LVwG K KLVwG-778/3/2024

KLVwG-778/3/2024Tribunal Administrativo Regional23 de mai. de 2024

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Regest

Schulrecht, Schulpflicht, unentschuldigtes Fernbleiben, fortgesetztes Delikt, Verbot der Doppelbestrafung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-778/3/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.778.3.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.03.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.03.2024, Zahl: xxx

a u f g e h o b e n

und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, 1 Halbsatz, VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2024, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin xxx, geb. am xxx, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, da die Schülerin die Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 nicht an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule erfüllt. Die Schülerin ist zum Besuch der Volksschule xxx verpflichtet und ist vom 08.01.2024 bis 31.01.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Der Beschwerdeführerin wurde dabei eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden verhängt.

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Von Seiten der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Ein Ausdruck aus der Verwaltungsstrafdatei wurde dem Vorlagebericht angeschlossen. Für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der belangten Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde die Niederschrift zu einer bereits abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass xxx im Schuljahr 2023/2024 bisher ihrer Schulpflicht nicht nachgekommen ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat im Schreiben auf die Möglichkeit des Vorliegens eines „fortgesetzten Deliktes“ hingewiesen und den Verfahrensparteien eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Feststellungen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde Frau xxx als Erziehungsberechtigte für xxx, geboren am xxx, vorgeworfen, dass diese trotz Schulpflicht, in der Zeit vom 08.01.2024 bis 31.01.2024, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Die Schülerin xxx sei zum Besuch der Volksschule xxx verpflichtet und habe die Beschwerdeführerin es als Erziehungsberechtigte unterlassen dafür zu sorgen, dass die minderjährige xxx ihrer Schulpflicht nachkommt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.05.2024 (KLVwG587/6/2024) wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt, mit welchem die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines gleichgelagerten Deliktes einer Bestrafung zugeführt wurde, wobei der Deliktzeitraum vom 11.09.2023 bis 08.11.2023 eingegrenzt wurde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass xxx im gesamten Schuljahr 2023/2024 (zumindest bis zum 29.04.2024) die Schule in xxx nicht besucht hat.

III. Beweiswürdigung:

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Verwaltungsstrafverfahren zu Akt KLVwG-778/2024 als auch zum Verfahren KLVwG-587/2024. Aus der Zeugenbefragung im Verwaltungsverfahren zur Zahl: KLVwG587/2024, ergibt sich, dass die minderjährige xxx im gesamten Schuljahr 2023/2024 nicht die Volksschule xxx besucht hat.

Daraus ergibt sich, dass mit dem Straferkenntnis zum Verfahren KLVwG-587/6/2024 der Tatzeitraum 11.09.2023 bis 08.11.2023 bereits bestraft wurde und es auch weiterhin keinen Schulbesuch von xxx gegeben hat.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

V.Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde hat wegen dem Fernbleiben vom Unterricht durch xxx im Schuljahr 2023/2024 insgesamt zwei Straferkenntnisse gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.

Obwohl die Schülerin beginnend vom 11.09.2023 durchgehend die Schule nicht besucht hat, hat die belangte Behörde mit einem Straferkenntnis vom 19.12.2023, Zahl: xxx, für das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht vom 11.09.2023 bis 08.11.2023, eine Strafe und mit einem weiteren Straferkenntnis vom 13.03.2024, Zahl: xxx, für das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht vom 08.01.2024 bis 31.01.2024, eine weitere Strafe verhängt.

Im gegenständlichen Fall liegt ein fortgesetztes Delikt vor. Dieses ist dem Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG nicht zugänglich. Rechtlich verpönt ist die Aufrechterhaltung eines Zustandes und handelt es sich hierbei um eine einzige Tat. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes, sind die durch die Bescheiderlassung (Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz, sohin Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein.

Ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde 1. Instanz angeführten Tatzeit, sind daher alle Einzeltathandlungen, bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides 1. Instanz, erfasst und daher darf wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden. Entscheidend für die Beurteilung, welche Einzeltathandlungen eines fortgesetzten Deliktes von der Verurteilung erfasst sind, ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses 1. Instanz. Hinsichtlich Tathandlungen, welche nach Erlassung eines Straferkenntnisses 1. Instanz neuerlichgesetzt werden, ist ohne Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbestrafung, die Erlassung eines neuerlichen Straferkenntnisses zulässig (vgl. VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 15.03.2000, 99/09/0219).

Auf Grund des durchgehenden Zeitraumes des Fernbleibens der Schülerin xxx von der Schule liegt bis zur Erlassung des Straferkenntnisses, auch nur eine anzulastende Tat vor.

Mit der dennoch durchgeführten Aufteilung von Tatzeiträumen mit zwei Straferkenntnissen liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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