LVwG K KLVwG-1187/20/2023

KLVwG-1187/20/2023Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2024

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Regest

Abgabenrecht, Kommunalsteuer, Abgabenforderung, offene Abgabenschuldigkeiten, Haftung, Geschäftsführer

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1187/20/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1187.20.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat xxx vom 30.5.2023, GZ: xxx, womit die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 21.12.2022, GZ: xxx, Adress-Nr. xxx, mit welchem xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma offenen Abgabenschuldigkeiten (Rückstände an Kommunalsteuer für die Zeiträume 2017, 2018 und 2019 iHv insgesamt EUR 4.194,91 zuzüglich Nebengebühren iHv insgesamt EUR 515,10) herangezogen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der angefochtene Abgabenbescheid mit der Maßgabe, dass die offenen Abgabenschuldigkeiten in Summe EUR 4.710,01 (Rückstände an Kommunalsteuer für die Zeiträume 2017, 2018 und 2019 iHv insgesamt EUR 4.194,91 zuzüglich Nebengebühren iHv insgesamt EUR 515,10) betragen,

b e s t ä t i g t .

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer xxx, geb. xxx, (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) ist seit dem 3.8.2015 – somit auch in den Jahren 2017 bis 2019 – alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx GmbH, FN xxx.

Die Firma xxx GmbH ist im Geschäftszweck „Bau- und Baunebengewerbe“ tätig.

1.1. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 20.3.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 idgF, eine bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 40,-- ausgesprochen wurde. Überdies wurde angedroht für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- angedroht.

Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 21.5.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 BAO die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- ausgesprochen wurde und für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- angedroht wurde.

1.1.1. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 26.6.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, eine Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO vorgenommen werde und geht aus dem Parteigehörschreiben der Abgabenbehörde I. Instanz vom 11.7.2019 (adressiert an xxx GmbH, xxx, xxx) hervor, dass die Bemessungsgrundlage 2017 iHv EUR 91.322,-- geschätzt wurde und sich davon eine 3%ige KommunalsteueriHv EUR 2.739,66 ergab (Fremdakt OZ 6; Zustellung laut unbedenklichem Rückschein durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 17.7.2019 bei der Post xxx ausgewiesen).

Eine Äußerung der xxx GmbH ist im vorgelegten Akt nicht zu entnehmen und wurde vom BF im gerichtlichen Ermittlungsverfahren die Abgabe einer Äußerung auch nicht mitgeteilt.

1.1.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 14.8.2019, Adress-Nr. xxx, wurde gemäß § 184 BAO die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für das Jahr 2017 mit EUR 91.322,-- geschätzt und ergab sich gemäß § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl 819/1993 idgF, daraus eine 3%ige Abgabe iHv EUR 2.739,66 (Fremdakt OZ 7, adressiert an xxx GmbH, xxx, xxx). Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist am 26.8.2019 ausgewiesen.

Ein Rechtsmittel dagegen ist im vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt nicht einliegend.

1.2. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 5.8.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 40,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2018 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- verhängt werde.

Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 27.6.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 BAO die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2018 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- verhängt werde.

1.2.1. Dem vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt liegt eine Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2018 mit einer Auflistung der monatlichen Bruttobezüge, wovon für die Monate Jänner bis Oktober Freibeträge abgezogen wurden, ein (∑ EUR 10.934,57), mit einer errechneten Kommunalsteuer für das gesamte Jahr iHv EUR 203,11.

1.3. Dem vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt liegt eine Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2019 mit einer Auflistung der monatlichen Bruttobezüge, ein (∑ EUR 41.740,08), mit einer errechneten Kommunalsteuer für das gesamte Jahr iHv EUR 1.252,20, ein.

1.4. Die haftungsgegenständliche Abgabe der Abgabenschuldnerin xxx GmbH wurde laut vorgelegtem abgabenbehördlichen Fremdakt mit Bescheid vom 21.12.2022, GZ xxx, Adress-Nr: xxx, jeweils für das Jahr 2017, 2018 und 2019 bescheidmäßig festgesetzt und dem Haftungsbescheid (Bescheid vom 21.12.2022) angeschlossen (OZ 13 im Fremdakt).

2. Ausgelöst durch den Antrag der xxx (xxx) vom 25.09.2019 wurde über das Vermögen der xxx GmbH gemäß § 70 Abs 1 Insolvenzordnung (IO), RGBl 337/1914 idgF, das Insolvenzverfahren eröffnet und ist dem gerichtlich eingeholten Akt des Konkursgerichtes LG xxx xxx zu entnehmen, dass der BF in der Insolvenztagsatzung vom 23.10.2019 zu Protokoll gab, dass die xxx GmbH nicht zahlungsunfähig sei, sondern bloß Zahlungsstockung bestehe und ein Überweisungsbeleg vom 21.10.2019 – Überweisung von EUR 3.000,-- an die xxx – vorgelegt wurde und der nunmehrige BF damals angab, er werde sich mit der xxx zum Zwecke der Erwirkung einer Ratenvereinbarung in Verbindung setzen.

3. Mit Beschluss des Konkursgerichts LG xxx vom 4.12.2019 wurde über Antrag der xxx GmbH über das Vermögen der xxx GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Konkursverfahren nach § 74 Abs 1 IO) und wurde die nunmehrige Rechtsvertreterin zur Insolvenzverwalterin bestellt (Konkurssache xxx). Im Beschluss des LG xxx als Konkursgericht vom 4.12.20219 wird zum Unternehmen festgestellt, dass dieses bereits geschlossen ist und geschlossen blieb.

3.1. Die xxx (Antragsteller xxx) meldete im Konkursverfahren am 18.12.2019 die Kommunalsteuer für die Jahre 2017 und 2018 iHv EUR 2.739,66 und EUR 203,10 (sic!) und am 27.1.2020 die Kommunalsteuer für das Jahr 2019 iHv 1.275,20 an.

3.2. Das Verfahren wurde mit Beschluss des LG xxx vom 26.11.2020 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens nach § 123a IO aufgehoben.

4. Mit Haftungsvorhalt vom 19.10.2022 – also nach der Aufhebung des Konkurses – wurde der BF von der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx informiert, dass die Abgabenbehörde beabsichtige, die Kommunalsteuer für das Jahr 2017 – fußend auf dem Schätzungsbescheid vom 14.8.2019 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 91.322,--, die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 – fußend auf der Erklärung 2018 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 6.770,07 und die Kommunalsteuer für das Jahr 2019 – fußend auf der Erklärung 2019 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 41.740,08 festzusetzen und wurde ihm in Wahrung des Parteigehörs die Möglichkeit eingeräumt, bis 22.11.2022

eine Stellungnahme und

einen Nachweis zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung (Nachweis, welche Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zur Entrichtung der noch offenen Abgabenverbindlichkeiten im strittigen Abgabenzeitraum zur Verfügung standen und welche privatrechtl. oder öffentlichrechtl. Forderungen mit den vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedigt wurden) gemäß die betroffenen Abgabenzeiträume

abzugeben.

4.1. Eine solche Stellungnahme zum Liquiditätsstatus im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuer jeweils für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist dem vorgelegten Akt nicht einliegend und wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass vom BF eine solche abgegeben worden wäre (siehe dazu unter I.12.).

