projetos
KLVwG-2318/2/2023•LVwG K KLVwG-2318/2/2023
KLVwG-2318/2/2023Tribunal Administrativo Regional29 de mar. de 2024
Eisenbahnrecht, Eisenbahnkreuzung, Bescheidqualität
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx AG, xxx, vertreten durch die xxx OG, xxx, gegen das Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.2023, Zahl xxx, betreffend die Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 24.5.2023 über die gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG 1957 iVm § 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV 2012, vorgenommene Überprüfung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung km xxx in xxx, den
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt:
Der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Kundmachung vom 2.5.2023, Zahl: xxx, als gemäß § 12 Abs. 1 EisbG 1957 für Nebenbahnen zuständige Eisenbahnbehörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957 iVm § 103 Abs. 1 EisbKr 2012 eine örtliche Überprüfungsverhandlung für den 24.5.2023, mit dem Beginn um 9:00 Uhr, betreffend die Überprüfung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen betreffend die xxx-Strecke xxx anberaumt.
Der Niederschrift über die am 24.5.2023 durchgeführten Überprüfungsverhandlung über die Überprüfung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung km xxx in xxx gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957 iVm § 103 Abs. 1 EisbKr 2012 sind nach den allgemeinen Erläuterungen der Verhandlungsleiterin über den Gegenstand der Verhandlung und die Rechtslage die durch den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen xxx und den verkehrstechnischen Amtssachverständigen xxx abgegebenen Gutachten sowie die Stellungnahme des Grundeigentümers der Wegparzellen links und rechts der Bahn sowie die Stellungnahme des Vertreters der Marktgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast zu entnehmen. Seitens des bei der Verhandlung anwesenden Vertreters der xxx AG wurde ausgeführt, dass das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Die xxx AG werde die Nutzungsbedingungen für den nicht öffentlichen Übergang in km xxx erstellen und den Berechtigten zur Kenntnis bringen. Beim Ortsaugenschein habe festgestellt werden können, dass der Eisenbahnübergang lediglich für landwirtschaftliche Fahrten des xxx zwischen seinen landwirtschaftlichen Flächen links und rechts der Bahn erforderlich sei und somit dem xxx bzw. den Bewohnern der Hofstelle xxx eine Benützungsberechtigung eingeräumt werde.
Weiters enthält die Verhandlungsschrift folgende Festhaltungen der Behörde:
„Aufgrund des heutigen Ortsaugenscheines ist davon auszugehen, dass über die Eisenbahnkreuzung in km xxx kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der StVO stattfindet und somit keine öffentliche Eisenbahnkreuzung mehr vorliegt. Der Weg über den Eisenbahnübergang in km xxx befindet sich im Grundeigentum des xxx und wird von ihm nur für landwirtschaftlichen Verkehr benutzt.
Eine Entscheidung über die Sicherung des Eisenbahnüberganges gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm der EisbKrV 2012 kann nur bei einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung getroffen werden.
Die Benützung nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge ist in § 47a EisbG geregelt. Demnach dürfen nicht öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest den Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
Eine Regelungsbefugnis der Eisenbahnbehörde besteht nicht.
Die xxx AG hat daher bis spätestens 31.12.2023 Benützungsbedingungen für diesen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang zu erstellen und die entsprechenden Privatwegtafeln aufzustellen. Bis zu diesem Termin ist eine schriftliche Erfüllungsmeldung an die Eisenbahnbehörde zu übermitteln.“
Mit dem Schreiben vom 2.8.2023, Zahl: xxx, übermittelte die belangte Behörde der xxx AG, der Marktgemeinde xxx und xxx die Verhandlungsschrift über die eisenbahnrechtliche Überprüfungsverhandlung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km xxx der xxx-Strecke xxx vom 24.5.2023 zur Kenntnis. Weiters wurden in diesem Schreiben im Wesentlichen die durch die belangte Behörde anlässlich des am 24.5.2023 durchgeführten Ortsaugenscheines getroffenen Festhaltungen wiederholt.
