) K-BO 1996 gerügt, ebenso wird darin die Lage des gegenständlichen Vorhabens nach § 23 Abs 3 lit d) K-BO 1996, die (seitlichen) Abstandsflächen zu den Grundstücken der von ihm vertretenen BeschwerdeführerInnen nach § 13 Abs 3 lit e) K-BO 1996 und die Bebauungshöhe nach § 23 Abs 3 lit f) K-BO 1996 gerügt.

Im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx wird unter anderem zum Bauvorhaben vorgebracht, dass dieses „aufgrund seiner Größe von der derzeit bestehenden örtlichen Bebauungsweise wesentlich abweicht“. Der von xxx vertretene BF5 ist hinsichtlich dieses Vorbringen präkludiert, da der BF5 dadurch, dass er sich den nicht zur Bebauungsweise vorgebrachten Einwendungen des xxx anschloss und im baubehördlichen Verfahren zur Bebauungsweise keine Einwendungen vorbrachte, diese Einwendung im Beschwerdeverfahren nunmehr nicht (erstmalig) vorbringen kann (siehe dazu auch unter II.2.4.3.1.).

Unter Zugrundelegung der Beschwerdevorbringen im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx ersuchte das Verwaltungsgericht die hochbautechnische ASV xxx im Gutachtensauftrag vom 4.9.2023 um fachliche Beurteilung des Bauvorhabens „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Pelletsheizung mit Leistung von 99 KB“ auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx (siehe unter I.5.1.).

Das Bauvorhaben besteht aus drei freistehenden Bauteilen – bezeichnet als Bauteil A, Bauteil B und Bauteil C – mit insgesamt 18 Wohneinheiten. Jedes Bauteil hat drei oberirdische Vollgeschosse. Beim gegenständlichen Bauvorhaben am Baugrundstück Nr. xxx KG xxx, grenzen nachfolgend genannte Grundstück im Bereich der Bauland-Widmung an: im Westen das öffentliche Gut „xxx“ (Gst. Nr. xxx), im Süden das öffentliche Gut „xxx“ (Gst. Nr. xxx). Entlang der südlichen Grundstücksgrenze in Richtung Osten sind es das Grundstück Nr. xxx (Eigentümerin BF8; Widmungskategorie „Grünland Allgemein“, siehe Verhandlungsprotokoll Mai S. 6) und das Grundstück Nr. xxx, welches im Eigentum von xxx und xxx und somit nicht im Eigentum eines/einer der BeschwerdeführerInnen BF1 bis BF9 steht.

Die im Norden angrenzenden Grundstück Nr. xxx und Nr. xxx (beide im Eigentum von xxx und xxx) und Grundstück Nr. xxx (im Eigentum des xxx) – alle in der KG xxx– stehen jeweils nicht im Eigentum eines/einer der BeschwerdeführerInnen BF1 bis BF9.

2.4.1.1. ad Bebauungsweise: Die hochbautechnische ASV führte in ihrem Gutachten vom 30.10.2023 (OZ 3, S. 3) aus, dass aus den Einreichunterlagen des Bauvorhabens „eindeutig“ hervorgeht und es auch aus den Plänen ablesbar ist, dass es sich bei dem Bauvorhaben am Grundstück Nr. xxx um drei freistehende, einzelne oberirdische Baukörper (Bauteile) für ein Wohnbauprojekt handelt und dies eine offene Bebauungsweise iSd textl. Bebauungsplanes ist.

Die drei Bauteile weisen laut Plan mit den Schnitten Nr. xxx jeweils drei oberirdische Geschosse auf, nämlich Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss. Tiefgarage und Kellergeschosse liegen unter dem projektierten Gelände, sodass diese nicht einberechnet werden. Laut textl. Bebauungsplan wird die maximal zulässige Geschossanzahl – sofern es den Intentionen des Ortsbildes entspricht – für Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten im Bereich außerhalb des Bauland-Dorfgebietes mit „maximal vier oberirdischen Geschossen“ festgelegt (§ 10 Abs 1 lit b), sodass die Bauteile des Bauvorhabens mit jeweils drei oberirdischen Geschossen diese Vorgabe des textl. Bebauungsplans einhalten.

2.4.1.2. ad Abstände: Die Einhaltung der Abstände nach § 23 Abs 3 lit e) K-BO 1996 wurden von den von Rechtsanwalt xxx vertretetenen BeschwerdeführerInnen und jenen, die dessen Beschwerdeschriftsatz „mittrugen“ geltend gemacht, nicht jedoch von den vom xxx vertretenen Beschwerdeführern BF5 und BF6.

Die hochbautechnische ASV ermittelte in ihrem Gutachten vom 30.10.2023 (OZ 3, S. 9 ff) die Mindestabstände auf Basis der §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften, da dies im maßgeblichen Textlichen Bebauungsplan xxx vom 24.9.2020, xxx, in § 8 Abs 1 vorgegeben ist.

In der Verhandlung im März 2024 wurde die hochbautechnische ASV von der Behördenvertreterin befragt: „Sie haben sich im Gutachten auch die Abstandsflächen angesehen bezogen auf jedes Bauteil, A, B und C. Sind Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abstände zu den Anrainern eingehalten sind?“. Dazu führte die hochbautechnische ASV aus, dass in Bezug auf die südliche Baugrundstücksgrenze die Abstandsflächen eingehalten werden, es gibt eine geringfügige Überschreitung auf die Verkehrsfläche zum Gst. xxx (xxx). Diese Überschreitung ist mit § 7 Abs 3 K-BV vereinbar, wonach angrenzende öffentliche Verkehrsflächen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden dürfen (Verhandlungsprotokoll März, S. 14).

ad BF1 BF2:

Die Grundstücke Nr. xxx und xxx – beide in der KG xxx und im jeweils Hälfteeigentum der BF1 und des BF2 stehend – weisen die Widmungskategorie „Grünland allgemein“ auf und grenzen laut Ermittlung der hochbautechnischen ASV jeweils mit einem Grenzpunkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, an.

Es ist die Widmungskategorie „Bauland“ maßgeblich. Die Widmungskategorie Grünland ist nicht maßgeblich.