5. Mit Haftungsbescheid vom 21.12.2022, xxx, Adress-Nr. xxx, wurde der BF als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der xxx GmbH offenen Abgabenschuldigkeiten aus dem Titel der Kommunalsteuer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 herangezogen (OZ 13 im Fremdakt) und ist diesem Haftungsbescheid nach der Approbation zu entnehmen: „Kommunalsteuerbescheid f. 2017 bis 2019“, sodass sich daraus erschließt, dass die Abgabenbehörde I. Instanz den Kommunalsteuerbescheid (Festsetzungsbescheid), mit welchem der xxx GmbH die jeweils Kommunalsteuer für die Abgabenjahre 2017 bis 2019 auferlegt wurde, dem Haftungsbescheid als Beilage beifügte.

Der BF erbat am 19.1.2023 mit Betreff „Haftungsbescheid / Aufschub“ eine Fristverlängerung zur Einbringung des Rechtsmittels mit dem Hinweis, dass seine Buchhalterin bzw die Rechtsanwältin auf Urlaub wären. Die Fristverlängerung wurde ihm bis 9.2.2023 gewährt (OZ 14 im Fremdakt).

6. Im rechtsfreundlichen Berufungsschriftsatz vom 8.2.2023 bringt der BF auf S. 3 im letzten Absatz vor:

„Seitens der Insolvenzverwalterin RA Dr. xxx wurde beim LG xxx am 18.12.2019 zu GZ xxx der 1. Bericht eingebracht, worin ua ausgeführt wurde, dass sich auf dem Massekonto der xxx GmbH kein Guthaben befindet. Es gab weder verwertbare Fahrnisse, noch verwertbare Liegenschaften. Kurz nach Konkurseröffnung wurde seitens der Insolvenzverwalterin die Masseunzulänglichkeit angezeigt und wurde diese in der Ediktsdatei veröffentlicht“.

Bei dem genannten 1. Bericht handelt es sich um den Bericht der Insolvenzverwalterin gemäß § 81a IO und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (OZ 8 aus dem Konkursakt xxx des LG xxx, beigeschafft mit hg. OZ 4).

In diesem Bericht berichtet die nunmehrige Rechtsvertreterin Dr. xxx in ihrer damaligen Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über die Ursachen des Vermögensverfalls und berichtet auf S. 3, dass die xxx GmbH für die xxx KG ein Stallgebäude errichtet habe und diese die xxx GmbH nicht bezahlt habe, sodass nach einem hierüber geführten Zivilprozess der xxx GmbH insgesamt ein Schaden von EUR 60.000,-- entstanden sei und berichtet die Insolvenzverwalterin weiters:

„Die Mitarbeiter, welche die ausführenden Arbeiten vorgenommen haben, wurden von der Schuldnerin zur Gänze bezahlt“.

7. Über die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgesprochen, indem das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde. Im Kern stützte sich die belangte Behörde in der Begründung darauf, dass der BF nicht darzutun vermochte, wie sich der Liquiditätsstatus zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Abgabenforderungen – welche vor der Konkurseröffnung am 4.12.2019 lagen – darstellte und er auch keinen Nachweis dafür, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, lieferte und auch einen Liquiditätsstatus der Primärschuldnerin xxx GmbH in Bezug auf die Fälligkeitszeitpunkte der offenen Forderungen nicht vorlegte.

8. Die dagegen erhobene Beschwerde – samt Beilagen als Beweismittel – wurde mit E-Mail vom 4.7.2023 eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass es keinesfalls zutreffe, dass der BF als Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt hätte, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen. Richtig sei zwar, dass er als Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Entrichtung verpflichtet gewesen sei, aber diese Verpflichtung sei am 4.12.2019 infolge des Insolvenzverfahrens erloschen und sei der BF bis zu diesem Zeitpunkt für die Entrichtung verantwortlich gewesen.

Der BF habe einen Antrag auf Konkurseröffnung am 25.11.2019 eingebracht und darin auf die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der xxx GmbH hingewiesen, eine Gläubigerliste vorgelegt und offengelegt, dass die xxx GmbH über kein Vermögen verfügte und Verbindlichkeiten iHv EUR 74.000,-- bestanden hätten. Es seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen und sei es daher dem BF auch nicht möglich gewesen, nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Behörde abzuführen gewesen wären und wurde dazu auf Seite 7 von 10 am Ende der Seite auf die Saldenlisten 2016 bis 2018 (Beilagen ./12 bis ./14 des Beschwerdeschriftsatzes) verwiesen [Anm: Eine Listung eines Beweismittels mit der Bezeichnung „Info-Saldenliste für das Jahr 2019, Beilage ./16“ ist der Beschwerde an dieser Stelle nicht zu entnehmen und endet die Anzahl aller mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Beweismittel auf Seite 10 von 10 des rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatzes mit „./15“. Eine „Info-Saldenliste für das Jahr 2019, Beilage ./16“ ist auch dem vorgelegten Fremdakt – welcher dem Aussehen nach bloß als Kopie vorgelegt wurde – nicht zu entnehmen].

Den BF habe keine Verpflichtung getroffen, die belangte Behörde vor anderen Gläubigern zu befriedigen, andernfalls er sich strafbar gemacht hätte. Er habe auch an die anderen Gläubiger keine Zahlungen geleistet, da die zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht ausgereicht hätten, weshalb die xxx GmbH mangels Verfügbarkeit liquider Mittel ihren Betrieb vollständig eingestellt habe. Der BF habe durch die Verweigerung jeglicher Zahlung keine Pflichten schuldhaft verletzt, weshalb er nicht zur Haftung herangezogen werden könne, so die Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach der Vertreter eine abgabenrechtliche Pflicht nicht verletzt, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung habe (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Daher sei die Inanspruchnahme des BF für Abgabenschuldigkeiten der xxx GmbH mit dem bekämpften Bescheid zu Unrecht erfolgt, so die Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz werden – gestützt auf das VwGVG – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst, indem der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

8.1. Unter anderem wurden als Beweismittel in der Beilage zum Beschwerdeschriftsatzsatz Saldenlisten vorgelegt.

8.1.1. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2016 bis 13/2016)“ in der Beilage ./12 trägt den Stempel der xxx GmbH, jedoch keine Unterschrift.

8.1.2. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2017 bis 13/2017)“ in der Beilage ./13 trägt den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift S. 16). Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 1.132,07 ausgewiesen.

8.1.3. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2018 bis 13/2018)“ in der Beilage ./14 trägt den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift S. 16). Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 1.335,18 enthalten.

9. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Gericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 12.7.2023 ein.

10. Mit OZ 2 wies das Verwaltungsgericht die belangte Behörde auf die Vorschriften der Bundesabgabenordnung in § 266 hin und übermittelte dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin eine Kopie des Aktenverzeichnisses.

11. Aus dem vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt kam zu Tage, dass gegen die Firma xxx GmbH am Landesgericht xxx unter GZ xxx ein Konkursverfahren anhängig war und unter GZ xxx ein Urteil erlassen wurde, sowie am Bezirksgericht xxx ein Verfahren unter GZ xxx anhängig war. Die bezughabenden Gerichtsakte wurden mit OZ 4, OZ 9 und OZ 10 angefordert.