Mit der Eingabe vom 28.8.2023 erhob die xxx AG gegen das Schreiben/Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.2023, Zahl: xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dieses wie folgt:
„...
A.Zur Bescheidqualität des Schreibens des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.2023 zur Zahl xxx
Bei dem Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.2023 zur Zahl xxx handelt es sich um einen Bescheid:
1. Nach der ständigen Rsp kommt es auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann nicht an, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. In jedem Fall aber, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. VwGH 11.10.2011, 2011/05/0134).
Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen, vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungsrechtssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 22.9.2020, RA2019/12/0033).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind wesentliche Merkmale eines Bescheides wie folgt:
die Bezeichnung der Behörde
der normative Spruch
der Name des Genehmigenden
die Unterschrift des Genehmigenden
die Ermächtigung der genehmigenden Person
sowie die Bezeichnung des Adressaten
(vgl zB BVwG 27.4.2016, W1412116481-1 mwN).
3. Das Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten zur Zahl xxx vom 2.8.2023 ist vorliegend als Bescheid zu qualifizieren:
3.1. Inhalt des Spruchs des Bescheids ist insbesondere, dass über den Eisenbahnübergang im km xxx kein öffentlicher Verkehr im Sinne der StVO stattfindet und somit keine öffentliche Eisenbahnkreuzung im Sinne der EisbKrV 2012 vorliegt. Des Weiteren wird die xxx AG dazu verpflichtet, bis spätestens 31.12.2023 Benützungsbedingungen für diesen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang zu erstellen und die entsprechenden Privatwegtafeln aufzustellen.
3.2. Genehmigende Person ist xxx.
3.3. Die Unterfertigung durch die genehmigende Person erfolgte durch Amtssignatur (§ 19 E-GovG).
3.4. Die Ermächtigung der genehmigenden Person ergibt sich durch die Benennung der Behörde: „Für den Landeshauptmann".
3.5. Adressat des Bescheides ist die xxx AG.
4. Im Ergebnis handelt es sich daher bei dem Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.2023 zur Zahl xxx um einen Bescheid.
B.Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergibt sich gemäß Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG aus dem Sitz der den angefochtenen Bescheid erlassenden Verwaltungsbehörde Landeshauptmann von Kärnten.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin per Post am 4.8.2023 zugestellt und erfolgt die erhobene Beschwerde binnen offener Frist.
C.Anfechtungsumfang
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.2023 zur Zahl xxx wird zur Gänze angefochten.
D.Sachverhalt
1. Die xxx AG ist als konzessionsbefreites Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 1 a EisbG sowie § 42 und § 51 Bundesbahngesetz Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Nebenbahn-Eisenbahnstrecke xxx.
2. Im Eisenbahn-km xxx kreuzt die Eisenbahnstrecke einen Weg im grundbücherlichen Eigentum von xxx (KG xxx, EZ xxx, Gr.Nr. xxx und xxx) links und rechts der Eisenbahn. Der Weg verbindet zwei landwirtschaftlich genutzte Flächen.
3. Der Weg ist nicht besonders befestigt und nicht asphaltiert.
Die Breite des Weges beträgt ca. 2,5 Meter.
Links der Bahn befindet sich ein ca. hüfthohes Gitter-Tor. Das Tor ist nicht mittels Schloss versperrbar.
Beidseits der Bahn befindet sich das Vorschriftszeichen „Halt" und die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten".
Es besteht kein Fahr- oder Gehverbot.
Eine Tafel, die auf einen Privatweg hinweisen würde, besteht nicht.
4. Die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung war bis dato gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zur Zahl xxx am 12.9.1963 wie folgt gesichert:
Richtung 1: Sicherung durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gemäß § 6 EKVO 1961; in der Fahrtrichtung vom Anfangspunkt bei Annäherung sind an die EK akustische Signale vom Triebfahrzeug auszugeben und unterhalb der Andreaskreuze die Zeichen „Achtung, Pfeifsignale" in Richtung gegen den A-Punkt anzubringen.
