LVwG K KLVwG-2377-2378/4/2023

KLVwG-2377-2378/4/2023Tribunal Administrativo Regional28 de fev. de 2024

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Regest

Baurecht, Baubewilligung, Beseitigungsauftrag, Garagenmauer, Alternativauftrag

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2377-2378/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2377.2378.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, xxx und der 2.) xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.09.2023, Zahl: xxx, mit welchem die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch Beseitigung der konsenslos errichteten Garagenmauer aufgetragen wurde, nach am 11.12.2023 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgenden:

B E S C H L U S S

I.Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.09.2023, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.09.2023, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern als Grundeigentümern der Parzelle xxx, KG xxx, von Amts wegen aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand auf dieser Liegenschaft durch Beseitigung der konsenslos errichteten Garagenmauer herzustellen. Den Beschwerdeführern wurde für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Frist von sechs Monaten eingeräumt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 im Wesentlichen damit, dass auf der oben angeführten Parzelle die Abstandsflächen zur Parzelle xxx unterschritten worden seien. Hierbei handle es sich um eine bauliche Anlage, welche im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 der Baubewilligungspflicht gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 unterliege. Eine Baubewilligung für dieses Vorhaben liege nicht vor.

Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, sei nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt worden sei. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, sei kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl seien wesentliche Abweichungen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten im Wesentlichen fest, dass das Nachbargrundstück (Parzelle xxx) bereits das zweite Mal vom Unternehmen Vermessung xxx in den Jahren 2021 und 2023 vermessen worden sei. Es habe in diesem Zusammenhang von dem genannten Unternehmen keinen Hinweis gegeben, dass mit den Grenzabständen zum Nachbarn etwas nicht stimmen würde.

xxx habe in seinem Schlussbericht vom 31.08.2023 angeführt, dass die Anrainer von der Gemeinde über die Arbeiten an der Grenze verständigt worden seien. Im Hinblick auf die Messtoleranz weise xxx darauf hin, dass die Koordination der Grenzpunkte mit der Urkunde xxx entstanden sei. Laut damaliger Vermessungsverordnung im Jahre 1993 sei die erlaubte Messtoleranz bei +/- 20 cm gelegen. Die heutige erlaubte Messtoleranz liege bei +/- 5 cm.

Da die Koordinaten der Grenzpunkte 1993 entstanden seien, würde im Hinblick auf die damalige Messtoleranz die beschwerdegegenständliche Garagenmauer – wenn überhaupt – nur minimal die Abstandsflächen zur Parzelle xxx unterschreiten.

Der gültige Baubescheid für das Eigenheim der Beschwerdeführer sei am 12.08.1993 – vor 30 Jahren – ausgestellt worden. Im Zuge der Errichtung des Eigenheimes noch im selben Jahr sei die beschwerdegegenständliche Mauer errichtet worden.

Im Gegensatz dazu sei das Nachbarhaus erst vor zwei Jahren erbaut worden und sei bei der Errichtung des Nachbarhauses nicht auf den möglichen Umstand einer Unterschreitung der Garagenmauer in Bezug auf die Abstandsflächen zur Parzelle xxx von den Nachbarn eingegangen worden.

Für die Errichtung der Mauer sei die haftende Baufirma xxx beauftragt worden, die die Mauer auch erstellt habe. Diese Baufirma existiere zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr.

Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und in der Folge die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz.

Am 11.12.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschwerdeführer sind dieser Verhandlung ferngeblieben. An der gegenständlichen Verhandlung nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teil und verwies auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf den Umstand, dass unmittelbar nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides mit der Errichtung des Fundamentes der Garage begonnen worden sei. Das gegenständliche Projekt sei im Jahr 1998 soweit fertiggestellt gewesen, dass die Beschwerdeführer in das Haus eingezogen seien.

Die belangte Behörde verwies auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und stellte keinen Antrag.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, welches die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ aufweist.