Der Klage des bezirksgerichtlichen Verfahrens mit der GZ xxx lag die Beauftragung der xxx GmbH durch xxx in xxx zu Grunde (Bauvorhaben: Umbau eines Wohnhauses sowie Errichtung eines Carports). Bei der Erfüllung des Auftrags durch die xxx GmbH seien wesentliche – den Gesamtwert der Liegenschaft beträchtlich verringernd – Mängel entstanden. Aus dem Gutachten des im Verfahren xxx gerichtlich bestellten bautechnischen ASV DI xxx vom 24.4.2019 geht hervor: „Auf der Liegenschaft der Klägerin, xxx, xxx, sind Um- und Zubauarbeiten im Jahr 2015 durch die beklagte Partei xxx GmbH vorgenommen worden“ (Gutachten S. 5).

Bei dem unter I.6. im 1. Bericht der Insolvenzverwalterin genannten Bauvorhaben handelte es sich um ein Stallgebäude, welches im Auftrag der xxx KG und des Baumeisters xxx von der xxx GmbH errichtet wurde. Die xxx GmbH brachte im Februar 2017 am Landesgericht xxx unter GZ xxx eine Mahnklage ein und legte der damalige Rechtsvertreter Mag. xxx mit seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 1.6.2017 als Beweismittel von der xxx GmbH ausgestellte Fakturen aus dem Jahre 2016 vor. Laut Urteil des Landesgerichts xxx vom 31.12.2018 lagen am Gewerk betreffend das Bauvorhaben „xxx“ [Anm: Errichtung eines Stallgebäudes] zum Zeitpunkt der Übergabe behebbare Mängel, deren Behebung mit Kosten verbunden ist, vor. Die xxx GmbH wurde mit diesem Urteil vom 31.12.2018 für schuldig erkannt, den beiden Klägerinnen die mit EUR 28.508,19 (darin enthalten EUR 3.326,03 USt und EUR 8.552,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Laut Angabe des BF in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dagegen kein Rechtsmittel ergriffen („Wir haben das Verfahren verloren und wir haben kein Rechtsmittel ergriffen, weil ich kein Geld mehr hatte“, Verhandlungsschrift S. 10) und lag ein Hinweis auf ein solches im beigeschafften Akt des Landesgericht xxx mit der GZ xxx nicht ein.

12. Am 6.5.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt, an welcher der BF, als Substitut seiner Rechtsvertreterin Dr. xxx Frau Dr. xxx und als Behördenvertreterin Frau Mag. xxx teilnahmen und als Zeugin die Mitarbeiterin der Abgabenbehörde I. Instanz, Frau xxx, wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, befragt wurde.

In der Verhandlung wurde dem BF mit verfahrensleitendem Beschluss aufgetragen, dem Gericht im Wege seiner RV binnen einer Woche die Saldenliste 2019 und einen allenfalls vorhandenen Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu übermitteln und wurde ihm auch mitgeteilt, dass eine allfällige Leermeldung erforderlich ist.

12.1. Am 14.5.2024 langte die E-Mail der Rechtsvertreterin vom 13.5.2024, 17.09 Uhr, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit dieser brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin den Schriftsatz vom 13.5.2024 sowie die Urkunde „Saldenliste Beilage ./16“ , Druck: 13.11.2019, „Info-Saldenliste (Periode 01/2019 bis 13/2019)“ in das Verfahren ein und bezeichnete dies im Schriftsatz vom 13.5.2024 als „Saldenliste der xxx GmbH für das Jahr 2019, Beilage ./16“. Weiters wird im Schriftsatz vom 13.5.2024 mitgeteilt, dass ein Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2018 „in der Kürze der Zeit“ nicht erbracht werden konnte und ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 244 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 110 Abs 2 BAO nicht gestellt wurde.

12.2. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2019 bis 13/2019)“ von seiner Rechtsanwältin trägt keine Unterschrift des BF. Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 2.504,64 ausgewiesen.

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Haftung zu beurteilen und im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als vom Verwaltungsgericht notwendig erachtete Ermittlungsschritte zu unternehmen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108; VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, mit Hinweis auf VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014).

1. Es werden daher nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Die xxx GmbH mit Firmensitz im Gemeindegebiet xxx ist hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 die Steuerschuldnerin. Die xxx GmbH ist als Unternehmen zur Entrichtung der Kommunalsteuer – welcher die Arbeitslöhne, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, als Bemessungsgrundlage abzüglich der in § 5 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 genannten Positionen zu Grunde zu legen sind – an die erhebungsberechtigte Gemeinde xxx verpflichtet.

1.2. Eine Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2017 wurde der Abgabenbehörde nicht übermittelt, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 2017 wurde daher amtswegig durch Schätzung erhoben.

Die Kommunalsteuererklärungen für das Jahr 2018 und für das Jahr 2019 wurden der Abgabenbehörde übermittelt. Nach der jeweiligen Fälligkeit brachte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer als zur Haftung herangezogenen Vertreter eine Aufstellung der Kommunalsteuerforderungen für die Jahre 2017 bis 2019 am 19.10.2022 zur Kenntnis.

Die Zustellung mittels RSb an „xxx, xxx, xxx, ist durch unbedenkliche Zustellurkunde „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ und Übernahme durch „Mitbewohner“ am 27.10.2022 ausgewiesen.

1.3. Die xxx GmbH hat die Kommunalsteuer für die Jahr 2017 bis 2019 nicht entrichtet.

1.4. Über die xxx GmbH wurde am 4.12.2019 auf Antrag der xxx GmbH selbst das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß § 123a IO am 26.11.2020 aufgehoben, sodass ab dem 26.11.2020 alle die freie Verfügung der xxx GmbH beschränkenden Maßnahmen aufgehoben waren.

1.5. Der Beschwerdeführer xxx fungiert seit dem 3.8.2015 – unterbrochen durch die Zeit des Insolvenzverfahrens – als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH (FN xxx). Er war somit in den Jahren 2017 und 2018 und bis zum 4.12.2019 Geschäftsführer der xxx GmbH und damit eine zur Vertretung der juristischen Person xxx GmbH berufene Person.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer xxx, den Geschäftsführer der xxx GmbH, im Instanzenzug zur Haftung für die Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin xxx GmbH – nämlich für Kommunalsteuer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (Summe: EUR 4.194,91) zuzüglich Nebengebühren (EUR 515,10) – in Anspruch.