Richtung 2: Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 EKVO 1961; die erforderlichen Sichträume 1.d.B. gegen den E-Punkt von 6 Meter — Sehpunkt und r.d.B. gegen den E-Punkt aus dem 15 Meter — und 6 Meter — Sehpunkt sind andauernd zu gewährleisten.
Zum entsprechenden Nachweis hierfür wird in Vorlage gebracht wie folgt:
Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zur Zahl xxx
vom 12.9.1963
Technischer Bericht zur Zahl xxx vom 12.9.1963
Anlageplan Unabgeschrankter Übergang Wirtschaftsweg km xxx zu
Zl xxx vom 12.9.1963
Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu
Zl xxx vom 26.10.1965
Niederschrift des Landeshauptmannes von Kärnten zu Z1 xxx
vom 15.7.1963
5. Gemäß § 103 Abs 1 EisbKrV sind Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs 2 EisbG in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, von der Behörde innerhalb von zwölf Jahren ab Inkrafttreten der EisbKrV gemäß § 49 Abs 2 EisbG zu überprüfen.
Die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm § 103 Abs 1 EisbKrV durch die Behörde erfolgte am 24.5.2023.
6. Mit Schreiben/Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zur Zahl xxx vom 2.8.2023 sprach die Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Eisenbahnübergang kein öffentlicher Verkehr im Sinne der StVO stattfindet und somit keine öffentliche Eisenbahnkreuzung im Sinne der EisbKrV vorliegt. Eine Regelungsbefugnis der Eisenbahnbehörde bestünde nicht. Zudem wurde der xxx AG aufgetragen, „bis spätestens 31.12.2023 Benützungsbedingungen für diesen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang zu erstellen und die entsprechenden Privatwegtafeln aufzustellen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
E.Beschwerdegründe:
Der angefochtene Bescheid leidet an der Rechtswidrigkeit des Inhalts.
1. Maßgebliche Gesetzesbestimmungen
EisbG idgF:
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
[…]
Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge
§ 47a Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49 (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.
EisbKrV idgF:
§ 4 (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
2. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts
2.1. Zur Antragslegitimation der Beschwerdeführerin
2.1.1. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist durch § 49 Abs 2 EisbG rechtsunterworfene Partei.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist hieraus antragsberechtigt bzw steht diesem das Recht auf Anordnung der gesetzlichen Sicherung durch die Behörde gem § 49 Abs 2 EisbG iVm § 8 AVG zu, sofern es sich um eine öffentliche Eisenbahnkreuzung handelt.
Die Behörde hat daher im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG auch darüber zu entscheiden, ob es sich um einen öffentlichen, oder nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handelt.
2.1.2. Zum anderen kommt der xxx AG auch das Recht auf Feststellung über die Öffentlichkeit bzw Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnübergangs zu:
Die xxx AG ist gemäß § 31 Bundesbahngesetz von Gesetzes wegen
zur Planung, Bau, Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Entstörung,Instandsetzung und Reinvestition), Bereitstellung und Betrieb von bedarfsgerechter und sicherer Schieneninfrastruktur verpflichtet.
Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der sichere Eisenbahnbetrieb, zu dem auch die Sicherung eines (öffentlichen, als auch nicht-öffentlichen) Eisenbahnübergangs gehört, sowohl im eigenen rechtlichen Interesse der xxx AG gelegen, als auch im öffentlichen Interesse (vgl auch §19b EisbG), zu dessen Durchsetzung die xxx AG als gesetzliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen berechtigt und verpflichtet ist.
Im Falle der Nicht-Öffentlichkeit des Eisenbahnüberganges trifft die Revisionswerberin gem § 47a EisbG selbst die Verpflichtung zur Festlegung der Art der Sicherung, was ihr eigenes erhebliches Interesse an der Feststellung der Öffentlichkeit bzw Nicht-Öffentlichkeit der Eisenbahnkreuzung darstellt.
Demgegenüber stellt die Sicherheit der Benützer der Eisenbahn und der Verkehrsteilnehmer des Eisenbahnübergangs allerdings nicht nur das eigene Interesse der Revisionswerberin dar, sondern stellt dies auch ein erhebliches öffentliches Interesse dar, zu dessen Durchsetzung die xxx AG als gesetzliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen berechtigt und verpflichtet ist.
