LVwG K KLVwG-664/2/2024

KLVwG-664/2/2024Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2024

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Regest

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Ferienhaus, aliud

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-664/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.664.2.2024.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten xxx OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.01.2024, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

F o l g e g e g e b e n ,

und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.01.2024, Zahl: xxx,

e r s a t z l o s b e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 29.01.2021, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführerin) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Mit Bescheid vom 27.11.2021, Zahl: xxx, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einstellung der Arbeiten zur Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wegen konsenswidriger Bauführung verfügt. Der diesbezüglichen Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge eines am 16.11.2021 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, dass das Bauvorhaben „Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz“ nicht gemäß oben angeführter Baubewilligung vom 29.01.2021 auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sondern auf der benachbarten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ausgeführt wurde. So konnte im Zuge dieses Ortsaugenscheines festgestellt werden, dass der Keller im Rohbau bereits fertiggestellt und die Perimeterdämmung bereits größtenteils angebracht gewesen waren.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.01.2024, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides verfügt. Aus der diesbezüglichen Begründung geht hervor, dass das mit Baubescheid vom 29.01.2021 bewilligte Vorhaben, die Errichtung eines Ferienwohnhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abweichend ausgeführt worden sei und somit eine Abweichung von der Baubewilligung vorliege. Diesbezüglich sei der Keller bereits im Rohbau fertiggestellt, die Perimeterdämmung sei größtenteils angebracht worden. Dieser Kellerrohbau befinde sich nicht entsprechend der obig angeführten Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sondern sei konsenswidrig auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, deren grundbücherlicher Eigentümer die xxx Gesellschaft m.b.H., xxx, xxx sei, errichtet worden. Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sei darüber hinaus im Flächenwidmungsplan teilweise als „Bauland – reines Kurgebiet“ festgelegt, welcher ausschließlich die Nutzung für Gast- und Beherbergungsbetriebe (gewerblich touristische Nutzung) vorsehe. Die Errichtung von Freizeitwohnsitzen sei dezidiert ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.02.2024, brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx OG, Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ein. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht klar hervorgeht, welchen Zustand die Beschwerdeführerin herzustellen habe. Es könne einerseits damit die Herstellung des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid vom 29.01.2021 bewilligte Bauvorhaben, oder andererseits auch die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemeint sein. Der baupolizeiliche Auftrag sei vollkommen unbestimmt. Wenn sich der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zumal dieses im Eigentum der xxx Gesellschaft m.b.H. steht, beziehe, sei sie die falsche Bescheidadressatin. Es sei bei der Bauausführung ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen. Soll die belangte Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Sinne der Baubewilligung vom 29.01.2021 im Sinn gehabt haben, so wäre dies aufgrund der Bewilligung der Verlängerung der Frist für die Bauverpflichtung vom 11.03.2023 zur Zahl: Zahl: xxx, ohne Belang. Gegenständlich sei somit gegen das Konkretisierungsgebot, gegen § 36 K-BO 1996 sowie gegen das Legalitätsprinzip verstoßen worden.

Die Beschwerdeführerin führt weiters in der Beschwerde aus, dass auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nur ein Kellerraum ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Die belangte Behörde habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkennen können, ob dieses Gebäude in Entsprechung des Flächenwidmungsplanes erbaut werde und habe von vornherein kategorisch die Möglichkeit der nachträglichen Antragsmöglichkeit um Baubewilligung ausgeschlossen. Sollte die belangte Behörde im Bescheid mit der Anführung des Grundstückes xxx, KG xxx, einen Tippfehler gemacht haben und xxx gemeint haben, so sei im Hinblick auf die diesbezügliche Widmung „Bauland – reines Kurgebiet“ die Nutzung für Gast- und Beherbergungsbetriebe zulässig. Die belangte Behörde hätte aufgrund des bloßen Vorliegens des Kellerbaus die Errichtung einer Gaststätte oder eines Beherbergungsbetriebes von vornherein nicht ausschließen dürfen. Es gebe derzeit auch Bemühungen, die gegenständliche Situation zu einem gütlichen Ende zu bringen. Diesbezüglich habe die belangte Behörde die Möglichkeit einer Umwidmung des Grundstückes xxx, KG xxx, in den Raum gestellt und gebe es diesbezüglich Bemühungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Grundeigentümerin dieses Grundstückes, die zivilrechtlichen Grundlagen in Form eines Grundstückstausches und Neuparzellierung des diesbezüglichen Grundstückes zu schaffen. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin im Extremfall nicht nur das Gebäude abreißen, sondern im Falle der erfolgten Umwidmung und Übertragung der Grundstücke neuerlich um Bewilligung ansuchen, sondern auch die Kosten der neuerlichen Errichtung des Gebäudes tragen.