1.7. Der Beschwerdeführer xxx haftet neben der durch ihn vertretenen abgabenpflichtigen Primärschuldnerin xxx GmbH für die Kommunalsteuer insoweit, als infolge schuldhafter Verletzung der dem Beschwerdeführer als Vertreter der abgabenpflichtigen xxx GmbH auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten die Kommunalsteuer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bei der xxx GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden konnte. Liquide Mittel standen der Primärschuldnerin xxx GmbH in den Jahren der in Rede stehenden Kommunalsteuer 2017, 2018 und 2019 zur Verfügung, der Konkurs wurde erst am 4.12.2019 eröffnet, zuvor bestand nur Zahlungsstockung. Die Abgabenschuldigkeit wurde im Vergleich zu anderen Verbindlichkeiten der xxx GmbH ungleich behandelt. Die von der Abgabenbehörde geltend gemachte Haftung des Beschwerdeführers xxx aufgrund schuldhafter Verletzung seiner ihm auferlegten Vertreterpflichten ist aufgrund des gerichtlichen Ermittlungsergebnisses zu bejahen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:

2.1.1. Die Feststellung zum Firmensitz der Primärschuldnerin xxx GmbH gründet auf der Einsichtnahme in das Firmenbuch. Aufgrund der Belegenheit des Firmensitzes ist das Unternehmen in jener Gemeinde, wo die Betriebsstätte unterhalten wird, kommunalsteuerpflichtig.

2.1.2. Die Feststellung zur Kommunalsteuerpflichtigkeit der xxx GmbH fußt darauf, dass die xxx GmbH in den Jahren 2017, 2018 und bis zur Schließung bzw zum Antrag auf Konkurseröffnung im Jahre 2019 eine unternehmerische Tätigkeit ausübte und Mitarbeiter beschäftigte.

Dies geht aus den gerichtlich eingeholten Akten des Bezirksgerichts xxx und des Landesgerichts xxx hervor:

Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 4.12.2019, GZ xxx, ist festgestellt, dass das Unternehmen bereits geschlossen ist und bleibt. Im Bericht der Insolvenzverwalterin der xxx GmbH (die nunmehrige Rechtsvertreterin) wird vorgebracht, dass die xxx GmbH Mitarbeiter beschäftigt hatte („Die Mitarbeiter, welche die ausführenden Arbeiten vorgenommen haben, wurden von der Schuldnerin zur Gänze bezahlt“; (OZ 8 aus dem Konkursakt xxx des LG xxx, beigeschafft mit hg. OZ 4, siehe oben unter I.6.). Aus dem Akt xxx geht hervor, dass die Primärschuldnerin im Rahmen des Bauvorhabens „xxx“ [Anm: Errichtung eines Stallgebäudes] Bauleistungen erbrachte und wird im vorbereitenden Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters der xxx GmbH dem Landesgericht xxx mitgeteilt, dass es sich beim vereinbarten Preis um Stundensätze für „1 Maurer“ und „1 Helfer“ handelte und die xxx GmbH für die erbrachten Bauleistungen im Jahre 2016 den Auftraggebern xxx KG und xxx Rechnungen legte.

Auch beim Bauvorhaben xxx wurden im Jahre 2015 Mitarbeiter der xxx GmbH tätig (Beweis: „Punkt 4.1.) Allgemein“ im Gutachten des DI xxx vom 24.4.2019 im Gerichtsakt des BG xxx, xxx). Diese Informationen zu von der xxx GmbH ausgeführten Bauvorhaben stammen aus den eingeholten Gerichtsakten. Ob bzw welche Bauvorhaben die xxx GmbH in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2017 bis 2019 ausführte, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, aber dass die xxx GmbH in den abgabengegenständlichen Zeiträumen der Jahre 2017 bis 2019 keine Arbeitnehmer beschäftigt hätte, wurde über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht. Vielmehr brachte der BF in der Verhandlung zu der Frage der Richterin, wie es in den Jahre 2017 bis 2019 finanziell aussah, vor: „Wir haben gearbeitet und kein Geld bekommen. Haben geschaut, dass Finanzamt und Sozialversicherung bezahlt, damit wir die Leute halten, damit die weiter arbeiten“ (Verhandlungsschrift S. 9).

2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:

2.2.1. Die Feststellung zur Kommunalsteuererklärung 2017 war zu treffen, da eine solche weder im vorgelegten Fremdakt einliegt, noch vom BF im Ermittlungsverfahren eine solche vorgelegt wurde und verantwortete er sich über das gesamte Verfahren auch nicht dahingehend, dass er diese sehr wohl der Behörde übermittelt hätte. Die Feststellung zur vorgenommenen Schätzung fußt auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der Abgabenbehörde, in welchem – nach (unbeantwortet gebliebenem) eingeräumtem Parteigehör über die in Aussicht genommene Schätzung (OZ 6 im Fremdakt) – der Bescheid über die Schätzung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für das Jahr 2017 iHv EUR 91.322,-- einliegt (OZ 7 im Fremdakt). Die unter II.1.2. getroffene Feststellung über die Kommunalsteuererklärungen 2018 und 2019 gründet auf den im Fremdakt einliegenden Steuererklärungen in OZ 9 und OZ 8.

2.2.2. Die Feststellung zur Zustellung mittels RSb an „xxx, xxx, xxx“, gründet auf der im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellurkunde über den Zustellvorgang der RSbSendung, mit welcher dem BF der Haftungsvorhalt mit der Aufstellung über dem Umfang der die nicht entrichtete Kommunalsteuer für 2017 bis 2019 übermittelt wurde.

Dazu ist mit dem Hinweis auf das vom BF in der Verhandlung Vorgebrachte (Verhandlungsschrift S. 6 ff) zu sagen, dass der BF nach Einsichtnahme in den Zustellnachweis zwar angab: „Das hab ich nicht unterschrieben. Ich unterschreibe nicht so. Ich bin verheiratet, die Gattin lebt bei mir. […] Das hat meine Frau unterschrieben. Vielleicht hat sie es in das Büro hinuntergetragen.“ , eine Unterschriftenprobe abgab und auf weitere Nachfrage als seine Wohnadresse die auf der Zustellurkunde aufgedruckte Adresse „xxx in xxx“ angab und auf die Frage, ob er jeden Tag an die Adresse xxx zurückkehre, „immer“ zur Antwort gab und damit nicht davon zu überzeugen vermochte, dass es sich im Oktober 2022 anders verhalten hätte und er somit von dem im Oktober 2022 zugeschickten Haftungsvorhalt keine Kenntnis erlangte. Er führte in der Verhandlung bei der Thematisierung, wie seine Ehefrau mit für ihn bzw die Firma entgegengenommenen Briefen umzugehen pflegt, nicht etwa an, dass diese ihm solche nicht aushändige bzw gab er nicht an, dass es schon einmal vorgekommen sei, dass sie ihm solche Post nicht übergeben habe.

Dabei stützt sich das erkennende Gericht aber auch auf den persönlichen Eindruck, den der BF in der mündlichen Verhandlung hinterließ.

Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines BF nicht nur auf den Wortlaut einer Aussage beschränkt, sondern steht es dem Gericht frei, in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79).

Er vermittelte mit seinen Antworten und seinem Verhalten den Eindruck, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 im Umgang mit Behördenschriftstücken nicht die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes walten ließ. Das Fehlen der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wird für die erkennende Richterin auch durch die Nichtvorlage eines Nachweises über die Gläubigergleichbehandlung und durch unterbliebene Vorlage der Kommunalsteuererklärung 2017 belegt. Das lässt den Schluss zu, dass der BF nicht jene Aufzeichnungen geführt hat, welche der Erfassung abgabepflichtiger Tatbestände dienen (§ 11 Abs 5 KommStG 1993). Es wird dazu nachstehend in der rechtlichen Würdigung unter II.3.4.2. näher ausgeführt.