Die xxx AG hat zur Durchsetzung dieser erheblichen (eigenen und öffentlichen) Interessen keine Möglichkeit, die Frage der Öffentlichkeit bzw Nicht-Öffentlichkeit im Rahmen eines anderen gesetzlichen vorgesehenen Verwaltungsverfahren als das hier gegenständliche Verwaltungsverfahren entscheiden zu lassen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag der xxx AG an die Eisenbahnbehörde ist daher im Ergebnis jedenfalls zulässig.
2.2. Verstoß gegen res iudicata
2.2.1. Die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung im Bahn-km xxx war bis dato gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zur Zahl xxx vom 12.9.1963 in Richtung 1 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gemäß § 6 EKVO 1961 und in Richtung 2 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 EKVO 1961 gesichert.
Der Weg über die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung führte bereits damals über die Grundstücke Nr. xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx.
Eine für die Qualifikation der Eisenbahnkreuzung als öffentlich oder nicht-öffentlich relevante Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten.
2.2.2. Auch hat in Bezug auf die Frage der Öffentlichkeit/Nicht-Öffentlichkeit keine Änderung der Rechtlage stattgefunden, da § 103 Abs 1 EisbKrV lediglich die Überprüfung der bestehenden Sicherungsart gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm der EisbKrV an sich bestimmt, nicht aber die Qualifikation der Eisenbahnkreuzung als öffentlich oder nicht-öffentlich.
Mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage ist es der Behörde daher aufgrund des bestehenden Sicherungsbescheid verwehrt, den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergang von einem öffentlichen, in einem nicht-öffentlichem Eisenbahnkreuzung „umzuwandeln".
2.3. Zur Öffentlichkeit des verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergangs
2.3.1. Das EisbG enthält keine Legaldefinition von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen.
Generell sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 Satz 2 StVO solche, die von jedermann - dh von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis - unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche. Für die Wertung „Straße mit öffentlichem Verkehr" ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Daher dient auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche dem öffentlichen Verkehr. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Nur dann, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafel oder Schranken) erkennbar vorbehält und diese individuelle Zulassung auch iSd Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicherstellt, liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor.
Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl zB OGH 9 ObA 32/13s, 19.12.2013).
Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, (zB nur von Anrainern oder nur Behördenfahrzeugen) kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (vgl E 14.2.1985, 84/02/0296; 17.6.1987, 86/03/0234). 89/03/0192). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl VwGH 89/03/0192).
Vorliegend ist eine Abschrankung durch ein schwenkbares Tor - dh ohne weitere Hinweistafel auf einen nicht-öffentlichen Weg - noch nicht ausreichend für die Annahme einer Straße mit nicht-öffentlichem Verkehr, da das Tor mangels Schlosses einfach von jedermann geöffnet werden kann und von Benutzern des Weges als bloßes Hindernis für weidendes Vieh gehalten werden kann. Hierfür sprechen auch die angebrachten Zeichen „Halt" und die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten", die die grundsätzliche Zulässigkeit der Überquerung der Kreuzung für jedermann suggerieren.
Zudem kann eine eigenmächtige Abschrankung eines öffentlichen Weges nicht zu dessen Nicht-Öffentlichkeit führen.
F.Beschwerdeanträge
Aus den angeführten Gründen stellt die Beschwerdeführerin xxx AG den
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt möge der Beschwerde Folge gegen und
a.gemäß Art 130 Abs 4 BVG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gesetzesmäßige Sicherung der Eisenbahnkreuzung angeordnet wird;
in eventu: die Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Abs 1 Z1 EisbKrV,
in eventu: durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gemäß § 4 Abs 1 Z2 EisbKrV;
in eventu
b.die Eisenbahnkreuzung auflassen;
in eventu
c.den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
d.jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.“
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben vom 23.10.2023 die Rechtsansicht vertreten, dass es sich beim gegenständlichen Schreiben vom 2.8.2023 um keinen Bescheid handle.
