LVwG K KLVwG-1237-1238/13/2023

KLVwG-1237-1238/13/2023Tribunal Administrativo Regional22 de mar. de 2024

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Regest

Baurecht, Neubau, Nachbarrechte, Immissionsschutzstreifen

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1237-1238/13/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1237.1238.13.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 10.5.2023, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Bauansuchen vom 20.12.2021 ersuchte die Bauwerberin xxx GmbH den Bürgermeister xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen samt Tiefgarage und Einfriedung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 27.10.2022 wurde durch den Bürgermeister xxx – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG – eine Bauverhandlung für den 15.11.2022 anberaumt.

Anlässlich der Bauverhandlung am 15.11.2022 wurde durch mehrere Anrainer, darunter auch der Anrainer xxx, geltend gemacht, dass die Anberaumung der Bauverhandlung den Anrainern zu spät zugestellt worden sei und in den zur Einsicht aufliegenden Unterlagen Teile des Projektes (Lageplan und Abwasserprojekt) gefehlt hätten. Aufgrund dieses Vorbringens wurde durch die Baubehörde die Frist zur Einsicht in die Projektunterlagen sowie die Frist zur Erhebung von Einwendungen (Präklusionsfrist) bis einschließlich 29.11.2022 behördlicherseits erstreckt.

Mit dem am 29.11.2022 bei der Baubehörde eingelangten Schriftsatz erhoben unter anderem auch die Anrainer xxx und xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und machten darin im Wesentlichen geltend, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege, da das Baugrundstück mit einem Immissionsschutzstreifen (keine Bebauung) ausgewiesen sei. Weiters seien sämtliche anfallenden Niederschlagswässer auf Eigengrund zu verbringen. Es dürfe durch anfallende Oberflächenwässer keine Verschlechterung für die Anrainer eintreten. Weiters seien bei Boden- und Felsabtrag in der geplanten Dimension in Hanglage diverse Sicherheitsnachweise zu erbringen. Im Zusammenhang mit dem Thema Straßenbau und Verkehr werde geltend gemacht, dass eine fehlende Problemlösung hinsichtlich der Verkehrssituation, der PKWParksituation der Anrainer und der Bewohner der geplanten Wohnanlage, der unübersichtlichen Zufahrt in das Garagengeschoß und der Positionierung der Zufahrt in das Garagengeschoß mitten im Siedlungsgebiet, vorliege. Außerdem sei die Lage des zu errichtenden Kinderspielplatzes planerisch nicht genau fixiert worden. Weiters werde geltend gemacht, dass die Geschoßflächenzahl und die max. zulässige Geschoßanzahl nicht eingehalten würden. Die vorgelegten Planunterlagen seien als unvollständig zu qualifizieren.

In der Folge wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx von der Abteilung xxx vom 13.12.2022 eingeholt, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, seit dem ersten Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx 1964 als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet sei. Im aktuellen Stadtentwicklungskonzept 2020 sei die betreffende Liegenschaft samt den weiter nordöstlichen Waldgrundstücken als Freihaltebereich gekennzeichnet worden. Diese Festlegung habe auf dem seinerzeitigen zusammenhängenden Waldbestand beruht. Dieser habe aus forstrechtlicher Sicht in den Jahren 2017/2018 gerodet werden müssen. Darüber hinaus stelle das gegenständliche Projekt eine Fortsetzung der vorhandenen Siedlungsstruktur dar. Aus Sicht der Stadtentwicklung im letzten Dezennium sei damit die raumplanerische Begründung für den Freihaltebereich verloren gegangen. Aus baurechtlicher Sicht befinde sich das Baugrundstück in der Bauzone 2 nach der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung. Demnach würde für die Liegenschaft eine max. zulässige Geschoßanzahl von drei Geschoßen und eine max. zulässige Geschoßflächenzahl bei offener zwei- bis dreigeschoßiger Bebauungsweise von 0,65 gelten. Die der Einreichplanung zugrundeliegende Berechnung der Geschoßflächenzahl sei überprüft und für korrekt befunden worden. Die vorhandene Geschoßflächenzahl betrage demnach 0,52 und sei damit deutlich unter der max. zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,65 angesiedelt. Bei der künftigen Bebauung handle es sich um drei zweigeschoßige Solitärgebäude mit Außenabmessungen von ca. 17,88 x 17,86 Meter, welche über ein Tiefgaragengeschoß miteinander verbunden seien. Die Tiefgarage sei entlang der xxx-Gasse, mit Ausnahme zweier Lüftungsschächte, zur Gänze eingeschüttet. Die Einschüttung reiche bei Haus B ca. 1,0 Meter über das natürliche Gelände hinaus, in allen anderen Bereichen weiche das künftige Gelände deutlich über das natürliche Gelände zurück. Aus Sicht des erhaltenswerten Ortsbildes füge sich die künftige kleinteilige Bebauungsstruktur mit drei zweigeschoßigen Solitärgebäuden in die vorhandene Siedlungsstruktur, bestehend aus überwiegend zweigeschoßigen Reihenhäusern, Einfamilienhäuser unterschiedlicher Größe und einem Geschoßwohnbau mit drei Geschoßen, ein. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass Garagengeschoße gemäß § 1 Abs. 2 lit. j Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO nicht in der Geschoßflächenberechnung einzurechnen seien. Das gegenständliche Tiefgaragengeschoß sei gemäß § 1 Abs. 2 lit. g KBPVO nicht in die Geschoßanzahl einzurechnen. Die Anrufung der Ortsbildpflegekommission sei nicht erfolgt, da im Zuge des langjährigen Planungsweges sämtliche Auffassungsunterschiede ausgeräumt worden seien.

Des Weiteren wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx von der Abteilung xxx vom 29.1.2023 eingeholt, in welcher dieser ausführte, dass auf das derzeitige und auch zukünftige Verkehrsaufkommen in der xxx-Gasse sowie in der xxx Straße im beiliegenden verkehrstechnischen Gutachten der xxx GmbH vom 27.4.2022 ausführlich eingegangen worden sei und sei dieses Gutachten seitens der Abteilung xxx geprüft und für schlüssig befunden worden. Die Berechnung der erforderlichen PKW-Abstellplätze sei für das gegenständliche Bauvorhaben nach den aktuellen Stellplatzrichtlinien der xxx durchgeführt und auch nachgewiesen worden. Zum Einwand, wonach eine unübersichtliche Zufahrt in die Tiefgarage vorliege, sei auszuführen, dass vor der Ein- bzw. Ausfahrt aus der Tiefgarage in die xxx-Gasse eine ca. 6 Meter lange Aufstellfläche mit einem Längsgefälle von ca. 4 % geplant sei, damit ein Anhalten und auch ein gefahrloses Einfahren in die xxx-Gasse gewährleistet sei.

Der Stellungnahme des xxx vom 3.3.2023 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Projektfläche am südöstlichen Fuß eines west-ost streichenden Höhenrückens liege. Der Hang sei derzeit größtenteils von einer gering mächtigen Mutterbodenauflage sowie teilweise auch von Verwitterungsschutt bedeckt. Durch das Bauvorhaben werde der Hangfuß von ca. 23 bis 35 Meter von der xxx-Gasse aus nach Norden verschoben. Für den anstehenden Felsen sei von einer hohen Standsicherheit auszugehen. Durch das fertige Bauwerk sei für den nach Norden versetzten Hang zudem eine Stützfunktion auf einer Höhe von ca. 7,5 bis 8 Meter gegeben. Die Gefahr einer mit dem Geländeabtrag in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung des entlang der xxx-Gasse vorhandenen Gebäudebestandes sei auszuschließen.