2.3. Die unter II.1.3. und II.1.4. getroffenen Feststellungen waren auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Konkursaktes xxx des LG xxx zu treffen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder aus dem vorgelegten Fremdakt, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorkommt, dass die Kommunalsteuer durch die Primärschuldnerin xxx GmbH entrichtet wurde. Auch im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam eine Entrichtung der Abgabenschuld nicht zu Tage: im gerichtlich eingeholten Akt xxx des LG xxx als Konkursgericht liegt die Anmeldung der Forderung der xxx aus dem Titel der Kommunalsteuer ein (Insolvenzforderung Kommunalsteuer für 2019: EUR 1.275,20 [sic!; Anm: im bekämpften Bescheid sind EUR 1.252,20 ausgewiesen]; Insolvenzforderung für das Jahr 2017: EUR 2.739,66; Insolvenzforderung für das Jahr 2018: 203,10 [sic!; Anm: im bekämpften Bescheid sind EUR 203,11 ausgewiesen]; Insolvenzforderung „Zwangsstrafe Kommunalsteuer vom 20.4.2019 bis 27.9.2019: EUR 360,-- und Nebengebühren: EUR 146,80) und wurde der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß § 123a IO aufgehoben und alle die freie Verfügung der von xxx vertretenen GmbH beschränkenden Maßnahmen aufgehoben (Beschluss des LG xxx als Konkursgericht vom 26.11.2020).

2.4. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer xxx als Geschäftsführer zur Vertretung der xxx GmbH im unter II.1.5. näher umschriebenen Zeitraum berufen war, gründet auf dem Firmenbuch in Zusammenschau mit dem gerichtlich eingeholten Konkursakt xxx des LG xxx.

2.5. Die unter II.1.6. getroffene Feststellung gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, in welchem der Haftungsbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 21.12.2022 (OZ 13 im Fremdakt) und der infolge erhobener Berufung erlassene Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz (OZ 17 im Fremdakt) einliegen.

2.6. Die unter II.1.7. getroffenen Feststellungen waren aufgrund von Folgendem zu treffen:

2.6.1. Die Feststellung, dass vor der Konkurseröffnung am 4.12.2019 bloß Zahlungsstockung bestand, fußt auf dem konkursgerichtlichen Protokoll vom 23.10.2019, GZ xxx.

Aus den vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung in das Verfahren eingebrachten Saldenlisten kommt hervor, dass in den Jahren 2017 bis 2019 – für welche Kommunalsteuer nicht entrichtet wurde, die xxx GmbH unternehmerisch tätig war und Mitarbeiter beschäftigte.

Zur Urheberschaft der „Info-Saldenliste (Periode 01/2017 bis 13/2017)“ in der Beilage ./13 des Beschwerdeschriftsatzes ist auszuführen, dass diese den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift S. 16), trägt und bestehen daher keine Bedenken an dieser Saldenliste.

Zur Urheberschaft der „Info-Saldenliste (Periode 01/2018 bis 13/2018)“ in der Beilage ./14 des Beschwerdeschriftsatzes ist sagen, dass diese den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift S. 16), trägt, sodass für das Gericht auch betreffend diese Saldenliste keine Bedenken bestehen.

Zu der am 14.5.2024 eingelangten „Info-Saldenliste (Periode 01/2019 bis 13/2019)“ ist zu sagen, dass diese Saldenliste nach Auftrag des Gerichts innerhalb der in der Verhandlung festgesetzten Frist von der Rechtsvertreterin vorgelegt wurde. Daher bestehen keine Zweifel daran, dass diese Saldenliste der Rechtsvertreterin vom Beschwerdeführer ausgehändigt wurde.

Gestützt darauf, dass der BF in der Verhandlung angab, bereits seit 10 Jahren Pensionsbezüge zu erhalten (Verhandlungsschrift S. 10) und dass er in der Verhandlung auf die Frage der Richterin „Wie sah es 2017 bis 2019 mit dem Geld aus?“ antwortete: „Wir haben gearbeitet und kein Geld bekommen. Haben geschaut, dass Finanzamt und Sozialversicherung bezahlt, damit wir die Leute halten, damit die weiter arbeiten. Ich habe auch meine Pension dazugezahlt“ (Verhandlungsschrift S. 9), ist zu sagen, dass die xxx GmbH in den Jahren 2017 bis 2019 liquide Mittel zur Verfügung hatte (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).

Dass er aus seinem Pensionsbezug auch den Kostenvorschuss im Konkursverfahren iSd § 74 Abs 1 IO für die xxx GmbH finanziert hatte, geht sowohl aus der Angabe des BF in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 14) als auch aus dem 1. Bericht der Insolvenzverwalterin gemäß § 81a IO aus dem Konkursakt xxx (OZ 8 des Konkursaktes) hervor.

2.6.2. Die Abgabenfälligkeitszeitpunkte der Kommunalsteuer 2017, 2018 und 2019 anbelangend ist auf § 11 KommStG 1993 hinzuweisen: demnach entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen, welche regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonates für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Das Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabe der GmbH ist zum jeweiligen Fälligkeitstag der Kommunalsteuer zu beurteilen (VwGH 26.6.2014, 2013/16/0030).

Die verba legalia des § 11 KommStG 1993 in den Blick nehmend bedeutet dies für die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten, dass deren Fälligkeitszeitpunkte vor der Konkurseröffnung lagen.

Nicht die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001).

Hierbei wird beachtet, dass der BF mit seinen Angaben in der Verhandlung ein Fehlen ausreichender Mittel nicht darzutun vermochte. Er berichtete, dass die xxx GmbH „geschaut [hatte], dass Finanzamt und Sozialversicherung bezahlt, damit wir die Leute halten, damit die weiter arbeiten“, ergo zunächst den Fiskus und den Sozialversicherungsträger und die Mitarbeiter befriedigt zu haben und der BF durch Zahlungen aus seinem privaten Pensionsbezug der Primärschuldnerin xxx GmbH zusätzlich Geldmittel zur Verfügung stellte (Verhandlungsschrift S. 9: „Haben geschaut, dass Finanzamt und Sozialversicherung bezahlt, damit wir die Leute halten, damit die weiter arbeiten. Ich habe auch meine Pension dazugezahlt“). Damit wies der BF viel eher das Vorhandensein von Geldmitteln, welche er der xxx GmbH aus seinem Pensionsbezug zukommen ließ, nach.

Es gab der BF zu Protokoll, in den Jahren 2017 bis 2019 Augenmerk darauf gelegt zu haben, sowohl Fiskus als auch den den Sozialversicherungsträger und die Mitarbeiter zu bedienen (Verhandlungsschrift S. 9) und gab er bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Frage „Wie sah es 2017 bis 2019 mit dem Geld aus?“ nicht etwa an, die von ihm genannten Kreditoren bloß anteilig bedient zu haben und / oder als Vertreter der GmbH darauf geachtet zu haben, die Gläubiger gleich zu behandeln.