Die Beschwerdeführerin begehrt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 legte die belangte Behörde die oben angeführte Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 29.01.2021, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführerin) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Im Zuge des am 16.11.2021 durch die belangte Behörde durchgeführten Ortsaugenscheines konnte die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, festgestellt werden. Dabei fand sich auf diesem Grundstück ein Keller im Rohbauzustand mit teilweise schon angebrachter Perimeterdämmung. Auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx gibt es dazu keine (gesonderte) Baubewilligung.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 27.11.2021, Zahl: xxx, gegenüber der Beschwerdeführerin die Einstellung der Arbeiten zur Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wegen konsenswidriger Bauführung mit der Begründung verfügt, dass die Ausführung nicht der Baubewilligung vom 29.01.2021, Zahl: xxx entspricht.

Die xxx Gesellschaft m.b.H. ist und war sowohl zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 16.11.2021 und der Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrags grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerin ist und war zu diesen Zeitpunkten bzw. -räumen Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.

III. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen erfolgten aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde, Grundbuchabfragen zu den Parzellen xxx und xxx, KG xxx sowie der Einsichtnahme ins Kärntner Geografisches Informationssystem (KAGIS).

Im Zuge des am 16.11.2021 durchgeführten Ortsaugenscheines wurde durch die belangte Behörde festgestellt und ist dies auch aus den dem Bescheid vom 27.11.2021, Zahl: xxx beigefügten Lichtbildern ersichtlich, dass ein Keller in Rohbau auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx errichtet wurde. Mit eigenhändig unterfertigtem Schriftsatz vom 29.08.2022 führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass der Bau des mit Bescheides vom 29.01.2021, Zahl: xxx, baubewilligten Vorhabens anstatt auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, begonnen wurde.

Aus dem Bescheid vom 27.11.2021, Zahl: xxx, geht hervor, dass gegenüber der Beschwerdeführerin die Einstellung der Arbeiten zur Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wegen konsenswidriger Bauführung verfügt wurde.

IV.Rechtliche Grundlagen:

§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/196, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2021

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

1. § 36 K-BO 1996 dient der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Diesbezüglich sind vom Regelungsumfang ua. Vorhaben umfasst, die gemäß § 6 K-BO 1996 ohne rechtskräftige Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden. Somit ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das betreffende Vorhaben bereits beendet wurde oder nicht. Stellt die Behörde die Rechtsverletzung dieser Vorschrift fest, so ist diese verpflichtet, aufzutragen, entweder nachträglich die Bewilligung hiefür zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Soll ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 36 K-BO erlassen werden, weil ein Vorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird bzw. wurde, so muss der Auftrag dem Grundeigentümer gegenüber ergehen. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer des Vorhabens nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer ist. Nur im Falle dessen, dass eine von der Baubewilligung abweichende Ausführung erfolgt ist, ist Adressat des Bescheides gemäß § 36 K-BO 1996 der Inhaber der Baubewilligung.

Im Hinblick auf die konsenslose Bauausführung ist der Abtragungsauftrag an den grundbücherlichen Eigentümer einer Liegenschaft auch dann zu richten, wenn der Käufer der Liegenschaft im Grundbuch bereits vorgemerkt ist (VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Gemeint ist der Eigentümer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH 26.4.1994, 93/05/0284).

Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag ergibt sich zwar nicht aus dem Spruch alleine, doch wird durch die Gesamtschau des Bescheides klar, dass dieser sich gegenständlich auf den Keller im Rohbau auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx bezieht. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist jedoch die Tatsache, dass der Spruch jedenfalls nicht der Bestimmtheit iSd § 59 AVG iVm § 36 K-BO entspricht, nebensächlich.

In gegenständlicher Angelegenheit wurde unbestritten auf dem Grundstück mit der Nr. xxx, KG xxx, ein Kellerbau und somit das Vorliegen einer baulichen Anlage festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat, wie sie bereits selbst ausgeführt hat, anstatt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx – wie baubehördlich mit Bescheid vom 29.01.2021, Zahl: xxx bewilligt – auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das Bauvorhaben begonnen und bereits den Keller im Rohbau fertigstellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass gegenständlich, obwohl notorisch erforderlich, keine baubehördliche Bewilligung auf diesem Grundstück vorliegt.