Das Wohnhaus der BF1 und des BF2 ist am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit der postalischen Adresse xxx situiert, es besteht aber nicht eine direkte Verbindung zwischen dem Baugrundstück Nr. xxx und dem Grundstück Nr. xxx. Die hochbautechnische ASV ermittelte hinsichtlich die Grundstücke der BF1 und des BF2 mittels KAGIS-Abfrage einen kürzesten Abstand von 127,54 m vom östlichen Grenzpunkt der Widmungsgrenze „Bauland“ vom Baugrundstück. Abstände müssen grundsätzlich am Baugrundstück zu liegen kommen und aufgrund dieser Entfernung werden die Mindestabstände zu BF1 und BF2 eingehalten.

ad BF3:

Die hochbautechnische ASV führte in der Verhandlung am 16.5.2024 aus, dass sie sich in ihrem schriftlichen Gutachten aus Oktober 2023 in ihrer Prüfung dem bebauten Grundstück der BF3 näher widmete, da dieses im Eigentum der BF3 stehende Grundstück einen kürzesten Abstand vom nordwestlichen Grundstückspunkt zum südlichen Grenzpunkt der Widmungsgrenze „Bauland“ vom Baugrundstücks von 6,3 m aufweist und damit unter den Grundstücken der BeschwerdeführerInnen jenes bebaute Grundstück ist, welches den geringsten Abstand zum Baugrundstück Nr. xxx aufweist.

Die hochbautechnische ASV ermittelte, dass die Abstandsflächen des Bauvorhabens nur geringfügig in die Verkehrsfläche „xxx“ (Grundstück Nr. xxx in der KG xxx, „öffentliches Gut“) ragen und Abstandsflächen ein Ausmaß bis zur Hälfte der Verkehrsfläche in Anspruch nehmen dürfen, sodass vom Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten werden (Gutachten OZ 3, S. 10 u. S. 11). Die hochbautechnische ASV ermittelte, dass die Abstandsfläche des Bauvorhabens über die Widmungsgrenze „Bauland“ des Baugrundstücks Nr. xxx geringfügig in die Verkehrsfläche „Grundstück Nr. xxx“ ragt und gemäß § 7 Abs 3 K-BV die Einbeziehung der angrenzenden Verkehrsfläche bis zu ihrer halben Tiefe gegenüber der BF3 entlang der südlichen Grundstücksgrenze eingehalten bzw unterschritten wird (Gutachten OZ 3, S. 11).

ad BF7, BF8 und BF9:

Die hochbautechnische ASV xxx wurde vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 16.5.2024 um Beurteilung ersucht, welche geringsten Abstände von der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks zu den Grundstücken des BF7 (Gst. Nr. xxx, KG xxx), der BF8 (Gst. xxx, KG xxx) und der BF9 (Gst. Nr. xxx, KG xxx) eingehalten werden. Die hochbautechnische ASV ermittelte die geringsten Abstände von der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Nr. xxx, KG xxx, zu den Grundstücken der BF7 bis BF9 in der Verhandlung am 16.5.2024 (Verhandlungsschrift Mai S. 5 ff) und führte in der Verhandlung am 16.5.2024 hiezu näher aus.

Zum Grundstück des BF7 xxx an der Adresse xxx mit der Grundstücksnr. xxx in KG xxx gab die ASV an, aus dem KAGIS ermittelt zu haben, dass der kürzeste Abstand zwischen nordöstlichstem Grenzpunkt des im Eigentum des BF7 stehenden Grundstücks (Gst. Nr. xxx, KG xxx) zum südöstlichsten Widmungsgrenzpunkt des Baugrundstücks 82,38 m beträgt und aufgrund dieses Abstandes keine negative Auswirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des BF7 besteht.

Zum mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der BF8 xxx an der Adresse xxx mit der Grundstücksnr. xxx in der KG xxx gab die hochbautechnische ASV zu Protokoll, dass sie aus dem KAGIS zwischen dem westlichen Grundstückspunkt des Grundstückes der xxx und dem südöstlichsten Grenzpunkt der Widmungsgrenze des Baugrundstücks den kürzesten Abstand von 19,79 m ermittelt hatte.

Zum Grundstück der BF9 xxx an der Adresse xxx mit der Grundstücksnr. xxx in der KG xxx gab die hochbautechnische ASV zu Protokolln dass vom nordwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Nr. xxx zum südwestlichsten Grenzpunkt des Baugrundstücks Nr. xxx in der KG xxx der Abstand mit 11,96 m ermittelt wurde.

Die hochbautechnische ASV stellte in ihrem Gutachten vom 30.10.2023 (OZ 3, S. 3) fest, dass die Abstandsflächen den K-BV entsprechend in den Einreichplänen dargestellt sind und aufgrund der Maßlinien zu den Grundstücksgrenzen aus dem Lageplan die Lage der einzelnen Bauteile am Baugrundstück Gst. Nr. xxx, KG xxx, eindeutig abgelesen werden kann.

2.4.1.2.1. Der textl. Bebauungsplan normiert im § 8 zu den „Baulinien“, dass sich die einzuhaltende Baulinie durch die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch die Abstandsregelung der K-BV sowie – den öffentlichen Straßengrund und eine private Straßenanlage mit öffentlichen Charakter betreffend – durch das Kärntner Straßengesetz bestimmt.

Wie im textl. Bebauungsplan im § 8 Abs 1 normiert, erfolgt die Ermittlung der Mindestabstände auf Grundlage der K-BV, welche in den §§ 4 bis 10 Vorgaben zu Abständen, (Wirkung von) Abstandsflächen, Gebäudeanordnung und Abstandsflächen, Vergrößerung / Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen und den Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen enthält. Abstände müssen grundsätzlich am Baugrundstück zu liegen kommen. Eine Ausnahme besteht für angrenzende Verkehrsflächen – solche dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsflächen miteinbezogen werden.

Laut hochbautechnischer ASV sind die Abstandsflächen im Lageplan mit der Nummerierung xxx farblich dargestellt, deren Ermittlung sind im Plan mit den Ansichten mit der Nummerierung xxx dargestellt. Die hochbautechnische ASV stellte allerdings fest, dass die Angabe der Koten fehlt. Koten nehmen Bezug auf die Widmungsgrenze, welche sich teilweise sogar innerhalb des Baugrundstücks befinden.

Abstände müssen grundsätzlich am Baugrundstück zu liegen kommen. Die hochbautechnische ASV überprüfte daher die Abstandsflächen für die BF3 entlang der südlichen Grundstücksgrenze und führte in ihrem Gutachten aus, dass die südliche Widmungsgrenze zwischen Bauland-Wohngebiet und Verkehrsfläche überragt wird, wobei nach dem textl. Bebauungsplan angrenzende Verkehrsflächen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsflächen miteinbezogen werden dürfen und im gegenständlichen Fall die Einbeziehung der angrenzenden Verkehrsfläche gegenüber der BF3 entlang der südlichen Grundstücksgrenze zum xxx eingehalten bzw deutlich unterschritten wird, sodass eine Verletzung der Bestimmungen über die Abstandsflächen nicht vorliegt.