Auf dieser Parzelle befindet sich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.08.1993, Zahl: xxx, bewilligte Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Einfriedung und zentraler Ölfeuerungsanlage. Die westliche Mauer der Doppelgarage, welche entlang der Grenze zum Grundstück xxx, KG xxx, gegeben ist, wurde mit einem Abstand von 1,50 m zur Grenze mit dem Grundstück xxx bewilligt (Lageplan des Einreichplanes vom 12.08.1993) und wurde mit einem tatsächlichen Abstand von 1,27 m bzw. 1,24 m zur Grenze mit dem Grundstück xxx, KG xxx, erbaut.

Die verfahrensgegenständliche Mauer besteht noch keine 30 Jahre.

Die Bauvollendungsmeldung wurde der Marktgemeinde xxx am 31.03.1999 bekanntgegeben.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 11.12.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie die Vertreter der belangten Behörde anwesend waren.

Die Eigentümereigenschaft geht aus dem Grundbuch hervor, das Ausmaß des Abstandes geht aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Vermessungsprotokoll hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlage einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt.

Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat, wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Gemäß § 36 Abs. 1a K-BO 1996 ist die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

Gemäß § 54 Abs. 1 K-BO 1996 wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.

Vorschriftswidrig ist jeder Bau, für den sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. eine solche aber nicht vorliegt. Für bewilligungsfreie Vorhaben ist § 36 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 K-BO 1996 heranzuziehen. Voraussetzung für einen Wiederherstellungsauftrag (Beseitigungsauftrag) ist das Fehlen einer Baubewilligung. Fehlt eine Baubewilligung, ist Adressat des Auftrages der Grundeigentümer. Der Grundeigentümer ist grundsätzlich auch Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes, da das Gebäude in der Regel unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes wird.

Wird entgegen einer rechtswirksamen Baubewilligung gebaut, hat die Behörde ebenfalls einen Auftrag nach § 36 K-BO 1996 zu erteilen. Ein Auftrag nach § 36 K-BO 1996 kann sowohl während der Ausführung als auch nach Vollendung des Bauvorhabens erteilt werden.

Für die Erfüllung des Auftrages ist eine angemessene Frist festzusetzen, wobei diese dann angemessen ist, wenn die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar sind, auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit ist nicht Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des gegenständlichen Baugrundstückes, wobei aus dem abgeführten Beweisverfahren hervorgeht, dass die westliche Garagenmauer, welche sich entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück xxx befindet, nur einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 1,27 m bzw. 1,24 m aufweist und nicht einen Abstand von 1,50 m wie in den, dem Baubewilligungsbescheid vom 12.08.1993 zugrundeliegenden Einreichplan projektiert.

Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass der Abstand der Garagenmaue nicht 1,50 m sondern lediglich 1,24 m beträgt nicht bestritten, hält aber im Wesentlichen fest, dass das gegenständliche Gebäude unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung errichtet worden sei und daher der rechtmäßige Bestand gegeben sei.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Baubewilligung mit Bescheid vom 12.08.1993 erteilt wurde, weshalb die gegenständliche Garagenmauer bereits am 25.09.1993 errichtet gewesen sein müsste, um von einem rechtmäßigen Bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages ausgehen zu können, zumal der gegenständliche Beseitigungsbescheid am 25.09.2023 datiert ist und am 29.09.2023 durch Zugang erlassen wurde.

Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des § 54 über den Wortlaut hinaus auch auf solche Fälle, bei denen die Baubewilligung zwar nachgewiesen werden kann, aber die sonstigen Voraussetzungen des § 54 gegeben sind, auszudehnen ist. Dies umfasst sohin auch Fälle der rechtswidrigen Bauausführung.

