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KLVwG-2156/15/2023•LVwG K KLVwG-2156/15/2023
KLVwG-2156/15/2023Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2024
Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsstrafe, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, in derselbigen zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 90,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) wurde Herrn xxx, xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (A) nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit: Datum: 29.03.2023, Uhrzeit: 16:24 Uhr
Tatort:Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung: xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO“
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 6 Stunden, gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960, verhängt.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Aufzeichnungen der Landespolizeidirektion Zweifel an der korrekten Messung aufkommen lassen würden. Aufgrund der Aufzeichnungen sei eine korrekte und ordentliche Messung nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen sei nicht dokumentiert, wo konkret der Tatort und wo sich die Exekutivbeamten bei der Messung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung aufgehalten haben. Auch wäre kein Nachweis über das verwendete Messgerät vorgelegt worden. Es werde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer damals die Geschwindigkeit übertreten habe, die Höhe der vorgeworfenen Übertretung der Geschwindigkeit werde jedoch in Beschwerde gezogen. Die belangte Behörde hätte ein tiefergehendes Ermittlungsverfahren zu führen gehabt, da die mangelhafte Dokumentation der LPD keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen könne.
Im Beschwerdeschriftsatz wurden somit folgende Anträge gestellt:
„Der Beschwerdeführer stellt somit den
ANTRAG,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie
2. das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
3. in eventu: das Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückzuverweisen;
4. in eventu: die Strafhöhe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schulangemessenes Maß herabzusetzen.“
Mit Vorlagebericht vom 02.10.2023 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme verzichtet.
II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 06.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer sowie Insp. xxx, pA LPD Kärnten, geladen wurden. Des Weiteren wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (Wohnsitzbehörde) eine Anfrage hinsichtlich dort aufscheinenden Verwaltungsübertretungen vorgenommen.
Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen würden.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers im Beisein der Rechtsvertretung vorgebracht, dass Dokumentationen und Aufzeichnungen seitens der Exekutive ordnungsgemäß zu errichten sind. Die durchgeführten nachträglichen Korrekturen oder Änderungen würden erhebliche Zweifel offenlassen. Im gegenständlichen Fall sei die Dokumentation unschlüssig und auch widersprüchlich. Der konkrete Tatort, wo die Geschwindigkeit übertreten worden sei, sei somit nicht erkennbar. Auch sei das Messgerät aufgrund der Dokumentation der Exekutive letztmalig im Jahre 2019 geeicht worden. Der Beschwerdeführer würde diese Strecke regelmäßig befahren und habe seit 30 Jahren einen Führerschein. Am gegenständlichen Tag war es trocken und sonnig und wisse der Beschwerdeführer, dass es zuerst eine 100 km/h und danach eine 80 km/h Beschränkung gegeben habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er damals eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten habe. Zirka 150 m vor der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung habe der Beschwerdeführer mit dem Beschleunigungsvorgang begonnen. Die Beamten selbst seien an einer unübersichtlichen Stelle gewesen und dies ca. 200 m außerhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung. Der Beschwerdeführer habe damals die erlaubte Geschwindigkeit von 130 km/h in weiterer Folge eingehalten. Hinsichtlich des Tatortes werde angegeben, dass in der Anzeige eine andere Kilometrierung angegeben werde, als in der angegebenen Stellungnahme. Gleichfalls würden die Angaben mit dem Standort der Messung nicht übereinstimmen.
Die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes geladene Zeugin Insp. xxx, pA LPD Kärnten, gab über Befragung des Richters an, dass sich diese an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne. An der Stelle werde sehr oft die Geschwindigkeit gemessen. Hinsichtlich des Datums der Eichung des Messgerätes wäre dieses in der Anzeige automatisch übernommen und nicht korrigiert worden. Auf der Dienststelle würden zwei Lasergerät und zwar mit den Nummern xxx und xxx aufliegen. Die Geschwindigkeitsmessungen im dortigen Bereich würden immer an derselben Stelle vorgenommen werden. Die Messung sei damals aus einer Entfernung von 230 m vorgenommen worden und sei das Fahrzeug innerhalb der 80 km/h Beschränkung gewesen. Es habe an diesem Tag insgesamt 27 Anzeige gegeben. Eine vermehrte Anzahl von Einsprüchen zu diesem Tag sei nicht bekannt.
Über Befragung der Rechtsvertreterin gab die Zeugin an, dass sich der Standort der Messung außerhalb des verordneten Bereiches befunden hat. Die Straßenkilometer könne die Zeugin heute nicht mehr angeben. Wie viele Meter außerhalb der 80 km/h Beschränkung der damalige Aufstellungsort gewesen sei, könne heute nicht mehr wiedergegeben werden.
Im Rahmen des Schlussvorbringens wurde von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass aufgrund der Aussage der Zeugin nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden könne, wo der Standort der Beamten zum Zeitpunkt der Messung gewesen sei. Der Messstandort sowie der Tatort seien somit nicht schlüssig. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und in weiterer Folge die Entscheidung mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 29.03.2023, um 16:24 Uhr, auf der xxxautobahn xxx bei Straßenkilometer 139;85 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (A) in Fahrtrichtung xxx gelenkt.