Weiters wurde durch die Baubehörde die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 13.3.2023 eingeholt, in welcher dieser ausführte, dass aus den Einreichunterlagen hervorgehe, dass das Bauvorhaben auf kompaktem Fels gegründet und somit standsicher errichtet werde. Bezüglich Quellaustritte und Wassernutzungsrechte sei eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen einzufordern. Der Kinderspielplatz sei im eingereichten Lageplan an der Nordseite zwischen Haus A und Haus B mit einer Fläche von ca. 40 m2 dargestellt. Eine Beweissicherung bei den Objekten auf den beteiligten Anrainergrundstücken sei im Zuge der Bauverhandlung auf Kosten der Bauwerber zugesagt worden.

Weiters wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 23.3.2023 eingeholt, in welcher dieser ausführte, dass der Immissionsschutzstreifen / Freihaltebereich eine Zielfestlegung im Stadtentwicklungskonzept sei und damals auf dem seinerzeit bestehenden Waldbestand beruht habe. Die Planungsebene des Stadtentwicklungskonzeptes bringe die angestrebten zukünftigen Entwicklungen zum Ausdruck und unterscheide sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Verbindlichkeit grundsätzlich von der Planungsebene der Flächenwidmungsplanung. Im Flächenwidmungsplan würden parzellenscharf zulässige Nutzungen im Bauland, Grünland und im Bereich der Verkehrsflächen definiert. Die Widmungskategorie Grünland-Immissionsschutzstreifen liege am gegenständlichen Grundstück im Flächenwidmungsplan nicht vor. Ausgewiesen und rechtlich bindend sei die Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet.

Mit dem Bescheid vom 10.5.2023, xxx, erteilte der Bürgermeister xxx der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen samt Tiefgarage und Einfriedung auf dem GSt. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters xxx erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin Nachstehendes aus:

„...

I. Sachverhalt

1. )

Die xxx GmbH (im Folgenden kurz xxx) beantragte die Bewilligung einer Wohnungsanlage auf dem Grundstück xxx KG xxx. Das Grundstück ist im Grenzkataster als Waldfläche ausgewiesen.

Beweis: Grundbuchsauszug

2. )

Auf diesem Grundstück ist ein Immissionsschutzstreifen ausgewiesen. Er war mit Eichen, Rotbuchen, Kiefern und Föhren bestockt. Die Laubbäume hatten teilweise einen Durchmesser am Stamm von 60 cm. Im gesamten Bereich des Grundstückes bestand nur eine einzige Fichte. Borkenkäferbefall gab es nicht.

Beweis: Lichtbilder, PV

3. )

Die beiden Beschwerdeführer wurden zur Bauverhandlung geladen und erhoben gegen das Bauverfahren Einwendungen, und zwar - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant -·

dass eine Bebauung des Grundstückes aufgrund des Immissionsschutzstreifens nicht zulässig sei, dass das Projekt mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und dem Stadtentwicklungskonzept 2020+ widerspreche;

dass die geologischen Verhältnisse die Verbringung der Oberflächenwässer unmöglich macht und dadurch das unmittelbar unter dem Baugrundstück gelegene Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigt sei;

dass ein Standsicherheitsnachweis für das Projekt nicht erbracht sei;

die planliche Darstellung des Bauprojektes nicht beurteilbar sei und das Garagengeschoß zum überwiegenden Teil über das natürliche Gefälle herausrage bzw. eine künstliche Anschüttung vorgenommen werden solle, die sowohl was die Geschoßanzahl wie auch die Geschoßflächenzahl zu einer unzulässigen Veränderung führe.

4. )

Die erstinstanzliche Behörde bewilligte das Bauvorhaben mit dem bekämpften Bescheid und führte aus, dass das Waldgrundstück aufgrund eines akuten Käferbefalles gerodet werden musste, dass die Geschoßflächenzahl und die Geschoßanzahl dem textlichen Bebauungsplan entspreche und die Oberflächenentwässerung sichergestellt sei.

II.Beschwerdegründe

Die Beschwerdeführer machen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes geltend.

III.Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Zunächst ist festzuhalten, dass alleine deswegen, weil das Grundstück im Grenzkataster als Waldgrundstück ausgewiesen ist, die Bestimmungen des Forstgesetzes anzuwenden sind. Dazu kommt, dass die Bebauung in einem Immissionsschutzstreifen unzulässig ist. Soweit die erstinstanzliche Behörde sich dabei auf eine Rodungsbewilligung bezieht, muss dazu festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer detaillierte mehrfache Einsicht in den Verwaltungsakt nahmen, dabei allerdings keinen Rodungsbewilligungsbescheid vorfanden.

Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Rodungsbewilligung erteilt sei, sind nicht nachvollziehbar. Es wird weder das Bescheiddatum noch die Geschäftszahl der angeblichen Rodungsbewilligung angeführt. Eine faktisch durchgeführte Rodung ersetzt eine Bewilligung dafür nicht. 2017/18, wie der Sachverständige ausführt, ist jedenfalls keine Rodungsbewilligung erteilt worden. Eine solche würde auch klar den Bestimmungen des § 17 ForstG widersprechen:

-Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung kann eine Rodungsbewilligung nicht erteilt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Waldflächen besteht. Der Immissionsschutzstreifen bringt aber genau dieses öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes zum Ausdruck!

-Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann abweichend davon bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse dennoch eine Rodung bewilligt werden. Die Wertsteigerung der Liegenschaft ist kein öffentliches Interesse. Die Schaffung von Bauwerken kann nur dann ein überwiegendes Interesse bewirken, wenn die Nutzung der Gebäude für die Öffentlichkeit von fundamentaler Bedeutung wäre, z.B. ein notwendiges Krankenhaus. Die Schaffung privaten Wohnraumes fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darunter!

-Borkenkäferbefall begründet kein öffentliches Interesse. Abgesehen davon, dass ein solcher nicht vorlag — siehe unten — kann die Waldfläche, selbst wenn ein solcher vorläge, jederzeit mit resistenten Pflanzen aufgeforstet werden, nämlich denjenigen, die auch tatsächlich auf der Fläche standen!

Es liegt also keiner der Gründe vor, die eine Rodungsbewilligung gerechtfertigt hätten. Ein Bescheid kann daher nicht ergangen sein, bzw. in Rechtskraft erwachsen sein.

Auf dem gesamten Gelände stand nur eine einzige Fichte. Der weitaus überwiegende Bestand waren Laubhölzer. Auch Kiefern und Föhren werden vom Borkenkäfer nicht befallen.