Indem die Kommunalsteuer jeweils für die Jahre 2017 bis 2019 gänzlich nicht entrichtet wurde, kommt hervor, dass bei der Entrichtung der (laut Angaben des BF bedienten) Forderungen der Finanzverwaltung, der Sozialversicherung und der Mitarbeiter die Abgabenschuldigkeiten aus dem Titel der Kommunalsteuer im Verhältnis schlechter behandelt wurden, weil der BF bzw die GmbH nicht darauf achteten, die Kommunalsteuerforderung zumindest anteilig zu befriedigen (vgl. VwGH 22.4.2015, 2013/16/0213).

Vielmehr gab der zur Haftung für die Fremdschuld der xxx GmbH herangezogene BF der Richterin auf die Frage „Können Sie einen Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2019 vorlegen?“ zur Antwort: „das sagt mir nichts.“ (Verhandlungsschrift S. 18).

Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass auch die Rechtsvertreterin – welche die Primärschuldnerin xxx GmbH als Insolvenzverwalterin bereits über den Zeitraum des Konkursverfahrens vom 4.12.2019 bis zur Aufhebung des Konkurses am 26.11.2020 begleitete – replizierte, den Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2018 nicht erbringen zu können und für die Vorlage eines solchen nicht etwa einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 244 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 110 Abs 2 BAO stellte. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin des für die Haftung herangezogenen BF in ihrer Eingabe vom 14.5.2024 auch nicht etwa rügte, dass es sei ihr nicht möglich gewesen sei, den Gläubigergleichbehandlungsnachweis zu erbringen, da die Abgabenbehörde die monatlichen Beiträge nicht bekannt gegeben habe, welche dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegt wurden (vgl. VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188) und wird an dieser Stelle auf die Aufstellung im an den BF ergangenen Haftungsvorhalt in OZ 11 des Fremdaktes hingewiesen, wo die Kommunalsteuer nicht etwa in einem Jahresbetrag, sondern nach Monaten ausgewiesen wurde (zur unter II.1.2. getroffenen Feststellung der Zustellung dieses Haftungsvorhalts siehe die Beweiswürdigung unter II.2.2.2.).

2.6.2.1. Mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur ist auszuführen, dass eine vom Vertreter zu verantwortende Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliegt, wenn der Abgabengläubiger – anders als andere befriedigte Gläubiger – keine anteilige Zahlung erhalten hat und gilt Gleiches auch für Zahlungen des Vertreters aus seinen eigenen Mitteln: stellt der Vertreter dem Abgabepflichtigen zur Befriedigung von Gläubigern des Abgabepflichtigen eigenen Mittel zur Verfügung stellt, ohne dadurch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Abgabepflichtigen zu erfüllen, bewirkt dieses ZurVerfügungStellen der Mittel (auch bei Direktzahlung an den Gläubiger), dass es sich damit um Mittel des Abgabepflichtigen handelt und unterliegen diese Mittel der Gleichbehandlungspflicht (VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).

2.6.3. Zu der unter II.1.7. getroffenen Feststellung, dass die von der Abgabenbehörde geltend gemachte Haftung des Beschwerdeführers xxx aufgrund schuldhafter Verletzung seiner ihm auferlegten Vertreterpflichten zu bejahen ist, wird nachstehend in der rechtlichen Begründung unter II.3.4.2. aus rechtlicher Sicht ausgeführt.

2.6.4. Der BF ist Jahrgang xxx und gab in der Verhandlung an, bereits seit 10 Jahren Pensionsbezieher zu sein. Höheres Alter ist nicht ein Grund, welcher die Pflichtverletzung rechtfertigen könnte, zumal der zur Haftung herangezogene Beschwerdeführer sich bei seinen Aufgaben auch vertreten oder unterstützen lassen kann (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601) und er angab, dass er von seinem Sohn unterstützt werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 9, S. 14 und S. 15).

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a)die Abgabenerhöhungen,

b)der Verspätungszuschlag, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen,

c)die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d)die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs 1 und das Tabakmonopol (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

a)unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

b)Bundesgesetze,

c)Landesgesetze und

d)auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs 5 und § 8 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

(4) Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs 1 und 2).

Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

1. Ermessen.

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Vertreter

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Geltendmachung von Haftungen.

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines

Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden

§ 288.

[…]

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

3.2. Die für den Abgabenzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) lauten wie folgt:

Steuergegenstand

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer

§ 2. Dienstnehmer sind:

a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c)Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

Steuerschuldner

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

Haftung

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Steuersatz

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Beschwerde und Revision

§ 15a. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

3.3. Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist die Kommunalsteuer im § 7 Abs 3 iVm § 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) geregelt. Gemäß § 16 Abs 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG) ist die Kommunalsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe, welche im Bundesgesetz Kommunalsteuergesetz 1993 geregelt ist. Der Ertrag aus der Kommunalsteuer fließt gänzlich den Gemeinden zu. Es handelt sich bei der Kommunalsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe.

3.4. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache

3.4.1. Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe, welche die Bruttolöhne der Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wurden, mit drei Prozent besteuert (§ 9 KommStG 1993). Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

Gemäß § 6a Abs 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs 2 KommStG 1993) und hat der Unternehmer nach § 11 Abs 2 KommStG 1993 für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben.

Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 224 Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs 1 und 2 BAO). Gemäß § 217 Abs 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Die ständige Rechtsprechung des VwGH fordert für die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO iVm § 6 KommStG 1993, dass

1. eine Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft besteht (Abgabenforderung),

2. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person dem Personenkreis der §§ 80 ff. BAO angehört (Vertreterstellung),

3. eine zumindest erschwerte Einbringlichkeit Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht (erschwerte Einbringlichkeit),

4. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und

5. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität).

Wird die selbst zu berechnende Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde nach § 11 Abs 3 KommStG 1993 einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen und ist von der Erlassung eines solchen nur dann abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Kommunalsteuererklärung 2017 von der xxx GmbH niemals abgegeben (siehe die unter II.1.2. getroffene Feststellung und die zugehörige Beweiswürdigung unter II.2.2.1), sodass von Amts wegen die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 2017 geschätzt wurde (siehe oben unter II.1.1.2.). Kommunalsteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden jedoch abgegeben (siehe oben unter II.1.2.1. und II.1.3.).

Wie in der Beweiswürdigung dargetan, wurde die selbst zu berechnende Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 von der kommunalsteuerpflichtigen xxx GmbH nicht entrichtet und wurde diese mit Bescheid vom 21.12.2022 festgesetzt (siehe oben unter I.4.) und dem zur Haftung in Anspruch genommenen BF als Vertreter der xxx GmbH gemeinsam mit dem gegenüber ihn erlassenen Haftungsbescheid vom 21.12.2022 zur Kenntnis gebracht (siehe oben unter I.4.).

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Der Haftungspflichtige ist nur in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Das Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabe der GmbH ist zum jeweiligen Fälligkeitstag der Kommunalsteuer zu beurteilen (VwGH 26.6.2014, 2013/16/0030), dies war im gegenständlichen Fall in den Jahren 2017, 2018 und 2019.

xxx war in den haftungsgegenständlichen Abgabenzeiträumen alleiniger Geschäftsführer der xxx GmbH (siehe unter II.1.5. getroffene Feststellungen und die unter II.2.4. dazu vorgenommene Beweiswürdigung). Er war daher als Geschäftsführer die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person und hatte daher die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der xxx GmbH wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 3.9.2008, 2006/13/0121; VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085). Er wurde aufgrund der schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten für die Haftung in Anspruch genommen (siehe unter II.1.7. getroffene Feststellung und die unter II.2.6. dazu vorgenommene Beweiswürdigung).