Mit Verordnung des BMVIT vom 04.08.2010 wurde für den Straßenkilometer 139,36 bis 139,880 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h beschränkt. Innerhalb des verordneten Bereiches wurde der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h gemessen, wobei, nach Abzug der Messtoleranz, eine übertretene Geschwindigkeit von 51 km/h festgestellt wird.
Der Beschwerdeführer hat zu Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Die übertretene Geschwindigkeit wurde mit einem Lasergerät der MarkeLTI 20.20 / TruSpeed mit der Nummer xxx gemessen. Dieses Messgerät wurde letztmalig am 04.04.2022 geeicht und liegt der Eichschein mit der Nummer xxx im behördlichen Akt auf.
Die Messung selbst wurde aus einer Entfernung von 230m vorgenommen und haben sich die Exekutivbeamten außerhalb des verordneten Bereiches (80 km/h) aufgehalten.
IV.Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer über Befragung des Richters keine Angaben gemacht.
Die Feststellung hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erfolgt aufgrund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde steht es für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede gestellt hat und andererseits, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Lenkerauskunft der Behörde übermittelt hat.
Hinsichtlich des Tatortes (xxxautobahn xxx in Fahrtrichtung xxx), wobei in der Anzeige vom 25.04.2023 eine Kilometrierung von 139,800 und in weiterer Folge diese im Rahmen einer Stellungnahme vom 13.07.2023 auf Kilometer 139,85 berichtigt wurde, kann das Verwaltungsgericht Kärnten in der Konkretisierung keinen Widerspruch erkennen. Unabhängig davon befindet sich der StrKm 139,800 sowie der StrKm 139,85 innerhalb des mit Verordnung des BMVIT festgelegten Bereiches.
Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugin, welche klar und ohne Widersprüche den damaligen Sachverhalt wiedergegeben hat. Es widerspricht auch nicht der Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass diese angegeben hat, dass sie sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass regelmäßig an diesem Standort Messungen durchgeführt werden und allein an diesem Tag 27 Fahrzeuglenker zur Anzeige gebracht worden wären.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde die Geschwindigkeitsübertretung auch nicht bestritten, bestritten wurde einzig und allein das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung. Dieses steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten jedoch eindeutig fest. Dies aufgrund der Angaben in der Anzeige, der Stellungnahmen der Zeugin und der im Akt einliegenden Fotodokumentation sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
V.Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 52 lit. a) Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240215_KLVwG_2156_15_2023__00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[...]
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
[…]
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
[…]
VI.Daraus folgt:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in der Verwaltungsstrafsache richtet sich gemäß§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die für die Beschränkung maßgebenden Umstände anpassen. Der Schutzzweck der Norm, die den Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach Z 10a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (vgl zB OGH vom 26.1.1979,8 Ob 220/78 ZVR 1979/254).
Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ua. der Einsatz eines Lasergerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagen mit einem Gerät derType LTI 20.20/TruSpeed gemessen. Dieses Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht und liegt der Eichschein im Verwaltungsakt auf. Aus dem Eichschein ist ersichtlich, dass die Eichung des Gerätes mit der Nr. xxx am 04. April 2022 durchgeführt wurde und zum Tatzeitpunkt (29.03.2023) somit ein gültiges Ergebnis geliefert hat. Dass in der Anzeige als Datum der letzten Eichung des Messgerätes der 22.10.2019 festgehalten wurde, wurde mit Vorlage einer Stellungnahme sowie einer Kopie des Eichscheines saniert.
Unbestritten ist, dass ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges ist. Mängel in der Handhabung des Gerätes sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
Dass der Standort der durchgeführten Messung außerhalb des verordneten Bereiches gelegen ist, hat auf das Messergebnis selbst keinen Einfluss. Gleiches gilt auch für den offensichtlich falsch dokumentieren Standort der Messung, da der Standort der Durchführung der Messung (die Angabe der exakten StrKM) kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren, und dies ist im Ermittlungsverfahren eindeutig hervorgekommen ist, dass sich das gemessene Fahrzeug innerhalb des verordneten Bereiches befunden hat und eine gültige Messung der übertretenden Geschwindigkeit belegt ist. Die im Nachhinein konkretisierte Angabe des Tatortes kann somit keine Ungenauigkeit im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde belegen (vgl. dazu VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436).
Unabhängig davon wäre auch die monierte Ungenauigkeit der Tatortbezeichnung im Ausmaß von 5 Meter ohne Relevanz, da bei diese weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers noch eine Gefahr einer Doppelbestrafung bewirken würde.
Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher ohne Zweifel als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die im gegenständlichen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VII.Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die§§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Bestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300,-- bis zu € 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 450,-- und sohin im unteren Bereich der gesetzlichen Höchststrafe festgesetzt.
Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die verordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die gravierende Überschreitung der verordneten Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen.
Durch die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch stark vermehrten Schadstoffausstoß und wesentlich erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).
An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als Verkehrsteilnehmer die gravierende Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen der§§ 20 bzw 45 Abs 1 Z 4 VStG sind nicht gegeben.
Aufgrund der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zu Einkommen und Vermögen ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Weitere Gründe, die die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.
Die Strafhöhe ist aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartig eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht möglich.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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