Dazu ist auszuführen, dass der Zweitantragsteller, xxx, selbst Land- und Forstwirt ist und bei der Schlägerung des Waldes an Ort und Stelle war. Er erwarb 2017/18 das geschlägerte Laubholz von der damaligen Grundstückseigentümerin! Er hat also unmittelbare eigene Wahrnehmung vom damaligen Bestand. Selbst bewirtschaftet er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 35 ha, zu dem auch ein umfangreicher Waldbestand gehört, der mit Nadelhölzern bestockt ist. Er war über Jahrzehnte Geschäftsführer der xxx GmbH und hat in dieser Funktion mit dem Problem der Borkenkäfer laufend zu tun. Die Problematik von Borkenkäfern ist ihm daher bestens bekannt. Auch das Erscheinungsbild eines Borkenkäferbefalles kann er problemlos erkennen. Der einzige Fichtenbaum, der auf dem Grundstück stand, war gesund und hatte keinen Borkenkäferbefall. Selbst wenn ein solcher Borkenkäfer diesen einen Baum befallen hätte, rechtfertigt der Befall eines einzigen Baumes auf einer Fläche, die über einem Drittel Hektar groß ist, nicht die gänzliche Rodung ohne Wiederaufforstung der Fläche.

Daher kann die Ausführung des Amtssachverständigen nur unrichtig sein, weil die Forstbehörde für eine Rodungsbewilligung im Zusammenhang mit Käferbefall den Befall genauestens dokumentieren müsste, feststellen müsste, dass eine Wiederaufforstung mit alternativen Hölzern untunlich ist und daher die Erhaltung des Waldes unmöglich ist. Tatsächlich kann aber kein Sachverständiger zu einem derartigen Ergebnis gekommen sein, weil es allgemein auch Nichtfachleuten bekannt ist, dass der Borkenkäfer keine Eichen und Buchen befällt. Deswegen, weil beim angrenzenden xxx schwere Meinungsverschiedenheiten mit den Anrainern bestanden, existieren auch repräsentative Fotos des damaligen Bestandes des Baugrundstückes, aus denen ersichtlich ist, dass die Wahrnehmung des Zweitantragstellers auch den Tatsachen entspricht. Hätte eine Forstbehörde für eine derartige Fläche die Rodungsbewilligung erteilt, hätte sie die Interessen der Erhaltung des Waldes zumindest mit bedingtem Vorsatz missachtet. Dies ist daher auszuschließen.

Daher wäre es die Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, entsprechende Entscheidungsgrundlagen dafür zu schaffen, dass die Bebaubarkeit bzw. die Rodung gesichert ist. Die Behörde hat allerdings den Rodungsakt nicht beigeschafft und vor allem keine Feststellungen zur Rodungsbewilligung bzw. zu deren Rechtskraft getroffen.

Dieser Verfahrensmangel ist entscheidungsrelevant. Hätte die Behörde die entsprechenden Ermittlungen gepflogen, hätte sich erwiesen, dass eine Rodungsbewilligung nie rechtskräftig erteilt wurde und dass der Immissionsschutzstreifen damit nicht gegenstandslos wurde. Die Bebauung im Immissionsschutzstreifen wäre aber unzulässig, so dass das Ansuchen abzuweisen gewesen wäre.

IV. Unrichtige rechtliche Beurteilung

1. )

Unbestritten im Verfahren ist, dass das örtliche Entwicklungskonzept das verfahrensgegenständliche Grundstück als Vorbehaltsfläche Immissionsschutz ausweist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes stellt die Widmung ein subjektiv öffentliches Recht dar. Soweit also dem Anrainer aus dem Immissionsschutzstreifen ein Anspruch auf die Art der Bebauung entsteht, so kann er diese seine Ansprüche im Bauverfahren geltend machen.

Das örtliche Entwicklungskonzept ist im Sinne des § 9 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, das bereits auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, die im Stufenbau der Rechtsordnung übergeordnete Norm, so dass Flächenwidmungspläne dieser Zielsetzung im örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen dürfen. Insofern entwickelt das örtliche Entwicklungskonzept eine Bindungswirkung gegenüber der Gemeinde. Im vorliegenden Fall schließt das örtliche Entwicklungskonzept eine Bebauung aus. Dieses als Verordnung erlassene Entwicklungskonzept ist nach wie vor in Kraft und wirksam. Würde der Flächenwidmungsplan dieser Zielsetzung widersprechen, so wäre er rechtswidrig im Sinne des § 9 des Kärntner Raumordnungsrechtes. Die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass bei eindeutigen Widersprüchen zwischen dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan die verbindliche Wirkung nur der Flächenwidmungsplan entfalte, würde bewirken, dass die übergeordnete Norm, die sozusagen die Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung der untergeordneten Norm regelt, ohne Wirkung missachtet werden könnte bzw. die übergeordnete Norm derogiert. Im vorliegenden Fall geht es vor allem nicht darum, dass die Zielvorgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes einer Ausgestaltung bedürfte, weil die Festlegung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als Wald im Sinne des Immissionsschutzstreifens keiner Ausführungsverordnung im Sinne eines Flächenwidmungsplanes bedürfte. Im vorliegenden Fall besteht also nicht alleine eine Zielvorgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes, sondern vielmehr eine konkrete auf ein Grundstück bezogene Anordnung.

Dementsprechend kann die Widmungskategorie rechtskonform nur im Sinne des örtlichen Entwicklungskonzeptes interpretiert werden, weil ansonsten der Flächenwidmungsplan hinsichtlich des Grundstückes rechtswidrig erlassen worden wäre. Die Baubehörde darf keine Bewilligung erteilen, von der sie weiß, dass sie rechtswidrig ist. Dadurch, dass das örtliche Entwicklungskonzept nach wie vor in Kraft ist, darf die gegenständliche Fläche somit nicht bebaut werden. Das Bauansuchen hätte somit abgewiesen werden müssen.

2. )

Die Nichterteilung eine Rodungsbewilligung für ausgewiesene Waldflächen steht der Erteilung der Baubewilligung entgegen. Da dem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde keine Feststellung zu entnehmen ist, dass eine Rodungsbewilligung besteht, wäre die Baubewilligung bereits aus diesem Grunde zu versagen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Wiedergabe der Rechtsmeinung eines Sachverständigen Feststellungen durch die erkennende Behörde nicht ersetzt. Dazu kommt, dass, wie bereits dargestellt wurde, die Auffassung des Sachverständigen nicht nachvollziehbar ist und auch weder ein Datum noch eine konkrete Geschäftszahl einer solchen präjudiziellen Entscheidung festgestellt wurden.

3. )

Die Beschwerdeführer haben im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass das Kellergeschoß nicht dem natürlichen ursprünglichen Gelände entspricht, sondern dass Anschüttungen vorgenommen werden.

Anschüttungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit. d Zif. 5 der Kärntner Bauordnung eine baubewilligungspflichtige Maßnahme. Soweit also im Zuge einer Baueinreichung das Niveau des natürlichen Geländes durch Anschüttung verändert wird, hat die Behörde die Anschüttungsmaßnahme auf ihre Zulässigkeit im Rahmen, wie ihn der § 50 Abs. 1 lit. d Zif. 5 vorgibt, zu überprüfen. Nach dieser Bestimmung sind niveauverändernde Maßnahmen dann unzulässig, wenn dadurch die Ausnutzbarkeit der zu bebauenden Fläche verändert wird. Im vorliegenden Fall wäre das Bauverfahren auf Basis des natürlichen Geländes deswegen unzulässig, weil das Kellergeschoß als Vollgeschoß zu zählen hätte und damit dem Flächenwidmungsplan hinsichtlich der Geschoßanzahl nicht entsprochen wird. Weiters wäre in diesem Fall die Geschoßflächenzahl in die Ausnutzbarkeit des Grundstückes einzubeziehen.