Aufgrund dessen, dass hinsichtlich das Grundstück der BF3 von dessen nordwestlichen Grundstückspunkt zum südlichen Grenzpunkt des Baugrundstücks der kürzeste Abstand mit 6,3 m gemessen wurde und das Grundstück des BF7 (Gst. Nr. xxx, KG 77208 xxx) einen Abstand von 82,38 m, das Grundstück der BF8 (Gst. Nr. xxx, KG 77208 xxx) einen Abstand von 19,79 m und das Grundstück der BF9 (Gst. Nr. xxx, KG 77208 xxx) einen Abstand von 11,96 m jeweils zu der Widmungsgrenze „Bauland“ des Baugrundstücks aufweisen, ist hinsichtlich BF7 bis BF9 zu den Abständen von den Grundstücksgrenzen zu sagen, dass die ermittelten Abstände ihrer Grundstücke zum Baugrundstück einen Mindestabstand als 6,3 m aufweisen.

2.4.1.2.2. Die hochbautechnischen Ausführungen der ASV xxx in diesem Verfahren, insbesondere ihre Ausführungen zur BF3 in den Blick nehmend, ist daher zu sagen, dass die Abstandsflächen zu den Grundstücken der BeschwerdeführerInnen BF1 bis BF3 und BF7 bis BF9 den Vorgaben des textlichen Bebauungsplans entsprechend eingehalten werden.

2.4.1.2.3. xxx war nicht Partei des baubehördlichen Verfahrens, doch unterschrieb er um seine Nicht-Parteistellung wissend („ohne Angabe eines „P“ für „Parteistellung“, siehe unter I.3.2.) als „Mittragender“ das Beiblatt zum rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx. xxx ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx (mit der Adresse xxx), Nr. xxx und Nr. xxx, alle in der KG xxx, und wurden seine Grundstücke im baubehördlichen Verfahren nicht als im Einflussbereich des Bauvorhabens liegend beurteilt.

Das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx ist laut Flächenwidmungsplan eine Verkehrsfläche, der geringste Abstand vom nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Nr. xxx zum süd-östlichen Grenzpunkt des Baugrundstücks Nr. xxx in der KG xxx beträgt laut KAGIS ca. 65,15 m.

Das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx ist laut Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie „Bauland“ mit der Anschrift xxx. Der geringste Abstand vom nordwestlichen Grenzpunkt dieses Grundstücks Nr. xxx zum Grenzpunkt des Baugrundstücks Nr. xxx in der KG xxx beträgt laut KAGIS ca. 89,67 m ist der ermittelte Abstand des Grundstücks mit Bauland-Widmung zum Baugrundstück iHv 89,67 m um ein Vielfaches größer als der von der ASV aus fachlicher Sicht näher betrachtete Mindestabstand des Baugrundstücks zum Grundstück der BF3 (6,3 m).

xxx war nicht Partei des baubehördlichen Verfahrens, doch unterschrieb sie als „Mittragende“ („ohne Angabe eines „P“ für „Parteistellung“, siehe unter I.3.2.) das Beiblatt zum rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx. xxx ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx mit der Adresse xxx und wurde ihr Grundstück im baubehördlichen Verfahren nicht als im Einflussbereich des Bauvorhabens liegend beurteilt.

Mit E-Mail vom 3.6.2024 teilte die hochbautechnische ASV auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts betreffend Grundstück Nr. xxx mit der Widmung „Bauland“ (xxx, xxx) mit, dass der Abstand von dessen westlicher Grundstücksgrenze hin zum östlichen Grenzpunkt der Baulandwidmung auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx „101,37 m“ beträgt.

Mit E-Mail vom 3.6.2024 teilte die hochbautechnische ASV auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts betreffend Grundstück Nr. xxx mit der Widmung „Bauland“ (xxx, xxx) mit, dass der Abstand von dessen westlicher Grundstücksgrenze hin zum östlichen Grenzpunkt der Baulandwidmung auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx „110,27 m“ beträgt.

2.4.1.2.3.1. Das Bauvorhaben der xxx GmbH ist die „Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 18 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Jedes Bauteil hat drei oberirdische Vollgeschosse. Das Baugrundstück weist drei Widmungskategorien auf, jedoch ist das Wohnbauvorhaben auf dem als „Bauland“ gewidmeten Grundstücksteil projektiert (Angabe der hochbautechnischen ASV in der Verhandlung im Mai auf die Frage „Wird alles, das gebaut wird, auf Flächen errichtet, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind?“: „Ja. Die Widmungsgrenzen wurden vom Architekten im Lageplan mit der Nummer xxx dargestellt. Das ist daraus klar ersichtlich.“, Verhandlungsprotokoll Mai S. 4 f.)

Die hochbautechnische ASV erhob durch Messung aus dem KAGIS – Geoinformation Land Kärnten die Entfernung der Grundstücke Nr. xxx (xxx) und xxx (xxx) hin zum östlichen Grenzpunkt der Baulandwidmung des Baugrundstücks Nr. xxx (siehe unter die beiden letzten Absätze unter II.2.4.1.2.3.).

Sowohl das als „Bauland“ gewidmete Grundstück des xxx als auch das als „Bauland“ gewidmete Grundstück der xxx weisen einen Abstand von mehr als 100 m zum östlichen Grenzpunkt der Baulandwidmung auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx auf.

Der VwGH verneinte Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn bei einem ca 50 Meter entfernten dreistöckigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhaus samt Tiefgarage (VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038). Auch das gegenständliche Bauvorhaben ist ein reines Wohnbau-Vorhaben und weist drei Stockwerke auf. Diese höchstgerichtliche Entscheidung in Blick nehmend, ist zu sagen, dass die oben genannten Grundstücke des Grundstücks des xxx (Gst. Nr. xxx) und der xxx (Nr. xxx) jeweils einen doppelt so großen Abstand bei einem vergleichbaren Wohnbauvorhaben wie jenem in der Entscheidung des VwGH vom 20.9.2005 aufweisen und daher eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des xxx und der xxx nicht zu erwarten sind.

2.4.1.2.3.2. Es waren daher unter II.1.10. zu xxx und zu xxx die getroffenen Feststellungen zu treffen.

2.4.1.2.4. ad GFZ:

Für die Berechnung der Geschoßflächenzahl ist das gesamte Grundstück, wobei insofern an den grundbuchsrechtlichen Begriff anzuknüpfen ist, heranzuziehen (VwGH 26.6.2020, Ra 2020/06/0064, mit Hinweis auf VwGH 16.5.2013, 2011/06/0116, oder auch 27.3.2018, Ra 2016/06/0116).

Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks wird im § 5 des textl. Bebauungsplans in der „Geschossflächenzahl“ (GFZ) ausgedrückt und handelt es sich hierbei um das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Fläche des Baugrundstücks. Die Definition der Bruttogeschossfläche findet sich in § 3 Punkt 8 des textl. Bebauungsplans. Welche Flächen bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche zu berücksichtigen sind, normiert § 5 des textl. Bebauungsplans. Die Überprüfung der Bruttogeschossfläche führte die hochbautechnische ASV jeweils für jedes Bauteil A bis C durch. Für Bauteil A errechnete sie eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 1.069,35 m², für Bauteil B eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 984,30 m² und für Bauteil C eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 1.364,86 m², sohin ∑ 3.418,51 m².

Das Baugrundstück weist eine Gesamtfläche von 9.937 m² auf, wovon für die GFZBerechnung die Fläche der reinen Baulandwidmung im Ausmaß von 4.264,59 m² und die einzubeziehenden Flächen von „von maximal 50% der als Bauland gewidmeten Flächen“ im Ausmaß von 2.132,30 m², sohin insgesamt 6.396,89 m² Grundstücksfläche heranzuziehen ist. Der textl. Bebauungsplan lässt es laut § 4 Abs 2 zu, dass nicht als Bauland gewidmete Flächen eines Baugrundstücks in Summe bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der als „Bauland“ gewidmeten Fläche in die Größenberechnung miteinbezogen werden dürfen, wenn diese Flächen demselben Eigentümer gehören, unmittelbar an die als „Bauland“ gewidmete Fläche angrenzen und nicht durch ein öffentliches Gut oder eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt sind. Die hochbautechnische ASV errechnete in Summe eine für die GFZ-Berechnung heranzuziehende Fläche von ca. 6.396,89 m². Die Bruttogeschossfläche von ca. 3.418,51 m² der für die GFZ-Berechnung ermittelten Grundstücksfläche von ca. 6.396,89 m² gegenübergestellt, ergibt eine GFZ von 0,53440, gerundet 0,534 und ist dies laut textl. Bebauungsplan zulässig, da dessen § 5 Abs 3 lit a) für drei- bis viergeschossige Bebauung mit offener Bauweise die GFZ mit 0,8 erlaubt.

Die zulässige GFZ wird daher vom Bauvorhaben eingehalten.

2.4.1.2.5. ad Lage des Bauvorhabens: Das Bauvorhaben ist laut Lageplan Nummer xxx vollends auf dem Grundstücksteil mit der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet situiert“, sodass zur Geschossanzahl die Vorgaben des § 10 Abs 1 lit b) des textl. Bebauungsplans maßgeblich sind. (Angabe der hochbautechnischen ASV auf die Frage der Richterin in der Verhandlung im Mai, S. 4 f.: „R an ASV xxx: Kommt das Bauvorhaben mit sämtlichen Baulichkeiten auf der Widmungskategorie Bauland zu liegen? Anders gefragt: Wird alles, das gebaut wird, auf Flächen errichtet, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind?

ASV xxx: Ja. Die Widmungsgrenzen wurden vom Architekten im Lageplan mit der Nummer xxx dargestellt. Das ist daraus klar ersichtlich.“)

2.4.2. Im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx wird vorgebracht, dass die Brandsicherheit nicht gegeben sei.

Unter Zugrundelegung dieses Beschwerdevorbringens im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx ersuchte das Verwaltungsgericht xxx vom Kärntner Landesfeuerwehrverband als Sachverständiger für Brandschutz mit Gutachtensauftrag vom 6.12.2023 um fachliche Beurteilung des Bauvorhabens „Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Pelletsheizung mit Leistung von 99 KB“ auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx (siehe unter I.5.2.).

Der SV für Brandschutz gab im Befund an, dass in der Baubeschreibung des Bauvorhabens auf S. 6 und S. 7 für den Fachbereich Brandschutz maßgebliche Angaben gemäß K-BAV enthalten sind, für die Pellets-Anlage im Einreichprojekt den Heizraum und Brennstofflagerraum betreffend unter „technische Beschreibung Heizungsanlage“ Brandschutzmaßnahmen beschrieben sind und der Plan mit Nummer xxx vom 20.5.2022 Konkretisierungen zur wirksamen Querlüftung der Tiefgarage enthält. Es sind laut Befund des SV für Brandschutz sämtliche Türen im Bereich der Tiefgarage sowie Türen zu Kellerabteilen bzw Räumen mit der Bezeichnung „FAHRR. / KIWA“ als Türen mit brandschutztechnischer Qualifikation selbstschließend in El2-30-C dargestellt. Eine Feuerwehraufstellfläche ist vorhanden, die Feuerwehrzufahrt sowie eine Aussage zur Löschwasserversorgung sind der Baubeschreibung zu entnehmen.

Der SV für Brandschutz konkretisierte in seinem Gutachten ieS die „Brandsicherheit“ a) einerseits dem Nachbarn gegenüber bzw aus dem Blickwinkel „Ausbreitung von Feuer auf andere Bauliche Anlagen (§ 15 K-BV) und b) andererseits gegenüber dem Gebäudenutzer / Wohnungsnutzer (§ 12 K-BV) sowie c) die Brandsicherheit in Bezug auf die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.

Zu a) führt der SV für Brandschutz in seinem Gutachten aus, dass das projektierte Bauvorhaben die erforderlichen Abstände von mindestens 3 m zu Nachbargrundstücken erfüllt und aus dem Lageplan der geringste Abstand mit „504“ beim Bauteil C ausgewiesen ist und der ausgewiesene Abstand zum Grundstück Nr. xxx in der KG xxx als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen ist und von einer zulässigen Bebauung i.S. Nachbargrundstück abgesehen wird. Die OIB-Richtlinie 2 Ausgabe 2019 gibt im Punkt 4.2. a) vor, dass brandabschnittsbildende Wände nicht erforderlich sind, wenn das angrenzende Nachbargrundstück von einer zukünftigen Bebauung ausgeschlossen ist (zB Verkehrsflächen, öffentliche Parkanlagen, Gewässer).

Zu b) führt der SV für Brandschutz in seinem Gutachten aus, dass in den Einreichunterlagen die erforderlichen vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen wie die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten, die allgemeinen Anforderungen an Feuerwiderstand von Bauteilen, Tragfähigkeit im Brandfall, Flucht- und Rettungsweg und die Brandbekämpfung textlich beschrieben und planlich dargestellt sind und jedes „Stiegenhaus“ als Treppenhaus der Tabelle 2a der Gebäudeklasse 3 „GK3“ projektiert wurde. Gemäß Punkt 5.1. der OIB-Richtlinie 2 Ausgabe 2019 muss von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40m langem Gehweg ein Treppenhaus der Tabelle 2a erreichbar sein und die Türen in das projektierte „Stiegenhaus“ als Ausführung Treppenhaus Tabelle 2a die Anforderungen zur Qualifikation El230-C besitzen. In der Einreichplanung sind zu jeder Wohnung „TOP“ Türen mit dem roten Textschema El230-C projektiert.