Dieses Schreiben habe keinen normativen Inhalt, obzwar die Formulierung und der im Schreiben angeführte Termin für die Erstellung von Benützungsbedingungen unglücklich formuliert seien. Tatsächlich habe jedoch lediglich auf die gesetzlichen Regelungen des § 47a EisbG zur Benützung nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge und auf die diesbezüglichen Verpflichtungen des Eisenbahnunternehmens (Erstellung von Benützungsbedingungen und Bekanntgabe dieser Benützungsbedingungen an den/die Wegeberechtigten) hingewiesen werden sollen. Beim Ortstermin am 24.5.2023 sei unter anderem festgestellt worden, dass der Weg rechts der Bahn – aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Misthaufen) des Grundstückseigentümers – blockiert sei, wodurch ein öffentlicher Verkehr nicht stattfinden könne. Überdies befinde sich links der Bahn ein geschlossenes Gatter. Beide Grundstücke links und rechts der Bahn stünden im Eigentum des xxx. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und einer Gesamtschau sämtlicher Aspekte könne der Weg faktisch ausschließlich vom Grundstückseigentümer betreten und benutzt werden. Sohin sei aus Sicht der belangten Behörde auszuführen, dass über den Eisenbahnübergang in km xxx kein öffentlicher Verkehr im Sinne der StVO stattfinde und somit keine öffentliche Eisenbahnkreuzung im Sinne der EisbKrV 2012 vorliege. Dieser Umstand sei seitens der xxx AG beim Ortsaugenschein vom 24.5.2023 noch nicht beanstandet, sondern zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Der Vollständigkeit halber sei generell auszuführen, dass dem Grundstückseigentümer nach Rechtsansicht der belangten Behörde die Dispositionsfreiheit über das in seinem Eigentum befindliche Grundstück insofern zukomme, als dass er selbst entscheiden könne, ob er auf dem in seinem Eigentum befindlichen Weg öffentlichen Verkehr zulasse oder nicht. Bei Privatstraßen würde ansonsten die Eisenbahnbehörde in unzulässiger Weise in die Privatautonomie des Eigentümers eingreifen. Abschließend sei anzumerken, dass die Ausführungen der xxx AG aus einer Gesamtschau sämtlicher Aspekte nach Ansicht der belangten Behörde weder inhaltlich noch in Bezug auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet seien; dies insbesondere daher, weil die xxx AG eine konkret vorliegende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen vermöge.
Feststellungen:
Der angefochtene Schriftsatz der belangten Behörde vom 2.8.2023, Zahl: xxx, welcher an die xxx AG, die Marktgemeinde xxx und an xxx adressiert wurde, weist keine Bezeichnung als Bescheid auf. Weiters findet sich in diesem Schreiben auch keine Unterteilung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Im verfahrensgegenständlichen Dokument findet sich die Bezeichnung der belangten Behörde, das Datum, der Name sowie die Unterschrift der fertigenden Organwalterin.
Im Betreff des angefochtenen Schriftsatzes findet sich folgende Wortfolge:
„xxx-Strecke xxx (xxx), xxx Nr. xxx: xxx; Überprüfung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung km xxx in xxx gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz iVm § 103 Abs. 1 EisbKrV 2012 am 24. Mai 2023 – Übermittlung der Verhandlungsschrift“
Aus dem Schriftsatz vom 2.8.2023 geht hervor, dass durch die Behörde die Verhandlungsschrift über die eisenbahnrechtliche Überprüfungsverhandlung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km xxx der xxx-Strecke xxx in xxx am 24.5.2023 zur Kenntnis übermittelt wird. Weiters wird darin auf das Ergebnis der Überprüfung sowie das Erfordernis der Erstellung von Benützungsbedingen durch die xxx AG bis spätestens 31.12.2023 hingewiesen. Diese Informationen waren bereits in der Verhandlungsschrift vom 24.5.2023 unter der Rubrik „Festhaltungen der Behörde“ enthalten.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu Zahl: xxx.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 1.9.2025, Ra 2015/03/0060).