Die maßgebliche Frage ist, ob das gegenständliche Vorhaben auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eine Abweichung des mit Bescheid vom 29.01.2021, Zahl: xxx, bewilligten Vorhabens „Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, darstellt. Diese Frage ist erforderlich für die Frage, wer der Verpflichtete eines Wiederherstellungsauftrages sein muss.

Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon - jedenfalls bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes (vgl. etwa VwGH 3.7.2001, 2001/05/0072) - ein rechtliches "aliud" darstellt, welches eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025; 16.3.2012, 2010/05/0182, 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN). Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, ist von einem rechtlichen aliud auszugehen (VwGH 27.11. 1990, 89/05/0026; 25.09.2012 2011/05/0023).

Der am 16.11.2021 vorgefundene Keller befindet sich auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx und somit überhaupt auf einem anderen Grundstück. Eine derartige Veränderung der Lage ist im Lichte der obig dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht als abweichende Ausführung des mit Bescheid vom 29.01.2021, Zahl: xxx, bewilligten Vorhabens „Errichtung eines Ferienhauses samt überdachtem Stellplatz“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zu qualifizieren. Im Lichte der im vorangegangenen Absatz zitierten Judikatur handelt es sich somit jedenfalls um ein „aliud“ zum mit Bescheid vom 29.01.2021, Zahl: xxx genehmigten Vorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx und liegt gegenständlich hiefür keine Baubewilligung vor.

Der Wiederherstellungsauftrag ist daher gemäß § 36 K-BO an den Grundeigentümer und nicht an den Inhaber der Baubewilligung zu richten.

2. Es gehört die Bezeichnung des Normadressaten zum normativen Spruchinhalt iSd § 59 Abs 1 AVG (zur „Sache“), sodass der Bescheid die Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat (so im Hinblick auf die Rechtsnatur des Bescheides auch VwGH 24. 5. 1991, 91/16/0014; 3. 12. 2002, 2000/01/0340; Thienel, ÖJZ 1996, 209; vgl auch VwGH 3. 9. 1998, 97/06/0217). Die Adressatenbezeichnung muss in der richtigen Form des gebrauchten Namens der betreffenden Person erfolgen, weil sich Personen in der Rechtsordnung dadurch von den anderen unterscheiden (VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088, VwGH 24. 5. 1991, 91/16/0014; 3. 12. 2002, 2000/01/0340; Thienel, ÖJZ 1996, 209 f). Im Falle dessen, dass im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet wird, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (Hinweis E 12.1.1970, 311/69, VwSlg 7703 A/1970). Gleiches gilt, wenn im Spruch des Bescheides niemand angesprochen wird, denn dann kommt mangels ausdrücklicher Spezifikation nur dem in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten Parteistellung zu (VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097).

Aus dem Spruch des gegenständlichen Bescheides geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin Adressatin des gegenständlichen Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist. Darin wird ihr Vor- und Nachname sowie der Hauptwohnsitz angeführt. Der Wille der belangten Behörde geht diesbezüglich klar und wollte die belangte Behörde nämlich nur dieser den Auftrag zur Wiederherstellung erteilen. Nur die Beschwerdeführerin ist Verpflichtete. Folglich ist die Tatsache, dass sich die xxx Gesellschaft m.b.H. in der Zustellverfügung findet, aufgrund des im Hinblick auf die Verpflichtete klar formulierten Spruches unbeachtlich. Die xxx Gesellschaft m.b.H. wird nicht alleine dadurch, dass diese in der Zustellverfügung angeführt wird, Verpflichtete des angefochtenen Bescheides. Der Spruch ist (nur) in Hinsicht auf die Frage, wer Verpflichtete ist, dementsprechend klar formuliert.

Folglich ist zu schließen, dass die belangte Behörde zu Unrecht der Beschwerdeführerin den gegenständlichen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen hat, zumal diese weder zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 16.11.2021 noch zum Zeitpunkt der Erlassung dieser baupolizeilichen Maßnahme (sowie bis zum heutigen Tag) Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx war (bzw. ist).

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den gegenständlichen amtswegig erlassenen, baupolizeilichen Auftrag gegenüber der Beschwerdeführerin als Verpflichtete mangels grundbücherlicher Eigentümereigenschaft nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044).

3. Die beantragte Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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