LVwG K KLVwG-225/4/2024

KLVwG-225/4/2024Tribunal Administrativo Regional19 de mar. de 2024

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Regest

Naturschutzrecht, Landwirtschaft, Siloballen, Entfernung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-225/4/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.225.4.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde gegen die Strafhöhe des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit. h iVm § 57 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx (xxx), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18.03.2024, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insoweit

i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,

als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf den Betrag von € 100,-- und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden herabgesetzt werden.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 10,--.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx (xxx), wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelagerten Heuballen umgehend, längstens jedoch bis zum 31.10.2021 zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche ab sofort widmungsgemäß zu verwenden. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 5 Abs. 1 lit. a, 9, 57 und 58 K-NSG zitiert.

Aufgrund einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erließ das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 30.09.2022 zu Zahl: KLVwG-2057-2058/9/2021 ein Erkenntnis, in welchem die Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als das Wort „Heuballen“ durch das Wort „Siloballen“ zu ersetzen ist.

In weiterer Folge erhob der nunmehrige Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 22.08.2023 zu Zahl: Ra 2022/10/0181, 0182-7, die Revision als unbegründet abgewiesen hat.

Verfahrensgegenständlich angefochten wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, in welchem dem Beschwerdeführer angelastet wurde, dem Auftrag zur Entfernung der Siloballen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zur Auflassung des Lagerplatzes und zur sofortigen widmungsgemäßen Verwendung dieser Fläche, vom 23.09.2021 bis zum 08.11.2022 nicht nachgekommen zu sein. Bei einer Überprüfung am 08.11.2022 wurde festgestellt, dass im nordwestlichen Teil des Grundstücks xxx, KG xxx, 23 Stück Siloballen gelagert wurden.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit. h iVm§ 57 Kärntner Naturschutzgesetz - K-NSG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx (xxx), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Betrag von € 150,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden verhängt.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis und beantragte dessen ersatzlose Behebung und Verfahrenseinstellung, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß.

Obiger Sachverhalt steht aufgrund des vorliegenden Aktes zweifelsfrei fest. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18.03.2024 die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Höhe des Strafausmaßes einschränkte und sohin der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs. 1 lit. h K-NSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Arbeitseinstellung nach § 56 oder Aufträge nach § 57 K-NSG missachtet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.

§ 57 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz … verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen ist.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx (xxx), mit welchem der Auftrag erteilt wurde die Siloballen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, längstens bis zum 31.10.2021 zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche ab sofort widmungsgemäß zu verwenden, ist in Rechtskraft erwachsen. Dies aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2022, Zahl: KLVwG-2057-2058/9/2021, wonach die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Auch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2023, Zahl: Ra 2022/10/0181, 0182-7, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Somit war der Beschwerdeführer verpflichtet, die Siloballen seit 31.10.2021 zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche sofort widmungsgemäß zu verwenden. Gegen diesen Auftrag im Sinn des § 57 K-NSG hat der Beschwerdeführer verstoßen, ihn somit im Sinn des § 67 Abs. 1 lit. h leg. cit. missachtet und war aus diesem Grund gegen ihn eine Geldstrafe zu verhängen.

Bei Strafbemessungen ist von der Bestimmung des § 19 VStG auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat sich der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, widersetzt und somit ein der Rechtsordnung – nämlich den Bestimmungen des K-NSG – widersprechendes Verhalten gesetzt. Der Intention des Gesetzgebers, nämlich die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu pflegen, hat der Beschwerdeführer sohin zuwidergehandelt.

Gegen den Beschwerdeführer scheinen Erschwerungsgründe nicht auf, er hat seiner Meinung nach durch Erhebung von Rechtsmitteln Rechtssicherheit zu erzielen versucht, weshalb ihm bewusst fahrlässiges Verhalten bei der Begehung der Verwaltungsübertretung nicht anzulasten ist.

Angesichts der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, welcher sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder ist sowie seines Einkommens aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft im Ausmaß von 23 ha, sah sich das Landesverwaltungsgericht zu der aus dem Spruch ersichtlichen Strafherabsetzung veranlasst, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Zukunft die Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen vermeiden wird. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Relation zur Höhe der Geldstrafe gesetzt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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