Es ist daher im gegenständlichen Fall in erster Linie zu klären, ob der angefochtene Schriftsatz der belangten Behörde vom 2.8.2023 als Bescheid zu qualifizieren ist.
Die gegenständliche Erledigung der belangten Behörde vom 2.8.2023 ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird damit den Parteien des Verfahrens lediglich die Verhandlungsschrift vom 24.5.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt und unter Bezugnahme auf das Verhandlungsergebnis, wonach beim gegenständlichen Eisenbahnübergang kein öffentlicher Verkehr stattfindet, die xxx AG darauf hingewiesen, dass sie bis spätestens 31.12.2023 Benützungsbedingungen für diesen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang zu erstellen habe.
Bei einem Bescheid handelt es sich um eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der gegenüber individuell bestimmten Personen (den Parteien) in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine (materiell- bzw. verfahrensrechtliche) Verwaltungssache normativ (d.h. subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senats ausgesprochen hat, kann auf die ausdrückliche Bezeichnung „Bescheid“ nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass erstens die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat und zweitens, dass die Behörde entweder rechtsgestaltend oder festsetzend eine verwaltungsrechtliche Sache entschieden hat und muss sich der normative Inhalt aus der Formulierung (aus der Form) der Erledigung ergeben (VwGH 15.12.1977, 9458/A). Für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sind daher nach herrschender Ansicht nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich.
Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 6 und 7).
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267).
Enthält daher eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung (und Begründung) sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH 30.5.1988, 87/12/0103). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung (also nicht als Spruch) iSd § 58 Abs 1 AVG anzusehen sind (VwGH 26.6.1992, 92/17/0127).
Im gegenständlichen Schriftsatz vom 2.8.2023 finden sich die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG, konkret die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der Genehmigenden. Es handelt sich zweifellos um eine schriftliche Erledigung im Sinne des AVG. Der gegenständliche Schriftsatz weist jedoch weder die Bezeichnung als Bescheid, noch die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung iSd § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG auf.
Aufgrund der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes führt dies jedoch noch nicht dazu, dass diesem Dokument kein „Bescheidcharakter“ zukommen kann. Daher bedarf es einer konkreten Beurteilung des Inhaltes dieses Schriftsatzes, also ob diesem ein normativer Wille innewohnt, bzw. ob die konkrete Rechtsgrundlage ein derartiges Handeln der Behörde vorsieht.
Im Betreff dieses Schreibens findet sich bereits mit der Wortfolge „Übermittlung der Verhandlungsschrift“ ein Indiz dafür, dass es sich im vorliegenden Schreiben um kein autoritatives Wollen handelt, zumal einer Information kein normativer Gehalt innewohnt, sondern (nur) den Zweck hat, gewisse Umstände bzw. Tatsachen mitzuteilen. Auch dem Schreiben selbst ist zu entnehmen, dass damit lediglich die Verhandlungsschrift über die am 24.5.2023 durchgeführte Überprüfungsverhandlung betreffend die gegenständliche Eisenbahnkreuzung den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt werden sollte.
Bei insgesamt objektiver Betrachtung kann aus dem Inhalt des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 2.8.2023 somit kein normativer Wille entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine rechtsgestaltende Handlung gerichtet, sondern begnügt sich abschließend mit dem Hinweis auf die bereits in der Verhandlungsschrift enthaltene Mitteilung, dass Benützungsbedingungen für den nicht öffentlichen Eisenbahnübergang zu erstellen und die entsprechenden Privatwegtafeln aufzustellen seien.
Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Erledigung vom 2.8.2022 betreffend Übermittlung der Verhandlungsschrift eine konkrete Verwaltungsangelegenheit geregelt werden sollte, weshalb es sich dabei um keinen Bescheid handelt.
Aufgrund der obigen Ausführungen und dem mangelnden Vorliegen eines Bescheides der belangten Behörde ist auf die in der Beschwerde angeführten inhaltlichen Vorbringen nicht mehr einzugehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückweisen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.