Zu c) führt der SV für Brandschutz in seinem Gutachten aus, dass in der Baubeschreibung den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 Ausgabe 2019 Punkt 6 auf die Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz des ÖBFV „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen wird und eine Feuerwehraufstellfläche in einer maximalen Entfernung von 80 Länge zum Gebäudezugang vorhanden sein muss. Die Aufstellfläche kann auch auf der öffentlichen Straße angesehen werden und wurde zusätzlich im Bereich Bauteil B eine Feuerwehraufstellfläche im Beriech xxx projektiert. Weiters sind Maßnahmen der ersten Löschhilfe, für die Absicherung von Bauteilen mit definiertem Feuerwiderstand durch Abschottungen sowie die Kennzeichnung von Fluchtwegen im bekämpften Bescheid aufgenommen, so der SV für Brandschutz in seinem Gutachten.

Insgesamt führt SV für Brandschutz in seinem Gutachten aus, dass aus brandschutztechnischer Sicht bezogen auf die Prüfung der Brandsicherheit iSd K-BO, K-BV, K-BTV – jeweils in der geltenden Fassung – das Bauvorhaben unter Einhaltung der Vorschreibungen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

2.4.3. Zu den weiteren Beschwerdevorbringen im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx – denen sich die Parteien BF7 bis BF9 durch „Mittragen“ anschließen – und im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx ist auszuführen, wie folgt:

Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.

Das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten beschränkt. In § 23 Abs 3 K-BO 1996 sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren mit sich bringt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, GZ 2012/06/0142).

2.4.3.1. Der von xxx vertretene BF6 ist hinsichtlich aller in dem von Rechtsanwalt xxx verfassten Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Beschwerdevorbringen – mit Ausnahme von jenen hinsichtlich Oberflächenwasser – präkludiert, da sich der BF5 dadurch, dass er sich den bloß zu den Einwendungen des xxx anschloss, welcher in OZ 39 mitteilte, „grundsätzlich keine Einwendungen“ zu haben und nur zum Unterbleiben von Verunreinigungen des Grundstücks Nr. xxx vorbrachte und später in seiner E-Mail der Behörde mitteilte, xxx habe in der Verhandlung auch gesagt, es sei sicherzustellen, dass kein Wasser, keine Oberflächenwässer von unten nach unten rinne, aber sei dies nicht in der Verhandlungsschrift protokolliert worden (siehe unter I.2.4.2.).

Zu der Mitteilung im rechtsfreundlichen Schriftsatz des xxx vom 13.3.2023 dass sich seine Mandanten „sämtlichen Einwendungen, die von allen anderen Anrainern bzw Einschreitern in der Bauverhandlung bereits erhoben und schriftlich zum gegenständlichen Akt eingebracht wurden, anschließen“ ist auszuführen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, aber von der Frage des Neuerungsverbotes jene des Verlustes der Parteistellung (Präklusion) gemäß § 42 Abs 1 AVG zu unterscheiden ist. Auf Grund der ordnungsgemäßen Ladung und Anberaumung zur mündlichen Bauverhandlung und des Umstandes, dass bis zur mündlichen Bauverhandlung bzw. in dieser sich der BF6 bloß den Einwendungen des xxx anschloss, ist der BF6 zu jenen Einwendungen, welche „von allen anderen Anrainern bzw Einschreitern in der Bauverhandlung bereits erhoben und schriftlich zum gegenständlichen Akt eingebracht wurden“ – mit Ausnahme jener zum Thema „dass kein Wasser, keine Oberflächenwässer von unten nach unten rinne“ präkludiert.

Das Mitspracherecht des BF6 im gegenständlichen Verfahren beschränkt sich daher auf die von ihm bis zum Schluss der mündlichen baubehördlichen Verhandlung eingewandten Vorbringen.

Da sich der BF6 dem Vorbringen des Vertreters eines anderen Anrainers, Forstdirektors des xxx xxx anschloss, ist zu dem Vorbringen, dass zum Zwecke der Futtermittelgewinnung eine Verschmutzung des Grundstücks Nr. xxx zu vermeiden ist, zu sagen, dass der BF6 nicht Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx ist und ein Nachbar nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen kann. Zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219, VwGh 28.2.2018, Fe 2016/06/0001).

2.4.3.2. Die unter II.1.12. getroffene Feststellung gründet drauf, die BF5 xxx trotz zugestellter Ladung von der baubehördlichen Verhandlung fernblieb, keinen bevollmächtigten Vertreter entsandte und bis zum Schluss der mündlichen baubehördlichen Verhandlung keine Einwendungen erhob. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen unter II.3.5. verwiesen.

Daher ist die BF5 mit ihren Beschwerdevorbringen präkludiert, auch hinsichtlich jene Einwendungen, welche „von allen anderen Anrainern bzw Einschreitern in der Bauverhandlung bereits erhoben und schriftlich zum gegenständlichen Akt eingebracht wurden“ (Formulierung siehe unter II.2.4.3.1.).

2.4.3.3. ad Verkehrsverhältnisse, unzureichende Zufahrtsstraße:

Es wird moniert, es werde eine Vervielfachung des Verkehrsaufkommens zu einer starken Zunahme von Immissionen in Form von Lärm und Abgasbelastung und unmittelbarer Auswirkung auf die Nachbargrundstücke führen und überdies gerügt, dass kein Gehweg vorhanden ist.

Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (xxx und etwa die vom BF2 genannten Verkehrsverbindungen xxx, xxx, xxx) nicht ändern, auch nicht dahingehend, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erhöhten Emissionen (Schadstoffe, Lärmbeeinträchtigung) kommt (vgl. dazu allgemein VwGH 21.10.1975, 1818/74; VwGH 18.5.2010, 2008/06/0205, mwN). Ein solches Nachbarrecht ist aus § 23 Abs 3 K-BO 1996 nicht abzuleiten (VwGH 16.5.2013, 2011/06/0116VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125).

Ebenso wenig haben sie ein Mitspracherecht, ob für die Belieferung der geplanten Pelletsheizung durch einen mehrachsigen LKW die Zufahrt bei der vorhandenen Straßenbreite möglich ist.