Die erstinstanzliche Behörde geht auf die Anschüttungsmaßnahmen nicht im Detail ein, so dass diese de facto eigentlich nicht beurteilbar sind. Die Anrainer haben hinsichtlich der ausnutzbaren Geschoßflächenzahl bzw. der Geschoßanzahl als solcher ein subjektiv öffentliches Recht nicht mit einer für sie untragbar dichten Bebauungsweise konfrontiert zu werden. Dieses Recht der Anrainer kann, wie die Strafbestimmung der Kärntner Bauordnung zeigt, nicht dadurch umgangen werden, dass die Geschoßflächenzahl und die Geschoßanzahl dadurch manipuliert wird, dass das Gelände durch Anschüttung verändert wird. Den Anrainern steht das Recht zu, dass die angrenzende Bebauung eine gewisse Höhe nicht überschreitet. Dieses Ausmaß kann nicht durch willkürliche Anschüttung zulasten der Anrainer verändert werden. Dementsprechend wäre die Anschüttung auf Basis des projektierten Geländes hinsichtlich ihrer Zulässigkeit danach zu überprüfen, ob sich die nach dem Flächenwidmungsplan bzw. dem textlichen Bebauungsplan ergebende Ausnutzbarkeit des Grundstückes durch die Anschüttung zulasten der Anrainer verändert.

Im vorliegenden Fall wäre also das Kellergeschoß zur Gänze mitzuzählen, so dass die Bebauungsdichte und die zulässige Geschoßzahl überschritten wird.

4. )

Die von der Baubehörde herangezogene wasserrechtliche Bewilligung war für die Antragsteller nicht bekämpfbar, da sie in diesem Verfahren nicht gehört wurden. Der Bescheid ist realitätsfremd, was der erkennenden Behörde auch bewusst sein musste. Seit 2013 verursachte bereits das Bauvorhaben xxx massive Probleme mit der Oberflächenentwässerung, weil einerseits das Gelände nicht versickerungsfähig ist und andererseits die Oberflächenentwässerung über den Oberflächenwasserkanal völlig überfordert ist. Der Umstand war bereits Gegenstand einer Anzeige vom 11.11.2013 und ist nach wie vor unverändert gegeben.

Die Behörde kann Privatgutachten anfordern und auch erwägen. Dies befreit die Behörde allerdings nicht davon, die Darstellungen in einem Privatgutachten, das der Bauwerber mit der Motivation erstellen lässt, sein wirtschaftlich erwünschtes Konzept der Schaffung einer Wohnanlage durchzusetzen, zu kontrollieren. Gerade dann, wenn die Behörde sprichwörtlich seit einem Jahrzehnt weiß, dass die Oberflächenentwässerung in diesem Bereich ungelöst ist und der öffentliche Oberflächenwasserkanal auch unzureichend dimensioniert ist, hätte sie die Annahmen im Privatgutachten durch entsprechende amtssachverständige Überprüfungen, insbesondere eine Probeschürfung und einen Versickerungsversuch überprüfen müssen. Ein solcher hätte sofort ergeben, dass die Annahme der Versickerungsschächte, wie sie im Bescheid zitiert werden, völlig realitätsfremd sind. Zum Nachweis dessen legen die Beschwerdeführer ihre Anzeige vom Jahre 2013 samt den Lichtbildern vor. Diese Situation ist keine einzelne, sondern tritt praktisch bei jedem größeren Regenverhältnis auf Der Waldbewuchs ist in der Lage bei Niederschlagsereignissen gemeinsam mit dem Mutterboden eine gewisse Amplitudendämpfung der Niederschlagsereignisse herbeizuführen bzw. Wasser aufzunehmen. Dies ist wohl zusätzlich ein Grund, warum in diesem Bereich der Immissionsschutzstreifen und der Wald sinnvoll und notwendig sind. Bei Durchführung des Bauprojektes ist diese Funktion nicht mehr gegeben.

Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt direkt unter dem Baugrundstück, wie es verfahrensgegenständlich ist. Die gesamte Oberflächenwasserbelastung trifft auf dieses Grundstück. Bereits das Bauvorhaben xxx wurde unter diesem Gesichtspunkt bekämpft, aber von der Behörde unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Oberflächenentwässerung ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Anrainer möglich sei. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Annahme der Behörde bereits beim Bauvorhaben xxx falsch war. Die Oberflächenentwässerung ist nach wie vor ungelöst. Das vorliegende Bauvorhaben verschärft dieses Problem in zweierlei Hinsicht. Zum einen wird durch die Oberflächenversiegelung die momentan anfallende Wassermenge noch vergrößert und die öffentliche Wasserableitung völlig überfordert. Zum anderen befinden sich im unmittelbaren Nahebereich des Baugrundstückes Quellen, die dadurch, dass massiv Fels für das Garagengeschoß abgetragen wird, zwangsläufig sich in der Baugrube sammeln werden. Damit werden Wasserströme und Oberflächenwasser-versickerungsanlagen im schiefrigen Gelände durch die Baumaßnahme direkt auf das Baugrundstück abgeleitet und verschärfen die Situation zusätzlich. Es geht also nicht ausschließlich darum, dass die auf dem Baugrundstück anfallenden Oberflächenwässer zu entsorgen sind - was ohnehin bereits unmöglich ist - sondern, dass auch die Oberflächenwasserverläufe der Nachbargrundstücke durch die Baumaßnahme konzentriert werden.

Die Baubehörde kann sich auf die Rechtskraft des wasserrechtlichen Bescheides nicht stützen, in dem die Anrainer keine Parteistellung hatten bzw. nicht gehört wurden. Dementsprechend wäre es die Aufgabe der Baubehörde gewesen, die entsprechenden Gutachten durch Amtssachverständige einzuholen bzw. Versickerungsproben und die Erkundung der Grundwasserverläufe im Bereich des Baugrundstückes zu erkunden.

Dieser Umstand betrifft auch den Einwand der Standsicherheit des Gebäudes. Dieses wird auf einem Hang errichtet, das unter der Voraussetzung, dass die Oberflächenentwässerung auf dem eigenen Gelände zu liegen kommt, zwangsläufig unterspült wird. Die technische Standsicherheit im Zusammenhang mit der in diesem Bereich prekären Wassersituation wurde nie beurteilt.

V.

Aus obigen Gründen werden gestellt die

ANTRÄGE

Der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Rechtssache der erstinstanzlichen Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung rückzuübermitteln;

der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abzuändern, dass der Bauwerberin die Baubewilligung nicht erteilt wird;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen und allenfalls Beweise aufzunehmen.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab die Bauwerberin xxx GmbH zum Vorbringen der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 21.9.2023 ab.

