LVwG K KLVwG-2657/2/2023

KLVwG-2657/2/2023Tribunal Administrativo Regional22 de fev. de 2024

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Regest

Wasserrecht, Wasserrechtliche Bewilligung, Wasseranschluss, Gemeindeversorgungsanlage, Zuständigkeit <br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2657/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2657.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.11.2023, Zahl: xxx, wegen des Begehrens auf Wasseranschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage nach dem K-GWVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.05.2023, Zahl: xxx, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um einen Wasseranschluss für die Versorgung von 600 Legehühnern auf der Liegenschaft xxx in der KG xxx zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers, welche an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden soll, nicht im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage xxx liege und nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde xxx falle.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.11.2023, Zahl: xxx, keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung neuerlich damit, dass die Liegenschaft nicht im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage liege.

In der dagegen erhobenen rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die im Berufungsbescheid festgehaltenen Behauptungen fachlich und sachlich unrichtig seien und, dass die vom Gemeindevorstand getroffenen Sachverhaltsdarstellungen nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer begehrt eine mündliche Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides und seinem Ansuchen um Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde stattzugeben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

II. Feststellungen:

Mit Mail vom 28.04.2022 suchte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde xxx um einen Wasseranschluss für die Versorgung von rund 600 Legehühnern bei der mit Bescheid vom 07.12.2018 genehmigten Versorgungsleitung, Aufschließung xxx, an.

Dieses Ansuchen wurde von der Gemeinde mit Mail vom 29.04.2022 an die zuständige Wassergenossenschaft xxx weitergeleitet.

Mit Mail vom 30.04.2022 wiederholt der Beschwerdeführer sein Begehren. Im Mail vom 28.05.2022 weist der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass die xxx Wassergenossenschaft seinem Ansuchen nicht nachgekommen sei, da sie keine Vergabe mehr durchführen dürfe.

Der Vertreter der Wassergenossenschaft xxx teilt im Mail vom 06.05.2022 mit, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers geprüft, diskutiert und beraten und danach einstimmig abgelehnt wurde.

Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft xxx umfasst die Grundstücke xxx, xxx, xxx KG xxx und xxx KG xxx.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2018, Zahl: xxx(xxx), wurde der Gemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage xxx 2 - Anbindung des HB xxx an die Wasserversorgungsanlage xxx 2 - erteilt. In diesem Rahmen wurde auch eine Versorgungsleitung Aufschließung xxx errichtet. Dabei sollten die Wasserfehlmengen der Wassergenossenschaft xxx im Bedarfsfall von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage xxx 2 bezogen werden. Dazu wurde auch ein Wasserliefervertrag zwischen der Gemeinde xxx und der Wassergenossenschaft xxx abgeschlossen, in dem sich die Wassergenossenschaft bereit erklärt, alle neuen Anschlussanträge für ein Wohnobjekte mit einem Wasserliefervertrag abzuwickeln.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.07.2022, Zahl: xxx (xxx), wurde festgestellt, dass die Gemeinde xxx die mit oben angeführten Bescheid bewilligte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage xxx 2 bescheid- und projektgemäß ausgeführt hat.

Mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 24.04.2023, Zahl: xxx, wurde der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx festgelegt. Die Grundstücke des Beschwerdeführers sind von dieser nicht umfasst. Auch in der davor geltenden Verordnung für die Festlegung des Versorgungsbereiches (Zahl: xxx) waren die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht umfasst.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und die Verordnungen betreffend den Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx für Grundstücke begehrt, die sich nicht im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde befinden. Dies ergibt sich unzweifelhaft anhand der Planbeilagen zur entsprechenden Verordnung, die den Versorgungsbereich festlegt.

Dass ein Wasserliefervertrag zwischen der Wassergenossenschaft xxx und der Gemeinde xxx besteht und dazu auch entsprechende Leitungen nach einer wasserrechtlichen Bewilligung verlegt worden sind, ändert nichts am definierten Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. 107/1997 idF LGBl. 687/2023, lauten wie folgt:

1. Abschnitt

Versorgung

§ 1

Gemeindewasserversorgungsanlagen

(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.

(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.

(3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

§ 2

Versorgungsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).

(2) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen.

§ 9

Anschlussrecht

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.

(2) Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.

V. Rechtliche Beurteilung:

Gemeindewasserversorgungsanlagen sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden. Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich), wobei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch gemäß § 2 K-GWVG Bedacht zu nehmen ist.

Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind gemäß § 6 K-GWVG verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

Die Gemeinde ist gemäß § 9 K-GWVG verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuschließen. Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage ist nur dort vorgesehen, wo die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht vorliegen. Es sind daher auch beispielsweise die im § 8 Abs. 3 KGWVG angeführten Unternehmen nur insoweit berechtigt, den Anschluss zu verlangen, als nach dieser Bestimmung auch eine Anschlusspflicht ausgesprochen werden kann (vgl. Erläuterungen zum K-GWVG, Kärntner Gemeindeblatt 1978).

Laut den Erläuterungen zum K-GWVG hat die Gemeinde als Träger von Privatrechten auch die Möglichkeit, Anschlusswerber außerhalb des Versorgungsbereiches anzuschließen, wenn hierüber ein entsprechendes Einvernehmen erzielt wird. Solche Anschlüsse können nur vertraglich vereinbart werden, weil außerhalb des Versorgungsbereiches kein hoheitlicher Anschlussauftrag erlassen werden kann.

Voraussetzung für ein Anschlussrecht nach § 9 K-GWVG ist jedenfalls, dass sich das anzuschließende Grundstück im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage befindet. Die Grundstücke des Beschwerdeführers, für die der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage begehrt wird, liegen außerhalb des Versorgungsbereiches. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Anschlussrecht schon aus diesem Grund nicht vor und hat die Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Sachfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Art. 6 EMRK und Art 47 Grundrechtecharta stehen zudem den Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (VwGH 4. März 2008, 2007/05/0020). Es konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2023).

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