Zu den Ausführungen zur Fahrbahnbreite der Zufahrtsstraße xxx und dem Mangel an Gehsteigen auf dieser Straße ist zu sagen, dass diese nicht ein subjektiv-öffentliches Recht begründen (VwGH 13.3.2012, AW 2012/05/0006, mit Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302 und VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092 sowie VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, wenn eine nicht ausreichende Fahrbahnbreite, ein fehlender Gehweg und eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern geltend gemacht werden (VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092).

Mit dem Hinweis auf § 12 der Verordnung der Stadt xxx vom 24.9.2020, xxx, wonach die Breite einer neu anzulegenden Siedlungsstraße mindestens 6,5 m zu betragen habe, ist nichts gewonnen, da es sich bei der Zufahrtsstraße nicht um eine neu anzulegende öffentliche Verkehrsfläche handelt, das projektierte Bauvorhaben über eine bereits bestehende Straße erschlossen wird.

Die von Rechtsanwalt xxx vertretenen BeschwerdeführerInnen brachten auch zur erteilten Zufahrtsgenehmigung vor und ist dazu festzuhalten, dass am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine andere Gerichtsabteilung damit befasst war (Entscheidung KLVwG-1907-1910/4/2023 vom 14.2.2024).

Die unter 2.4.3.3. behandelten Einwendungen gehen ins Leere.

2.4.3.4. ad Zuleitung und Immissionen durch Oberflächenwässer, Hangwässer, Hochwassergefahr und dem namenlosen Gerinne und dem Einlaufbauwerk:

Für das projektierte Bauvorhaben wurden Berechnungen betreffend Versickerung vorgelegt und wird in der nunmehr bekämpften Baubewilligung mit Auflage mit Auflage 14 vorgeschrieben, dass Drainagewässer nicht in den Kanal eingeleitet werden dürfen und mit Auflage Nr. 15 wird für das Bauvorhaben vorgeschrieben, dass die anfallenden Regenwässer ausschließlich unschädlich für die Nachbargrundstücke auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen sind.

Das Gutachten der xxx bezieht sich gerade nicht auf das Baugrundstück des ggst. Verfahrens, sondern auf das Gst. xxx, welches ca. 73 m entfernt vom Baugrundstück Nr. xxx liegt.

Die von Rechtsanwalt xxx im Rahmen des Parteiengehörs mit OZ 11 eingebrachte Dokumente Hydrotechnische Überprüfung des xxx aus April 1999, GZ xxx, das bodenmechanische Gutachten der ZT xxx aus Juni 2000, GZ xxx, die gutachterliche Stellungnahme der xxx vom 9.2.2016 betreffend Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. xxx, KG xxx, Abschätzung von Hochwasserrichtwerten von xxx vom 20.2.2023 samt Lageplan über ein namenloses Gerinne in der Ortschaft xxx und Hochwasserkennwerte vom 7.6.2023 (laut Auskunft von xxx der ASV xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, UA xxx, anbelangend ist auszuführen, dass die Befundaufnahme für die Hydrotechnische Überprüfung des xxx im September 1998 und im Oktober 1998 – sohin vor fast 26 Jahren – erfolgte und das Gutachten des xxx ieS im April 1999 erstattet wurde und es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein reines Wohnbauvorhaben iSd § 23 Abs 4 K-BO 1996 handelt.

Zum namenlosen Gerinne gab der BF6 in der Verhandlung an: „Das namenloses Gerinne macht Probleme bei Unwettern“ (Verhandlungsprotokoll März, S. 18), zu welchem der BF2 in der Verhandlung angab, dass dieses „direkt an das Baugrundstück anschließt und in eine Verrohrung mündet“ (Verhandlungsprotokoll März, S. 19). Die Behördenvertreterin gab in der Verhandlung an: „Es befindet sich auf der Parzelle xxx, KG xxx, ein Einlaufbauwerk, wo Wasser des namenlosen Gerinnes eingeleitet wird. Dort wird das Wasser gesammelt und weitergeleitet“ (Verhandlungsprotokoll März, S. 19). Sie gab weiters an: „Das Einlaufbauwerk befindet sich in 145 m vom Gst. der BF1 und BF2 entfernt. Das Einlaufbauwerk auf Gst. xxx, KG xxx, befindet, ist nicht im Eigentum der mP und kann somit nicht von diesem betreut werden. Das Einlaufbauwerk wird regelmäßig von xxx gewartet. Abschließend ist festzuhalten, dass laut Hangwasserkarte aus dem KAGIS bei dem namenlosen Gerinne keine Gefahrenzone besteht“ (Verhandlungsprotokoll März, S. 20).

Bei dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten „Einlaufbauwerk“ und dem „namenlosen Gerinne“ ist zu sagen, dass diese beiden nicht auf dem Baugrundstück Nr. xxx in der KG xxx situiert sind (Beweis: KAGIS – Geoinformation Land Kärnten). sodass weder das Gerinne, noch das Einlaufbauwerk Teil des Bauvorhabens sind.

Im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx wird auch vorgebracht, dass der Oberflächenwasserkanal im Bereich der Einmündung in den Kanal bei der xxx zu gering dimensioniert sei und es dann zu unzulässigen Immissionen in die Grundstücke der Anrainer käme. Dem ist entgegen zu halten, dass dieser Oberflächenwasserkanal nicht am Baugrundstück befindlich ist und auch nicht Teil des projektierten Bauvorhabens ist, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht.

Wenn das namenlose Gerinne bei Unwettern problematisch wird bzw zu dem Vorbringen, wenn das (derzeit bereits bebaute) Baugrundstück mit dem projektierten Bauvorhaben bebaut werde, könne Wasser dort nicht mehr versickern, sondern würde auf die Grundstücke der BF1 bis BF4 abfließen, ist zu sagen, dass damit zu von Regenereignissen ausgehendem Wasser vorgebracht wird.

Nach den Kärntner Bauvorschriften dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, welche im Hinblick auf Bodenbeschaffenheit oder wegen Gefährdung durch Hochwässer sich für eine Bebauung nicht eignen (§ 3 K-BV) und weist der Grundstücksteil, auf welchem das projektierte Bauvorhaben zur Errichtung gelangen soll, die Widmungskategorie „Bauland“ auf, sodass die projektierte Bebauung widmungskonform und damit zulässig ist.

In § 23 Abs 3 K-BO 1996 sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Die Einwendungsmöglichkeit der Nachbarn erfährt bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a9, b9, d9, und e) K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, durch den mit LGBl 80/2012 neu gefassten und im gegenständlichen Fall anwendbaren § 23 Abs 4 K-BO 1996 eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit b) bis g) K-BO 1996. Damit werden Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn nach jenen literis des § 23 Abs 3 K-BO 1996, welche einen Immissionsschutz gewährleisten (konkret lit. a), sowie der von der Flächenwidmung unabhängige Immissionsschutz nach lit. h) und i), bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Die Flächenwidmung jenes Grundstücksteils, auf welchem das Bauvorhaben projektiert ist, ist „Bauland“ und handelt es sich um ein reines Wohnbau-Bauvorhaben, sodass die von einem solchen Bauvorhaben ausgehenden Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (VwGH 21.12.2010, 2009/05/0143, mit Hinweis auf VwGH 23.2.1999, 97/05/0269).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren mit sich bringt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, GZ 2012/06/0142).