Gemäß § 54 Abs. 2 ist das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes gemäß Abs. 1, d.h. der Rechtsvermutung des Vorliegens einer Baubewilligung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage, auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen. Es besteht somit die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erlangen. Eine bestimmte Form des Antrages ist nicht vorgesehen, der Antrag kann somit gemäß § 13 schriftlich, mündlich oder telefonisch bei der Behörde eingebracht werden. Den Antragsteller trifft eine Mitwirkungspflicht. Der Antrag setzt ein entsprechendes Vorbringen zum Errichtungszeitpunkt der betreffenden baulichen Anlage voraus. In einem Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 zu beachten. Ein solcher Feststellungsbescheid liegt im Gegenstand nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat zwar festgehalten hat, dass die gegenständliche Mauer bereits seit mehr als 30 Jahren bestehen würde, diesbezügliche Beweismittel wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht in Vorlage gebracht, dies trotz Aufforderung durch das Gericht. Aus dem gegenständlichen Bauakt geht vielmehr hervor, dass die Fertigstellungsmeldung für das gesamte Gebäude erst im Jahr 1999, datiert mit 31.03.1999 an die Gemeinde übermittelt wurde und geht auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vertreten durch seinen Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hervor, dass das gegenständliche Gebäude erst im Jahr 1998 genutzt wurde. Aus dem übermittelten Bauakt geht auch hervor, die Meldungen der einzelnen Firme ebenfalls aus dem Zeitraum Dezember 1998 und Jänner/ Februar 1999 stammen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die westseitige Garagenmauer für sich genommen bereits im Jahr 1993 errichtet wurde, dies insbesondere auch unter Hinweis darauf, dass für die Errichtung dieser Mauer nur ca. ein Monat zur Verfügung gestanden hätte, anderenfalls die 30-jährige Frist nicht eingehalten werden hätte können.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach hierbei rechtmäßiger Bestand gegeben sei, konnte daher nicht gefolgt werden, weshalb auch der Auftrag den rechtmäßigen Zustand herzustellen zu erteilen war.

Grundsätzlich hat die Baubehörde einen Alternativauftrag zu erteilen; nur dann, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht, ist ein unbedingter Auftrag zulässig.

Die belangte Behörde hat nunmehr ohne nähere Begründung festgehalten, dass die Möglichkeit zur Beantragung einer Baubewilligung nicht einzuräumen ist, wenn die Bauführung dem Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan widerspricht und wurde seitens der belangten Behörde kein Alternativauftrag erteilt.

Im Gegenstand weist nunmehr das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ auf, weshalb ein Widerspruch der verfahrensgegenständlichen Mauer mit dem Flächenwidmungsplan nicht ersichtlich ist.

Hinsichtlich des Bebauungsplanes ist festzuhalten, dass hierbei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Bauauftrages abzustellen ist und die Frage der Erteilung eines Alternativauftrages unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geltenden Bebauungsplanes zu prüfen ist (VwGH vom 20.10.2015, 2013/05/0125). Die Marktgemeinde xxx hat nunmehr weder geprüft, noch Feststellungen darüber getroffen, ob und in welcher Weise die gegenständliche Mauer dem zum Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Auftrages in Geltung stehenden Bebauungsplan widerspricht. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nur im Falle des Widerspruchs gegen den Bebauungsplan von der Einräumung der Möglichkeit eine Baubewilligung zu beantragen abgesehen werden darf. Liegt ein solcher Widerspruch nicht vor muss ein Alternativauftrag, nämlich die Beantragung einer Baubewilligung unter Setzung einer angemessenen Frist eingeräumt werden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 oder Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegenstand wurde die Garagenmauer auf dem Grundstück xxx KG xxx entlang der Grenze zum Grundstück xxx KG xxx nicht mit dem baubewilligten Abstand von 1,50 m sondern mit einem Abstand von 1,24 m bzw 1,27 m errichtet. Der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der Mauer war daher seitens der belangten Behörde zu erlassen. Die belangte Behörde hat jedoch in keiner Weise geprüft, ob die gegenständliche Mauer dem zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages in Geltung stehenden Bebauungsplan widerspricht und somit auch nicht geprüft, ob die Möglichkeit zur Beantragung einer Baubewilligung (Alternativauftrag) einzuräumen ist. Es wurden daher notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde nicht durchgeführt, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst sah, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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