Die in Abgabenvorschriften – im gegenständlichen Fall im § 6a KommStG 1993 – geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheide geltend gemacht und hat dies innerhalb der Einhebungsverjährung zu geschehen. Der persönlich Haftende wird durch den Haftungsbescheid zum Gesamtschuldner (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 7, 40).

Abgabenrechtliche Haftungen setzen das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, doch setzt eine konkrete Haftungsinanspruchnahme nicht grundsätzlich voraus, dass die Abgabe dem Primärschuldner gegenüber bereits mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemacht wurde (VwGH 24.2.2004, 99/14/0242; VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005, 0006; VwGH 19.4.2007, 2005/15/0129). Für Nebenansprüche gilt, dass diese, wenn sie für eine von einer Haftung erfasste Abgabe vor Geltendmachung der Haftung entstanden sind, durch Einbeziehung in den Haftungsbescheid zu Haftungsschulden des in Anspruch genommenen Haftenden werden (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 7, S. 41).

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Die Ausfallshaftung erstreckt sich gemäß § 7 Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Im Falle des § 6a KommStG reicht lediglich eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben. Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht aufgrund des Konkursverfahrens, wo der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens aufgehoben wurde, zweifelsfrei fest (siehe unter II.1.4. getroffene Feststellung und die unter II.2.3. dazu vorgenommene Beweiswürdigung). Dass bei der xxx GmbH als Primärschuldnerin eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung möglich wäre, wurde vom BF über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG 1993 annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0180).

Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung – und damit die Prüfung der Liquiditätsaufstellung und die Nachweise der Gläubigerbehandlung – hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/16/0229; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220).

Ob eine Gleichbehandlung der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt, sondern eine rechtliche Würdigung (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, mit Hinweis auf VwGH 25.11.2010, 2007/15/0130; VwGH 27.2.2008, 2005/13/0100).

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187).

Es wird einem Vertreter von der höchstgerichtlichen Judikatur abverlangt, entsprechende Beweisvorsorge – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen, um es ihm in der Zukunft im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zu ermöglichen, zu beweisen, dass er die in Rede stehenden Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Es lastet daher auf dem Vertreter auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, welcher bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre und hat die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 30.1.2014, 2013/16/0229; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).

Einen Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger der xxx GmbH (Gleichbehandlungsnachweis) brachte der BF auch mit dem nachgereichten Beweismittel vom 13.5.2024 (siehe oben unter I.12.1.) nicht bei, obwohl ihm die Aufschlüsselung der haftungsgegenständlichen Abgaben von der Behörde in OZ 11 (siehe oben unter I.4.) bekanntgegeben wurde.

Dass der BF als Geschäftsführer der GmbH keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gehabt hätte, wird zwar behauptet (Verhandlungsschrift S. 9, Antwort „nein, sicher nicht. Nur weil wir kein Geld gehabt haben, haben wir nicht zahlen können.“ auf die Frage: „Herr xxx, machen Sie Gründe geltend, die Ihnen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht haben? Anders gefragt: Gab es Umstände, Probleme, wegen denen Sie die Abgaben nicht zahlen konnten?“), doch da der BF trotz nochmaliger Aufforderung in der Verhandlung einen Nachweis der Gleichbehandlung in Bezug auf die Entrichtung der Abgabenforderungen bei Fälligkeit nicht erbrachte, ist daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. Gründe, aus welchen dem BF die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen wären, kamen im Ermittlungsverfahren nicht zu Tage.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist etwa bei unterbliebener Abfuhr der Lohnsteuer an die Finanzverwaltung von einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0081, mit Hinweis auf VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Nicht anders verhält es sich mit der hier in Rede stehenden Abgabe „Kommunalsteuer“ – durch die unterbliebene Entrichtung dieser verletzte der BF seine Geschäftsführerpflichten. Dies gebietet § 80 Abs 1, letzter Satz BAO (Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen […] haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden).

Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des VwGH eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (Kausalität). Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127). Im vorliegenden Fall war die pflichtwidrige Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben kausal für deren Uneinbringlichkeit, da die Kommunalsteuerforderung gänzlich bzw nicht zumindest im Verhältnis zu anderen Gläubigerforderungen anteilig entrichtet wurde). Dieses pflichtwidrige Verhalten ist dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerin xxx GmbH zuzurechnen.

Als schuldhafte Verletzung wird Vorsatz aber auch Fahrlässigkeit angesehen (Stoll, Kommentar zur BAO, 119 ff.) und ist im gegenständlichen Fall zu sagen, dass der BF zunächst durch die Unterlassung zeitgerechter Einreichung von Abgabenerklärungen und durch die nicht erfolgte Gläubigergleichbehandlung seine Pflichten, welche ihm § 80 Abs 1 BAO und § 11 KommStG 1993 auferlegen, verletzt hat. Diese schuldhafte Pflichtverletzung ist kausal für die bei der Primärschuldnerin gelegene Uneinbringlichkeit der Kommunalsteuer 2017 bis 2019 (Beweis: fruchtlose Forderungsanmeldung im Konkursverfahren und bisher unterbliebene Entrichtung der Abgabe durch die Primärschuldnerin).

Wie unter II.2.6.2. beweiswürdigend dargelegt, verstieß der BF als Geschäftsführer der xxx GmbH gegen die Gleichbehandlungspflicht. Dies, weil er entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht dafür sorgte, die zur Verfügung gestandenen Geldmittel – mögen diese auch nicht vollständig für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der xxx GmbH ausgereicht haben – für die Bezahlung der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 nicht (wenigstens anteilig) heranzuziehen, sondern diese Abgabenschuldigkeiten im Vergleich zu den anderen in den Jahren 2017 bis 2019 fälligen Verbindlichkeiten – er nannte als solche jene der Finanzverwaltung, Lohnforderungen und Sozialversicherungsforderungen – schlechter behandelte (siehe seine Angabe auf die Frage „Wie sah es 2017 bis 2019 mit dem Geld aus?“ in Verhandlungsschrift S. 9 und vgl. VwGH 29.1.1993, 92/17/0042; VwGH 29.5.2013, 2010/16/0019).

3.4.2.1. Mit dem Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht handelte der BF als Geschäftsführer der xxx GmbH schuldhaft.