Da Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter reichen als ihre materiellen Rechten (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247), war daher auch dem im Schriftsatz des xxx vom 19.1.2024 enthaltenen Antrag auf Einholung eines hydrographischen Gutachtens (siehe unter I.6.2.) nicht nachzukommen.

Vorbringen iZm Hochwasser / Starkregenereignissen sind nicht solche, welche von den in § 23 Abs 4 K-BO 1996 genannten im § 23 Abs 3 K-BO 1996 enthaltenen Bestimmungen umfasst sind. In diesem Zusammenhang haben die BeschwerdeführerInnen daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück der BF zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Änderung erfahren (dazu VwGH 30.9.2015, 2014/06/0001).

Wie oben dargelegt, ist nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 4 K-BO 1996 – bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben – das Vorbringen der Verbringung der Oberflächenwässer als Einwendung betreffend Immissionsschutz der Anrainer ausdrücklich von den Einwendungsmöglichkeiten ausgenommen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 4 K-BO 1996 sind bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben auf Immissionen abzielende Einwendungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017), es besteht betreffend das gegenständliche Bauvorhaben kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Immissionsschutz.

Im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz des xxx wird auch moniert, dass auf dem Baugrundstück eine Wassertiefe vorliege, welche dort Baumaßnahmen gar nicht zulasse. Dem ist mit dem Hinweis auf die Rechtsgrundlage des § 3 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zu begegnen. Dieser normiert, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken, welche sich im Hinblick auf Bodenbeschaffenheit, Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen, erst gar nicht errichtet werden dürfen. Diese Vorgaben dienen nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283). Und zum anderen ist mit dem Hinweis auf Literatur auszuführen, dass eine Grundwasserthematik eine Bauführung nicht vereitelt (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 53).

Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers ist nicht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Bauverfahren.

Zu dem in das Verfahren eingebrachte bodenmechanische Gutachten der xxx aus Juni 2000, GZ xxx und zu der gutachterlichen Stellungnahme der xxx vom 9.2.2016 betreffend Errichtung eines Wohnhauses auf einem vom Baugrundstück Nr. xxx verschiedenen Grundstück (Nr. xxx) in der KG xxx, ist zu sagen, dass der VwGH bereits in zahlreichen zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bauordnungen ergangenen Entscheidungen festgehalten hat, dass hinsichtlich der Frage, ob die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des Vorhabens gegeben ist, kein subjektiv-öffentliches Recht besteht (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0177 und VwGH 20.01.2015, 2012/05/0058). Darüber hinaus hält der VwGH auch fest, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes bzw. Bodenstabilität kein Mitspracherecht zukommt, ihm daher kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht zusteht (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054; VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193) und ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden dürfen welche im Hinblick auf Bodenbeschaffenheit oder wegen Gefährdung durch Hochwässer sich für eine Bebauung nicht eignen (§ 3 K-BV) und jener der Grundstücksteil, auf welchem das projektierte Bauvorhaben zur Errichtung gelangen soll, die Widmungskategorie „Bauland“ aufweist, sodass die projektierte Bebauung widmungskonform und damit zulässig ist.

Die unter 2.4.3.4. behandelten Einwendungen gehen ins Leere.

2.4.3.5. ad Ortsbild:

xxx rügt für seine Mandanten die Landschafts- und Ortsbildsverträglichkeit des projektierten Bauvorhabens und haben sich dem auch die BF7 bis BF9 durch „Mittragen“ angeschlossen.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarn aus den Bestimmungen der K-BO 1996 über das Ortsbild (örtliche Stadtbild) im Allgemeinen keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten: Zum Schutz des Ortsbildes hat sich der VwGH in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits geäußert. Es erwächst dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes nicht ein subjektiv-öffentliches Recht, da es sich beim Ortsbild nicht um ein im Katalog des § 23 Abs 3 K-BO 1996 genanntes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (statt vieler siehe VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008).

Die unter 2.4.3.5. behandelte Einwendungen gehen ins Leere.

2.4.3.6. Wasser- und Abwasserentsorgung:

Dem Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren weder in Bezug auf die Sicherstellung der Wasserversorgung, noch in Bezug auf die Abwasserbeseitigung (VwGH 24.11.1998, 98/05/0203) ein subjektiv-öffentliches Recht zu (VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008).

Die unter 2.4.3.6. behandelte Einwendung gehen ins Leere.

3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:

3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG, des Zustellgesetzes sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.

Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(2) Belangte Behörde ist

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen – soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist – die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß § 31 Abs 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Weitere für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmungen sind a) jene des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und b) der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idgF:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

b) Zustellgesetz, BGBl 200/1982 idgF

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

c) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl 62/1996 idgF

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

d)Kärntner Bauvorschriften (K-BV 1996), LGBl 56/1985 idgF:

§ 3

Grundstück

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß

a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa)diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,

bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc)Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c)Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d)überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;

e)Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a)im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b)bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c)eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d)eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

(2) Für die Ermittlung von Abständen bei sonstigen baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.

Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere baulichen Anlagen vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

e)Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 24.9.2020, xxx, mit der für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx ein textl. Bebauungsplan (Allgemeiner textl. Bebauungsplan) erlassen wird:

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3.3. Ad Spruchpunkt A) I.:

3.3.1. Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren.

Ein Mitspracherecht von Anrainern iSd § 23 Abs 2 K-BO 1996 besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.

Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen. Auf Umstände, welche in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097, mit Hinweis auf VwGH 13.2.1986, 84/06/0140, und VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).

Unter Zugrundelegung der unter II.3. wiedergegebenen Rechtsgrundlagen war zu den unter unter II.1. getroffenen Feststellungen unter II.2.4. die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung vorzunehmen.

3.3.2. Zu dem eingeholten Gutachten des vom SV für Brandschutz xxx vom Landesfeuerwehrverband (siehe unter I.5.2.1.) und dem Gutachten (siehe unter I.5.1.1.) und den per E-Mail mitgeteilten Messungsergebnissen (siehe unter I.10.1. und I.10.2.) der hochbautechnischen ASV xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Hochbau, ist zu sagen:

Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0005).