In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 25.1.2024 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

Gutachterliche Stellungnahme der

hochbautechnischen Amtssachverständigen

Allgemeiner Teil:

1)Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff:xxx GmbH, xxx,

xxx (Bauwerberin);

xxx und xxx, xxx,

xxx (Beschwerdeführer);

Verfahren nach der K-BO;

Gutachtensanforderung

KLVwG-1237-1238/3/2023

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-Einreichpläne:

Grundriss KG/TG vom 23.08.2022 mit der Nummer xxx,

Grundriss EG vom 23.08.2022 mit der Nummer xxx,

Grundriss OG vom 23.08.2022 mit der Nummer xxx,

Schnitt A-A, Schnitt B-B vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

Schnitt C-C, Schnitt D-D vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

Ansichten Nord/Süd vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

Ansicht West/Ost Haus A vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

Ansicht West/Ost Haus B vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

Ansicht West/Ost Haus C vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

BGF-Nachweis vom 10.12.2021 mit der Nummer xxx,

-Baubeschreibung der xxx GmbH, Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen samt Tiefgarage und Einfriedung – „xxx“ vom 10.12.2021,

-Aktbeilage Bruttogeschoßfläche/GFZ, bei der Behörde eingelangt am 20.12.2021 mit der Planbeilage BGF-Nachweis mit der Plan Nr. xxx vom 10.12.2021,

-Baubewilligung erteilt mit Bescheid vom xxx, mit der Zahl: xxx vom 10.05.2023,

-Beschwerde der/s xxx und xxx vom 07.06.2023,

-Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO), der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Mag. ZI.-34/594/2016, Verordnung des Gemeinderates vom 20.09.2016.

4)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Es wird ersucht, folgende bautechnischen Fragestellungen zu beantworten:

1. Sind die genehmigten Projektunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten und sind damit ausreichend, um den Beschwerdeführern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Beurteilung ihrer Nachbarrechte brauchen?

2. Ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zur Gänze auf im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Flächen situiert?

3. Wie viele Geschosse weist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf?

4. Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die max. zulässige Geschossflächenzahl überschritten?

5. Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen?

Befund:

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Baubeschreibung um die Errichtung der WOHNANLAGE „xxx-GASSE“ bestehend aus drei oberirdischen Häusern. Diese werden als zweigeschossige, oberirdische Baukörper errichtet und sind durch die Tiefgarage mit angrenzenden Keller-, Technik- und Nebenräumen unterhalb des Geländes miteinander verbunden.

Die jeweils einzelnen Häuser positionieren sich am Grundstück wie folgt: Haus A-Westen, Haus B – Mitte und Haus C – Osten.

Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die xxx-Gasse im südlichen Bereich des Grundstückes.

Im nördlichen Bereich vom Kellergeschoß, befinden sich jeweils für die einzelnen Häuser A, B und C, die zentralen Erschließungsanlagen (Aufzug und Stiegenhaus), wie auch die Keller-, Technik- und Nebenräume. Im südlichen Bereich vom Kellergeschoß sind die Stellplätze der Tiefgarage situiert.

Das Kellergeschoss soll bis auf die Einfahrt der Tiefgarage unterhalb vom projektierten Gelände verlaufen. Die Wohnungen sind nach Süden hin ausgerichtet und besitzen im Erdgeschoß Terrassen und im Obergeschoß Balkone. Im Erdgeschoß befinden sich weiter zwischen den Baukörpern und zu den Grundstücksgrenzen Gartenanlagen. Alle Baukörper werden mit einem Flachdach und einer extensiven Begrünung geplant.

Grundsätzlich sind für das gegenständliche Vorhaben verschiedene Geländeadaptierungen, hauptsächlich aber Abgrabungen, geringfügige Anschüttungen und Sicherungsmaßnahmen, welche aus den Schnittdarstellungen entnommen werden können, geplant.

Für das Bauvorhaben sind der textliche Bebauungsplan - Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, verordnet durch den Gemeinderat vom 20.09.2016, Mag. ZI.-34/594/2016 - in Folge kurz KBPVO genannt, anzuwenden.

Die Widmung vom gegenständlichen Vorhaben mit der Grstk Nr. xxx, KG xxx, lautet „Bauland – Wohngebiet“ und liegt in der Zone 2 laut KBPVO.

Gutachten:

Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:

Zu 1:

Die K-BO normiert im § 23 – Parteien, Einwendungen:

„(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.“

„(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.“

Die KBPVO normiert im § 3 Bebauungsweise:

„(2) Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.“

„(3) a) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschoßiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.“

Im § 4 KBPVO – „Baulinien“ wird normiert:

„(1) Die Baulinien verlaufen, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3 - 5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. Wenn öffentliche Interessen (z. B. Mindestabstand gemäß § 3, Schutz des Ortsbildes, Gesundheit, Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche, Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken.“

„(2) Vorbauten von Gebäuden (z. B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) dürfen die Baulinie um max. 75 cm überragen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen.

Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende nachträgliche Wärmedämmungen bei Objekten, die vor in Kraft treten dieser Verordnung konsensgemäß errichtet wurden, dürfen die Baulinie überragen.“

„(3) Der in Abs 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m gilt – unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 – nicht für die im § 3 Abs 5, lit a) bis g) angeführten Ausnahmefälle sowie an jenen Baugrundstücksgrenzen, an denen geschlossene Bebauungsweise festgelegt ist. “

„(5) Für Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, verläuft die Baulinie in einem Abstand von 5,00 m von dieser Baugrundstücksgrenze, es sei denn, dass die Verkehrsverhältnisse auf der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche und die Interessen des Schutzes des Ortsbildes wie das Vorliegen einer örtlich prägenden Baulinie oder die Ausführung als transparentes Carport einen geringeren Abstand zulassen.“

Ob das gegenständliche Vorhaben ausschließlich zu Wohnzwecken dient wird in der Frage 5 näher erläutert.

Alle für eine ausreichende Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Einreichpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan), Baubeschreibung, BGF-Nachweise mit Flächendarstellungen sind vorhanden.

Aus diesen Planunterlagen sind von den einzelnen Häusern A bis C eindeutig die entsprechenden Abmessungen wie Länge, Breite und Höhe abzulesen. Im Lageplan sind die entsprechenden Abstände zu den angrenzenden Grundstücksgrenzen der Häuser A bis C eindeutig zu entnehmen.

Die im § 23, K-BO Abs. 3, Pkt. b erwähnte Bebauungsweise, kann eindeutig aus dem Lageplan als „offene Bebauungsweise“ herausgelesen werden.

Die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, gem. § 23, Abs. 3, Pkt. c, wird durch die Geschoßflächenzahl – kurz GFZ (das Verhältnis der Bruttogeschoßfläche zur Fläche des Baugrundstückes) ausgedrückt und dargestellt.

Den Einreichunterlagen beiliegend sind auch ein entsprechender Nachweis für die BGF/GFZ Ermittlung bzw. Berechnung und eine eigene Flächendarstellung im Plan BGF-Nachweis mit der Nr. xxx. Eine genaue Überprüfung erfolgt hierzu in der Beantwortung der Frage 4.

Die Lage des Vorhabens, wie im § 23, Abs. 3, Pkt. d und die Abstände gem. § 23, Abs. 3, Pkt. e können eindeutig aus dem Lageplan mit der Nr.: xxx entnommen werden.