Der BF vermittelte in der Verhandlung mit seinen Antworten und seinem Verhalten den Eindruck, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 im Umgang mit seinen Pflichten als Geschäftsführer der xxx GmbH nicht die im GmbH-Gesetz geforderte Sorgfalt walten ließ: gemäß § 25 Abs 1 GmbH sind Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. VwGH 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und VwGH 5.11.1981, 2974/80). Diese Annahme gründet sich zunächst auf dem Eindruck, welchen der BF mit den Antworten und seinem Verhalten zu seinem in den Jahren 2017 bis 2019 an den Tag gelegten Umgang mit Behördenschriftstücken, hinterließ, aber vermittelte er den Eindruck fehlender Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in der mündlichen Verhandlung auch mit Folgendem:

So gab er auf die Frage „haben Sie oder ein von Ihnen Beauftragter jemals eine Stellungnahme zum Liquiditätsstatus im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuer 2017 bis 2019 an die Behörde übermittelt oder übermitteln lassen?“ zur Antwort: „Ich kann das nicht sagen. Weil etwas haben die selber geschickt. Ich meine die xxx, die hat die Unterlagen geschickt was zu zahlen ist an das Finanzamt. Ich habe vom Finanzamt nicht was anderes bekommen als das was zu zahlen ist“ (Verhandlungsschrift S. 9) und vermittelte er diesen Eindruck auch mit seiner Antwort: „Ich weiß es nicht, diese Buchung macht alles sie. Mit „sie“ meine ich die Frau xxx. Warum ich das unterschreiben hab müssen – vielleicht wegen dem Konkurs? […] (Verhandlungsschrift S. 17; Anm: irrtümlich durch „RV“ als Angabe der Rechtsvertreterin ausgewiesen. Es war aber der BF, welcher diese Antwort zu Protokoll gab]

Ebenso hinterließ er einen solchen Eindruck als ihn die Richterin befragte: „Aus der Saldenliste (Periode 01/2018 bis 13/2018) und aus der Saldenliste (01/2017 bis 13/2017) geht hervor, dass auf dem Verrechnungskonto xxx EUR 23.097,68 bzw EUR 26.627,03 jeweils als positiver Saldo aufschienen. Was hat es mit diesem Verrechnungskonto auf sich? Es gibt sogar einen Gewinnvortrag vonEUR 11.190,50 und 39.219,76“ und er zur Antwort gab: „Das könnte sein, dass ich soviel Geld vorgestreckt habe. Dass es ein Eigenkapital ist.“ (Verhandlungsschrift S. 18).

Die Primärschuldnerin xxx GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0085, VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005 bis 0007 und VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH obliegt es dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen und ist einem Vertreter, welcher fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich (spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften) jene Informationen zu sichern, welche ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0229, mit Hinweis auf VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263).

Der vom BF in der Verhandlung zur Einsichtnahme ausgehändigte rote Ordner mit Ordnerrückenbeschriftung: „xxx. Kommunalsteuer. Von 2017 bis 2019“ enthielt keine Beweismittel mit Informationen, welche ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Es waren im Zeitpunkt der Verhandlung am 6.5.2024 darin einliegend: der Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen Berufungsschriftsatz (Entwurf-Version), eine Honorarnote Dris. xxx vom 13.6.2023, der Haftungsbescheid, ein Schreiben der xxx vom 8.11.2022 über Unterstützungsleistung und Eingaben des BF an die Landesregierung betreffend Tourismusabgabe vom 20.12.2022. Auch nach Einsichtnahme in diese Unterlagen kamen keine Tatsachen zu Tage, welchem dem BF die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten verunmöglicht hätten.

Ein Vertreter muss sich etwa bei Übernahme seiner (neuen) Vertretungsfunktion sich darüber informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher – also bis zu seiner Übernahme der Funktion als neuer Vertreter – die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat (VwGH 29.3.2021, Ra 2020/13/0102).

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies selbstverständlich auch für eine langjährig als Vertreter einer GmbH fungierende Person gilt, wie es der BF im Abgabenzeitraum 2017 bis 2019 war.

Beachtung wird auch dem geschenkt, dass die Saldenliste 2017 am 18.4.2018 ausgedruckt wurde und die Unterschrift des BF trägt (siehe oben unter II.8.1.2.), die Saldenliste 2018 am 13.2.2019 ausgedruckt wurde und die Unterschrift des BF trägt (siehe oben unter II.8.1.3.) und die am 14.5.2024 eingelangte Saldenliste 2019 am 13.11.2019 ausgedruckt wurde (siehe oben unter II.12.2.). Einen Geschäftsführer trifft die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Der BF hätte daher in den Zeitpunkten, als die Ausdrucke der Saldenliste erstellt wurden, die darin erfassten Salden auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ zu beachten und für eine Abfuhr der Steuer zu sorgen gehabt.

Mit dem Hinweis auf das hier unter II.3.4.2. zur unter II.1.7. getroffenen Feststellung Dargetane ist zu sagen, dass der BF eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu verantworten hat. Sachverhaltselemente, welche das Verschulden des BF ausschließen würden, sind im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage getreten. Die Abgabenbehörde war daher zu seiner Haftungsinanspruchnahme für die bei der Primärschuldnerin nicht einbringliche Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 berechtigt.

3.4.3. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des BF beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist.

Dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ kommt die Bedeutung „öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe“ zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.

Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin xxx ihres Anspruches auf Erhalt der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, einen Geschäftsführer, welcher seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung heranzuziehen, anderenfalls würden nämlich jene Abgabepflichtigen, welche ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt und wäre eine Missachtung der von der Bundesabgabenordnung und dem Kommunalsteuergesetz 1993 auferlegten Vertreterpflichten sanktionslos.

Eine allfällige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünde im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN) und ist im gegenständlichen Falle zu sagen, dass der BF über ein Einkommen aus Pensionsbezug verfügt.

3.4.3.1. Die Inanspruchnahme des BF für die Kommunalsteuer der xxx GmbH für die Jahre 2017 bis 2019 aus dem Titel der Haftung nach § 6a KommStG 1993 erfolgte daher zu Recht, da eine Abgabenforderung gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft xxx GmbH besteht, der BF ihr Vertreter nach §§ 80 ff BAO war, erschwerte Einbringlichkeit bei der xxx GmbH besteht und die Pflichtverletzungen des BF für die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht kausal war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Die Berechnung der Höhe der vorgeschriebenen Kommunalsteuer jeweils für die Jahre 2017 bis 2018 wurde in der Beschwerde nicht gerügt, jedoch trat durch Nachkontrolle in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten abgabenbehördlichen Aktes zu Tage, dass der Haftungsbetrag anstelle von EUR 4.710,06 richtigerweise EUR 4.710,01 beträgt.

Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes – welche auch die Berechtigung einschließt, den Bescheid der Abgabenbehörde selbst zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abzuändern (sogenannte "Verböserung") – ist durch die "Sache" begrenzt. Die Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 12.6.2019, Ro 2017/13/0016).

3.6. Zwar wurde in der Beschwerde nicht gerügt, dass nach dem Konkurs / der Konkurseröffnung ein Haftungsbescheid für die Kommunalsteuerforderungen der Jahre 2017 bis 2019 erlassen wurde. Es wird daher an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Verfahrungsverfahren – somit auch Abgabenverfahren – keine Rechtsstreitigkeiten iSd §§ 6 und 7 Insolvenzordnung sind und eine Konkurseröffnung somit kein Hindernis für solche Verfahren darstellt (VwGH 3.7.1979, 1120/79; VwGH 19.2.1985, 84/14/012). Ein Insolvenzverfahren berührt daher nicht das Recht der Abgabenbehörden, Abgabenansprüche mittels Haftungsbescheid geltend zu machen (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008) und ist auch nicht zu prüfen, ob eine Anfechtbarkeit iSd IO vorliegt (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0081).

3.7. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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