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten der beiden gerichtlich beigezogenen Sachverständigen xxx und xxx, da diese anhand der zur Verfügung stehenden Projektunterlagen den Sachverhalt erheben. Die gutachterlichen Äußerungen der beiden SV weisen jeweils keine Widersprüche auf und werden daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Die beiden Sachverständigengutachten erfüllen auch die an ein im Bauverfahren zu erstattendes Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: sie enthalten jeweils einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griffen beide SV jeweils auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.

Beide Sachverständigengutachten enthalten jeweils das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles) und lassen diese beiden Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet, als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Die gerichtlich beigezogenen Sachverständigen legen in ihrem Gutachten jeweils auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in ihren Gutachten gekommen war und führen aus, weshalb aus sachverständiger Sicht dem Vorbringen in den Beschwerdeschriftsätzen nicht gefolgt wird.

Bezogen auf den Brandschutz wird daher der Sachverständigenbeweis „Sachverständigengutachten“ des xxx (siehe unter I.5.2.1.) und – bezogen auf die Hochbautechnik – der Sachverständigenbeweis „Sachverständigengutachten“ der xxx sowie ihre Stellungnahmen (siehe unter I.10.1. und I.10.2.) in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0262; VwGH 21.9.2016, 2013/17/0610, mit Hinweis auf VwGH 24.3.2016, 2013/17/0912; VwGH 3.4.2008, 2007/09/0300).

Die Beweiskraft eines Gutachtens kann nur dann erfolgreich im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, wenn hervorkommt, dass sich das Gutachten auf einen unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund gründet oder mit den Erkenntnissen der Wissenschaft in Widerspruch steht (VwGH 7.3.1962, 2213/61, mit Hinweis auf VwGH 20.2.1954, 0496/50).

Der Sachverständigenbeweis und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Dass die Würdigung der Beweise zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist, schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht aus. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – sind die oben zitierten Sachverständigengutachten des xxx und der xxx jeweils schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche.

Den Sachverständigengutachten des xxx und der xxx sind die BeschwerdeführerInnen über das gesamte Verfahren nicht – und somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten.

3.4. Ad Spruchpunkt B) I.:

Das Grundstück der BF4 xxx liegt nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens. Dies wurde im baubehördlichen Verfahren entschieden und wurde daher die BF4 nicht in das baubehördliche Verfahren eingezogen, sie wurde daher nicht als Anrainerin zur behördlichen Bauverhandlung geladen.

Die BF4 stellte einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, über welchen die Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 17.5.2023, xxx, entschied, dass der BF4 keine Parteistellung im Bauverfahren der xxx GmbH (FN xxx) betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie Errichtung einer Pelletsheizung mit Leistung von 99 kW auf der Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, zukommt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im ebenso in der Gerichtsabteilung xxx anhängig gewesenen Verfahren KLVwG-1110/2023 behandelt. Es wurde dazu das hochbautechnische Gutachtens der ASV xxx vom 26.9.2023, xxx, eingeholt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschwerde und mit Erkenntnis vom 29.5.2024 als unbegründet abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren ergab, dass das Grundstück der BF4 nicht im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens liegt.

Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann.

Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde). Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art. 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft ua denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit nach der innerstaatlichen Rechtslage unmittelbar zusammen (VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).

Es war daher die unter II.1.10. getroffene Feststellung zu treffen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG hat die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss zu erfolgen, sodass daher mit Beschluss spruchgemäß zu entscheiden war.

3.5. Ad Spruchpunkt B) II.:

Wie unter II.1.4. festgestellt, ist die BF5 xxx des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx und somit Miteigentümerin eines im Einflussbereich des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück Nr. xxx liegenden Grundstücks, sodass ihr zufolge § 23 Abs 2 lit a) K BO 1996 zunächst Parteistellung zukam.

Wie unter I.2.3.1. dargetan, war die BF5 zur behördlichen Bauverhandlung nachweislich geladen. In der Ladung (OZ 19 im Fremdakt) wurden die Parteien auf Seite 2 von 3 wie folgt informiert: „Als Beteiligter/Beteiligte beachten Sie, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündlichen Einwendungen während der Amtsstunden bei der Behörde eingebracht werden.“ Die Parteien – darunter die BF5 – wurden daher in der Ladung auf die Präklusionsfolgen („beachten Sie, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht…“) hingewiesen.

Es wurde ihr die Ladung durch Hinterlegung zugestellt. Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (11.5.2022, siehe unter I.2.3.1.).

Bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung gab die BF5 schriftliche Einwendungen nicht ab, sie blieb auch der Bauverhandlung fern (siehe unter I.2.3.1. und I.2.3.2.). Ihr Miteigentümer BF56 brachte in der behördlichen Bauverhandlung (seine) Einwendungen vor, er wies sich aber nicht als hiezu bevollmächtigter Vertreter der BF5 aus (siehe Auszug aus der baubehördlichen Verhandlungsschrift in I.2.3.2.). Dass die BF5 den BF6 mit dem Erheben von Einwendungen für ihre Person bevollmächtigt hätte, brachte die BF5 über das gesamte Verfahren nicht vor.

Wenn ein Nachbar trotz ordnungsgemäßer Ladung und des darin enthaltenen Hinweises auf den möglichen Verlust der Parteistellung keine Einwendungen wegen Verletzung der ihm durch den Gesetzgeber eingeräumten Rechte im Bauverfahren geltend macht, so verliert dieser Nachbar seine Parteistellung zur Gänze.

Zu der Mitteilung im rechtsfreundlichen Schriftsatz des xxx vom 13.3.2023 dass sich seine Mandanten „sämtlichen Einwendungen, die von allen anderen Anrainern bzw Einschreitern in der Bauverhandlung bereits erhoben und schriftlich zum gegenständlichen Akt eingebracht wurden, anschließen“ ist daher auszuführen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, doch von der Frage des Neuerungsverbotes jedoch jene des Verlustes der Parteistellung (Präklusion) gemäß § 42 Abs 1 AVG zu unterscheiden ist. Auf Grund der ordnungsgemäßen Ladung und Anberaumung zur mündlichen Bauverhandlung und des Umstandes, dass die BF5 bis zur mündlichen Bauverhandlung bzw – durch Fernbleiben von dieser – in dieser keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhob, hatte die BF5 daher mit Schluss der behördlichen Bauverhandlung die Parteistellung verwirkt und damit auch die Beschwerdelegitimation.

Es war daher die unter II.1.12. getroffene Feststellung zu treffen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG hat die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss zu erfolgen, sodass daher mit Beschluss spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Ad Spruchpunkte A) II. und B) III. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Ausspruch unter den Spruchpunkten A) II. und B) III. wird wie folgt begründet:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).

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