Die Baulinien, gem. § 4 der KBPVO, können aus dem Lageplan nicht entnommen werden bzw. wurden diese nicht dargestellt.

Für die Anwendung der Bestimmungen des § 4 der KBPVO sind auch jene in den Absätzen angeführten Bestimmungen des § 3 mit anzuwenden.

Einwendungen zu den Baulinien sind aus h.a. Sicht durch die Verschränkung der §§ 3 und 4 immer auch als Einwendungen zu den Mindestabständen zu werten. In der KBPVO werden Baulinien und Gebäudeabstände normiert, Abstandsflächen kennt die KBPVO nicht.

Die Baulinien, gem. § 4, Abs. 1, der KBPVO haben grundsätzlich einen Abstand von mind. 3,0 m ausgehend jeweils von den Grundstücksgrenzen. Im § 4, Abs. 1-5 der KBPVO werden Ausnahmen zu den Baulinien definiert.

Die geforderten Mindestgebäudeabstände werden im Bereich der Süd-West-Ecke für das Haus A näher überprüft, wo die gemeinsame Grundstücksgrenze vom gegenständlichen Bauvorhaben und den BF verläuft.

Der kotierte tatsächlich geplante Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze an der Westseite vom Haus A ist mit 5,12 m und an der Südseite mit 10,53 m im Lageplan mit der Nummer xxx angegeben.

Das Haus A besitzt in den Grundrissen an der Westseite eine Gebäudelänge von 17,86 m und an der Südseite eine Gesamtbreite von 14,4 m und diese Abmessungen liegen somit unter 18,0 m.

Für die Ermittlung dieser Abmessungen wird hier die Tragstruktur (Stützen) an der Außenseite der südlichen Terrassen bzw. Balkone, miteinbezogen.

Der Mindestgebäudeabstand vom Haus A an der Süd-West-Ecke zur westlichen Grundstücksgrenze wird aus der Westansicht dem Plan Nr.: xxx ermittelt.

Hier ist eine Höhe von 6,58 m angegeben und gem. § 3, Abs. 3 a) der KBPVO, gilt hier 6,58 m x 0,5 = mind. 3,29 m und wurde entsprechend korrekt dargestellt.

Dieser Mindestgebäudeabstand wurde im Lageplan mit der Nr. xxx in der Farbe lila entsprechend abgebildet. Der tatsächlich geplante Abstand ist mit 5,12 m angegeben und wird somit unterschritten.

Siehe hierzu auch die Beantwortung zur Frage 3 für die Beurteilung der Anzahl der Geschoße.

Der Mindestgebäudeabstand vom Haus A wurde auch an der südlichen Grundstücksgrenze überprüft. Hier müssen auch die Balkone bzw. Terrassen berücksichtigt werden.

An der südlichen Fassade vom Haus A befinden sich vorgelagert die Terrassen bzw. Balkone mit entsprechenden Stützkonstruktionen. Hier erfolgt die Berechnung analog zur Westseite vom Haus A. Hier ist aus der West- und Südansicht eine Höhe von 6,14 m abzulesen und dies ergibt 6,14 x 0,5 = mind. 3,07 m, gem. dem § 3, Abs. 3 a) der KBPVO, und wurde im Lageplan entsprechend korrekt dargestellt. Der tatsächlich geplante Abstand ist mit 10,53 m angegeben und wird somit unterschritten.

Aus den Schnittdarstellungen (Plan.Nr.: xxx+xxx) geht eindeutig hervor, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben grundsätzlich um 2 oberirdische Wohngeschoße handelt und durch den geplanten Bereich der Tiefgaragenabfahrt wird dieses als weiteres Geschoß gezählt.

Für die Bebauungshöhe gem. § 23, Abs. 3, Pkt. f wird auf die gem. der KBPVO für die Zone 2 (§ 2, Abs. 1 b) und Abs. 3), bei einer offenen Bebauungsweise, max. zulässigen drei Geschoße verwiesen (siehe hierzu Beantwortung zur Frage 3).

Das gegenständliche Bauvorhaben muss nach dem Stand der Technik und somit unter Einhaltung der Richtlinien des OIB sowie auch die einschlägigen Normen, für die Sicherheit des Vorhabens selbst als auch für die Sicherheit der angrenzenden Grundstücke, geplant und umgesetzt werden.

Die Einhaltung der Richtlinien des OIB schließt auch die Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 zum Brandschutz, welcher im § 23, Abs. 3 unter Pkt. g normiert wird, mit ein.

Insbesondere wird in der Richtlinie 2 ein erhöhter Brandschutz an der Grundstücksgrenze, gem. Pkt. 4.1, nur für Gebäude bzw. Gebäudeteile normiert, welche sich innerhalb eines Abstandes von 2,00 m zur Grundstücksgrenze befinden.

Für die Wohnanlage wird lediglich an der östlichen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von ca. 3,12 m ausgewiesen, somit ist ein erhöhter Brandschutz nicht erforderlich.

Zusammenfassend ist aus h.a. Sicht festzustellen, dass die für die Beurteilung der Nachbarrechte wesentlichen Angaben in den Unterlagen vom Akt der Einreichung (Einreichpläne) dargestellt bzw. enthalten sind. Es fehlt aber die Darstellung der Baulinien gem. § 4 der KBPVO.

Zu 2:

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist am Grundstück xxx, KG xxx, geplant und weist dieses zur Gänze laut Flächenwidmungsplan xxx die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf (siehe nachfolgende Bildbeilage).

xxx

Zu 3:

In der KBPVO wird unter § 1, Abs. 2, g) – Anzahl der Geschoße verordnet:

„Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen…….“

„In Hanglagen ist für die Ermittlung der Geschoßanzahl der Verlauf des projektierten Geländes an der Außenwand des Gebäudes maßgebend.“

Das gegenständliche Vorhaben befindet sich gemäß KBPVO § 2 Abs. 1 b), in der Zone 2. In dieser gilt gem. KBPVO § 2, Abs. 3 und bei einer offenen zwei bis dreigeschossigen Bebauungsweise, eine maximal zulässige GFZ von 0,65 und maximal drei Geschoße.

Aus dem Einreichplan, Schnitt D-D mit der Nr.: xxx, geht aus den Höhenkoten hervor, dass der Einfahrtsbereich der Tiefgarage mit einer Höhe von 3,22 m geplant ist. Auf Grund dessen trifft der § 1, Abs. 2, Pkt. g) der KBPVO – an einem Punkt mehr als 3,00 m über dem projektierten Gelände zu – und somit ist die Tiefgarage mit Kellergeschoß als Geschoß zu beurteilen.

Die darüber liegenden Geschoße, Erd- und Obergeschoß, sind jedenfalls zu berücksichtigen, da diese mehr als 1,50 m über dem projektierten Gelände liegen.

Abschließend wird aus h.a. Sicht festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit drei Geschoßen geplant ist (Tiefgarage- / Kellergeschoß, Erd- und Obergeschoss). Die max. zul. Anzahl der Geschoße gem. § 2, Abs. 3 der KBPVO wird eingehalten.

Zu 4:

In der KBPVO wird unter § 1, Abs. 2 Begriffsbestimmungen verordnet:

i)Die Geschoßflächenanzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeindebedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

j)Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoßfläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs. 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße, sind nicht zu berücksichtigen.

