LVwG K KLVwG-121/6/2024

KLVwG-121/6/2024Tribunal Administrativo Regional22 de fev. de 2024

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Regest

Naturschutzrecht, Bewilligung, Neubau, Gemeinde, Beschwerdelegitimation, Beschlussfassung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-121/6/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.121.6.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Bürgermeisters der xxx, xxx, in xxx Nr. xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2023, Zahl: xxx (xxx), wegen der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Almstadels zur Lagerung von Heu auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen, (mitbet. Partei: xxx, xxx, xxx), nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrenslauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde der mitbeteiligten Partei xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung eines Almstadls zur Lagerung von Heu auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter der Voraussetzung der Erfüllung folgender Bedingungen und Auflagen erteilt:

Auflagen:

1. Der Neubau des Almstadls ist entsprechend dem Einreichprojekt plangemäß auszuführen.

2. Der Almstadl ist zur Lagerung von Heu für die Wintermonate zu verwenden. Die ausschließliche Nutzung zu Aufenthaltszwecken ist nicht zulässig.

3. Alle sichtbaren Holzoberflächen sind in „Natur“ zu belassen, dürfen also nicht farblich beschichtet werden.

4. Sämtliche Baustoff-Restmassen sind nach Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

5. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind nach Abschluss der Bautätigkeiten mit einer standortgerechten Saatgutmischung zu begrünen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 5 Abs. 1 lit. i, § 9 Abs. 1 und § 58 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG zitiert.

Dieser Bescheid wurde am 05.12.2023 xxx, am 07.12.2023 der xxx, zugestellt.

Am 21.12.2023 wurde ein Beschwerdeschriftsatz des Bürgermeisters der xxx, adressiert an die belangte Behörde, zur Postaufgabe gebracht. Darin beantragte der Bürgermeister für die Gemeinde xxx die Aufhebung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit, die Zurückweisung des Antrags des xxx auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Nutzung des Almstadls zu Aufenthaltszwecken und die Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.

Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 11.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt, gab xxx im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab und wurde der Bürgermeister der xxx im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, den der Beschwerde zugrundeliegenden Beschluss des zuständigen Gremiums beizulegen bzw. einen solchen Beschluss nachzureichen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 teilte die Amtsleitung der xxx mit, „dass der erhobenen Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung kein Beschluss des Gemeinderates vorliegt“.

II. Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren; diese Fakten wurden von den Parteien nicht bestritten.

III.Rechtliche Beurteilung:

§ 53 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG

Parteistellung der Gemeinden

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

§ 5 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG

Schutz der freien Landschaft

In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedarf die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern, auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (§ 5 Abs. 1 lit. i leg. cit.).

Der vorliegend angefochtene Bescheid wurde unter Zugrundelegung des § 5 Abs. 1 lit. i leg. cit. erlassen. Aus § 53 leg. cit. leitet sich die Parteistellung der Gemeinde in Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten zur Wahrung der in § 9 leg. cit. umschriebenen Interessen, ab.

Gemeinden können Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht erheben, wenn durch ein bewilligtes Vorhaben

a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b)das Gefüge des Haushalts der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde (§ 9 Abs. 1 K-NSG).

Aus dem Kärntner Naturschutzgesetz ergibt sich die Parteistellung einer Gemeinde zur Beschwerdeerhebung in einem Verfahren der gegenständlichen Art.

Nun ist zu prüfen, wem die Legitimation zur Beschwerdeerhebung vor den Landesverwaltungsgerichten zukommt.

Im Sinn des § 69 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.

Die Bestimmung des § 69 Abs. 1 leg. cit. erklärt den Bürgermeister zum gesetzlichen Vertreter der Gemeinde. Zum Aufgabenbereich des Bürgermeisters gehört demnach insbesondere auch die Vertretung der Gemeinde als Partei vor Gerichten oder vor Verwaltungsbehörden. Dies entbindet den Bürgermeister jedoch nicht davon, im Innenverhältnis zur Gemeinde erforderliche Beschlüsse von Kollegialorganen einzuholen (Burgstaller Kemptner Sturm: „Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung“, § 69, S. 270).

§ 106 K-AGO regelt die Parteistellung einer Gemeinde in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren, weshalb diese Bestimmung im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommt.

Gemäß § 34 Abs. 1 K-AGO ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben verantwortlich.

Nach § 34 Abs. 2 leg. cit. obliegen dem Gemeinderat alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Gemäß § 62 K-AGO obliegen dem Gemeindevorstand alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.

Gemäß § 8 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 06.07.2018, Zahl: xxx, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird, werden dem Gemeindevorstand die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind - ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung – zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit mit diesen Aufgaben keine oder nur solche Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, für die im Voranschlag eine Bedeckung vorgesehen ist und soweit diese Aufgaben im Einzelfall 5 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, jedoch maximal € 20.000,-- nicht übersteigen. Über die getätigte Investition bzw. Ausgabe ist in der nächsten Gemeinderatsitzung, durch den Vorsitzenden, zu berichten.

Der Beschwerdeführer (Bürgermeister der Gemeinde xxx) handelt vorliegend im Rahmen der nicht-hoheitlichen Verwaltung, dh. nichtbehördlich. Die vorliegende Beschwerde wurde also im Rahmen der nicht-hoheitlichen Verwaltung erhoben; sie ist nicht voranschlagswirksam. Sohin hätte es für die Erhebung der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht in Anwendung des § 8 der Verordnung vom 06.07.2018, Zahl: xxx, einer Legitimation durch einen Beschluss des Gemeindevorstandes bedurft. Dieser Beschluss wäre innerhalb offener Beschwerdefrist zu fassen gewesen. Eine Fristverlängerung zur nachträglichen Fassung eines Beschlusses durch den Gemeindevorstand kommt nicht in Betracht.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zählt die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zur laufenden Verwaltung im Sinn des § 69 Abs. 3 2. Satz K-AGO.

Da der Bürgermeister der xxx ohne zugrundeliegende Beschlussfassung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht im eigenen Namen erhoben hat, ist die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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