Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-355-356/4/2024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.04.2024
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.355.356.4.2024
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.01.2024, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und§ 2 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, nach durchgeführter öffentlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.01.2024, Zahl: xxx
F o l g e g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt 1
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt 1 gemäß§ 45 Abs. 1 Z 1 2. Alternative Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
e i n g e s t e l l t .
II. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.01.2024, Zahl: xxx, als unbegründet
a b g e w i e s e n .
III.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 43,60 zu leisten.
IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2024, Zahl: xxx, wurden über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 K-LSiG und § 2 Abs. 1 K-LSiG, jeweils Geldstrafen in Höhe von € 218,-- verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, am 14.10.2023 in der Zeit von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr, vor dem Wohnhaus in der xxx, Stadtgemeinde xxx, den öffentlichen Anstand verletzt und ungebührlicherweise störenden Lärm, erregt zu haben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Zusammengefasst wird in dieser vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die einschreitenden Beamten lautstark beschimpft habe. Das Faktum 2 (ungebührlicherweise störender Lärm), gehe jedoch im konkreten Fall im Faktum 1 (Verletzung des öffentlichen Anstandes) auf. Eine Doppelbestrafung sei ungebührlich. Weiters wurde vorgebracht, dass bei der Strafbemessung nicht ausreichend auf die Vermögenssituation des Beschwerdeführers, Bedacht genommen worden sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und langten diese am 22.02.2024 ein. Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 10.04.2024 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2023 in der Zeit von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr, vor dem Wohnhaus, auf der öffentlichen Straße xxx, Stadtgemeinde xxx, Polizeibeamte im Zuge einer ihn nicht betreffenden Amtshandlung, als „Depp“, „Fuzzi“ und „Wixer“ beschimpft. Er hat die Beamten vor dem gegenständlichen Mehrparteienhaus, lautstark mit diesen Worten beschimpft.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere der Anzeige des einschreitenden Polizeibeamten vom 18.10.2023. Mit der gegenständlichen Beschwerde, wird das Verhalten des Beschwerdeführers, auch gar nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen konnten daher unzweifelhaft getroffen werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG
lautet wie folgt:
Wahrung des öffentlichen Anstandes
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.
§ 2 K-LSiG
lautet (auszugsweise) wie folgt:
Lärmerregung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
[…]
§ 4 K-LSiG
lautet wie folgt:
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 22 Abs. 1 VStG
lautet wie folgt:
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22 (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass durch das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers, sowohl eine Verletzung des öffentlichen Anstandes und damit einhergehend, auch eine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms, begangen werden kann. Bei Verwirklichung dieser Tatbilder, können beide Verwaltungsübertretungen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausführt, zur Last gelegt werden.
Zu Spruchpunkt 1:
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist rechtlich zu schließen, dass der Beschwerdeführer, durch die am 14.10.2023 getätigten Äußerungen, den öffentlichen Anstand im Sinne von § 1 Abs. 1 K-LSiG verletzt hat, weil er ein Verhalten setzte, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit, nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit, zu beachten hat. Das Verhalten wurde auch auf einer öffentlichen Straße gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 1 K-LSiG verwirklicht.
§ 22 Abs. 1 VStG statuiert den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Lässt sich eine Tat formal sowohl einem verwaltungsrechtlichen, als auch einem kriminalstrafrechtlichen Tatbestand subsumieren, so ist die diesbezügliche Erfüllung des verwaltungsstrafrechtlichen Delikts, nur eine scheinbare und die Tat verwaltungsrechtlich nicht strafbar, wobei dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts, immer schon dann besteht, wenn der in Rede stehende Sachverhalt unter einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist. Die Tat muss aber nicht konkret strafbar sein. Auch eine im Ergebnis straflose Kriminalstraftat, lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands bestehen [zu diesem Subsidiaritätsverhältnis ausführlich Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 Rz 3 (Stand 01.05.2018, rdb.at)].
Eine nach § 115 Abs. 1 StGB strafbare Beschimpfung, liegt beim Verwenden bestimmter Schimpfworte vor [StGB, Manz Kurzkommentar, 7. Auflage, § 115, Rz 1].
Indem der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizeibeamten mit „Depp“, „Fuzzi“, „Wixer“ beschimpfte, liegt der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vor, konkret § 115 StGB, der von Amts wegen zu verfolgen wäre (vgl. § 117 Abs. 2 StGB). § 22 Abs. 1 VStG stellt ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist, als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der grundsätzlichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit nichts. § 22 Abs. 1 VStG stellt auch nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens, kommt es daher nicht an. Erschöpft sich daher die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde unter dem Blickwinkel der Anstandsverletzung in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, so ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095). Ebensowenig kommt es auf den Umstand an, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat (VwGH 21.08.2023, Ra 2023/03/0017).
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist in einem derartigen Fall, die Tat als Verwaltungsübertretung nicht strafbar.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Alternative VStG einzustellen, weil die vom Beschwerdeführer gesetzte Tathandlung, nicht nach Verwaltungsrecht strafbar ist und insoweit keine Verwaltungsübertretung (mehr) bildet (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507).
Zu Spruchpunkt 2:
Der Beschwerdeführer hat durch das lautstarke Beschimpfen der Polizeibeamten, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Der Tatbestand der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms, wird dann erfüllt, wenn das Tun oder Unterlassen das zur Erregung des Lärms geführt hat, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen, zu beeinträchtigen. Zur Strafbarkeit genügt, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen, als ungebührlich und störend empfunden zu werden.
Der Tatbestand der Erregung ungebührlicher Weise störenden Lärms, wird dadurch erfüllt, wer mit Schimpfworten laut schreit. Durch die lautstarke Beschimpfung der Polizeibeamten mit den Worten „Depp“, „Fuzzi“, „Wixer“, hat der Beschwerdeführer den Tatbestand erfüllt.
Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, somit ist auch die subjektive Tatseite zu bejahen.
Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms, zu verantworten.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung, durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren, überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die§§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten, liegen fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend Übertretung des§ 2 Abs. 1 K-LSiG vor. Die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen sind erschwerend zu werten.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die öffentliche Ordnung, nicht unberechtigt gestört wird.
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, die im angefochtenen Straferkenntnis den Strafrahmen zur Gänze ausschöpft, war nicht in Betracht zu ziehen, da dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat, deutlich vor Augen zu führen ist. Die verhängte Strafe ist jedenfalls aus spezialpräventiven Überlegungen heraus erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft, von solchen Übertretungen abzuhalten.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, kommt eine Herabsetzung der Strafe daher nicht in Betracht. Die Verhängung dieser Geldstrafe wäre auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Ebenso bedeutet das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe (die gegenständlich bei dem Strafrahmen ohnehin nicht vorliegt) besteht(vgl. VwGH 01.10.20114, Ra 2014/09/0022). Weiters ist festzuhalten, dass aus ungünstigen Einkommensverhältnissen nicht folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verhängung einer niedrigeren Strafe hat, weil § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0206).
Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, ist jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiven Überlegungen heraus, unbedingt erforderlich.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat ein Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, 20% der verhängten und bestätigten Geldstrafe, zu bezahlen. Die Kostenentscheidung ist eine Folge dessen, dass das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2 bestätigt wurde und war dem Beschwerdeführer daher der im Spruch angeführte Kostenbeitrag, gestützt auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen, aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da auf Grund der zitierten Rechtsprechung, eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.