Das Grundstück liegt in der Zone 2 und für diese gelten lt. KBPVO § 2, Abs. 3 bei offener zwei bis dreigeschossiger Bebauungsweise eine zul. max. Geschoßflächenzahl von 0,65.

In der Beantwortung zur Frage 3 werden drei Geschoße ermittelt und beurteilt. Bei der Summe der Geschoßfläche wird das Tiefgaragen- / Kellergeschoß nicht berücksichtigt, da hier keine Aufenthaltsräume gem. § 1, Abs. (2), Pkt. j) geplant sind.

Nachfolgend wird die BGF-Ermittlung der einzelnen Häuser von A, B und C überprüft.

Basis für die h.a. gutachterliche Stellungnahme und Überprüfung der GFZ-Berechnung sind die Flächendarstellungen im Plan BGF-Nachweis mit der Nr.: xxx vom 10.12.2021 und die dazugehörige Tabelle Bruttogeschoßfläche/GFZ vom 10.12.2021 (mit Eingang bei der Behörde vom 20.12.2021).

HAUS A:

Hier wurde bei der h.a. Überprüfung für das Erd- und Obergeschoß eine Gesamtfläche von je 246,95 m² festgestellt. In der Plandarstellung für den BGF-Nachweis mit der Nr. xxx wird eine BGF von jeweils ca. 246,94 m² ausgewiesen bzw. angegeben und ergibt eine geringfügige Abweichung von jeweils - 0,01 m².

Die h.a. gesamte BGF-Fläche für das Haus A (EG+OG) ist in Summe 493,91 m² (gerundet auf 2 Dezimalstellen).

HAUS B:

Hier wurde bei der h.a. Überprüfung für das Erd- und Obergeschoß eine Gesamtfläche von je 229,27 m² festgestellt. In der Plandarstellung für den BGF-Nachweis mit der Nr. xxx wird eine BGF von ca. 229,27 m² ausgewiesen bzw. angegeben und ist korrekt ermittelt.

In der Tabellenaufstellung der BGF bzw. GFZ vom 10.12.2021 wird für das Haus B pro Geschoß eine Fläche von jeweils 229,70 m² angegeben und ergibt eine Abweichung je Geschoss von + 0,43 m².

Die h.a. gesamte BGF-Fläche für das Haus B (EG+OG) ist in Summe 458,53 m².

HAUS C:

Hier wurde bei der h.a. Überprüfung für das Erd- und Obergeschoß eine Gesamtfläche von je 246,95 m² festgestellt. In der Plandarstellung für den BGF-Nachweis mit der Nr. xxx wird eine BGF von ca. 246,94 m² ausgewiesen bzw. angegeben und ergibt eine geringfügige Abweichung von jeweils - 0,01 m².

Die h.a. gesamte BGF-Fläche für das Haus C (EG+OG) ist in Summe 493,91 m² (gerundet auf 2 Dezimalstellen).

Daraus ergibt sich eine h.a. Überprüfung der BGF für die gegenständliche Wohnanlage (Haus A bis C, jeweils EG+OG) von gesamt 1.446,34 m².

In der Aufstellung der BGF/GFZ wird eine BGF von 1.447,16 m² angegeben und ergibt zur h.a. Überprüfung ein Delta von +0,82 m².

Die h.a. Überprüfung der GFZ ergibt bei einer Baugrundstücksgröße von 2.780,00 m² und einer gesamten BGF-Fläche von 1.446,34 m² eine GFZ von 0,520. Die geforderte GFZ von 0,65 gem. § 2, Abs. 3 KBPVO wird bei weitem unterschritten.

Zu 5:

Die K-BV normiert:

„§ 45 Wohnungen

(1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben.

(2) (entfällt)

(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.

(4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen.

(5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.“

Aus den für die Baubewilligung vorgelegten Unterlagen, wie Baubeschreibung und Einreichpläne, geht eindeutig hervor, dass es sich um ein Gebäude („Wohnanlage“) handelt, welches ausschließlich zu Wohnzwecken dient.

Eine andere Nutzung wurde nicht beantragt und auch nicht bewilligt, siehe hierzu den Bescheid zur Baubewilligung „Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen samt Tiefgarage und Einfriedung“ gem. Zahl xxx vom 10.05.2023.

Aus der Prüfung der Grundrisse Kellergeschoß/TG, Erdgeschoß und Obergeschoß geht eindeutig hervor, dass sämtliche Wohnungen (Haus A – Top A1 bis Top A4; Haus B – Top B1 bis Top B4; Haus C – Top C1 bis C4) über die im § 45 K-BV normierten Ausstattungsmerkmale und die für eine Wohnnutzung typischen Räume wie Wohnen/Essen/Kochen, Zimmer, Sanitäreinheiten wie Bad und WC-Anlage, verfügen.

Die Raumgrößen von den Aufenthaltsräumen und die geforderten Abstellräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Als Ersatz für einen gemeinsamen Waschraum wurde in allen Wohnungen in den Badezimmern ein Platz für eine Waschmaschine vorgesehen. Die Trockenräume wurden im Kellergeschoß eingeplant. Es wird aus h.a. Sicht festgestellt, dass auf Grund der Wohnungsgrundrisse, des Raumangebots und der (nicht verpflichtend darzustellenden) Ausstattung, beim gegenständlichen Vorhaben ausschließlich von einer Wohnnutzung auszugehen ist.

xxx, am 25.Jänner 2024

Die hochbautechnische Amtssachverständige:

xxx

.“

Am 28.2.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der xxx GmbH, der Vertreter der belangten Behörde und die bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurden.

Feststellungen:

Das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan xxx als „Bauland – Wohngebiet“ ausgewiesen.

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch die Bauwerberin xxx GmbH beantragte Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen samt Tiefgarage und Einfriedung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Die verfahrensgegenständliche Wohnanlage besteht aus drei oberirdischen Häusern, welche als zweigeschossige, oberirdische Baukörper errichtet werden und durch die Tiefgarage mit angrenzenden Keller-, Technik- und Nebenräumen unterhalb des Geländes miteinander verbunden sind. Die jeweils einzelnen Häuser positionieren sich am Grundstück wie folgt: Haus A – Westen, Haus B – Mitte und Haus C – Osten.

Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die xxx-Gasse im südlichen Bereich des Grundstückes. Im nördlichen Bereich vom Kellergeschoß, befinden sich jeweils für die einzelnen Häuser A, B und C die zentralen Erschließungsanlagen (Aufzug und Stiegenhaus), wie auch die Keller-, Technik- und Nebenräume. Im südlichen Bereich vom Kellergeschoß sind die Stellplätze der Tiefgarage situiert. Das Kellergeschoss soll bis auf die Einfahrt der Tiefgarage unterhalb vom projektierten Gelände verlaufen. Die Wohnungen sind nach Süden hin ausgerichtet und besitzen im Erdgeschoß Terrassen und im Obergeschoß Balkone. Im Erdgeschoß befinden sich weiter zwischen den Baukörpern und zu den Grundstücksgrenzen Gartenanlagen. Alle Baukörper werden mit einem Flachdach und einer extensiven Begrünung geplant.

Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Miteigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche im Süden bzw. im Südwesten an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzen. Den Beschwerdeführern kam im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu und haben sie fristgerecht Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben.

Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Die zu errichtenden Gebäude dienen ausschließlich Wohnzwecken, die geplanten PKW-Stellplätze sind als bauliche Anlagen zu qualifizieren, welche ausschließlich den Bewohnern der geplanten Wohnanlage dienen und damit zur Nutzung der Wohnanlage erforderlich sind.

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben weist drei Geschosse auf, es handelt sich dabei um das Tiefgarage-/Kellergeschoß, das Erdgeschoß und das Obergeschoß.

Die Fläche des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, beträgt 2.780 m². Die für die GFZBerechnung ermittelte Bruttogeschossfläche beträgt 1.446,34 m². Daraus ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 0,520 und wird dadurch die nach § 2 Abs. 3 KBPVO maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,65 bei Weitem unterschritten.

Im vorliegenden Lageplan mit der Nummer xxx ist der kotierte tatsächlich geplante Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze an der Süd-West-Ecke von Haus A mit 5,12 m und an der Südseite mit 10,53 m angegeben.

Der nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 KBPVO geforderte Mindestabstand von Haus A an der Süd-West-Ecke zur westlichen Grundstücksgrenze wurde mit 3,29 m ermittelt. An der südlichen Grundstücksgrenze beträgt der geforderte Mindestabstand 3,07 m.

Die nach den Bestimmungen der KBPVO geforderten Mindestabstände bzw. Baulinien gegenüber den Grenzen der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, werden somit durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben jedenfalls eingehalten.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien des Beschwerdeverfahrens und die bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurden.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde das durch die bautechnische Amtssachverständige xxx abgegebene Gutachten vom 25.1.2024 erörtert und entsprechend ergänzt.

Die Beschwerdeführer sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.

Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 73/2021, Anwendung zu finden haben.

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahrens die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden können, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Diese Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit erfolgte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten sind (VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0123).

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Vorerst ist im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführer gerügte Unvollständigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten bewirken, wenn der Nachbar sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (VwGH 31.3.2005, 2003/05/0178). Dem Gutachten der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass die vorliegenden Projektunterlagen als ausreichend anzusehen sind, um den Nachbarn alle jene Informationen zur Verfügung zu stellen, sie sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigten. Anzumerken ist, dass den vorliegenden Einreichunterlagen trotz des Fehlens der Darstellung der Baulinien gemäß § 4 Klagenfurter Bebauungsplanverordnung zu entnehmen ist, dass die vorgeschriebenen Baulinien gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer eingehalten werden.

In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführer, wonach es durch das beantragte Bauvorhaben zu unzulässigen Immissionen durch abfließende Niederschlagswässer kommen werde, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Einreichunterlagen zu entnehmen ist, dass es sich beim geplanten Neubau um ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 handelt, welches sich auf ein Gebäude bezieht, welches nach den dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichunterlagen ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen.

Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 (widmungsgemäße Verwendung) sowie Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer) zu erheben.

Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu unzulässigen Immissionsbelästigungen durch abfließende Niederschlagswässer kommen wird.

Desgleichen kommt den Beschwerdeführern gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 kein Mitspracherecht iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu. Im Übrigen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund eine Wohnanlage der Widmung „Bauland – Wohngebiet“ widersprechen sollte.

Die Beschwerdeführer machen weiters die Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes geltend. Dazu ist Nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs. 3 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO beträgt die zulässige Geschoßflächenzahl für in der Bauzone 2 gelegene Baugrundstücke bei offener, 2- bis 3-geschoßiger Bebauungsweise 0,65. Die maximal zulässige Geschoßanzahl beträgt 3 Geschosse.

Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes betreffend die bauliche Ausnutzung nicht eingehalten werden, erweist sich als nicht berechtigt, da dem vorliegenden schlüssigen Gutachten der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 25.1.2024 zu entnehmen ist, dass die ermittelte Geschossflächenzahl 0,520 beträgt und dadurch die nach § 2 Abs. 3 KBPVO maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,65 bei Weitem unterschritten wird.

Auch der Einwand der Beschwerdeführer, wonach es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossanzahl kommen wird, erweist sich als unzutreffend, da dem schlüssigen Gutachten der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit drei Geschossen geplant ist (Tiefgarage-/Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoss) und daher der Bestimmung des § 2 Abs. 3 KBPVO entspricht.

In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass der Nachbar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 23 Abs. 3 lit. f KBO 1996 einen Rechtsanspruch die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2004, 2002/05/0745). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse nur dann das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht abgeleitet werde, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. Bei einer auf § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 gestützten Regelung über die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke handelt es sich nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes um eine solche betreffend den Umriss der Gebäude im Sinne der obzitierten Rechtsprechung. Eine solche Bestimmung ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung die Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit f K-BO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Wenn somit die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll (vgl. vgl. § 25 Abs. 4 letzter Satz des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 bzw. nunmehr § 47 Abs. 9 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021), und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032).

Maßgeblich ist somit in einem Fall – wie vorliegend –, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe im Bebauungsplan nicht ausdrücklich normiert ist, dass das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist. Da die vorgeschriebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke für die in offener Bauweise geplanten Gebäude gemäß den schlüssigen Ausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen eingehalten werden, können die Beschwerdeführer in dem ihnen zustehenden Recht auf Bebauungshöhe nicht verletzt sein (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173). Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschossen kam den Beschwerdeführern somit nicht zu.

Die Beschwerdeführer machen unter Verweis auf § 50 Abs. 1 lit. d Z 7 K-BO 1996 weiters geltend, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu unzulässigen Anschüttungen kommen werde. Dazu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 7 K-BO 1996 in Bezug auf Geländeveränderungen, welche im Zusammenhang mit einem beantragten Bauvorhaben erfolgen, nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Kellergeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl ohnehin berücksichtigt wurde.

Weiters ist festzuhalten, dass der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht ändern (VwGH 28.4.2006, 2005/05/0171). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (VwGH 19.9.2006, 2005/05/0107). Auch aus einer Vorschrift, die bestimmt, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, erwachsen dem Anrainer keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 16.9.2009, 2007/05/0089).

Auch aus Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen erwachsen keine Nachbarrechte und können durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Abstellplätze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht berührt werden (VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193).

Soweit durch die Beschwerdeführer das Nichtvorliegen einer Rodungsbewilligung für das Baugrundstück gerügt wird, ist dem entgegen zu halten, dass der Bauwerberin mit Bescheid vom 11.7.2022, xxx, die Rodungsbewilligung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für die gesamte Grundstücksfläche erteilt wurde. Darüber hinaus ist anzumerken, dass den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht in Bezug auf das Vorliegen der in § 12 K-BO 1996 genannten Zusatzbelege zukommt.

Ferner haben die Beschwerdeführer die mangelnde Standsicherheit der geplanten Gebäude auf Grund der von ihnen behaupteten prekären Wassersituation auf dem Baugrundstück gerügt. In diesem Zusammenhang ist auf § 3 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zu verweisen, wonach Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient diese Bestimmung nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0009). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer kommt daher in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das durch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf kompakten Fels gegründet und somit standsicher errichtet wird.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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